Klicktipps - Testament, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Wer etwas zu vererben hat, sollte sich darüber informieren, wem sein Erbe zufallen wird,
und was dafür an Steuern fällig wird.
Besonders unverheiratete oder kinderlose Paare und allein stehende Personen
sind oft sehr überrascht, wie sich Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht
bei ihrem Ableben auswirken können!
Besonders zum Thema "Testament" existieren in unseren Köpfen einige falsche Vorstellungen.
Sie entsprechen dann meist nicht deutschem, sondern amerikanischen Recht.
Wir sind hierin von vielen (spannenden) Fernsehfilmen geprägt.
Das Erbrecht ist im
BGB ab § 1922 geregelt.
Gutes und preiswertes oder kostenloses Informationsmaterial ist oft bei Banken und Sparkassen
erhältlich.
Die online-Enzyklöpädie Wikipedia bietet Informationen zu
Erbfolge und anderen
Stichwörtern. Zu einigen Wikipedia-Artikeln haben wir in dieser Seite Links gesetzt.
Zu den Themen Erbrecht, Testament und Erbschaftsteuer wurde schon viel geschrieben,
deshalb soll diese Seite nur einige
Denkanstöße liefern.
Für eine Rechts- oder Steuerberatung sind Anwälte, Notare und Steuerberater zuständig.
Gesetzliche Erbfolge
Wer anfangen will, über Erben und Vererben nachzudenken,
macht am besten zuerst eine grobe Vermögensaufstellung (Immobilien, Konten, Wertgegenstände),
und denkt dann alleine oder mit Steuerberater und Notar darüber nach,
wer was erbt und auch was dabei an Erbschaftsteuer anfällt.
Wenn kein Testament vorhanden ist, wird nach der
gesetzlichen Erbfolge
geregelt, wer wieviel erbt.
Auch Schulden werden nach den gleichen Regeln vererbt.
Einige (zum Teil unbekannte) Konsequenzen der gesetzlichen Erbfolge sind z. B.:
- Stirbt ein verheirateter Partner, dann
vererbt er dem überlebenden Partner eine Hälfte seines Vermögens,
den Kindern die andere Hälfte.
- Bei verheirateten kinderlosen Partnern,
erbt der Partner die Hälfte des Vermögens des Verstorbenen.
Die andere Hälfte geht an die Familie des Verstorbenen.
- Stiefkinder erben nur wenn sie im Testament bedacht sind,
sonst nicht.
- Nicht Verwandte erben nichts.
Ein unverheirateter Partner erbt ebenfalls nichts.
Wer sich auch nur etwas mit diesem Thema beschäftigt, kommt bald darauf,
dass vor allem in folgenden Fällen die Erbfolge durch ein Testament
geregelt werden sollte:
- Der nicht verheiratete Partner soll etwas erben.
- Siefkinder sollen auch erben.
- Bei kinderlosen Ehepaaren soll der Partner möglichst viel erben.
- Es sind Immobilien oder Wertgegenstände vorhanden.
- Wirtschaftliche Probleme für den überlebenden Ehepartner sollen vermieden werden.
- Es soll Erbschaftsteuer gespart werden.
- Man misstraut den Erben.
- Ein Erbe soll weniger erhalten, als ihm nach gesetzlicher Erbfolge zustünde.
- Es gibt Erben, die den leiblichen Erben unbekannt sind (z. B. nicht-eheliche Kinder).
- Nicht-Verwandte sollen etwas erhalten.
Testament
Mit einem
Testament
kann man selbst festlegen, wer wieviel erben soll.
Ein Testament muss entweder komplett handschriftlich geschrieben werden
(= eigenhändiges Testament),
oder vom Notar beglaubigt unterschrieben werden
(= öffentliches Testament).
Bei einem Testament dürfen die Überschrift "Testament"
sowie das Datum und unter dem Text die Unterschrift nicht fehlen!!
Veraltete Versionen von Testamenten sollten vernichtet oder mindestens
im neuen Testament für ungültig erklärt werden!
Ein Testament als Videobotschaft oder ein maschinengeschriebenes Testament,
das nur (ohne Notar) selbst unterschrieben wird, ist ungültig.
