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Meine Steuererklärung - Mantelbogen und Anlage AV (bis Steuerjahr 2008)


Beim Wechsel von 2008 auf 2009 wurden die Anlage AV (Altersvorsorge) und der 4-seiteige "Mantelbogen" umgestaltet:
Hier auf dieser Seite wird die alte Form des Mantelbogens bis einschließlich Steuererklärung 2008 beschrieben.



Einkommensteuer Mantelbogen bis Steuerjahr 2008

Da die Seite 1 nicht nennenswert verändert wurde, beginnt diese Beschreibeung mit Seite 2:

Seite 2, oberes Viertel
Es wird angekreuzt, welche Anlagen zur Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Bei den Anlagen V, AUS und Kind wird auch angegeben, wie viele dieser Anlagen es sind.
Ein angestellt arbeitender Mensch kreuzt im einfachsten Fall hier nur die Anlage N an.
Hinweis zur Anlage KAP: Wer als Lediger/Ehepaar bis zu 801€/1.602€ Kapitalerträge hatte, kann dies her ankreuzen und muss dann keine Anlage KAP ausfüllen.
Wer mehr an Kapitalerträgen hatte, muss die Anlage KAP ausfüllen.
Wenn Sie weniger Kapitalerträge hatten, aber man Ihnen von Ihren Zinsen Steuer und Soli abgezogen hat, Sollte die Anlage KAP ausfüllt werden! Sie bekommen dann Steuer und Soli wieder. Schauen Sie doch mal in Ihre Sparbücher und Bausparverträge!
Tipp: Für das laufende Jahr passende Freistellungsaufträge einrichten! Dann wird nichts mehr abgezogen.

Alle in den Seiten 3 und 4 der Einkommensteuererklärung eingetragenen Beträge werden zu ganzen EURos aufgerundet. Zu allen Zahlen und Angaben müssen Belege (Rechnungen, Kontoauszüge Quittungen, ...) vorhanden sein.

Seite 2, untere Hälfte
Hier werden speziellere Fälle berücksichtigt. In diesen Fällen dürfte Beratung beim Finanzamt oder einen Steuerberater sinnvoll sein.


Seite 3, oben
Oben werden Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen, z. B.:
Seite 3, Mitte

Steuer-Spar-
Erklärung 2010
Versicherungen:
Die Brandversicherung für das selbstgenutzte Haus oder eine Hausratversicherung können nicht abgesetzt werden.
Außerdem wird hier noch je ein Kreuzchen gemacht, wenn Anlagen AV (Altersvorsorge/Riester-Rente) abgegeben werden.

Seite 3, untere Hälfte
Kirchensteuer (auf ganze EUR aufrunden) aus der Lohnsteuerkarte bzw. aus der Bescheinigung, die man vom Arbeitgeber zurückbekommt ; dazu oder daneben die mit dem letzten Steuerbescheid gezahlte oder erstattete Kirchensteuer.

Steuerberatungskosten: Dies können Kosten für den Steuerberater, den Lohnsteuerhilfeverein, ein Buch wie z. B. 1000 ganz legale Steuertricks oder eine Steuer-Software wie z. B. WISO Sparbuch sein.
Seit einigen Jahren (seit '06) sind Steuerberatungskosten nicht mehr komplett als Sonderausgaben absetzbar. Dies betrifft vor allem das Ausfüllen der vier Seiten des Mantelbogens und der Anlagen Kind und Unterhalt. Absetzbar ist nur noch der Anteil der Beratungskosten, der sich mit der Ermittlung von Einkünften und den dazu gehörigen Werbungskosten befasst. Das wird dann als Werbungskosten oder Ausgaben den jeweiligen Bereichen eingetragen.
Wichtig ist, dass der Steuerberater eine gut gegliederte Rechnung schreibt. Die Beratung für das Ausfüllen der Anlage N und den zuhehörigen Werbungskosten sowie Beratungskosten für Gewerbe, die Vermietung von Wohneigentum usw. sind weiterhin jeweils von den entsprechenden Einnahmen abziehbar.

Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem (noch) nicht ausgeübten Beruf:
Dem Thema Aus- und Fortbildung habe ich eine Extra-Seite Ausbildung gewidmet.
Für das FA ist entscheidend, dass mit dieser Ausbildung eine 'Gewinnerzielungsabsicht' verbunden ist. Eine Ausbildung zum Hobbyfotografen ist nicht absetzbar.

