Auf einen Blick: Abschreibung
Auf dieser Seite soll das Thema Abschreibung möglichst verständlich
(und etwas vereinfacht) erklärt werden:
Wirtschaftsgüter und Einkunftsarten
Bei den Gewinneinkunftsarten
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (z. B. Freiberufler)
kommt es häufig vor, dass Geräte oder Einrichtungen wie
z. B. Maschinen, PC, Kopierer, Büro- oder Lagereinrichtungen usw. beschafft werden.
Sie werden als Wirtschaftsgüter (WG) bezeichnet.
Auch zu den Überschusseinkünften,
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (aktive Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger, Betriebsrentner, Beamte)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden)
- Sonstige Einkünfte (Spekulationsgewinne, Renten, ...)
kann die Anschaffung von einem oder mehreren Wirtschaftsgütern notwendig werden.
Sie zählen dann zu den "Werbungskosten" der jeweiligen Einkunftsart.
(Wikipedia:
Einkunftsarten)
Die Anschaffung eines Wirtschaftsguts ist eine Ausgabe.
Ob diese Ausgabe aber steuerlich komplett im Jahr der Anschaffung angesetzt werden kann,
oder ob sie auf mehrere Jahre verteilt (= "abgeschrieben") werden muss,
richtet sich nach dem Nettopreis (in € ohne Mehrwertsteuer),
nach der Einkunftsart und (ab 2008) auch nach dem Anschaffungsjahr.
Die beiden zur Zeit existierenden Abschreibungsverfahren nenne ich
zur besseren Übersichtlichkeit "[A]" und "[B]".
Regelungen
Regeln für Anschaffungen bis zum 31.12.2007 (alle Einkunftsarten) [A]:
- Wirtschaftsgüter bis 410,00 € (netto) pro GWG sind "sofortiger Aufwand".
Speziell für Gewinneinkunftsarten gilt außerdem:
Wirtschaftsgüter im Wert von 60,01 € bis 410,00 € netto
sind 'geringwertige Wirtschaftsgüter' (GWG).
Sie müssen in einer Liste erfasst werden.
Für diese GWG existiert ein Wahlrecht:
Sie können wie die teureren Wirtschaftsgüter nach Nutzungsdauer abgeschrieben
werden. Dieses Recht wurde vermutlich kaum in Anspruch genommen.
- Die Wirtschaftsgüter über 410,00 € werden nicht im Jahr der Anschaffung
als Ausgabe angesetzt, sondern über mehrere Jahre monatsgenau
entsprechend einer festgelegten Nutzungsdauer abgeschrieben.
Regeln für Anschaffungen ab dem 1.1.2008 [B]:
- Für Überschusseinkunftsarten bleiben die bisherigen Regeln
und €-Grenzen bestehen.
- Für Gewinneinkunftsarten gilt:
- Wirtschaftsgüter im Wert bis 150,00 € sind "sofortiger Aufwand".
- Geringwertige Wirtschaftsgüter
im Wert von 150,01 € bis 1.000,00 € pro GWG
werden pro Geschäftsjahr in einem Sammel-Posten (auch "Pool" genannt) gesammelt.
Dieser Pool wird dann auf 5 Jahre verteilt (jahresgenau, je 1/5 pro Jahr) abgeschrieben.
Im Folgejahr entsteht ein neuer Pool.
Die Nutzungsdauer oder ein längerer bzw. kürzerer Verbleib im Betrieb
spielen hierbei keine Rolle.
(§ 6 Abs. 2a EStG)
- Wirtschaftsgüter mit Wert über 1.000,00 € werden wie vorher
entsprechend der festgelegten Nutzungsdauer monatsgenau abgeschrieben.
Regeln für Anschaffungen ab dem 1.1.2010:
- Für Überschusseinkunftsarten bleiben die bisherigen Regeln
und €-Grenzen weiter bestehen.
- Für Gewinneinkunftsarten besteht nun ein Wahlrecht:
Geringwertige Wirtschaftsgüter können nach Abschreibungsart [A] oder [B]
abgeschrieben werden.
Die Wahl der Abschreibungsart muss aber für das gesamte Kalenderjahr gelten.
Alle GWG müssen im Kalenderjahr bzw. Geschäftsjahr gleichartig behandelt werden.
Es kann nicht im Laufe des Jahres oder von einem GWG zum nächsten GWG
zwischen Abschreibungsart [A] und [B] gewechselt werden.
