Meine Steuererklärung - Mantelbogen und Anlage AV (bis Steuerjahr 2008)
Beim Wechsel von 2008 auf 2009 wurden die Anlage AV (Altersvorsorge) und der 4-seiteige
"Mantelbogen" umgestaltet:
-
Die Anlage AV
war bis 2008 nur für Einträge von Beiträgen zu Riester- und Rürup-Rente
oder Ähnlichem vorgesehen.
-
Ab 2009 wurde aus der Anlage AV eine
Anlage Vorsorgeaufwand,
in der nun auch Beiträge zu Krankenversicherungen, Rentenversicherungen
und anderen Versicherungen eingetragen werden.
-
Die verbleibenden Abschnitte des Mantelbogens
(Sonderausgaben, Kirchensteuer, Spenden, Außergewöhnliche Belastungen,
Haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen usw.)
wurden auf den Seiten 2 bis 3 neu angeordnet
(siehe Mantelbogen ab Seite 2).
Hier auf dieser Seite wird die alte Form des Mantelbogens bis einschließlich
Steuererklärung 2008 beschrieben.
Einkommensteuer Mantelbogen bis Steuerjahr 2008
Da die
Seite 1 nicht nennenswert
verändert wurde, beginnt diese Beschreibeung mit Seite 2:
Seite 2, oberes Viertel
Es wird angekreuzt, welche Anlagen zur Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Bei den Anlagen V, AUS und Kind wird auch angegeben, wie viele dieser Anlagen es sind.
Ein angestellt arbeitender Mensch kreuzt im einfachsten Fall hier nur die Anlage N an.
Hinweis zur Anlage KAP: Wer als Lediger/Ehepaar bis zu 801€/1.602€ Kapitalerträge hatte,
kann dies her ankreuzen und muss dann keine Anlage KAP ausfüllen.
Wer mehr an Kapitalerträgen hatte, muss die Anlage KAP ausfüllen.
Wenn Sie weniger Kapitalerträge hatten, aber man Ihnen von Ihren Zinsen Steuer und Soli
abgezogen hat, Sollte die Anlage KAP ausfüllt werden! Sie bekommen dann Steuer und Soli wieder.
Schauen Sie doch mal in Ihre Sparbücher und Bausparverträge!
Tipp: Für das laufende Jahr passende
Freistellungsaufträge einrichten!
Dann wird nichts mehr abgezogen.
Alle in den Seiten 3 und 4 der Einkommensteuererklärung eingetragenen Beträge
werden zu ganzen EURos aufgerundet.
Zu allen Zahlen und Angaben müssen Belege (Rechnungen, Kontoauszüge Quittungen, ...)
vorhanden sein.
Seite 2, untere Hälfte
Hier werden speziellere Fälle berücksichtigt.
In diesen Fällen dürfte Beratung beim Finanzamt oder einen Steuerberater sinnvoll sein.
Seite 3, oben
Oben werden Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen, z. B.:
- Arbeitnehmeranteil an der gesetzlichen Rentenversicherung
- Arbeitgeberanteil an der gesetzlichen Rentenversicherung
- Der "Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag" aus der LSt-Bescheinigung
kommt in der Einkommensteuererklärung in das Feld "Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit,
..., Kranken- und Pflegeversicherungen"
Seite 3, Mitte
Versicherungen:
- Sonstige private (Zu-)Zahlungen an Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung.
Seit einigen Jahren (seit '06) versenden die Krankenkassen für nicht-Angestellte Bescheinigungen über die
gezahlten Beiträge zu Krankenversicherungen und Pflegeversicherung.
- Auslands-Krankenversicherung, Unfallversicherung.
Zur privaten Unfallversicherung kann noch der
Anteil der Unfallversicherung in der KFZ-Versicherung addiert werden.
- Risiko-Lebensversicherung und Kapital-Lebensversicherung, Haftpflichtversicherung.
Zur Privat-Haftpflichtversicherung kann der
Anteil der Haftpflichtversicherung in der KFZ-Versicherung addiert werden.
Bei 2 Autos und einer Privathaftpflichtversicherung kann eine kleine tabellarische Aufstellung hilfreich sein.
Teilkasko- und Vollkaskoversicherung für's Auto sind für private PKWs i. d. Regel nicht absetzbar.
Die Brandversicherung für das selbstgenutzte Haus oder eine Hausratversicherung
können nicht abgesetzt werden.
Außerdem wird hier noch je ein Kreuzchen gemacht, wenn
Anlagen AV (Altersvorsorge/Riester-Rente)
abgegeben werden.
