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Werbungskosten bei der Einkommensteuer
von Arbeitnehmern und Auszubildenden

Werbungskosten bei einem Arbeitnehmer sind alle die Kosten, die er aufwendet, um seinen Arbeitsplatz zu bekommen und um ihn zu erhalten. Dazu gehören Kosten für Bewerbungen, aber dann auch z. B. die täglichen Fahrtkosten zum Arbeitsplatz oder nicht erstattete Kosten für Dienstreisen. Zusätzlich gehören noch viele weitere Ausgaben zu den Werbungskosten.
Auf dieser Homepageseite sollen die am häufigsten vorkommenden Werbungskosten aufgelistet und erklärt werden.

Inhalt:
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Tipps und Tricks zu Werbungskosten

Auf dieser Seite können Sie viele Tipps zu Werbungskosten finden, die Ihnen für Ihre Einkommensteuererklärung helfen, und Sie vielleicht auch auf weitere interessante Ideen bringen. Der wichtigste Trick besteht darin, keine der bei Ihnen im letzen Jahr entstandenen Werbungskosten zu vergessen und die künftigen Werbungskosten ab sofort immer systematisch aufzulisten.

Falls Sie erwarten, in dieser Seite Tipps zu bekommen, wie Sie Ihre Werbungskosten mit nicht legalen Tricks künstlich aufblähen können: Vergessen Sie es! Solche Tipps gibt es hier nicht. Sie machen auch keinen Sinn, denn gerade auf diesem Gebiet werden so viele Sachen von Bürgern probiert, dass es die Finanzbeamten (je nach Tagesform) entweder langweilt oder sie überlegen, ob sie gleich eine Strafanzeige stellen.
Statt hier dumme Sachen zu probieren, sollten Sie lieber mal schauen, ob Ihnen bei Zinsen Steuern abgezogen wurden, die Sie mit Anlage KAP wiederbekommen können, ob Sie die Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen beieinander haben, oder mal nachrechnen, was an Erbschaftsteuer fällig wird, wenn Sie erben oder vererben.
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Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung

Entfernungspauschale/Pendlerpauschale

Wenn es um Werbungskosten geht, fallen den meisten Menschen zunächst die Kosten für die Fahrten zur Arbeit ein. Hierfür gibt es die Entfernungspauschale (auch "Pendlerpauschale" genannt) für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Falls höhere Fahrtkosten angefallen sind (öffentliche Verkehrsmittel), müssen/können diese z. B. durch die Fahrkarte oder Quittungen belegt werden. Kosten von mehr als 4.500 € pro Jahr müssen begründet, bzw. nachgewiesen werden.

In der Anlage N zur Einkommensteuererklärung werden die Daten zur Entfernungspauschale nicht in Euro eingegeben, sondern es wird die Entfernung angegeben und die Anzahl Tage, an denen zur Arbeit gefahren wurde. Ganz rechts in diesen Zeilen kann bei entsprechender Behinderung eine "1" eingetragen werden. Für Behinderte werden dann nicht nur Entfernungskilometer sondern Fahrtkilometer angerechnet.

Dienstfahrten

Für Dienstfahrten mit dem eigenem Fahrzeug gibt es je nach Fahrzeug Kilometerpauschalen entsprechend der folgenden Tabellen. Hinzu kommen noch Quittungen für Parkplätze, Maut usw.
Kfz-Kosten (Tanken, Waschen, Reparaturen usw.) können beim privaten Kfz nicht angesetzt werden. Es bleibt bei den in den Tabellen angegebenen Pauschalen.
Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sammelt man die Quittungen zu Fahrkarten und Tickets.
In meinem Downloadbereich finden eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zum Verwalten Ihrer Fahrtkosten.

Tabelle: Pendlerpauschale bzw. Kilometerpauschalen je km [€/km](PKW) [Quelle]
Jahr bis 20 km ab dem 21. km
bis 20200,30 € 0,30 €/km
2021 0,30 € 0,35 €/km
2022 0,30 € 0,38 €/km
2023 0,30 € 0,38 €/km
2024 0,30 € 0,38 €/km
2025 0,30 € 0,38 €/km
2026 0,30 € 0,38 €/km
2027 0,30 € 0,30 €/km


Tabelle: Kilometerpauschalen (Motorrad / Moped / Fahrrad) [Quelle]
FahrzeugKilometerpauschale
Motorrad, Motorroller, Moped, Mofa0,20 €/km
Fahrrad kein Erstattung (seit 2014)