Spenden und Zuwendungen:
Seit einigen Jahren (seit '07) können Spenden bis zu 20% der Einkünfte abgesetzt werden Dabei ist es inzwischen egal, um welche Art Spenden (mildtätig/gemeinnützig) es sich handelt.

Die Spenden müssen durch Belege nachgewiesen werden. Bei Spenden bis 200 € (bis '06: 100 €) reicht eine Quittung oder der Überweisungsbeleg der Bank. Höhere Beträge müssen durch eine Zuwendungs-Bestätigung des Spendenempfängers (früher "Spendenbescheinigung" genannt) belegt sein. Ein paar Finanzämter FA akzeptieren noch die Angabe von Spenden bis insgesamt maximal 50 oder 100€ ohne Beleg.

In Ausnahmefällen sind auch Mitgliedsbeiträge zu Vereinen als Spende absetzbar, z. B. Deutsches Jugendherbergswerk. Reichen Sie die Beitragsrechnung, auf der dies bestätigt wird, mit beim Finanzamt ein.

Tipp: Wer in einer freien evangelischen Gemeinde Mitglied ist, kann durch formlosen Brief beantragen, dass ein Teil seiner Spende an die Gemeinde als der Betrag gewertet wird, den er als Kirchensteuer einer Großkirche gezahlt hätte. Dadurch werden mehr Spenden als die oben genannten Grenzen absetzbar. Der Brief wird der Steuererklärung beigelegt. (mehr zu Spenden, Kirchensteuer, Stiftungen)


Seite 4, oben - Außergewöhnliche Belastungen

Steuer-Spar-
Erklärung 2010
Falls ein Behindertenausweis ausgestellt ist, werden hier die Prozente angegeben. Wenn Der Ausweis neu ist, oder sich geändert hat, benötigt das FA eine Kopie oder einen Blick auf das Original. Je nach Prozentsatz und Art der Behinderung gibt es unterschiedliche Pauschbeträge, die von den zu versteuernden Einkünften abgesetzt werden können (§ 33b EStG).

Auf diese Seite 4 gehören ebenfalls alle Kosten für:
- die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt,
- eine Heimunterbringung
- unentgeltliche Pflege einer hilflosen Person (Pauschbetrag 924 €)
- Unterhalt für bedürftige Personen

Seite 4, Mitte - Andere außergewöhnliche Belastungen
Kosten für:
Von diesen Kosten muss alles abgezogen werden, was z. B. von Versicherungen, Krankenkasse oder Beihilfesttelle erstattet wurde. Wenn die Krankenkasse also z. B. die Kosten für Behandlungen oder für die Zahnspange zurückzahlt, die in den Vorjahren als Außergew. Belastung angegeben wurden, muss man diese Rückzahlung nun (gerechterweise) mit einem Minus in die diesjährige Liste der Außergew. Belastungen einsetzen.
Wenn unklar ist, welchem Jahr die Beträge zugeordnet werden: Es gilt der Termin, an dem das Geld gezahlt oder vereinnahmt wurde (Datum auf Kaufbeleg oder Buchungstag auf Kontoauszug).
Links: ABC der außergewöhnlichen Belastungen, weitere Beispiele

Tipp: Wenn die Belege und die Liste der Außergew. Belastungen gut geführt sind, ist es leicht, diese während des Jahres mit zur Krankenkasse zu nehmen und dort ggf. eine Befreiung von den Zuzahlungen zu erreichen. Die KK braucht hierzu die Originalbelege, kopiert sie aber, wenn man es wünscht. Das FA muss sich dann mit den Kopien zufrieden geben. (ausführlich: Krankenkasse und Zuzahlungen)

Eine Exceltabelle für Ihre Außergewöhnlichen Belastungen ist in meinem Downloadbereich erhältlich.

Leider kann man nicht die gesamten außergewöhnlichen Belastungen absetzen. Das Finanzamt zieht erst mal eine 'zumutbare Belastung' ab. Sie beträgt je nach Familienstand, Kinderzahl und Einkommen 1% bis 7% der Einkünfte (§ 33 Abs. 3 EStG).
Auch Kinder, für die man nur einen Monat lang Kindergeld erhalten hat, wirken sich das ganze Jahr auf den o. g. Prozentsatz aus.
Man sollte das ganze Jahr lang alle Belege zu außergewöhnlichen Belastungen konsequent sammeln und zugehörige Fahrten auflisten, ebenso Abwesenheitszeiten über 8 Stunden. Wenn die Grenze der 'zumutbaren Belastung' überschritten ist, zählen jeder Euro und jeder Kilometer! Ob und wie weit man die Grenze überschreitet, weiß man definitiv erst am 31.12. des Jahres.