Seite 3, untere Hälfte
Kirchensteuer (auf ganze EUR aufrunden) aus der Lohnsteuerkarte bzw.
aus der Bescheinigung, die man vom Arbeitgeber zurückbekommt ;
dazu oder daneben die mit dem letzten Steuerbescheid gezahlte oder erstattete Kirchensteuer.
Steuerberatungskosten: Dies können Kosten für den Steuerberater, den Lohnsteuerhilfeverein,
ein Buch wie z. B.
1000 ganz legale Steuertricks
oder eine Steuer-Software wie z. B.
WISO Sparbuch
sein.
Seit einigen Jahren (seit '06) sind Steuerberatungskosten nicht mehr komplett als Sonderausgaben absetzbar.
Dies betrifft vor allem das Ausfüllen der vier Seiten des Mantelbogens und der Anlagen Kind und Unterhalt.
Absetzbar ist nur noch der Anteil der Beratungskosten, der sich mit der Ermittlung von Einkünften
und den dazu gehörigen Werbungskosten befasst.
Das wird dann als Werbungskosten oder Ausgaben den jeweiligen Bereichen eingetragen.
Wichtig ist, dass der Steuerberater eine gut gegliederte Rechnung schreibt.
Die Beratung für das Ausfüllen der
Anlage N
und den zuhehörigen
Werbungskosten
sowie Beratungskosten für Gewerbe, die Vermietung von Wohneigentum usw.
sind weiterhin jeweils von den entsprechenden Einnahmen abziehbar.
Aufwendungen für die
eigene Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem (noch)
nicht ausgeübten Beruf:
Dem Thema Aus- und Fortbildung habe ich eine
Extra-Seite Ausbildung
gewidmet.
Für das FA ist entscheidend, dass mit dieser Ausbildung eine 'Gewinnerzielungsabsicht'
verbunden ist. Eine Ausbildung zum Hobbyfotografen ist nicht absetzbar.
Spenden und Zuwendungen:
Seit einigen Jahren (seit '07) können Spenden bis zu 20% der Einkünfte abgesetzt werden
Dabei ist es inzwischen egal, um welche Art Spenden (mildtätig/gemeinnützig) es sich handelt.
Die Spenden müssen durch Belege nachgewiesen werden.
Bei Spenden bis 200 € (bis '06: 100 €) reicht eine Quittung
oder der Überweisungsbeleg der Bank.
Höhere Beträge müssen durch eine Zuwendungs-Bestätigung des Spendenempfängers
(früher "Spendenbescheinigung" genannt) belegt sein.
Ein paar Finanzämter FA akzeptieren noch die Angabe von Spenden bis insgesamt
maximal 50 oder 100€ ohne Beleg.
In Ausnahmefällen sind auch Mitgliedsbeiträge zu Vereinen als Spende absetzbar,
z. B. Deutsches Jugendherbergswerk. Reichen Sie die Beitragsrechnung,
auf der dies bestätigt wird, mit beim Finanzamt ein.
Tipp: Wer in einer freien evangelischen Gemeinde Mitglied ist, kann durch formlosen Brief beantragen,
dass ein Teil seiner Spende an die Gemeinde als der Betrag gewertet wird,
den er als Kirchensteuer einer Großkirche gezahlt hätte.
Dadurch werden mehr Spenden als die oben genannten Grenzen absetzbar.
Der Brief wird der Steuererklärung beigelegt.
(mehr zu
Spenden, Kirchensteuer, Stiftungen)
Seite 4, oben - Außergewöhnliche Belastungen
Falls ein
Behindertenausweis ausgestellt ist, werden hier die Prozente angegeben.
Wenn Der Ausweis neu ist, oder sich geändert hat,
benötigt das FA eine Kopie oder einen Blick auf das Original.
Je nach Prozentsatz und Art der Behinderung gibt es unterschiedliche Pauschbeträge,
die von den zu versteuernden Einkünften abgesetzt werden können
(§ 33b EStG).
Auf diese Seite 4 gehören ebenfalls alle Kosten für:
- die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt,
- eine Heimunterbringung
- unentgeltliche Pflege einer hilflosen Person (Pauschbetrag 924 €)
- Unterhalt für bedürftige Personen
Seite 4, Mitte - Andere außergewöhnliche Belastungen
Kosten für:
- Krankheit, Arzt, Zahnarzt, Krankenhaus, Sehhilfen, Zahnersatz, orthopädische Hilfsmittel
usw.
- Kosten für Zahnspangen.
(Die Originalbelege für die Krankenkasse aufbewahren, beim Finanzamt
nur Kopien einreichen.)
