Abschreibung - Auf einen Blick
Auf dieser Seite soll das
Thema Abschreibung möglichst verständlich (und etwas vereinfacht) erklärt werden.
In unserem
Downloadbereich
finden Sie Excel-Tabellen mit denen Sie Ihre Abschreibungen in einer
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
gemäß der nachfolgend aufgeführten Verfahren durchführen können.
Wirtschaftsgüter (WG) und Einkunftsarten
Bei den
Gewinneinkunftsarten
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (z. B. Freiberufler)
kommt es häufig vor, dass Geräte oder Einrichtungen wie z. B. Maschinen, PC, Kopierer, Büro- oder Lagereinrichtungen usw. beschafft werden.
Sie werden als
Wirtschaftsgüter (WG) bezeichnet.
Auch zu den
Überschusseinkünften,
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (aktive Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger, Betriebsrentner, Beamte)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden)
- Sonstige Einkünfte (Spekulationsgewinne, Renten, ...)
kann die Anschaffung von einem oder mehreren
Wirtschaftsgütern notwendig werden.
Sie zählen dann zu den "Werbungskosten" der jeweiligen Einkunftsart.
(Wikipedia:
Einkunftsarten)
Die Anschaffung eines Wirtschaftsguts ist eine Ausgabe.
Ob diese Ausgabe aber steuerlich komplett im Jahr der Anschaffung angesetzt werden kann,
oder ob sie auf mehrere Jahre verteilt (= "abgeschrieben") werden muss,
richtet sich nach dem Nettopreis (in € ohne Mehrwertsteuer),
nach der Einkunftsart und (ab 2008) auch nach dem Anschaffungsjahr.
Die beiden zur Zeit existierenden
Abschreibungsverfahren nenne ich
zur besseren Übersichtlichkeit
"[A:Einzelabschreibung]" und "[B:Sammelabschreibung]".
Wichtiger Hinweis: Wirtschaftsgüter, die abgeschrieben (= auf mehrere Jahre verteilt) werden,
dürfen
nicht zusätzlich nochmal als Ausgabe im laufenden Jahr geltend gemacht
werden! - Sonst würden sie ja zweimal geltend gemacht.
Regelungen
Regeln für Anschaffungen
ab dem 1.1.2008 [Verfahren B: Sammelabschreibung]:
- Für Gewinneinkunftsarten gilt:
- Wirtschaftsgüter im Wert bis 150,00 € sind "sofortiger Aufwand".
- GWG im Wert von 150,01 € bis 1.000,00 € pro GWG
werden pro Geschäftsjahr in einem Sammel-Posten (auch "Pool" genannt) gesammelt.
Dieser Pool wird dann auf 5 Jahre verteilt (jahresgenau, je 1/5 pro Jahr) abgeschrieben.
Im Folgejahr entsteht ein neuer Pool.
Die Nutzungsdauer oder ein längerer bzw. kürzerer Verbleib im Betrieb spielen hierbei keine Rolle.
(§ 6 Abs. 2a EStG)
- Wirtschaftsgüter mit Wert über 1.000,00 € werden entsprechend der festgelegten Nutzungsdauer monatsgenau abgeschrieben.
Regeln für Anschaffungen
ab 1.1.2010:
- Für Gewinneinkunftsarten besteht nun ein Wahlrecht:
GWG können jetzt entweder als [A:Einzelabschreibung] oder [B:Sammelabschreibung] abgeschrieben werden.
-
Die Wahl der Abschreibungsart muss aber für das gesamte Kalenderjahr gelten.
-
Alle GWG müssen im Kalenderjahr bzw. Geschäftsjahr gleichartig behandelt werden.
Es kann nicht im Laufe des Jahres oder von einem GWG zum nächsten GWG
zwischen Abschreibungsart [A] und [B] gewechselt werden
[§ 6 Abs. 2 und 2a EStG]
[siehe auch www.gesierich.de]
Regeln für Anschaffungen
ab 1.1.2018
[BUHL-DATA]
[Steuertipps]:
-
Für Überschusseinkunftsarten und Gewinneinkunftsarten:
Die neue Grenze zum sofortigen Absetzen von GWG wurde auf 800 € angehoben.