Diese Arten von Testamenten kommen in amerikanischen oder englischen Filmen vor.
Es bleibt dem Erblasser natürlich unbenommen, seinem Testament ein Video
oder einen Brief beizulegen. Dies hat aber keine rechtliche Wirkung.
Das Testament sollte so aufbewahrt werden, dass es rasch gefunden werden kann.
Wer übereifrigen "Findern" misstraut oder aus anderen Gründen einen Verlust befürchtet, kann es beim
Nachlassgericht
in amtliche Verwahrung geben.
Das öffentliche Testament wird vom Notar auf jeden Fall dem Nachlassgericht in Verwahrung gegeben.
Ein Testament kann auch Geld sparen:
Wenn kein Immobilienbesitz vererbt wird, reicht ein handschriftliches Testament,
um einen Erbschein überflüssig zu machen. Wenn Immobilien vorhanden sind,
ersetzt nur ein notarielles Testament den Erbschein.
Die Gebühr für einen Erbschein beträgt ca. 0,4% des Nachlasswertes.
Die Lebensumstände oder das Vermögen ändern sich immer wieder.
Zu folgenden Zeiten könnte es sinnvoll sein, über ein neues Testament nachzudenken:
- bei Heirat und Geburten,
- nach Unfällen oder Todesfällen,
- nach einer Erbschaft, Zahlung einer Abfindung oder einem Lotteriegewinn,
- vor und nach einer Scheidung,
- vor und nach dem Kauf oder Verkauf von Immobilien,
- wenn sich der Wert der eigenen Aktien durch Kursschwankungen stark geändert hat,
- ansonsten etwa alle 5 bis 7 Jahre mal.
Auch bei einem eigenhändigen Testament kann es sehr sinnvoll und wichtig sein,
den Inhalt mit einem Anwalt oder Notar zu besprechen.
Hierdurch können unklare Formulierungen, Streit zwischen den Erben
oder sogar eine spätere Ungültigkeit des Testaments vermieden werden.
Hier in Südhessen empfehlen wir als Rechtsanwältin und Notarin
Frau
Gerlach-Pieroth in Fürth.
In vielen Fällen ist vor dem Errichten eines Testaments eine Beratung zum Thema Erbschaftsteuer
(siehe
unten) sinnvoll.
Das Gespräch mit dem Steuerberater sollte vor dem Gespräch mit dem Anwalt oder Notar,
spätestens aber vor der Unterschrift unter dem Testament stattfinden!
Pflichtteil
Der Freiheit beim Testament sind Grenzen gesetzt:
Die
Pflichtteilsregelung
legt fest, was Kindern, dem Lebenspartner und ggf. den Eltern
(wenn keine Kinder vorhanden sind) mindestens zusteht.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was bei gesetzlicher Erbfolge vererbt würde.
Er ist nur ein finanzieller Anspruch. Bestimmte Gegenstände können nicht beansprucht werden.
Ein Entziehen des Pflichtteils (= "enterben") ist kaum möglich.
Ausführlicher:
hier.
Beispiele:
- Bei einem verheirateten kinderlosen Paar erbt der Partner bei gesetzlicher Erbfolge
die eine Hälfte
Besitzes des Verstorbenen (also ein Viertel des Gesamtbesitzes des Paares)
und die Eltern die andere Hälfte.
Auch bei einem Testament, das den Partner als Alleinerben eingesetzt hat,
werden die Eltern noch den Pflichtteil,
also 1/4 des Besitzes des Verstorbenen erben.
- Die Kinder eines allein stehenden Verstorbenen erben bei gesetzlicher Erbfolge je 1/3.
Wurde ein Kind per Testament zu Unrecht von der Erbschaft ausgeschlossen,
hat es Anspruch auf das Pflichtteil, also 1/6 des Erbes.
- Wenn das (im vorigen Beispiel) ausgeschlossene Kind bereits verstorben ist,
aber selbst ein Kind hat, erbt dieses den Anspruch auf den Pflichtteil
Um den Erben keine unangenehme Überraschung zu bereiten, sollte das Thema Pflichtteil
beim Errichten eines Testaments bedacht und mit einem Anwalt oder Notar besprochen werden.
