Meine Steuererklärung - Anlage N (bis Steuerjahr 2004)
Bis einschließlich zur Steuererklärung 2004 war die Anlage N ein 2-seitiges Formular.
Ab 2005 wurde sie 3-seitig (
mehr ...).
Hier ist die alte 2-seitige Version beschrieben.
Anlage N (bis Steuerjahr 2004) und Anlage VL
Je Person im Haushalt, die als Arbeitnehmer (AN) gearbeitet hat, wird eine
Anlage N ausgefüllt.
Ebenso für Menschen, die von Ihrer Firma eine Pension erhalten.
Bei 400€-Jobs ist i. d. Regel keine Anlage N nötig, da nicht der Arbeitnehmer,
sondern der Arbeitgeber die Steuer gezahlt hat.
Ausnahme: Es wurde "auf Lohnsteuerkarte" gearbeitet und der Arbeitnehmer hat Steuern gezahlt.
Auch eine Tätigkeit bis zu 1.848€ pro Jahr als Übungsleiter im Sportverein, als Jugendleiter,
als Betreuer, als Mitarbeiter in öffentlichen Einrichtungen, oder Ähnliches ist gemäß
§ 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz
sind bis zur o. g. Grenze (bzw. bis 154€ pro Monat) steuerfrei.
Bei Überschreiten der Grenze werden die Einkünfte in
Anlage GSE
eingetragen.
Solch eine Nebentätigkeit kann auch mit einem Minijob bis 400€ kombiniert
werden. Eine Kombination aus Hauptberuf, 400€-Minijob und Nebentätigkeit ist ebenfalls möglich.
In die Anlage N werden die Einkünfte aus "nichtselbstständiger Arbeit" eingetragen.
Der größte Teil der Anlage N dient dazu, die Werbungskosten für diese Einkünfte einzutragen,
also alle Kosten, die ich aufgewendet habe, um diesen Arbeitsplatz zu bekommen
(z. B. Kosten für
Bewerbungen),
zu erreichen (z. B. Fahrtkosten) und zu behalten (z. B. Fortbildung, Gewerkschaftsbeiträge).
Neu ab Ende 2004:
Die meisten Arbeitgeber (AG) übermitteln die Lohnsteuer und die zugehörigen Daten online
an das Finanzamt. Der AN erhält die Karton-Lohnsteuerkarte in diesem Fall nicht mehr zurück,
sondern bekommt eine entsprechende Aufstellung seiner Daten.
Links auf dieser Aufstellung befindet sich eine spezielle Nummer, die sogenannte "eTIN".
Vorderseite der Anlage N, oben
Ganz oben wird eingetragen: Name, Vorname, Steuernummer und eTIN
Brutto, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
aus der Lohnsteuerkarte bzw. der Aufstellung des AG werden eintragen;
Steuern und Soli sogar auf den Cent genau.
Hinweis für Menschen ab 65 Jahre:
Rentner, die z. B. eine Pension 'auf Lohnsteuerkarte' erhalten,
finden auf der Lohnsteuerkarte bzw. auf der Aufstellung des AG ihren Brutto-'Lohn'
nochmals in der Zeile 'Versorgungsbezüge'.
Diese Zahl muss in der Anlage N in das Feld Versorgungsbezüge eingetragen werden!
Vorderseite, unterer Teil
Hier werden Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld/-hilfe eingetragen,
außerdem die Zeiten, in denen man nicht angestellt war.
Wenn man vermögenswirksame Leistungen bekommen hat,
wird unten in der Anlage N angeben,
wie viele
Anlagen VL für diese Person dazu kommen.
Die Anlage VL wird von dem Kreditinstitut/Bausparkasse zugesandt, bei dem die
vermögenswirksamen Leistungen direkt vom Arbeitgeber eingezahlt wurden.
Da es vermögenswirksame Leistungen für Bausparen und Ratensparen gibt,
und vielleicht sogar unterjährig auf einen neuen Vertrag umgestiegen wird,
können es 1 bis ca. 4 Anlagen VL sein.
(mehr zu
Bausparen und
vermögenswirksamen Leistungen)
Auch wer keine Steuern gezahlt hat, aber vermögenswirksame Leistungen geltend machen möchte,
muss die Anlage N ausfüllen und seine Anlagen VL hier eintragen.
Auf dem Mantelbogen wird dann nicht 'Einkommensteuererklärung'
sondern 'Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage angekreuzt.
Rückseite der Anlage N, oben
Hier werden die Strecke und die Tage eingetragen, an denen zur Arbeit gefahren wurde.
Bei den Kilometern Fahrstrecke darf nur die einfache Entfernung (z. B. nur die Hinfahrt)
angegeben werden.
Die Entfernungspauschale bei Fahrten zur Arbeit beträgt seit 2004 0,30 € pro
einfachem Entfernungskilometer.