- Folgen von Behinderung, Legasthenie usw.
- Medikamente: Eigentlich muss das Finanzamt nur verschriebene Medikamente akzeptieren.
In der Praxis werden aber alle Medikamente akzeptiert. Schließlich lassen sich viele Medikamente gar nicht mehr verschreiben. -
Und wer futtert schon Aspirin oder Paracetamol zum Spaß?
Die 'Pille' ist nur absetzbar, wenn es sich um eine Hormontherapie oder eine andere medizinische
Indikation handelt. Empfängnisverhütung ist normalerweise nicht absetzbar.
- Fahrtkosten zu Arzt, Apotheke, Krankenhaus, Optiker, Sanitätshaus, ... (bei Privat-PKW 0,30 €/km)
- Kosten für Krankentransport
- Parkgebühren
- Verpflegungspauschale bei längerer Abwesenheit von zuhause,
wenn niemand für die Verpflegung gezahlt hat.
(ab 8 h: 6,00 €, ab 14 h: 12,00 €, für 24 h: 24,00 €)
Bei Krankenhausaufenthalten wird die Verpflegung üblicherweise von der Krankenkasse gezahlt.
- Eigenanteile, Zuzahlungen, Praxisgebühr
- Die Krankheitskosten im Zusammenhang mit Unfällen im privaten Bereich.
Sonstige Unfallkosten können hier eigentlich nicht abgesetzt werden,
aber Finanzämter sind in diesem Punkt manchmal kulant.
- Porto, Telefonate usw. zu den hier aufgezählten Kosten.
Soweit sinnvoll können diese Kosten geschätzt werden.
Von diesen Kosten muss alles abgezogen werden, was z. B. von Versicherungen, Krankenkasse oder Beihilfesttelle
erstattet wurde.
Wenn die Krankenkasse also z. B. die Kosten für Behandlungen oder für die Zahnspange zurückzahlt,
die in den Vorjahren als Außergew. Belastung angegeben wurden, muss man diese Rückzahlung
nun (gerechterweise) mit einem Minus in die diesjährige Liste der Außergew. Belastungen
einsetzen.
Wenn unklar ist, welchem Jahr die Beträge zugeordnet werden:
Es gilt der Termin, an dem das Geld gezahlt oder vereinnahmt wurde (Datum auf Kaufbeleg oder Buchungstag
auf Kontoauszug).
Links:
ABC der außergewöhnlichen Belastungen,
weitere Beispiele
Tipp: Wenn die Belege und die Liste der Außergew. Belastungen gut geführt sind,
ist es leicht, diese während
des Jahres mit zur Krankenkasse zu nehmen
und dort ggf. eine Befreiung von den Zuzahlungen zu erreichen.
Die KK braucht hierzu die Originalbelege, kopiert sie aber, wenn man es wünscht.
Das FA muss sich dann mit den Kopien zufrieden geben.
(ausführlich:
Krankenkasse und Zuzahlungen)
Eine Exceltabelle für Ihre Außergewöhnlichen Belastungen
ist in meinem
Downloadbereich erhältlich.
Leider kann man nicht die gesamten außergewöhnlichen Belastungen absetzen.
Das Finanzamt zieht erst mal eine
'
zumutbare Belastung'
ab.
Sie beträgt je nach Familienstand, Kinderzahl und Einkommen 1% bis 7% der Einkünfte
(§ 33 Abs. 3 EStG).
Auch Kinder, für die man nur einen Monat lang
Kindergeld erhalten hat,
wirken sich das ganze Jahr auf den o. g. Prozentsatz aus.
Man sollte das ganze Jahr lang alle Belege zu außergewöhnlichen Belastungen konsequent sammeln
und zugehörige Fahrten auflisten, ebenso Abwesenheitszeiten über 8 Stunden.
Wenn die Grenze der 'zumutbaren Belastung' überschritten ist, zählen jeder Euro und jeder Kilometer!
Ob und wie weit man die Grenze überschreitet, weiß man definitiv erst am 31.12. des Jahres.
Tipp: Außergewöhnliche Belastungen lassen sich in der Nähe des Jahreswechsels manchmal
so verschieben, dass man leichter über die Grenze kommt:
Man kann z. B. entscheiden, ob man die neue Brille im gleichen Jahr
kauft wie den Zahnersatz oder erst im nächsten Jahr.
Oder man kann Belege für Rückzahlung bei der Krankenkasse erst im nächsten oder noch in diesem Jahr
einreichen und damit den Zeitpunkt der Auszahlung beeinflussen.