Schulden vererben
Auch Schulden werden wie Guthaben vererbt.
Bitte warnen Sie die Erben in diesem Fall rechtzeitig!
Erben sind nicht verpflichtet, die Erbschaft anzunehmen.
Ein Erbe kann innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangung von der Erbschaft
"die Erbschaft ausschlagen", falls er nicht bereits die Annahme der
Erbschaft erklärt hat
(§ 1944
BGB).
Nach Ablauf der sechs Wochen (oder mit der Beantragung eines Erbscheins) ist die Erbschaft angenommen.
Die Erbausschlagung muss durch persönliche Erklärung beim Nachlassgericht oder vor einem Notar erfolgen.
Das Ausschlagungsrecht entfällt nach Annahme der Erbschaft. Hierbei gibt es aber Ausnahmen.
Wen das Erbe von allen Erben ausgeschlagen wird, erbt der Staat.
Ausführlicher bei Wikipedia:
Erbausschlagung
Kind(er) als Erbe
Wenn Kinder als Erben in Frage kommen, sollte ein Ehepaar sehr genau überlegen,
was die Kinder als Pflichtteil erben würden, und ob es sinnvoll sein könnte,
sich gegenseitig als Alleinerbe einzusetzen oder sogar ein
Berliner Testament oder etwas Ähnliches zu verfassen.
Achtung: Wenn Kinder, die noch keine abgeschlossene Ausbildung haben, ein Vermögen erben,
können sie kaum noch
BAföG erhalten.
Das Kindergeld ist nicht gefährdet, weil es vom Vermögen und (seit 2012) auch vom Einkommen des Kindes unabhängig ist.
Behinderte(r) als Erbe (Behindertentestament)
Für behinderte Erben muss in besonderer Weise vorgesorgt werden.
Der Anspruch des Behinderten muss gegen Zugriff von Angehörigen und von staatlichen Stellen
besonders geschützt werden, um seine gute Versorgung langfristig sicherzustellen.
Dazu ist ein spezielles
Behindertentestament nötig.
Hier in Südhessen empfehlen wir für diese Fragen als Rechtsanwältin und Notarin
Frau
Gerlach-Pieroth in Fürth.
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Durch Erbfolge, Testament und ggf. durch die Pflichtteilregelung wird festgelegt,
wer wieviel erbt.
Auf die vererbten Werte wird von Staat Erbschaftsteuer erhoben.
Bei Wikipedia ist auch die
Erbschaftsteuer
recht gut erklärt.
Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad der Erben
zum Erblasser ("Erb-lasser" nicht "Er-blasser") und nach der Höhe des vererbten Betrags:
Je nach Verwandtschaftsgrad ist der Erbe einer (Erbschaft-)
Steuerklasse zugeordnet und erhält damit einen bestimmten Freibetrag.
Der Betrag, der über diesem Freibetrag liegt, wird je nach Höhe zu einem
unterschiedlichen Prozentsatz besteuert.
Vereinfacht: Je näher verwandt, desto weniger Erbschaftsteuer,
je weniger verwandt, desto mehr Erbschaftsteuer;
Und je größer das Erbe, desto höher der Steuersatz.
Die Folgen: Der Lieblingsneffe, der unverheiratete Partner oder die fleißige
Haushälterin erben zwar, wenn sie im Testament berücksichtigt wurden,
aber die Erbschaftsteuer wird recht hoch.
Spielen Sie in Gedanken selbst mal ein paar Fälle durch:
- So seien z. B. der Lieblingsneffe, der unverheiratete Partner, ein Stiefkind oder die fleißige
Haushälterin im Testament berücksichtigt worden. Sie erben dann auch, aber
rechnen Sie doch mal aus, was diese Personen bei einem Erbe von 50.000 € oder 100.000 €
an Steuern zahlen müssen!