(→ § 6 Abs. 2 und 2a EStG)
Ideen zur Wahl der Abschreibungsart:
[A]: GWG bis 410,00 € netto können damit sofort als Ausgabe angesetzt werden
und müssen nicht auf mehrere Jahre vertreilt werden.
Das Verfahren [A] ist mit nur einem Grenzbetrag einfacher als [B]
(und daher für mich ein Grund es zu wählen).
[B] Kann günstig sein, wenn für das Kalenderjahr nur wenig Gewinn zu erwarten ist,
aber ein oder mehrere GWG im Bereich von 150,01 bis 410,00 € netto angeschafft
wurden.
Die Kosten für die GWG verteilen sich dann auf 5 Jahre statt auf ein Jahr.
Genaueres muss zusammen mit einem Steuerberater ermittlet werden.
Übersicht als Tabelle (Tabelle ist noch in Arbeit):
| |
Gewinneinkünfte |
Überschuss- einkünfte |
bis 2007 [A]
|
ab 2008 [B]
|
unverändert
|
|
ab 2010: Wahlrecht
|
Netto- preis des GWG
|
bis 60,00€
|
sofortiger Aufwand
|
sofortiger Aufwand
|
sofortiger Aufwand
|
bis 150,00€
|
GWG:
Sofortiger Aufwand,
aber in Liste zu führen
oder (Wahlrecht):
Abschreibung nach Nutzungsdauer
|
bis 410,00€
|
GWG:
Sammel-Abschreibung:
Die GWG eines Anschaffungsjahres werden zusammen über 5 Jahre abgeschrieben
|
bis 1.000,00€
|
Abschreibung nach Nutzungsdauer, monatsgenau
|
Abschreibung nach Nutzungsdauer, monatsgenau
|
darüber
|
Abschreibung nach Nutzungsdauer, monatsgenau
|
Abschreibung nach Nutzungsdauer
Bis 2007: Für alle Einkunftsarten bei Anschaffungskosten ab 410,01€
Bis 2008: Für Gewinneinkünfte bei Anschaffungskosten ab 1.000,01€,
für Überschusseinkünfte bei Anschaffungskosten ab 410,01€
Die Anschaffungskosten werden entsprechend der vom Finanzamt festgelegten
Nutzungsdauer auf mehrere Jahre verteilt.
Seit 2004 muss diese Art der Abschreibung monatsgenau erfolgen.
Beispiel: Ein PC für 1.200,00 €, wird im Mai 2007 gekauft.
Er wird ab Mai über 3 Jahre = 36 Monate abgeschrieben.
| Jahr |
Anteil |
Abschreibung |
Restwert |
| 2007 |
8/36 |
266,67 € |
933,33 € |
| 2008 |
12/36 |
400,00 € |
533,33 € |
| 2009 |
12/36 |
400,00 € |
133,33 € |
| 2010 |
4/36 |
133,33 € |
0,00 € |
| Summe |
1.200,00 € |
|
Im Downloadbereich finden Sie zum Abschreiben eines PCs eine passende
Excel-Tabelle.
Diese gleichmäßige Abschreibung nennt man 'lineare Abschreibung'.
Für manche Wirtschaftsgüter ist auch eine 'degressive Abschreibung'
(langsam abnehmende Abschreibungsbeträge) möglich.
Dies soll hier aber nicht weiter behandelt werden.
Die vom Staat festgelegte Nutzungsdauer und damit Abschreibungsdauer
ist je nach Art des Wirtschaftsguts unterschiedlich.
Sie hat z. B. folgende Werte:
| Art des Wirtschaftsguts |
Abschreibungsdauer in Jahren |
| PC oder Laptop | 3 |
| betriebswirtschaftliche Software
* |
5 |
| Mobilfunkgeräte | 5 |
| Telefone | 8 |
| Faxgeräte | 6 |
| Kopiergeräte | 7 |
| PKW | 6 |
| Solaranlage | 10 |
| Büromöbel | 13 |
| Photovoltaikanlage | 20 |
Wohngebäude
(Baujahr ab 1925) | 50 |
Ausführliche Tabellen der Abschreibungsdauer vom Finanzministerium:
www.bundesfinanzministerium.de
(Klicken auf: Downloads; bei "Suche" AfA eingeben)
übersichtlicher (aber nicht das Original) bei:
www.urbs.de
Sammel-Abschreibung (Verfahren ab 2008)
Ab 2008 wurde diese Art der Abschreibung für Gewinneinkunftsarten neu eingeführt.
Geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG), deren Anschaffungskosten im Bereich
von 150,01€ bis 1.000,01€ liegen und in einem Geschäftsjahr angeschafft wurden,
werden mit ihrem Nettowert addiert. Dieser Sammel-Posten oder "Pool"
wird dann über 5 Jahre (Anschaffungsjahr plus 4 weitere Jahre) verteilt abgeschrieben.
Auch wenn ein GWG früher, z. B. durch Verkauf oder Verschottung ausscheidet,
ändert dies nichts an der abzuschreibenden Summe.
Eine Abschreibung über die Nutzungsdauer findet erst ab 1.000,01 € statt.
Folgen dieser neuen Regelung: der PC für z. B. 900 € wird langsamer als bisher abgeschrieben,
eine Maschine oder ein Büromöbel in dieser Preisspanne schneller als bisher.
Link zum Thema:
GWG ab 2008
Bei den Werbungskosten zu Überschusseinkünften (Einteilung siehe oben)
bleibt es bei der bisherigen Regelung (Abschreibung nach Nutzungsdauer ab 410,01€).
Abschreibung und Mehrwertsteuer
Der korrekte Name dieser Steuer ist Umsatzsteuer. Sie wird aber im Volksmund meist
"Mehrwertsteuer" genannt.
Privatleute oder Kleingewerbetreibende
(gemäß
§ 19 UStG Abs. 1)
haben hier nicht viel mit Umsatzsteuer zu tun (= 'nicht vorsteuerabzugsberechtigt').
Sie nehmen den gezahlten Preis (=Brutto minus Rabatt plus Umsatzsteuer minus Skonto)
ihres Wirtschaftsguts und verteilen ihn als Ganzes auf die oben beschriebene Abschreibungsdauer.
Der Nettopreis (Gezahlter Preis minus "MwSt.") ist nur interessant, um zu entscheiden,
ob die jeweilige 150€-, 410€- oder 1.000€-Grenze überschritten ist.
Vorsteuerabzugsberechtigte (z. B. Gewerbetreibende) dürfen nur den Nettobetrag
abschreiben.
Die gesamte gezahlte Umsatzsteuer ("Mehrwertsteuer") des Wirtschaftsguts
wird im Monat der Anschaffung angesetzt.
Dies kann besonders zu Beginn einer Selbstständigkeit zu deutlichen Umsatzsteuerrückzahlungen
des Finanzamts führen.
Sinn der Abschreibung
Nach dem Gelesenen ist das "
Wie" der Abschreibung einigermaßen geklärt.
Fragt sich noch: "
Wozu das Ganze?".
Als Argumente für das Verfahren 'Abschreibung' kann folgendes gelten:
- Die Kosten eines Wirtschaftsguts werden gleichmäßig auf mehrere Jahre verteilt.
Dies gleicht größere Gewinnschwankungen eines Unternehmens aus
und kann für den Unternehmer durchaus sinnvoll sein,
weil sich dadurch seine
(progressive) Einkommensteuer über mehrere Jahre mindert.
- Bei Firmen, die bilanzieren (müssen), stehen die Wirtschaftsgüter mit ihren
Restbuchwerten im Anlagevermögen auf der Aktivseite der Bilanz.
Sie spiegeln damit den langsam abnehmenden Wert der Firmeneinrichtung wieder.
- Man könnte auch argumentieren, dass die Abschreibung bereits das
Ansparen für die Ersatzinvestition zu diesen sich abnutzenden Wirtschaftsgütern widerspiegelt.
Meine Meinung zum Thema Abschreibung:
In der speziellen Regel (ab 2008) für die GWG von 150,01 € bis 1.000,00 €
liegt m. E. wenig Sinn.
Eine einfache Erhöhung der früheren Abschreibungsgrenze von 410,01 € auf 1.000,01 €
hätte allen Beteiligten viel Arbeit erspart.
Das Wahlrecht ab 2010 zwischen altem und neuerem Verfahren ist noch schlimmer.
Wann will unser Staat endlich dazu beitragen, dass das Steuersystem einfacher und nicht
sinnlos immer komplizierter wird.
Gebrauchte Wirtschaftsgüter
Auch gebrauchte Wirtschaftsgüter können bzw. müssen abgeschrieben werden,
wenn ihr Anschafungspreis über dem jeweiligen Grenzwert liegt.
Ist das Wirtschaftsgut bis zu 3 Jahre alt, wird der Einlagewert nach den Anschaffungskosten ermittelt.