[Verfahren A:Einzelabschreibung]: Sofort in voller Höhe als Werbungskosten absetzen oder
über die Nutzungsdauer abschreiben.
- Speziell für Gewinneinkunftsarten:
[Verfahren B: Sammelabschreibung]: Die Grenze von 150 € auf 250 € angehoben.
Erst ab diesem Betrag müssen die Wirtschaftsgüter in einem Anlageverzeichnis aufgeführt werden.
Die Obergrenze von 1000 € bleibt bestehen.
- Für GWG bis 800,00 € netto wählen Sie Verfahren [A:Einzelabschreibung]
und verbuchen Sie GWG bis zu diesem Wert direkt als Ausgabe im aktuellen Jahr.
Teurere GWG schreiben Sie über deren Nutzungsdauer ab.
- Prüfen Sie ob Verfahren [B:Sammelabschreibung] für Sie günstiger ist,
wenn für das Kalenderjahr nur wenig Gewinn zu erwarten ist.
- Genaueres muss zusammen mit einem Steuerberater ermittlet werden.
Tabelle: Übersicht der Abschreibungsverfahren.
|
Gewinneinkünfte |
Überschuss- einkünfte |
[A:Einzelabschreibung] | [B:Sammelabschreibung] |
[A:Einzelabschreibung] |
Netto- preis des GWG
|
bis 60,00€
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sofortiger Aufwand
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sofortiger Aufwand
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sofortiger Aufwand
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vor 2018: bis 150,00€
ab 2018: bis 250,00€
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GWG:
Sofortiger Aufwand,
aber in Liste zu führen
oder (Wahlrecht):
Abschreibung nach Nutzungsdauer
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vor 2018: bis 410,00€
ab 2018: bis 800,00€
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GWG-Sammel-Abschreibung:
Die GWG eines Anschaffungsjahres werden zusammen über 5 Jahre abgeschrieben
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bis 1.000,00€
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Abschreibung nach Nutzungsdauer, monatsgenau
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Abschreibung nach Nutzungsdauer, monatsgenau
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darüber
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Abschreibung nach Nutzungsdauer, monatsgenau
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Ab 2018: Im Bereich von 250,01€ bis 800,00€ besteht ein Wahlrecht zwischen [A] und [B].
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Beispiel einer Abschreibung nach Nutzungsdauer (gleichmäßig bzw. linear)
Die Anschaffungskosten werden entsprechend der vom Finanzamt festgelegten
Nutzungsdauer auf mehrere Jahre verteilt. Die vom Staat festgelegte Nutzungsdauer
und damit Abschreibungsdauer ist je nach Art des Wirtschaftsguts unterschiedlich.
Sie hat z. B. folgende Werte:
Tabelle: Nutzungsdauern unterschiedlicher Wirtschaftsgüter.
Art des Wirtschaftsguts |
Abschreibungsdauer in Jahren (Stand: 09.01.2018) |
PC oder Laptop | 3 |
Mobilfunkgeräte | 5 |
Telefone | 5 |
Kopiergeräte | 7 |
PKW | 6 |
Solaranlage | 10 |
Büromöbel | 13 |
Ausführliche Tabellen der Abschreibungsdauer vom Finanzministerium:
www.bundesfinanzministerium.de
(Klicken auf: Downloads; bei "Suche" AfA eingeben)
Seit 2004 muss diese Art der Abschreibung monatsgenau erfolgen.
Tabelle: Beispiel für die lineare Abschreibung eines Wirtschaftsgutes.
Ein PC für 1.200,00 €, wird im Mai 2007 gekauft.
Er wird ab Mai über 3 Jahre = 36 Monate abgeschrieben.
Jahr |
Anteil |
Abschreibung |
Restwert |
2007 |
8/36 |
266,67 € |
933,33 € |
2008 |
12/36 |
400,00 € |
533,33 € |
2009 |
12/36 |
400,00 € |
133,33 € |
2010 |
4/36 |
133,33 € |
0,00 € |
Summe |
1.200,00 € |
|
Im Downloadbereich finden Sie zum Abschreiben von Wirtschaftsgütern passende
Excel-Tabelle.