Verpflegungspauschalen

Außer den Pauschalen für Fahrtkosten gibt es für Dienstfahrten - je nach Dauer Abwesenheit von zu Hause und von der Firma - Kilometerpauschalen entsprechend der folgenden Tabelle. Bei mehrtägigen Fahrten werden der An- und Abreisetag getrennt betrachtet. Die Tage dazwischen werden zu 24 h berechnet. Mit den genannten Kilometer- und Verpflegungspauschalen können beruflich bedinge Fahrten aller Arten abgerechnet werden. Sie gelten auch z. B. für die Teilnahme an Fort und Weiterbildungen. Die Kilometer- und Verpflegungspauschalen sollte man immer möglichst zeitnah notieren(!), da sie bei einem späteren Auflisten der Werbungskosten oft vergessen werden.
Tabelle Verpflegungspauschalen Quelle
Dauer Pauschale bis 2013 Pauschale ab 2014 Pauschale ab 2020
> 8 h  6,00 € 12,00 € 14,00 €
> 14 h 12,00 €
= 24 h 24,00 € 28,00 €

Sonstige Werbungskosten

In der Anlage N zur Einkommensteuererklärung werden auch alle übrigen Werbungskosten eingetragen. Wenn viele Belege zusammenkommen, werden sie am besten nummeriert und in einer extra-Liste zusammengefasst. Zu den Werbungskosten gehört z. B. folgendes: zum Seitenanfang

Weitere Werbungskosten

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Erstattung von Werbungskosten

Von allen diesen Werbungskosten muss das abgezogen werden, was vom Arbeitgeber (z. B. über eine Reisekostenabrechnung) oder Anderen (z. B. Versicherungen) erstattet wird. Wenn der Arbeitgeber mit der Reisekostenerstattung im Rahmen der oben angegebenen Kilometer- und Verpflegungspauschalen bleibt, ist die Reisekostenerstattung steuerfrei und sollte auch als 'steuerfrei' in der monatlichen Gehaltsabrechnung und in der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung erscheinen.

Systematische Aufzeichnungen


Um sich viel Arbeit am Jahresende zu sparen und damit nichts verloren geht, sollte man schon während des Jahres alle Belege zu Werbungskosten abheften und sich Fahrten und Abwesenheitszeiten mindestens wöchentlich in einer Liste notieren!

Viele weitere Beispiele für Werbungskosten finden sich im Buch 1000 ganz legale Steuertricks von Franz Konz.
Beim Nachdenken über die vielen legalen Möglichkeiten wird man leicht zum sportlichen "Schatzsucher". zum Seitenanfang


Werbungskosten und Werbungskostenpauschale

Wenn man insgesamt wenig Werbungskosten hat, braucht man sich eigentlich nicht die Mühe zu machen, seine Werbungskosten aufzulisten und die Belege zu sammeln: Man bekommt nämlich auf jeden Fall eine Werbungskostenpauschale von 1.000 € angerechnet. Für Werbungskosten bis zu dieser Höhe ist also kein Nachweis nötig.

Andererseits weiß man in vielen Fällen am Jahresanfang und auch später im Jahr noch nicht sicher, ob man mit den tatsächlichen Werbungskosten die 1.000 € überschreiten wird. Also sollte man doch erst mal ordentlich seine Belege sammeln und besonders auch die Fahrten und Abwesenheitszeiten bei Dienstreisen notiert. Letztere gehen besonders leicht vergessen und damit verloren. zum Seitenanfang


Werbungskosten höher als Einkünfte: Verlustvortrag

In manchen Fällen kann es sein, dass die Werbungskosten höher als die Einkünfte sind, z. B. wennim Jahr elf Monate mit einer teuren Ausbildung zugebracht wurden und ein Monat als Angestellter gearbeitet wurde. Dieses Verlustergebnis kann in das folgende Jahr "vorgetragen" werden:
Man füllt für das verlustreiche Jahr eine Steuererklärung aus und kreuzt auf dem 4-seitigen Einkommensteuerformular (Mantelbogen) "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" an. zum Seitenanfang


Werbungskosten für Auszubildende

Besonders im letzten Ausbildungsjahr ist es möglich, dass das Bruttogehalt von Auszubildenden so hoch wird, dass Lohnsteuer abgezogen wird. Auch hier kann wie bei Dualen Studenten (siehe unten) oft mit Hilfe der Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen unter den Grundfreibetrag gedrückt werden. Mit Hilfe einer Einkommensteuererklärung kann der/die Auszubildende dann die gezahlte Steuer zurückbekommen.

Entfernungspauschale/Pendlerpauschale
Die regelmäßigen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in der ausbildenden Firma werden entsprechend der Entfernungspauschale/Pendlerpauschale von Arbeitnehmern behandelt: 0,30 € pro Entfernungskilometer.

Fahrten zur Berufschule und Dienstfahrten
Fahrten zur Berufschule können wie Dienstfahrten pro gefahrene(!) Kilometer angesetzt werden. Je nach eigenem Fahrzeug gilt die obige Tabelle der Kilometerpauschalen, ansonsten sammelt man die Quittungen zu Fahrkarten und Tickets.
Ebenso werden Fahrten zu Folgendem behandelt, wenn sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Firma oder der Ausbildung stehen oder dafür nötig sind:
Für die Verpflegungspauschalen und Abwesenheitszeiten bei Dienstfahrten und -reisen gilt ebenfalls das Gleiche wie bei den Dienstreisen von Arbeitnehmern. Die Verpflegungspauschalen gelten auch, wenn die Berufschule auswärts als Blockveranstaltung stattfindet.
Besonders die Verpflegungspauschalen werden beim Auflisten der Werbungskosten oft vergessen.
Auch hier gibt es für Reisen ins Ausland besondere Pauschalen. Sie fallen z. B. für Praxisphasen oder Praktika im Ausland an.