(Informationen hier)
- Oder rechnen Sie aus, was ein Sohn zahlt, wenn er 600.000 € (Haus plus Geld)
von Vater oder Mutter erbt! Rechnen Sie danach als Alternative aus,
wie hoch die Erbschaftsteuer ist,
Wenn die beiden Kinder des Sohns, also die Enkel des Erblassers, je 100.000 € vererbt bekommen
und der Sohn die restlichen 400.000 €.
Fazit: Von der Erbschaftsteuer sind besonders Erben betroffen,
die mit dem Erblasser nicht oder wenig verwandt sind,
außerdem alle Fälle, in denen große Summen an einzelne oder wenige nahe Verwandte vererbt werden.
Die Erbschaftsteuer lässt sich häufig durch einfache Maßnahmen legal reduzieren.
Beispiele:
- Das Erbe mit Hilfe eines Testaments auf mehrere Personen verteilen:
Z. B. nicht nur den Kindern,
sondern auch den Enkeln und Schwiegertöchtern etwas vererben.
Jeder Erbe hat einen eigenen Erbschaftsteuer-Freibetrag.
- Einen Teil des Erbes bereits jetzt verschenken:
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer werden im selben Gesetz
(ErbStG)
mit den selben Steuerklassen, Freibeträgen und Steuersätzen geregelt.
Wenn nach einer Schenkung 10 Jahre vergangen sind, stehen die Freibeträge
neu zur Verfügung.
Es können dann wieder diese Beträge steuerfrei verschenkt oder vererbt werden.
Dies kann, solange sich das ErbStG nicht ändert, alle 10 Jahre wiederholt werden.
Schenkungen sollten schriftlich angekündigt bzw. vereinbart und durch Belege
(z. B. Überweisung) belegt werden.
- Einen oder mehrere Erben durch Adoption (Neffe, Nichte, Stiefkind, Sonstige) oder Heirat (Partner/in)
in eine günstigere Erbschaftsteuerklasse "versetzen".
- Nicht Geld, sondern Immobilien vererben bzw. verschenken.
Immobilien werden auch ab 2009 günstiger bewertet als Geldvermögen.
Besonders beim Verschenken von Immobilien ist es oft üblich, dass der Schenkende
weiterhin Einnahmen aus der Immobilie, ein Dauerwohnrecht oder eine Rente erhält.
Dies kann und muss in einem Schenkungsvertrag festgelegt werden.
Es sollte auch sichergestellt werden, dass die Beschenkten das Vermögen möglichst
nicht aufzehren können und der Schenkende dann nicht ohne das zwangsversteigerte Haus
dasteht.
- Nicht dem einen Kind ein selbst von ihm genutztes Haus vererben und dem anderen Geld.
Das führt zu sehr ungleichmäßiger steuerlicher Belastung und entsprechendem Ärger.
- Bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen überlegen, ob 'Versicherungsnehmer',
'Versicherter' und 'Begünstigter' sinnvoll gewählt sind.
Beispiel: Wenn "er" der Versicherungsnehmer (Prämienzahler) und Versicherte ist,
und die Versicherungssumme im Todesfall an "sie" als Begünstigte fällt,
muss der Betrag wie eine Erbschaft versteuert werden.
Wenn "sie" die Versicherungsnehmerin und Begünstigte ist und "er" der Versicherte,
gehört ihr die Versicherungssumme bereits.
Zur Umstellung einer Risikolebensversicherung genügt ein von Beiden unterschriebener
Brief an die Versicherung.
Ob und wie eine bereits länger angesparte Kapitallebensversicherung umgestellt wird,
muss bei der jeweiligen Versicherung erfragt werden.
Bei einem scheidungswilligen Ehepaar ist diese Umstellung einer Kapitallebensversicherung
vermutlich nicht sinnvoll.
Fazit:
Bei einer Einkommensteuererklärung kann man ein paar hundert oder allenfalls
ein paar tausend Euro einsparen.
Bei der Erbschaftsteuer kann man durch ein geschickt gestaltetes Testament und Schenkungen
ganz legal eventuell tausende oder zehntausende Euros einsparen.
Weil das leider zu wenige Menschen begreifen, wird die Erbschaftsteuer manchmal auch
"Dummensteuer" genannt.