Sammel-Abschreibung (Verfahren B)
Ab 2008 wurde diese Art der Abschreibung für Gewinneinkunftsarten neu eingeführt.
GWG, deren Anschaffungskosten in einem Geschäftsjahr anfallen
und deren Nettowert unter der obengenannten Grenze liegt, werden als Sammel-Posten oder "Pool"
über 5 Jahre (Anschaffungsjahr plus 4 weitere Jahre) verteilt abgeschrieben.
Auch wenn ein GWG früher, z. B. durch Verkauf oder Verschottung ausscheidet,
ändert dies nichts an der abzuschreibenden Summe.
Oberhalb der oben genannten Grenze findet eine Abschreibung über die Nutzungsdauer statt.
Links zum Thema:
GWG ab 2008
BMF-SChreiben
zur Behandlung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG und zum Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG
des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.09.2010
Abschreibung und Mehrwertsteuer
Der korrekte Name dieser Steuer ist Umsatzsteuer. Sie wird aber im Volksmund meist
"Mehrwertsteuer" genannt.
Privatleute oder Kleingewerbetreibende
(gemäß
§ 19 UStG Abs. 1)
haben hier nicht viel mit Umsatzsteuer zu tun (= 'nicht vorsteuerabzugsberechtigt').
Sie nehmen den gezahlten Preis (=Brutto minus Rabatt plus Umsatzsteuer minus Skonto)
ihres Wirtschaftsguts und verteilen ihn als Ganzes auf die oben beschriebene Abschreibungsdauer.
Der Nettopreis (Gezahlter Preis minus "MwSt.") ist nur interessant, um zu entscheiden,
ob die jeweilige 150€-, 410€- oder 1.000€-Grenze überschritten ist.
Vorsteuerabzugsberechtigte (z. B. Gewerbetreibende) dürfen nur den Nettobetrag
abschreiben.
Die gesamte gezahlte Umsatzsteuer ("Mehrwertsteuer") des Wirtschaftsguts
wird im Monat der Anschaffung angesetzt.
Dies kann besonders zu Beginn einer Selbstständigkeit zu deutlichen Umsatzsteuerrückzahlungen
des Finanzamts führen.
Sinn der Abschreibung
Nach dem Gelesenen ist das "
Wie" der Abschreibung einigermaßen geklärt.
Fragt sich noch: "
Wozu das Ganze?".
Als Argumente für das Verfahren 'Abschreibung' kann folgendes gelten:
- Die Kosten eines Wirtschaftsguts werden gleichmäßig auf mehrere Jahre verteilt.
Dies gleicht größere Gewinnschwankungen eines Unternehmens aus
und kann für den Unternehmer durchaus sinnvoll sein,
weil sich dadurch seine
(progressive) Einkommensteuer über mehrere Jahre mindert.
- Bei Firmen, die bilanzieren (müssen), stehen die Wirtschaftsgüter mit ihren
Restbuchwerten im Anlagevermögen auf der Aktivseite der Bilanz.
Sie spiegeln damit den langsam abnehmenden Wert der Firmeneinrichtung wieder.
- Man könnte auch argumentieren, dass die Abschreibung bereits das
Ansparen für die Ersatzinvestition zu diesen sich abnutzenden Wirtschaftsgütern widerspiegelt.
Die Klickttipps-Meinung zum Thema Abschreibung:
In der speziellen Regel (ab 2008) für die GWG von 150,01 € bis 1.000,00 €
liegt m. E. wenig Sinn.
Eine einfache Erhöhung der früheren Abschreibungsgrenze von 410,01 € auf 1.000,01 €
hätte allen Beteiligten viel Arbeit erspart.
Das Wahlrecht ab 2010 zwischen altem und neuerem Verfahren ist noch schlimmer.
Wann will unser Staat endlich dazu beitragen, dass das Steuersystem einfacher und nicht
sinnlos immer komplizierter wird?
Die Erhöhung der Abschreibungsgrenze auf 800 € ist ein guter Schritt in die richtige Richtung.
Gebrauchte Wirtschaftsgüter
Auch gebrauchte Wirtschaftsgüter können bzw. müssen abgeschrieben werden,
wenn ihr Anschafungspreis über dem jeweiligen Grenzwert liegt.
