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Abschreibung - Auf einen Blick




Auf dieser Seite soll das Thema Abschreibung möglichst verständlich (und etwas vereinfacht) erklärt werden.
In unserem Downloadbereich finden Sie Excel-Tabellen mit denen Sie Ihre Abschreibungen in einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß der nachfolgend aufgeführten Verfahren durchführen können.

Wirtschaftsgüter (WG) und Einkunftsarten

Bei den Gewinneinkunftsarten kommt es häufig vor, dass Geräte oder Einrichtungen wie z. B. Maschinen, PC, Kopierer, Büro- oder Lagereinrichtungen usw. beschafft werden. Sie werden als Wirtschaftsgüter (WG) bezeichnet.

Auch zu den Überschusseinkünften, kann die Anschaffung von einem oder mehreren Wirtschaftsgütern notwendig werden. Sie zählen dann zu den "Werbungskosten" der jeweiligen Einkunftsart.
(Wikipedia: Einkunftsarten)

Die Anschaffung eines Wirtschaftsguts ist eine Ausgabe. Ob diese Ausgabe aber steuerlich komplett im Jahr der Anschaffung angesetzt werden kann, oder ob sie auf mehrere Jahre verteilt (= "abgeschrieben") werden muss, richtet sich nach dem Nettopreis (in € ohne Mehrwertsteuer), nach der Einkunftsart und (ab 2008) auch nach dem Anschaffungsjahr.
Die beiden zur Zeit existierenden Abschreibungsverfahren nenne ich zur besseren Übersichtlichkeit "[A:Einzelabschreibung]" und "[B:Sammelabschreibung]".

Wichtiger Hinweis: Wirtschaftsgüter, die abgeschrieben (= auf mehrere Jahre verteilt) werden, dürfen nicht zusätzlich nochmal als Ausgabe im laufenden Jahr geltend gemacht werden! - Sonst würden sie ja zweimal geltend gemacht.

Regelungen


Regeln für Anschaffungen ab dem 1.1.2008 [Verfahren B: Sammelabschreibung]:
Regeln für Anschaffungen ab 1.1.2010:
Regeln für Anschaffungen ab 1.1.2018 [BUHL-DATA] [Steuertipps]:

Tabelle: Übersicht der Abschreibungsverfahren.
  Gewinneinkünfte Überschuss-
einkünfte
[A:Einzelabschreibung][B:Sammelabschreibung] [A:Einzelabschreibung]
Netto-
preis
des
GWG
bis 60,00€ sofortiger Aufwand sofortiger Aufwand sofortiger Aufwand
vor 2018:
bis 150,00€
ab 2018:
bis 250,00€
GWG:
Sofortiger Aufwand,
aber in Liste zu führen
oder (Wahlrecht): Abschreibung nach Nutzungsdauer
vor 2018:
bis 410,00€
ab 2018:
bis 800,00€
GWG-Sammel-Abschreibung:
Die GWG eines Anschaffungsjahres werden zusammen über 5 Jahre abgeschrieben
bis 1.000,00€ Abschreibung nach Nutzungsdauer, monatsgenau Abschreibung nach Nutzungsdauer, monatsgenau
darüber Abschreibung nach Nutzungsdauer, monatsgenau
  Ab 2018: Im Bereich von 250,01€ bis 800,00€ besteht ein Wahlrecht zwischen [A] und [B].

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Beispiel einer Abschreibung nach Nutzungsdauer (gleichmäßig bzw. linear)

Die Anschaffungskosten werden entsprechend der vom Finanzamt festgelegten Nutzungsdauer auf mehrere Jahre verteilt. Die vom Staat festgelegte Nutzungsdauer und damit Abschreibungsdauer ist je nach Art des Wirtschaftsguts unterschiedlich. Sie hat z. B. folgende Werte:

Tabelle: Nutzungsdauern unterschiedlicher Wirtschaftsgüter.

Art des Wirtschaftsguts Abschreibungsdauer in Jahren
(Stand: 09.01.2018)
PC oder Laptop 3
Mobilfunkgeräte 5
Telefone 5
Kopiergeräte 7
PKW 6
Solaranlage 10
Büromöbel 13

Ausführliche Tabellen der Abschreibungsdauer vom Finanzministerium: www.bundesfinanzministerium.de (Klicken auf: Downloads; bei "Suche" AfA eingeben)
Seit 2004 muss diese Art der Abschreibung monatsgenau erfolgen.

Tabelle: Beispiel für die lineare Abschreibung eines Wirtschaftsgutes.
Ein PC für 1.200,00 €, wird im Mai 2007 gekauft. Er wird ab Mai über 3 Jahre = 36 Monate abgeschrieben.

Jahr Anteil Abschreibung Restwert
2007   8/36 266,67 €     933,33 €    
2008 12/36 400,00 €     533,33 €    
2009 12/36 400,00 €     133,33 €    
2010   4/36 133,33 €     0,00 €    
Summe 1.200,00 €      

Im Downloadbereich finden Sie zum Abschreiben von Wirtschaftsgütern passende Excel-Tabelle.
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Sammel-Abschreibung (Verfahren B)

Ab 2008 wurde diese Art der Abschreibung für Gewinneinkunftsarten neu eingeführt. GWG, deren Anschaffungskosten in einem Geschäftsjahr anfallen und deren Nettowert unter der obengenannten Grenze liegt, werden als Sammel-Posten oder "Pool" über 5 Jahre (Anschaffungsjahr plus 4 weitere Jahre) verteilt abgeschrieben. Auch wenn ein GWG früher, z. B. durch Verkauf oder Verschottung ausscheidet, ändert dies nichts an der abzuschreibenden Summe. Oberhalb der oben genannten Grenze findet eine Abschreibung über die Nutzungsdauer statt.