Es sollte nun klar geworden sein, dass in vielen Fällen der Gang zum Steuerberater vor
das Verfassen und Unterschreiben eines Testaments gehört.
Hier in Südhessen empfehlen wir als Steuerberater Herrn Schmidt-Czypull in Bensheim.
Um Fehler, Streit oder gar die Ungültigkeit des Testaments zu vermeiden,
sollte besonders auch bei größerem Erbe
eine Beratung durch einen in Erbrecht erfahrenen Anwalt in Anspruch genommen werden.
Zur Dokumentation von Schenkungen, besonders auch bei Immobilien, ist ein Notar notwendig.
Hier in Südhessen empfehlen wir als Rechtsanwältin und Notarin
Frau
Gerlach-Pieroth in Fürth.
Besonders bei der Schenkung wird der Notar auch dafür sorgen, dass dem Schenkenden keine
Nachteile aus der Schenkung entstehen können. Es muss mindestens dafür gesorgt werden,
dass der Schenkende weiterhin über ein gutes Einkommen
oder einen ausreichenden Nutzen aus der verschenkten Sache verfügt.
Falls der Schenkende ein unkündbares Wohnrecht in einer verschenkten Immobilie erhält,
sollte auch dafür gesorgt werden, dass die Immobilie nicht durch Überschuldung in eine
Zwangsversteigerung geraten kann.
Bausparverträge vererben
Dass man bei Lebens- und Unfallversicherungen Versicherungen genau überlegen sollte,
wer der Versicherte ist und wer der Versicherungsnehmer (Prämienzahler) ist,
stand bereits im vorigen Abschnitt.
Bei Bausparverträgen sollte man überprüfen, wer als "Begünstigter im Todesfall"
eingetragen ist. Wenn der im Testament genannte (einzelne) Erbe als Begünstigter
eingetragen ist wird die Übertragung des Bausparvertrags problemlos abgewickelt.
Soll der Bausparvertrag aber an
mehrere Erben vererbt werden,
ist der Eintrag
eines Begünstigten nicht sinnvoll:
Der Begünstigte bekommt den angesparten Betrag komplett von der Bausparkasse übertragen,
und das Ganze muss dann von ihm korrekt verteilt werden.
Außerdem erhält der Begünstigte die gesamten Zinsen, die bis zur Auszahlung
des Bausparvertrags angefallen sind und dazu aber nur eine einzige Jahresbescheinigung
über die Zinsen.
Es macht dann mehr Mühe, dem Finanzamt zu erklären, auf wen wieviel
an Zinsen und zugehörigen Steuern entfällt.
Der Eigentümer des Bausparvertrags kann den "Begünstigten" kostenlos im Vertrag
ändern lassen.
Auch bei Sparverträgen und Sparkonten sollte der "Begünstigte" mit dem/den
im Testament genannten Erben möglichst übereinstimmen.
Einkommensteuer bei einem Todesfall
Dieses Thema gehört nicht direkt zum Testament, aber es gibt folgendes zu bedenken:
-
Das Finanzamt wird nach einem Todesfall von allen Banken, Bausparkassen,
Lebensversicherungen usw.
recht genau über die vorhanden Guthaben und die vom Jahresanfang bis zum Todestag
angefallenen Zinsen unterrichtet
(Anzeigepflicht für Guthaben über 2.500 € gemäß
§33 ErbStG
und
ErbStDV).
Auch Immobilienbesitz wird dem Finanzamt zeitnah bekannt.
Zu kaum einem anderen Zeitpunkt ist das Finanzamt so gut über Vermögens- und Einkommensverhältnisse
unterrichtet, wie nach einem Todesfall.
Wer seine Erben vor Nachzahlungen, Strafzahlungen, Ärger und Zorn bewahren will,
sollte rasch anfangen, steuerehrlich zu werden.
Es ist nicht nett, wenn der Verstorbene noch Jahre später als "alter Geizhals und Steuerhinterzieher"
bezeichnet wird.
-
Die Erben oder der Testamentsvollstrecker müssen für den Verstorbenen noch eine Einkommensteuererklärung
für die Zeit vom Jahresanfang bis zum Todestag anfertigen.