Ist das Wirtschaftsgut bis zu 3 Jahre alt, wird der Einlagewert nach den Anschaffungskosten ermittelt.
Wenn das Wirtschaftsgut älter ist, werden die Wiederbeschaffungskosten zugrunde gelegt.
Die Abschreibungsdauer wird nach der Restnutzungsdauer errechnet.
Von der in der amtlichen Abschreibungstabelle genannten Nutzungsdauer
muss die bisherige Nutzungsdauer abgezogen werden.
Bei gebrauchten PKW kann das Finanzamt unter Umständen von einer längeren Restnutzungsdauer
(abhängig von der bisherigen und der erwarteten km-Leistung, dem Fahrzeugtyp usw.) ausgehen.
Privat genutzte Wirtschaftsgüter
Nur Wirtschaftsgüter die zu mindestens 50% für ein Gewerbe oder die Arbeit eines Angestellten
genutzt werden, zählen zu den Ausgaben des Gewerbes bzw. zu den Werbungskosten.
Wirtschaftsgüter die zu weniger als 50% für Gewerbe oder Arbeit genutzt werden,
zählen in der Regel zum privaten Bereich.
Der Gewerbetreibende, der das Wirtschaftsgut zu einem bestimmten Prozentsatz privat nutzt,
schreibt das Wirtschaftsgut als Ganzes ab,
muss dazu aber für den privaten Anteil der Abschreibung eine private Nutzungsentnahme
(= Einnahme für das Gewerbe) buchen: Abschreibung für das betroffene Jahr mal Prozentsatz der Privatnutzung.
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Gewerbetreibenden (= keine Nutzung der Kleinunternehmerregelung)
fällt auf diese Nutzungsentnahme auch Umsatzsteuer an.
Wenn ein Angestellter etwas abschreibt (z. B. den PC), wird er der Einfachheit halber
die Abschreibung gleich um den privaten Anteil korrigieren und so bei seinen Werbungskosten
angeben.
Eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass das Gerät (auch) beruflich genutzt wird ist hilfreich.
Reparatur oder Erweiterung
Was ist, wenn das Wirtschaftsgut repariert oder erweitert wird?
Hierbei sind verschiedene Fälle zu unterscheiden.
Zur Veranschaulichung nehme ich wieder einen PC als Beispiel:
- Ein Teil (z. B. Maus oder Festplatte) ist defekt oder kurz vor einem Ausfall
und muss ersetzt werden:
Diese Reparatur- oder Instandsetzungskosten sind sofortiger Aufwand.
Sie werden bei egal welcher Höhe nicht abgeschrieben.
- Ein noch nicht abgeschriebener PC wird durch neue Teile wesentlich besser,
schneller und kann mehr:
Das sind dann nachträgliche Anschaffungskosten.
Sie werden für die restliche Nutzungsdauer des PC
mit ihm abgeschrieben.
- Ein bereits fertig abgeschriebener PC wird modernisiert - Neues Motherboard,
neue CPU, neue Platten, usw.:
Hierdurch entsteht ein neues Wirtschaftsgut, was entsprechend der oben Regelungen abgeschrieben wird.
Bei sinnvoller Begründung kann eventuell eine geringere Nutzungsdauer
als üblich akzeptiert werden.
Ratenkauf und Leasing
Bei einem
Ratenkauf handelt es sich um zwei unterschiedliche Verträge:
Kaufvertrag und Finanzierungsvertrag.
Die Abschreibung beginnt mit Übergabe des Wirtschaftsgutes.
Die Tilgungsleistungen des Darlehens spielen steuerlich keine Rolle.
Nur der Zinsanteil in diesen Zahlungen wirkt sich im Jahr der Zahlung steuermindernd aus.
Beim
Leasing bleibt das Wirtschaftsgut Eigentum des Vertragspartners.
Die Leasingraten können voll steuerlich abgesetzt werden.
Eine Leasing-Sonderzahlung bei Vertragsbeginn kann ebenfalls voll abgesetzt werden.
Dies aber nur bei Freiberuflern und nicht bilanzpflichtigen Unternehmern.
Bilanzierende Selbstständige müssen die Sonderzahlung auf die voraussichtliche Dauer
des Leasingvertrages verteilen.