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Meine Steuererklärung - Wie funktioniert das? (1. Teil)

Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
Extraseiten



Allgemeine Informationen

Diese Steuertipps sollen Sie anregen, sich mit dem Thema Steuer zu beschäftigen. Es werden immer noch Steuer-Millionen von den Bürgern an den Staat verschenkt. Kaum jemand weiß, was von der Steuer abgesetzt werden kann, oder es bestehen Berührungsängste gegenüber den seltsamen grün-grauen Formularen des Finanzamts.
Die Informationen in diesen Seiten entsprechen bestem Wissen und werden möglichst aktuell gehalten. Für Fehlerfreiheit kann nicht garantiert werden.

Alle diese Steuertips stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen: Internet, Bücher, Unterlagen der Finanzämter usw.. In dieser Seite werden somit allgemeine Informationen vermittelt. Es ist keine Steuerberatung.

Für Steuerberatung sind Steuerberater (gegen Gebühr) zuständig; ebenso Lohnsteuerhilfevereine, die ihre Mitglieder bei der Einkommensteuererklärung beraten. Was Lohnsteuerhilfevereine tun dürfen und was nicht, ist in Erlassen der Bundesländer festgelegt.
Beamte und Angestellte des Finanzamts beraten zwar nicht, sind aber (kostenlos!) zu bürgerfreundlicher Auskunft verpflichtet.

Der wichtigste Steuertipp

Machen Sie Ihre Steuererklärung!!! Lassen Sie sich durch die seltsamen grün-grauen Formulare und das Bürokratendeutsch nicht abschrecken! In welchen Fällen sich eine Steuererklärung besonders lohnt, steht hier. Viele Menschen suchen nach Steuertricks - Der beste Trick: Die Einkommensteuererklärung jedes Jahr machen, und dabei lernen (und für's nächste Mal notieren), was es an legalen Möglichleiten für die einge Steuererklärung gibt. Selbst wenn Sie für die Steuererklärung 4 Stunden brauchen und 'nur' 200 € zurückbekommen, ist das schon ein Verdienst von netto 50 € pro Stunde! Wer verdient so viel? Also ran! Es gibt was zu holen, packen wir's ein!

Frage: Sollte man eine Steuersoftware verwenden?

Antwort: Ja. Diese bietet viele Vorteile.

Ein Praxis Beispiel - So bedienen Sie die Steuersoftware Wiso-Steuer:Spar(buch) oder ...Start


Software Wiso.Steuer:Start

Einkommensteuer im grob-Überblick

Ganz grob und sehr verallgemeinert gilt folgendes:
Wie sich das zu versteuernde Einkommen berechnet, steht z. B. als Übersicht im Steuerlexikon-online
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Die Formulare

Für eine Einkommensteuererklärung müssen je nach Art der Einkünfte und der Lebensumstände mehrere Formulare ausgefüllt werden. Entweder oder
Beginnend mit Steuerjahr 2005 gibt es die 2-seitige "Vereinfachte Einkommensteuererklärung". Das ist zwar nicht die "Steuererklärung auf dem Bierdeckel" aber spart für Arbeitnehmer, die keine sonstigen Einkünfte haben, ein paar Papierseiten.

Es ist am sinnvollsten, alle Formulare je zweimal auszufüllen: Einmal zum Krakeln und behalten (Muster für's nächste Mal), einmal zum Abgeben.
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Vereinfachte Einkommensteuererklärung

Das Formular eignet sich für Singles und Ehepaare, die nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, also ihrer Arbeit als Angestellte haben. Pro Kind muss zusätzlich je eine Anlage Kind ausgefüllt werden. Altersvorsorgebeträge werden pro Person in einer Anlage AV bzw. sonstige Versicherungen in einer Anlage Vorsorgeaufwand geltend gemacht.
Für Bürger mit anderen Einkunftsarten (Rente(n), Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Gewerbe usw.) oder z. B. Prozenten im Behindertenausweis ist dieses Formular nicht geeignet. Hier ist eine normale Einkommensteuererklärung nötig.
Wem von Zinsen oder anderen Kapitalerträgen Steuer und Solidaritätszuschlag abgezogen wurde, sollte oder muss eine normale Steuererklärung mit Anlage KAP ausfüllen. Mit Ihr können die Steuern für Zinsen bis zum Sparerfreibetrag zurückgeholt werden.

