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Einkommensteuer und Abgeltungsteuer


Inhalt:



Anfang 2009 wurde die Abgeltungsteuer eingeführt. Mit dieser Gesetzesänderung wurde die Besteuerung von Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden, usw.) und Veräußerungsgewinnen (Kursgewinne zwischen Kauf und Verkauf von Wertpapieren) geändert und einheitlich auf 25% plus Solidaritätszuschlag (5,5% der Abgeltungsteuer) und plus Kirchensteuer (8% oder 9% der Abgeltungsteuer) gesetzt.

Anlässlich dieser Steueränderung wurde Ende 2008 von den Banken viel Werbung für Produkte gemacht, mit denen man angeblich oder auch wirklich Abgeltungssteuer sparen kann. Banken können an dem Verkauf dieser Produkte sicher etwas verdienen, und manche dieser Produkte mögen auch recht gut sein. Tatsächlich ist aber nur ein recht kleiner Teil der deutschen Steuerzahler von der Steueränderung wirklich betroffen oder gar durch sie benachteiligt.

In dieser und werden die Änderungen kurz beschrieben. In den angegebenen Links ist das Thema ausführlich behandelt.


Zinsen und Dividenden


Bei den bisher genannten Einkünften gibt es für Kleinanleger kaum Auswirkungen. Für Menschen mit mehr Kapital gibt es je nach Situation etwas mehr Steuer oder ggf. sogar Steuererleichterungen.

Handlungsbedarf zum Seitenanfang



Veräußerungsgewinne/Kursgewinne

Bei Einkünften aus Veräußerungsgewinnen (auch Kursgewinne oder Spekulationsgewinne genannt) ändert sich ab 2009 mehr:
Handlungsbedarf in 2008
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Solidaritätszuschlag zur Abgeltungsteuer

Außer der Abgeltungsteuer wird wie bei der sonstigen Einkommensteuer auch noch automatisch ein Solidaritätszuschlag (5,5% von diesen 25%) mit an den Staat abgeführt. Die tatsächlich gezahlte Steuer erhöht sich damit auf 26,375%.

Falls man mit Hilfe einer Einkommensteuererklärung etwas Einkommensteuer zurück bekommt, wird auch der anteilige Solidaritätszuschlag zurückgezahlt.
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Kirchensteuer zur Abgeltungsteuer

Außer der Abgeltungsteuer wird wie bei der sonstigen Einkommensteuer auch ggf. Kirchensteuer (8 oder 9 % von diesen 25%) fällig. Das ergibt eine Gesamtbelastung bei Kirchensteuerpflicht von 27,8% bzw. 28%.
Diese Steuer ist zwar für Kirchenmitglieder Pflicht, wird aber nicht automatisch vom Geldinstitut an das Finanzamt abgeführt. Dies muss erst beim jeweiligen Geldinstitut beantragt werden. Dazu werden sicherlich rechtzeitig vor dem Jahreswechsel entsprechende Formulare an die Kunden verschickt.

Wenn Kirchenmitglieder ihre Kirchensteuer nicht direkt vom Geldinstitut ans Finanzamt abführen lassen, müssen sie die abgeführten Abgeltungsteuerbeträge ans Finanzamt melden und erhalten von dort einen Bescheid über die nachzuzahlende Kirchensteuer. Das wäre dann recht umständlich.

Falls man mit Hilfe einer Einkommensteuererklärung etwas Einkommensteuer zurück bekommt, wird auch die zugehörige Kirchensteuer zurückgezahlt.

Wer aus der Kirche austritt, sollte das auch seiner Bank mitteilen, damit zur Abgeltungsteuer keine Kirchensteuer ans Finanzamt gezahlt wird.
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Immobilien und Immobilienfonds

Die Abgeltungsteuer wird bei Immobilien und Immobilienfonds in der Regel nicht erhoben. Hier gelten die gleichen Regelungen wie 2008.
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Links

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