Alles, was dazu an Unterlagen und Informationen benötigt werden wird, sollte sich leicht finden lassen.
(mehr...)
-
Wenn der Testamentsvollstrecker ein Entgeld für seine Bemühungen bekommt,
muss er das in Anlage S zu seiner Einkommensteuererklärung angeben.
Er macht dazu eine Aufstellung des Entgelts und der zugehörigen Ausgaben.
Die Differenz wird versteuert.
-
Wenn für den Verstorbenen noch nach dem Todestag Einkünfte anfallen (z. B. Zinsen, Mieteinnahmen, ...)
und diese auf mehrere Erben verteilt werden müssen, ist eine Feststellungserklärung nötig,
in der diese Einkünfte gemeldet werden.
Sie werden vom Finanzamt auf die Erben verteilt
und führen bei ihnen ggf. zu höheren Steuern.
Falls der Verstorbene zu viel Steuern gezahlt hat, ist sogar eine Steuerrückzahlung möglich.
(mehr...)
Sonstiges
Es sollte auch besprochen, geklärt und schriftlich festgelegt sein,
welche
Art der Beisetzung gewünscht wird, und was bei der Beerdigung unerwünscht
ist. Ungewöhnliche Wünsche sollten mit den Verwandten abgesprochen sein,
weil sie sonst entweder zu spät bekannt werden oder aus anderen Gründen
nicht ausgeführt werden.
Solche schriftlichen Verfügungen müssen gut auffindbar abgelegt sein,
damit sie rechtzeitig gefunden und beachtet werden können.
Im verschlossenen Umschlag beim Testament ist eine Verfügung zur Art der
Beerdigung falsch aufgehoben!
Man erleichtert es dem überlebenden Ehepartner bzw. dem Haupterben sehr,
wenn für alle Konten und vor allem für das
Girokonto eine
Kontovollmacht besteht. Sie sollte als "Vollmacht über den Tod hinaus"
festgelegt sein.
Stellen Sie sich mal vor, was passiert, wenn außer Trauer und Beerdigungsstress auch noch Probleme
dadurch entstehen, dass das Girokonto gegen Abbuchungen gesperrt ist, dass Dauerauftrage abgestellt sind,
dass kein Geld und keine Kontoauszüge mehr am Automaten gezogen werden können,
und dass Konten nicht mehr online verwaltet werden können.
Mit einer solchen Vollmacht funktioniert alles "wie normal" weiter.
Die Bank wird i. d. Regel erst mit Einschränkungen reagieren, wenn sie offiziell (= durch Abgabe von
Sterbeurkunde und ggf. Testament) über den Tod des Kontoinhabers informiert wird.
Erkundigen Sie sich schon vor einem Todesfall, wie lange so eine Vollmacht läuft
und ob/wie man das Konto nach Ablauf dieser Zeit ggf. weiter betreiben kann:
Abrechnungen mit Krankenversicherungen und ähnlichen Institutionen können
sich länger als 3 oder 4 Monate hinziehen.
Wenn Sie sich sowieso gerade über das Konto Gedanken machen, prüfen Sie, ob Sie mit dem Service
und den Gebühren Ihrer Bank zufrieden sind. Falls "Nein", wechseln Sie die Bank!
Wenn vorhanden, sollten auch Informationen über Nummernkonten, Bargeldverstecke
und
Safekombinationen sowie Safeschlüssel auffindbar sein.
Restliche
DM-Vorräte sollten in Euro umgetauscht werden.
Außer einem Testament sollten auch
aktuelle Listen zu folgenden Punkten
aktuell und für Angehörige auffindbar sein:
- Bankkonten, Bank-Pinnummern und Transaktionsnummern,
- Computer-Passwörter,
- Login-Namen mit zugehörigen Passwörtern für Internetaktivitäten aller Art,
- Versicherungen,
- Anschriften von Betreuern, Familienangehörigen, Freunden und Bekannten,
- ausgeliehene Gegenstände (Rollstuhl, Pflegehilfen, Bücher, Werkzeuge, Geräte usw.),
- an Andere verliehene Gegenstände.
Solche Listen helfen auch im 'normalen Leben'.