Seite 1
Auf der ersten Seite werden vor allem die persönlichen Daten der Steuerpflichtigen angegeben. Außerdem das Konto, auf das die hoffentlich kommende Steuerrückzahlung erfolgen soll. Das muss nicht das Girokonto sein, es kann auch ein Tagesgeld-Konto (ich beschreibe hier, wie das funktioniert).
In der unteren Hälfte wird angegeben, ob man die Anlage Vorsorgeaufwand abgibt, wieviele Anlagen Kind abgegeben werden und angekreuzt, ob man Anlagen AV abgibt. Darunter können die eTIN-Nummern der Lohnsteuerbescheinigungen angegeben werden. Vom Arbeitgeber gibt es nach dem Jahresende oder am Ende einer Beschäftigung eine Lohnsteuerbescheinigung, in der Bruttogehalt, gezahlte Steuer und andere wichtige Lohndaten enthalten sind.
Zeiten der Nichtbeschäftigung (Arnbeitslosigkeit, Elternzeit, Bund/Zivildienst/FSJ, Rentenbeginn, ...) müssen angegeben werden.

Seite 2
In der oberen Hälfte werden die Werbungskosten angegeben: Fahrten zur Arbeit oder sonstige Werbungskosten.
Darunter werden Kirchensteuern und Spenden angegeben; danach Außergewöhnlichen Belastungen können und Scheidungskosten eingetragen werden.
Unten gibt es Zeilen für 'haushaltsnahe Dienstleistungen', 'Pflege- und Betreuungsleistungen' sowie für 'Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen'.

Ganz unten die Unterschrift(en) und das Datum nicht vergessen! Sonst schickt das FA die Steuererklärung zurück.
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4-seitiges Einkommensteuerformular ('Mantelbogen')

Seite 1

Diese Seite ist einfach auszufüllen. Wenn Sie noch keine Steuernummer haben: Das FA legt eine für Sie fest. Die Nummer steht dann auf dem Steuerbescheid. Zusätzlich gibt es ab 2008 eine persönliche elfstellige Steuer-Identifikationsnummer. Auch sie wird hier eingetragen.
Die Steuererklärung geht an das Finanzmt des derzeitigen Wohnorts.
Auf der ersten Seite werden vor allem die persönlichen Daten der Steuerpflichtigen angegeben. Außerdem das Konto, auf das die hoffentlich kommende Steuerrückzahlung erfolgen soll, z. B. ein Tagesgeld-Konto (ich beschreibe hier, wie das funktioniert).
Unterschrift(en) und Datum nicht vergessen! Sonst schickt das FA die Steuererklärung zurück.


Seite 2

Früher wurde oben in Seite 2 angekreuzt, welche Anlagen zur Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Bei den Anlagen V, Kind und Aus wurde auch angegeben, wie viele dieser Anlagen es sind. Ein angestellt arbeitender Mensch kreuzte im einfachsten Fall hier nur die Anlage N an.
Seit Steuerjahr 2013 sind diese Kreuze nicht mehr nötig. Der Steuerzahler muss selbst entscheiden, welche
Hinweis zur Anlage KAP: Wer als Lediger/Ehepaar bis zu 801€/1.602€ Kapitalerträge hatte, und von den Zinsen Steuern abgezogen bekan, kann mit dieser Anlage die Steuer wiederbekommen. Auch wer mehr an Kapitalerträgen bekommen hat, aber seine Freistellungsaufträge gar nicht oder nicht vollständig genutzt hat, sollte eine Anlage KAP ausfüllen.
Sie bekommen dann Steuer und Soli wieder. Schauen Sie doch mal in Ihre Sparbücher und Bausparverträge!
Tipp: Für das laufende Jahr passende Freistellungsaufträge einrichten! Dann wird nichts mehr abgezogen.

Alle in den Seiten 2 bis 4 der Einkommensteuererklärung und der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragenen Beträge werden zu ganzen Euros aufgerundet. Zu allen Zahlen und Angaben müssen Belege (Rechnungen, Kontoauszüge Quittungen, ...) vorhanden sein.