Tipp: Außergewöhnliche Belastungen lassen sich in der Nähe des Jahreswechsels manchmal so verschieben, dass man leichter über die Grenze kommt: Man kann z. B. entscheiden, ob man die neue Brille im gleichen Jahr kauft wie den Zahnersatz oder erst im nächsten Jahr. Oder man kann Belege für Rückzahlung bei der Krankenkasse erst im nächsten oder noch in diesem Jahr einreichen und damit den Zeitpunkt der Auszahlung beeinflussen.

Noch ein Tipp: Wenn die Krankheitskosten nur einen Ehepartner betreffen und er/sie relativ gut verdient, kann es sinnvoll sein, dass die Ehepartner für das betreffende Jahr eine getrennte Veranlagung wählen (§ 26 EStG). Dadurch würde die Grenze der 'zumutbaren Belastung' jeweils auf den Wert für eine Person gesenkt.

Seite 4, unten - Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen


Steuer-Spar-
Erklärung 2010
In diesem Abschnitt des Formulars können im Haushalt geleistete Dienste eingetragen werden. Bis zu bestimmten Obergrenzen können 20% der Kosten mit der zu zahlenend Steuer verrechnet werden. Allerdings können nur die Kosten für Arbeitsleistung, Anfahrt und Entsorgung (plus anteilige Mehrwertsteuer) geltend gemacht werden; nicht aber z. B. die Kosten für Material. Diese Kosten sollten also in der Rechnung getrennt ausgewiesen sein.
Zu diesen Kosten müssen Verträge bzw. Rechnungen vorhanden sein, und die Rechnungen müssen durch Überweisung bezahlt werden. Dem Finanzamt sind Vertrag bzw. Rechnung und Kontoauszug vorzulegen. Hierzu verwendete Handwerkerrechnungen müssen zwei Jahre aufgehoben weden. (→ §35a EStG)

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sind die Fälle, in denen Menschen im Haushalt angestellt sind, z. B. für Bei den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen wird unterschieden zwischen geringfügiger Beschäftigung (400€-Job) oder sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung (mehr als 400€).

Haushaltsnahe Dienstleistungen kommen z. B. hier vor: Ab 2009 können von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder Dienstleistungen maximal 4.000 € geltend gemacht werden. Es werden dann 20% (= 800 €) mit der Steuerschuld verrechnet.
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit geringfügigen Beschäftigungen gibt es aus maximal 1.020 € höchstens 510 € Steuerermäßigung.
In 2008 waren die Grenzen neidriger und die Regeln komlizierter. Sie sind bei ofd.niedersachsen.de oder stb-ficht.de gut erklärt.

Handwerkerleistungen entstehen z. B. bei: Ab 2009 können bei diesen Handwerkerleistungen maximal 6.000 € geltend gemacht werden. Es werden dann 20% (= 1.200 €) mit der Steuerschuld verrechnet.
Bis 2008 betrug die Grenze maximal 3.000 €.

Liegen die Arbeiten am Jahresende und kosten sie über 6.000 €, ist es sinnvoll, sich zwei Rechnungen schreiben zu lassen oder sich 2 Zahlungstermine für altes und neues Jahr zu vereinbaren.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen für Mieterwohnungen und selbstgenutzte Eigentumswohnungen
Die in diesen Fällen vom Vermieter oder der Hauseigentümergemeinschaft gezahlten Kosten können auch von Mietern bzw. Hauseigentümern steuerlich geltend gemacht werden. Vermieter bzw. Hausverwaltung müssen dazu die entsprechenden Kosten und die Verteilung auf die Wohnungen ausweisen. Auch hier können nur Kosten angesetzt werden, die per Überweisung gezahlt wurden.
(→ BMF-Schreiben IV C 4 - S 2296-b/07/0003: Randziffern 18, 19, 20 und 33)

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen für Heimbewohner
Auch für Heimbewohner (z. B. betreutes Wohnen / Wohnstift) können diese Kosten absetzbar sein.
(→ BFH-Urteil vom 29. Januar 2009, Az. VI R 28/08;   Link: → 123recht.net)

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Ausland
Auch im EU-Ausland (z. B. Ferienwohnung) sind diese Kosten absetzbar. (→ §35a EStG)
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