Noch ein Tipp: Wenn die Krankheitskosten nur einen Ehepartner betreffen und er/sie relativ gut verdient,
kann es sinnvoll sein, dass die Ehepartner für das betreffende Jahr eine getrennte Veranlagung wählen
(
§ 26 EStG).
Dadurch würde die Grenze der 'zumutbaren Belastung' jeweils auf den Wert für eine Person gesenkt.
Seite 4, unten - Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
In diesem Abschnitt des Formulars können im Haushalt geleistete Dienste eingetragen werden.
Bis zu bestimmten Obergrenzen können 20% der Kosten mit der zu zahlenend Steuer verrechnet werden.
Allerdings können nur die Kosten für Arbeitsleistung, Anfahrt und Entsorgung (plus anteilige Mehrwertsteuer)
geltend gemacht werden; nicht aber z. B. die Kosten für Material.
Diese Kosten sollten also in der Rechnung getrennt ausgewiesen sein.
Zu diesen Kosten müssen Verträge bzw. Rechnungen vorhanden sein, und die Rechnungen müssen durch Überweisung
bezahlt werden. Dem Finanzamt sind Vertrag bzw. Rechnung und Kontoauszug vorzulegen.
Hierzu verwendete Handwerkerrechnungen müssen zwei Jahre aufgehoben weden.
(→ §35a EStG)
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sind die Fälle,
in denen Menschen im Haushalt angestellt sind, z. B. für
- Kinderbetreuung
- Betreuung und Pflege von Personen im Haushalt
- Putzen, Fensterreinigung
- Hausmeisterarbeiten und Hausverwaltung
- Gartenpflege
- usw.
Bei den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen wird unterschieden zwischen geringfügiger
Beschäftigung (400€-Job) oder sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung (mehr als 400€).
Haushaltsnahe Dienstleistungen kommen z. B. hier vor:
- Umzugsunternehmen bei einem privat veranlassten Umzug
- Feuerlöscherwartung, Überwachung der Blitzschutzanlage (Blitzableiter)
- Erhaltungs-, Reparatur- und Modernisierungsmaßnahmen
- Reparaturen an Hausgeräten
- Verlegen von Teppichböden
- usw.
Ab 2009 können von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder
Dienstleistungen maximal 4.000 € geltend gemacht werden.
Es werden dann 20% (= 800 €) mit der Steuerschuld verrechnet.
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit geringfügigen Beschäftigungen gibt
es aus maximal 1.020 € höchstens 510 € Steuerermäßigung.
In 2008 waren die Grenzen neidriger und die Regeln komlizierter.
Sie sind bei
ofd.niedersachsen.de
oder
stb-ficht.de
gut erklärt.
Handwerkerleistungen entstehen z. B. bei:
- Bau-, Erhaltungs-, Reparatur- und Modernisierungsmaßnahmen
- Tätigkeiten während eines privat veranlassten Umzugs
- Schornsteinfegerarbeiten, Heizungswartung und -reparatur
- Feuerlöscherwartung, Überwachung der Blitzschutzanlage (Blitzableiter)
- usw.
Ab 2009 können bei diesen Handwerkerleistungen maximal 6.000 € geltend gemacht werden.
Es werden dann 20% (= 1.200 €) mit der Steuerschuld verrechnet.
Bis 2008 betrug die Grenze maximal 3.000 €.
Liegen die Arbeiten am Jahresende und kosten sie über 6.000 €, ist es sinnvoll,
sich zwei Rechnungen schreiben zu lassen oder sich 2 Zahlungstermine für altes und neues Jahr zu vereinbaren.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
für Mieterwohnungen und selbstgenutzte Eigentumswohnungen
Die in diesen Fällen vom Vermieter oder der Hauseigentümergemeinschaft gezahlten Kosten
können auch von Mietern bzw. Hauseigentümern steuerlich geltend gemacht werden.
Vermieter bzw. Hausverwaltung müssen dazu die entsprechenden Kosten und die Verteilung auf die
Wohnungen ausweisen. Auch hier können nur Kosten angesetzt werden, die per Überweisung gezahlt wurden.
(→
BMF-Schreiben IV C 4 - S 2296-b/07/0003: Randziffern 18, 19, 20 und 33)
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen für Heimbewohner
Auch für Heimbewohner (z. B. betreutes Wohnen / Wohnstift) können diese Kosten absetzbar sein.
(→ BFH-Urteil vom 29. Januar 2009, Az.
VI R 28/08;
Link: →
123recht.net)
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Ausland
Auch im EU-Ausland (z. B. Ferienwohnung) sind diese Kosten absetzbar.
(→ §35a EStG)
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