Seite 2, Mitte

Hier beginnen die Sonderausgaben: Renten und 'Dauernde Lasten' und Unterhaltsleistungen, die an Andre gezahlt werden - ein Thema für ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater. In diesen Fällen dürfte Beratung beim Finanzamt oder einen Steuerberater sinnvoll sein.


Kirchensteuer (auf ganze EUR aufrunden): Gezahlte Kirchensteuer kann man ggf. an drei Stellen finden
a) Im Einkommensteuerbescheid zum Jahr vor dem Steuerjahr steht, wieviel Kirchensteuer nachgezahlt werden musste.
b) In der Lohnsteuerbescheinigung, die man vom Arbeitgeber zurückbekommt, steht, wieviel KiSt. vom Lohn abgezogen wurde. Dieser Abzug kann auch bei Beamten- oder Firmenpensionen stattfinden.
c) neu ab 2009: Von Zinsen könnte außer Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag auch KiSt abgezogen worden sein.
Vom Finanzamt erstattete KiSt. fondet man im Einkommensteuerbescheid zum Jahr vor dem Steuerjahr.


Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem (noch) nicht ausgeübten Beruf:
Dem Thema Aus- und Fortbildung habe ich eine Extra-Seite Ausbildung gewidmet.
Für das FA ist entscheidend, dass mit dieser Ausbildung eine 'Gewinnerzielungsabsicht' verbunden ist. Eine Ausbildung zum Hobbyfotografen ist nicht absetzbar.

Seite 2, unten

Spenden und Zuwendungen
Spenden können bis zu 20% der Einkünfte abgesetzt werden Dabei ist es egal, um welche Art Spenden (mildtätig/gemeinnützig) es sich handelt.

Die Spenden müssen durch Belege nachgewiesen werden. Bei Spenden bis 200 € reicht eine Quittung oder der Überweisungsbeleg der Bank. Höhere Beträge müssen durch eine Zuwendungs-Bestätigung des Spendenempfängers (früher "Spendenbescheinigung" genannt) belegt sein.

In Ausnahmefällen sind auch Mitgliedsbeiträge zu Vereinen als Spende absetzbar, z. B. Deutsches Jugendherbergswerk. Dazu sollte man die Beitragsrechnung, auf der dies bestätigt wird, aufheben.

Tipp: Wer in einer freien evangelischen Gemeinde oder einer ähnlichen Gemeinde Mitglied ist, kann durch formlosen Brief beantragen, dass ein Teil seiner Spende an die Gemeinde als der Betrag gewertet wird, den er als Kirchensteuer einer Großkirche gezahlt hätte. Dadurch werden mehr Spenden als die oben genannten Grenzen absetzbar. Der Brief wird der Steuererklärung beigelegt. Seit bis zu 20% der Einkünfte als Spenden geltend gemacht werden können ist dieser Brif aber nur noch selten nötig. (mehr zu Spenden, Kirchensteuer, Stiftungen)

In diesem Mantelbogen zur Steuererklärung gab es früher auch ein Feld für Steuerberatungskosten. Dies können Kosten für den Steuerberater, den Lohnsteuerhilfeverein, ein Buch wie z. B. 1000 ganz legale Steuertricks oder eine Steuer-Software wie z. B. WISO Sparbuch sein.
Seit einigen Jahren (seit '06) sind Steuerberatungskosten nicht mehr komplett als Sonderausgaben absetzbar. Dies betrifft vor allem das Ausfüllen der vier Seiten des Mantelbogens und der Anlagen Kind, Vorsorgeaufwendungen und Unterhalt. Absetzbar ist nur noch der Anteil der Beratungskosten, der sich mit der Ermittlung von Einkünften und den dazu gehörigen Werbungskosten befasst. Das wird dann als Werbungskosten oder Ausgaben den jeweiligen Bereichen eingetragen.
Wichtig ist, dass der Steuerberater eine gut gegliederte Rechnung schreibt. Die Beratung für das Ausfüllen der Anlage N und den zuhehörigen Werbungskosten sowie Beratungskosten für Gewerbe, die Vermietung von Wohneigentum usw. sind weiterhin jeweils von den entsprechenden Einnahmen abziehbar.
Wie Steuerberatungskosten (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Literatur) eventuell aufzuteilen sind, steht in einem Schreiben des Finanzministeriums.