Wenn das Wirtschaftsgut älter ist, werden die Wiederbeschaffungskosten zugrunde gelegt.
Die Abschreibungsdauer wird nach der Restnutzungsdauer errechnet.
Von der in der amtlichen Abschreibungstabelle genannten Nutzungsdauer
muss die bisherige Nutzungsdauer abgezogen werden.
Bei gebrauchten PKW kann das Finanzamt unter Umständen von einer längeren Restnutzungsdauer
(abhängig von der bisherigen und der erwarteten km-Leistung, dem Fahrzeugtyp usw.) ausgehen.
Privat genutzte Wirtschaftsgüter
Nur Wirtschaftsgüter die zu mindestens 50% für ein Gewerbe oder die Arbeit eines Angestellten
genutzt werden, zählen zu den Ausgaben des Gewerbes bzw. zu den Werbungskosten.
Wirtschaftsgüter die zu weniger als 50% für Gewerbe oder Arbeit genutzt werden,
zählen in der Regel zum privaten Bereich.
Wenn die Anschaffungskosten des bis 2007 beschafften Wirtschaftsgutes größer als 410,00 € (netto) sind,
wird das Gerät entsprechend der Abschreibungsdauer abgeschrieben.
Ab 2008 gelten je nach Einkunftsart die dann gültigen Grenzen.
Der Gewerbetreibende, der das Wirtschaftsgut zu einem bestimmten Prozentsatz privat nutzt,
schreibt das Wirtschaftsgut als Ganzes ab,
muss dazu aber für den privaten Anteil der Abschreibung eine private Nutzungsentnahme
(= Einnahme für das Gewerbe) buchen: Abschreibung für das betroffene Jahr mal Prozentsatz der Privatnutzung.
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Gewerbetreibenden (= keine Nutzung der Kleinunternehmerregelung)
fällt auf diese Nutzungsentnahme auch Umsatzsteuer an.
Wenn ein Angestellter etwas abschreibt (z. B. den PC), wird er der Einfachheit halber
die Abschreibung gleich um den privaten Anteil korrigieren und so bei seinen Werbungskosten
angeben.
Eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass das Gerät (auch) beruflich genutzt wird ist hilfreich.
Reparatur oder Erweiterung
Was ist, wenn das Wirtschaftsgut repariert oder erweitert wird?
Hierbei sind verschiedene Fälle zu unterscheiden.
Zur Veranschaulichung nehmen wir wieder einen PC als Beispiel:
- Ein Teil (z. B. Maus oder Festplatte) ist defekt oder kurz vor einem Ausfall
und muss ersetzt werden:
Diese Reparatur- oder Instandsetzungskosten sind sofortiger Aufwand.
Sie werden bei egal welcher Höhe nicht abgeschrieben.
- Ein noch nicht abgeschriebener PC wird durch neue Teile wesentlich besser,
schneller und kann mehr:
Das sind dann nachträgliche Anschaffungskosten.
Sie werden für die restliche Nutzungsdauer des PC
mit ihm abgeschrieben.
- Ein bereits fertig abgeschriebener PC wird modernisiert - Neues Motherboard,
neue CPU, neue Platten, usw.:
Hierdurch entsteht ein neues Wirtschaftsgut.
Wenn der Umbau teurer als 410 € ist, wird er über eine erneute Nutzungsdauer
abgeschrieben. (Ab 2008 gelten je nach Einkunftsart die dann gültigen Grenzen.)
Bei sinnvoller Begründung kann eventuell eine geringere Nutzungsdauer
als üblich akzeptiert werden.
Ratenkauf und Leasing
Bei einem
Ratenkauf handelt es sich um zwei unterschiedliche Verträge:
Kaufvertrag und Finanzierungsvertrag.
Die Abschreibung beginnt mit Übergabe des Wirtschaftsgutes.
Die Tilgungsleistungen des Darlehens spielen steuerlich keine Rolle.
Nur der Zinsanteil in diesen Zahlungen wirkt sich im Jahr der Zahlung steuermindernd aus.
Beim
Leasing bleibt das Wirtschaftsgut Eigentum des Vertragspartners.
Die Leasingraten können voll steuerlich abgesetzt werden.
Eine Leasing-Sonderzahlung bei Vertragsbeginn kann ebenfalls voll abgesetzt werden.
Dies aber nur bei Freiberuflern und nicht bilanzpflichtigen Unternehmern.
Bilanzierende Selbstständige müssen die Sonderzahlung auf die voraussichtliche Dauer
des Leasingvertrages verteilen.