FAQ - Häufige Fragen zur Einkommensteuererklärung
Fragen und Antworten
Auf dieser Seite sind Fragen zum Thema Einkommensteuer gesammelt,
die so oder ähnlich haufig gestellt werden.
Auch wenn diese Fragen zum Teil in der ich-Form formuliert sind,
handelt es sich hier um verallgemeinerte Fragestellungen und nicht
um konkrete Einzelfälle.
Ab welchem Einkommen muss ich überhaupt Steuern zahlen?
Wenn das zu versteuernde Einkommen eines Jahres unterhalb des
Grundfreibetrags
(z.B. 2018: 9000 € für Ledige) liegt, muss gar keine Steuer bezahlt werden. Bereits gezahlte Steuern werden komplett zurückerstattet.
Bei Einkünften über dem Grundfreibetrag beginnt die Steuer mit dem Eingangssteuersatz
und steigt mit zunehmenden Einkünften.
Welche Einkünfte sind steuerfrei?
Für 450€-Jobs (früher 400€-Jobs) und 50-Tage-Jobs, die über die
www.minijobzentrale.de
verwaltet wurden, hat in der Regel bereits der Arbeitgeber die Steuer gezahlt.
Es ist i. d. Regel kein Eintrag in der Steuererklärung nötig.
Ausnahme: Es wurde "auf Lohnsteuer" gearbeitet und der Arbeitnehmer
hat die Lohnsteuer voll gezahlt.
Auch eine Tätigkeit bis zu 2.100 € pro Jahr als Übungsleiter im Sportverein, als Jugendleiter,
als Betreuer, als Mitarbeiter in öffentlichen Einrichtungen, oder Ähnliches ist gemäß
§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz
ist bis zur o. g. Grenze (bzw. bis 175 € pro Monat) steuerfrei.
Rückwirkend zum 1.1.2013 wurde diese Grenze auf 2.400 €/Jahr geändert.
Wenn man außer der Tätigkeit als Angestellter (nichtselbstständige Arbeit) insgesamt
nur maximal 410 € durch andere Einkunftsarten einnimmt, sind diese Einnahmen steuerfrei.
(§ 46 EStG,
§ 70 EStDV)
In welchen Fällen muss ich eine Einkommensteuererklärung ausfüllen?
Selbst wenn man nur geringe Einkünfte hat, kann es Pflicht sein, eine Steuererklärung
mit bestimmten Anlagen auszufüllen ("Pflichtveranlagung"):
- Wer nicht angstellt ist, aber Einkünfte über dem Grundfreibetrag
(z.B. 2018: 9000 € für Ledige) hat. Hier sind z. B. viele
Rentner betroffen.
- Wer Lohnsteuerfreibeträge
beantragt hat und dadurch schon im laufenden Jahr Steuern spart,
muss nach Abschluss des Jahres eine Einkommensteuererklärung mit
Anlage N (nichtselbstständige Arbeit) ausfüllen.
- Auch wenn man mit 2 oder mehr lohnsteuerpflichtige Beschäftigungen hat,
muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden; ebenso, wenn mit Lohnsteuerklasse 6
gearbeitet wurde.
- Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben, und sie dabei (egal wie lang im Jahr die
Steuerklassenkombination 3/5 gewählt hatten.
- Bei Erhalt von Lohnersatzleistungen: z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld.
- Wer mehr an Kapitalerträgen als der Sparerfreibetrag hatte,
muss nach Abschluss des Jahres eine Einkommensteuererklärung mit
Anlage KAP ausfüllen.
Ebenso, wer Kapitalerträgen hatte, die noch nicht von der Steuer erfasst wurden.
- Wer vermietet, muss zur Steuererklärung auch die Anlage V ausfüllen.
- Wer ein Gewerbe betreibt, muss eine Einkommensteuererklärung mit
Anlage G ausfüllen.
Bei einer freiberuflichen Tätigkeit oder anderer selbstständiger Tätigkeit
wird eine Anlage S benötigt.
Zusätzlich zu den Anlagen G oder S ist eine Umsatzsteuererklärung ausfüllen.
Dies gilt auch wenn es ein Kleinunternehmen gemäß
§ 19 UStG Abs. 1 ist.
Weitere Informationen zum Thema Gewerbe: hier.
Die Pflichtveranlagung ist für Menschen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (angestellt) in
§ 46 EStG geregelt.
Ansonsten ist sie in
§ 56 EStDV geregelt.
In welchen Fällen ist es besonders sinnvoll, eine Einkommensteuererklärung auszufüllen?
Fatal error: Uncaught Error: Call to undefined function amazon_steuersparerklaerung_rechts() in /data/web/1/000/040/750/271824/htdocs/einkommensteuer-faq.php:246
Stack trace:
#0 {main}
thrown in
/data/web/1/000/040/750/271824/htdocs/einkommensteuer-faq.php on line
246