Seite 3, oben

Außergewöhnliche Belastungen
Falls ein Behindertenausweis ausgestellt ist, werden hier die Prozente angegeben. Wenn Der Ausweis neu ist, oder sich geändert hat, benötigt das FA eine Kopie oder einen Blick auf das Original. Je nach Prozentsatz und Art der Behinderung gibt es unterschiedliche Pauschbeträge, die von den zu versteuernden Einkünften abgesetzt werden können (§ 33b EStG).

Die unentgeltliche Pflege einer hilflosen Person (Pauschbetrag 924 €) kann im nächsten Abschnitt geltend gemacht werden.

Darunter wird angegeben, für wieviele Personen Unterhalt gezahlt wird. dafür ist je eine Anlage U nötig.

Seite 3, Mitte

Andere außergewöhnliche Belastungen
Kosten für:
Von diesen Kosten muss alles abgezogen werden, was z. B. von Versicherungen, Krankenkasse oder Beihilfestelle erstattet wurde. Wenn die Krankenkasse also z. B. die Kosten für Behandlungen oder für die Zahnspange zurückzahlt, die in den Vorjahren als außergew. Belastung angegeben wurden, muss man diese Rückzahlung nun (gerechterweise) mit einem Minus in die diesjährige Liste der außergew. Belastungen einsetzen.
Wenn unklar ist, welchem Jahr die Beträge zugeordnet werden: Es gilt der Termin, an dem das Geld gezahlt oder vereinnahmt wurde (Datum auf Kaufbeleg oder Buchungstag auf Kontoauszug).
Links: ABC der außergewöhnlichen Belastungen, Ratgeber außergewöhnliche Belastungen, weitere Beispiele

Tipp: Wenn die Belege und die Liste der außergew. Belastungen gut geführt sind, ist es leicht, diese während des Jahres mit zur Krankenkasse zu nehmen und dort ggf. eine Befreiung von den Zuzahlungen zu erreichen. Die KK braucht hierzu die Originalbelege, kopiert sie aber, wenn man es wünscht. Das FA muss sich dann mit den Kopien zufrieden geben. (ausführlich: Krankenkasse und Zuzahlungen)

Eine Exceltabelle für Ihre außergewöhnlichen Belastungen ist in meinem Downloadbereich erhältlich.

Zu diesen außergewöhnlichen Belastungen gehört auch der Unterhalt an bedürftige Personen oder auch Kinder, für die man kein Kindergeld erhält. Dieser Unterhalt wird in 'Anlage Unterhalt' (nicht zu verwechseln mit 'Anlage U'!) angegeben.

Leider kann man nicht die gesamten außergewöhnlichen Belastungen absetzen. Das Finanzamt zieht erst mal eine 'zumutbare Belastung' ab. Sie beträgt je nach Familienstand, Kinderzahl und Einkommen 1% bis 7% der Einkünfte (§ 33 Abs. 3 EStG).
Man sollte das ganze Jahr lang alle Belege zu außergewöhnlichen Belastungen konsequent sammeln und zugehörige Fahrten auflisten, ebenso Abwesenheitszeiten über 8 Stunden. Wenn die Grenze der 'zumutbaren Belastung' überschritten ist, zählen jeder Euro und jeder Kilometer! Ob und wie weit man die Grenze überschreitet, weiß man definitiv erst am 31.12. des Jahres.
Zur Zeit (03/2015) läuft ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) über die Frage, ob die so genannte zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen verfassungsmäßig ist (Aktenzeichen: VI R 32/13 und VI R 33/13).

Tipp: Außergewöhnliche Belastungen lassen sich in der Nähe des Jahreswechsels manchmal so verschieben, dass man leichter über die Grenze kommt: Man kann z. B. entscheiden, ob man die neue Brille im gleichen Jahr kauft wie den Zahnersatz oder erst im nächsten Jahr. Oder man kann Belege für Rückzahlung bei der Krankenkasse erst im nächsten oder noch in diesem Jahr einreichen und damit den Zeitpunkt der Auszahlung beeinflussen.