Weitere Werbungskosten

Erstattung von Werbungskosten
Von allen diesen Werbungskosten muss das abgezogen werden, was vom Arbeitgeber (z. B. über eine Reisekostenabrechnung) erstattet wird.

Um sich viel Arbeit am Jahresende zu sparen und damit nichts verloren geht, sollten Auszubildende schon während des Jahres alle Belege zu ihren Werbungskosten abheften und sich Fahrten und Abwesenheitszeiten mindestens wöchentlich in einer Liste notieren! zum Seitenanfang


Werbungskosten bei dualem Studium

Duale Studenten haben während ihrer Ausbildung ein relativ hohes Einkommen. 900 bis 1.200 € pro Monat oder noch mehr führen dazu, dass Lohnsteuern von ihrem Bruttogehalt abgezogen werden.
Gleichzeitig haben duale Studenten aber auch sehr hohe Werbungskosten. Mit ihrer Hilfe können sie ihr zu versteuerndes Einkommen unter den Grundfreibetrag drücken und mit Hilfe einer Einkommensteuererklärung die gezahlte Steuer zurückbekommen.

Entfernungspauschale/Pendlerpauschale
Die regelmäßigen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in der ausbildenden Firma werden wie bei der Entfernungspauschale/Pendlerpauschale von Arbeitnehmern behandelt: 0,30 € pro Entfernungskilometer.

Fahrten zur dualen Hochschule und Dienstfahrten
Fahrten zur dualen Hochschule können wie Dienstfahrten pro gefahrene(!) Kilometer angesetzt werden. Je nach eigenem Fahrzeug gilt die obige Tabelle der Kilometerpauschalen, ansonsten sammelt man die Quittungen zu Fahrkarten und Tickets.
Ebenso werden Fahrten zu Folgendem behandelt, wenn sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Firma oder der Ausbildung stehen oder dafür nötig sind:
Für die Verpflegungspauschalen und Abwesenheitszeiten bei Dienstfahrten und -reisen gilt ebenfalls das Gleiche wie bei den Dienstreisen von Arbeitnehmern.
Besonders die Verpflegungspauschalen werden beim Auflisten der Werbungskosten oft vergessen.
Auch hier gibt es für Reisen ins Ausland besondere Pauschalen. Sie fallen z. B. für Praxisphasen im Ausland oder bei Auslandssemestern (Erasmus u. ä.) an.

Weitere Werbungskosten

Erstattung von Werbungskosten
Von allen diesen Werbungskosten muss das abgezogen werden, was vom Arbeitgeber (z. B. über eine Reisekostenabrechnung) oder Anderen (z. B. Erasmus) erstattet wird.

Systematische Aufzeichnungen
Um sich viel Arbeit am Jahresende zu sparen und damit nichts verloren geht, sollten duale Steudenten schon während des Jahres alle Belege zu ihren Werbungskosten abheften und sich Fahrten und Abwesenheitszeiten mindestens wöchentlich in einer Liste notieren! zum Seitenanfang


"Werbungskosten" bei selbstständiger Tätigkeit (Gewerbe und freiberufliche Tätigkeit)

Bei Gewerbe oder freiberuflicher Tätigkeit sollte man das Wort "Werbungskosten" möglichst vergessen. Es gibt dort nur Einnahmen und Ausgaben.
Trotzdem werden Fahrten mit dem privat-Pkw zwischen der eigenen Wohnung und der Betriebsstätte/Büro der selbstständigen Tätigkeit wie die Entfernungspauschale/Pendlerpauschale erfasst: 0,30 € pro Entfernungskilometer.

Dienstfahrten
Sonstige Fahrten für die selbstständige Tätigkeit, z. B. zu Kunden, Lieferanten oder Behörden werden bei Benutzung des privat-Pkw 0,30 € pro gefahrenem Kilometer als Ausgabe angesetzt.
Belege für Tanken, Reparaturen usw. können beim privat-Pkw nicht geltend gemacht werden. Es bleibt bei den 0,30 € pro gefahrenem Kilometer. Bei anderen Fahrzeugen entsprechend der obigen "Tabelle Kilometerpauschalen".

Für die Verpflegungspauschalen und Abwesenheitszeiten bei Dienstfahrten und -reisen gilt ebenfalls das Gleiche wie bei den Dienstreisen von Arbeitnehmern. Auch hier gibt es für Reisen ins Ausland besondere Pauschalen.

Alle sonstigen Ausgaben zum Gewerbe werden wie üblich mit einer EÜR oder einer kaufmännischen Buchhaltung erfasst. Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite Gewerbe (Teil 3).




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