Computer und
Speichermedien:
Regeln Sie in einem Schreiben an die Erben oder auch im Testament bzw. einem Zusatz zum Testament,
- Wer den Computer und das Zubehör erbt,
- was mit den häufigsten E-Mail-Kontakten zu tun ist,
- wer Accounts (Facebook, ICQ, XING), Avatare, Charaktere von Computerspielen usw. übernehmen darf/soll.
Weisen Sie deutlich darauf hin, wenn manche Daten besonders wertvoll sind, hohen Pflegebedarf haben oder
rechtliche Besonderheiten nach sich ziehen.
Hierzu ein Artikel bei
→
www.focus.de.
Wenn Sie
Waffen (vom Jagdgewehr bis einschließlich Schreckschusspistölchen
oder Seenot-Signalmittel) besitzen, sollten diese
sowie die zugehörigen Waffenbesitzkarten und Waffenschein(e) sicher (=verschlossen) verwahrt,
aber gut auffindbar sein.
Ihr Vorhandensein muss dem Landkreis gemäß
§20 WaffG
bis spätestens einen Monat nach dem Erbfall gemeldet werden.
(Artikel dazu aus
"
Wild und Hund")
Wenn diese Waffen bereits heute unerwünscht sind, entsorgen Sie diese jetzt schon korrekt
(Informationen dazu gibt es beim Landkreis).
Wenn sie
Gold (in Münzen oder Barren) besitzen und vererben wollen,
dann sorgen sie dafür,
dass diese Stücke gemäß dem Testament ohne Rest aufgeteilt werden können.
Beispiel: nicht 10, sondern 9 oder 12 Krügerrand für drei gleichberechtigte Erben.
Das erspart den Erben Aufwand und Rechnerei.
Sinngemäß das Gleiche gilt für
Aktien und alles Andere, das in Stück
vorhanden ist.
Wenn
Sammlungen und darin besondere Werte oder einzelne wertvolle Gegenstände im Haus sind,
sollte in einer Liste oder in einem begleitenden Brief zum Testament auf diese hingewiesen werden.
Wenn nicht kann es sein, dass besondere Werte von den Erben nicht erkannt werden und ungenutzt verschwinden.
Gespräche über dieses Thema
Über die Themen "Vererben", "Erben" und "Testament" wird nicht gerne in der Familie
gesprochen, obwohl (fast) jeder weiß, dass hier etwas getan werden müsste.
Oft ist unklar, wie man das Thema angehen könnte.
Uns ist aufgefallen, dass alle Beteiligten viel interessierter reagieren,
wenn man solche Gespräche aus folgenden Perspektiven führt:
"Wie können wir dem Finanzamt 'enterben'? - Also dafür sorgen,
dass möglichst wenig Erbschaftsteuer anfällt?"
und/oder
"Wie können wir das vorhandene Vermögen so aufteilen,
dass wir danach miteinander ohne Streit gut gemeinsam weiterleben können?"
Viel Erfolg beim Familiengespräch!
Wenn das alles geregelt ist ...
... haben Sie vermutlich viel nachgedacht und eine Menge geleistet:
Alles was zu Ihrem irdischen Besitz gehört, ist geregelt, und falls es das doch nicht ist,
müssen sich letztlich Andere drum kümmern.
Aber was ist mit Ihnen selbst? Mit ihrem eigenen ewigen Leben? Ist da alles "geregelt"?
Wissen Sie, wo sie selbst mal sein wollen?
Werfen Sie doch mal einen Blick in meine Seite
Der wichtigste Tipp.
Über
dieses Thema nachzudenken, ist nicht nur für irgendein Leben nach dem Tod wichtig.
Ihr ewiges Leben beginnt heute! Sie entscheiden jetzt schon,
ob Sie irgendwie vor sich hinleben, oder ob Sie wirklich in Gottes Geborgenheit leben.
Nach einem Todesfall
In den Tagen, Wochen und Monaten danach gibt es vieles, was erledigt
oder geregelt werden muss. Meine Liste
Aufgaben und Tätigkeiten nach einem Todesfall
kann helfen, dass man möglichst wenig übersieht.
Links