Noch ein Tipp: Wenn die Krankheitskosten nur einen Ehepartner betreffen und er/sie relativ gut verdient, kann es sinnvoll sein, dass die Ehepartner für das betreffende Jahr eine Einzelveranlagung wählen (§ 26 EStG). Dadurch würde die Grenze der 'zumutbaren Belastung' jeweils auf den Wert für eine Person gesenkt.

Seite 3, unten

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

In diesem Abschnitt des Formulars können im Haushalt geleistete Dienste eingetragen werden. Bis zu bestimmten Obergrenzen können 20% der Kosten mit der zu zahlenenden Steuer verrechnet werden. Allerdings können nur die Kosten für Arbeitsleistung, Anfahrt und Entsorgung (plus anteilige Mehrwertsteuer) geltend gemacht werden; nicht aber z. B. die Kosten für Material. Diese Kosten sollten also in der Rechnung getrennt ausgewiesen sein.
Zu diesen Kosten müssen Verträge bzw. Rechnungen vorhanden sein, und die Rechnungen müssen durch Überweisung bezahlt werden. Bar gezahlte Beträge können nicht anerkannt werden. Dem Finanzamt sind Vertrag bzw. Rechnung und Kontoauszug vorzulegen. Hierzu verwendete Handwerkerrechnungen müssen zwei Jahre aufgehoben weden. (→ §35a EStG und → Anwendungsschreiben zu § 35a EStG)

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sind die Fälle, in denen Menschen im Haushalt angestellt sind, z. B. für Bei den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen wird unterschieden zwischen geringfügiger Beschäftigung (450€-Job) oder sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung (mehr als 450 €).

Haushaltsnahe Dienstleistungen kommen z. B. hier vor: Ab 2009 können von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder Dienstleistungen maximal 4.000 € geltend gemacht werden. Es werden dann 20% (= 800 €) mit der Steuerschuld verrechnet.
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit geringfügigen Beschäftigungen gibt es maximal 20% (= 510 €) Steuerermäßigung.
Bei krudewig-steuermedien.de sind Minijobs, Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistung übersichtlich im Vergleich miteinander dargestellt und verständlich erklärt.

Handwerkerleistungen entstehen z. B. bei Tätigkeiten, die durch Handwerker geleisgtet werden: Ab 2009 können bei diesen Handwerkerleistungen maximal 6.000 € geltend gemacht werden. Es werden dann 20% (= 1.200 €) mit der Steuerschuld verrechnet.
Bis 2008 betrug die Grenze maximal 3.000 €.

Liegen die Arbeiten am Jahresende und kosten sie über 6.000 €, ist es sinnvoll, sich zwei Rechnungen schreiben zu lassen oder sich 2 Zahlungstermine für altes und neues Jahr zu vereinbaren.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen für Mieterwohnungen und selbstgenutzte Eigentumswohnungen
Die in diesen Fällen vom Vermieter oder der Hauseigentümergemeinschaft gezahlten Kosten können auch von Mietern bzw. Hauseigentümern steuerlich geltend gemacht werden. Vermieter bzw. Hausverwaltung müssen dazu die entsprechenden Kosten und die Verteilung auf die Wohnungen ausweisen. Auch hier können nur Kosten angesetzt werden, die per Überweisung gezahlt wurden.
(→ BMF-Schreiben IV C 4 - S 2296-b/07/0003: Randziffern 18, 19, 20 und 33)

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen für Heimbewohner
Auch für Heimbewohner (z. B. betreutes Wohnen / Wohnstift) können diese Kosten absetzbar sein.
(→ BFH-Urteil vom 29. Januar 2009, Az. VI R 28/08;   Link: → 123recht.net)

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Ausland
Auch im EU-Ausland (z. B. Ferienwohnung) sind diese Kosten absetzbar. (→ §35a EStG)

Weitere Informationen z. B. von der OFD Hannover Stand ab 2006, Stand 2003 bis 2005 und dem Hessischen Finanzministerium)
Mehr Informationen:

Seite 4

Einkommensersatzleistungen, die nicht schon in Anlage N angegeben wurden, gehören hierhin. Dazu gehören Leistungen wie Krankengeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld.

Für alle sonstigen Angaben auf dieser Seite - falls sie nötig sind - ist vermutlich die Hilfe eines Steuerberaters nötig.
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Fortsetzung: Nächste Seite ...
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