Falls höhere Fahrtkosten angefallen sind (öffentliche Verkehrsmittel), müssen/können diese z. B.
durch die Fahrkarte oder Quittungen belegt werden.
Nach dem Willen der großen Koalition (Stand 11/2005) sollen diese 0,30 €/km von 2006 an nur
noch ab dem 21. Streckenkilometer gewährt werden.
Bei einer Entfernung bis 20 km zum Arbeitsplatz gibt es dann keine Entfernungspauschale mehr.
Rückseite, Mitte
Hier werden alle Werbungskosten eingetragen. Wenn viele Belege zusammenkommen,
werden sie numeriert und in einer extra-Liste zusammengefasst.
Zu den Werbungskosten gehört z. B. folgendes:
- Beiträge zu Berufsverbänden z. B. Gewerkschaft, VDE, VDI, ...
- Aufwendungen für Arbeitsmittel
- Berufskleidung, Aktentasche, Taschenrechner, neuer Terminkalender, Einlagen für den Terminkalender, ...
- Wissenschaftliche Zeitschriften zum Beruf
- PC, der stark dienstlich genutzt wird
Er muss in der Regel auf mehrere Jahre verteilt (=abgeschrieben) werden.
(mehr zu Abschreibung ...)
Im Downloadbereich finden Sie dazu eine Tabelle.
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer - auch dazu gibt es
eine Tabelle.
Nach den Plänen der Großen Koalition (Stand 11/2005) sollen Arbeitszimmer
ab 2007 nur noch abgesetzt werden können, wenn ausschließlich zu Hause gearbeitet wird.
- Weitere Werbungskosten:
- Fortbildung (=Bildung im ausgeübten Beruf)
Dem Thema Aus- und Fortbildung habe ich eine
Extra-Seite Ausbildung
gewidmet.
- Kosten für Unfälle auf dem Weg zur Arbeit, soweit sie nicht von
Versicherungen oder Berufsgenossenschaften erstattet wurden:
- Kosten für Arzt, Apotheke, Reparaturen
- Fahrtkosten (0,30 € pro Fahrt km), Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
- Porto, Telefonate, Schreibmaterial (Quittung oder vernünftig geschätzt)
- Dienstliche Fahrten mit dem privaten PKW
- Fahrtkosten (0,30 € pro Fahrt-km),
- Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
In meinem Downloadbereich finden Sie für Fahrtkosten eine Tabelle.
- Beiträge zu Gewerkschaften oder Berufsvereinigungen
(z. B. VDI,
VDE,
DECHEMA , ...)
- berufsbedingte Umzugskosten, eventuell bis hin zur Nachhilfe für die Kinder
- Prozesskosten wegen arbeitsrechtlicher Probleme
- von der Rechtsschutzversicherung der Anteil für Arbeitsrechtsschutz.
Dies kann bei der Versicherung erfragt werden (schriftlich geben lassen)
- Einstand und Ähnliches (wenn dies Pflicht für gute Zusammenarbeit mit
Kollegen ist, sollte es eigentlich zu den Webungskosten gehören,
trotzdem wird es von den FA nicht immer anerkannt.)
- Steuerberatungskosten für den Bereich der nichtselbstständigen Arbeit
also z. B. für das Ausfüllen der Anlage N.
- Dienstliche Telefonate von zu Hause aus (z. B. während Krankheit oder Urlaub)
- Kontoführungsgebühr pauschal 16 €; schließlich zahlt der Arbeitgeber nicht bar.
Rückseite, unten
In diesem Bereich werden die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Unterbringung am Arbeitsort
geltend gemacht. Die ist ab 2004 nicht mehr wie früher auf nur 2 Jahre begrenzt.
Da sich in diesem Bereich des Steuersystems die Spielregeln unseres Staates besonders häufig ändern,
sollte man die jeweils neuesten Informationen einholen oder sich beraten lassen.
Erstattung von Werbungskosten
Von den ganzen Werbungskosten muss alles abgezogen werden, was vom Arbeitgeber
oder anderen (z. B. Arbeitsamt, Versicherungen, ...) erstattet wurde.
Pauschbetag für Werbungskosten
Wenn die so angesammelten Webungskosten unter 1.000 € (ab 2011; vorher 920 €)
(bis 2003 waren es 1.044 €) liegen,
brauchen sie nicht in die Anlage N eingetragen zu werden.
Der Pauschbetrag von 1.000 € (ab 2011; vorher 920 €) wird vom Finanzamt sowieso gewährt.
Da man aber bis zum Jahresende nicht wissen kann, ob man über die Pauschale kommt
sollte man alle Belege und Fahrtkilometer das ganze Jahr über sammeln und aufschreiben.
Wegwerfen kann man das Ganze am 31.12. immer noch.
Viele weitere Beispiele finden sich im Buch
1000 ganz legale Steuertricks
von Franz Konz.
Beim Nachdenken über die vielen legalen Möglichkeiten
wird man leicht zum sportlichen Schatzsucher.
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