Links zum Thema:
GWG ab 2008
BMF-SChreiben zur Behandlung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG und zum Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.09.2010
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Abschreibung und Mehrwertsteuer

Der korrekte Name dieser Steuer ist Umsatzsteuer. Sie wird aber im Volksmund meist "Mehrwertsteuer" genannt.

Privatleute oder Kleingewerbetreibende (gemäß § 19 UStG Abs. 1) haben hier nicht viel mit Umsatzsteuer zu tun (= 'nicht vorsteuerabzugsberechtigt'). Sie nehmen den gezahlten Preis (=Brutto minus Rabatt plus Umsatzsteuer minus Skonto) ihres Wirtschaftsguts und verteilen ihn als Ganzes auf die oben beschriebene Abschreibungsdauer.
Der Nettopreis (Gezahlter Preis minus "MwSt.") ist nur interessant, um zu entscheiden, ob die jeweilige 150€-, 410€- oder 1.000€-Grenze überschritten ist.

Vorsteuerabzugsberechtigte (z. B. Gewerbetreibende) dürfen nur den Nettobetrag abschreiben.
Die gesamte gezahlte Umsatzsteuer ("Mehrwertsteuer") des Wirtschaftsguts wird im Monat der Anschaffung angesetzt. Dies kann besonders zu Beginn einer Selbstständigkeit zu deutlichen Umsatzsteuerrückzahlungen des Finanzamts führen.
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Sinn der Abschreibung

Nach dem Gelesenen ist das "Wie" der Abschreibung einigermaßen geklärt. Fragt sich noch: "Wozu das Ganze?".
Als Argumente für das Verfahren 'Abschreibung' kann folgendes gelten:
Die Klickttipps-Meinung zum Thema Abschreibung:
In der speziellen Regel (ab 2008) für die GWG von 150,01 € bis 1.000,00 € liegt m. E. wenig Sinn. Eine einfache Erhöhung der früheren Abschreibungsgrenze von 410,01 € auf 1.000,01 € hätte allen Beteiligten viel Arbeit erspart.
Das Wahlrecht ab 2010 zwischen altem und neuerem Verfahren ist noch schlimmer. Wann will unser Staat endlich dazu beitragen, dass das Steuersystem einfacher und nicht sinnlos immer komplizierter wird?
Die Erhöhung der Abschreibungsgrenze auf 800 € ist ein guter Schritt in die richtige Richtung.
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Gebrauchte Wirtschaftsgüter

Auch gebrauchte Wirtschaftsgüter können bzw. müssen abgeschrieben werden, wenn ihr Anschafungspreis über dem jeweiligen Grenzwert liegt. Ist das Wirtschaftsgut bis zu 3 Jahre alt, wird der Einlagewert nach den Anschaffungskosten ermittelt. Wenn das Wirtschaftsgut älter ist, werden die Wiederbeschaffungskosten zugrunde gelegt.

Die Abschreibungsdauer wird nach der Restnutzungsdauer errechnet. Von der in der amtlichen Abschreibungstabelle genannten Nutzungsdauer muss die bisherige Nutzungsdauer abgezogen werden.

Bei gebrauchten PKW kann das Finanzamt unter Umständen von einer längeren Restnutzungsdauer (abhängig von der bisherigen und der erwarteten km-Leistung, dem Fahrzeugtyp usw.) ausgehen.
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Privat genutzte Wirtschaftsgüter

Nur Wirtschaftsgüter die zu mindestens 50% für ein Gewerbe oder die Arbeit eines Angestellten genutzt werden, zählen zu den Ausgaben des Gewerbes bzw. zu den Werbungskosten. Wirtschaftsgüter die zu weniger als 50% für Gewerbe oder Arbeit genutzt werden, zählen in der Regel zum privaten Bereich.

Der Gewerbetreibende, der das Wirtschaftsgut zu einem bestimmten Prozentsatz privat nutzt, schreibt das Wirtschaftsgut als Ganzes ab, muss dazu aber für den privaten Anteil der Abschreibung eine private Nutzungsentnahme (= Einnahme für das Gewerbe) buchen: Abschreibung für das betroffene Jahr mal Prozentsatz der Privatnutzung.
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Gewerbetreibenden (= keine Nutzung der Kleinunternehmerregelung) fällt auf diese Nutzungsentnahme auch Umsatzsteuer an.

Wenn ein Angestellter etwas abschreibt (z. B. den PC), wird er der Einfachheit halber die Abschreibung gleich um den privaten Anteil korrigieren und so bei seinen Werbungskosten angeben.
Eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass das Gerät (auch) beruflich genutzt wird ist hilfreich.
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Reparatur oder Erweiterung

Was ist, wenn das Wirtschaftsgut repariert oder erweitert wird? Hierbei sind verschiedene Fälle zu unterscheiden. Zur Veranschaulichung nehme ich wieder einen PC als Beispiel: zum Seitenanfang

Ratenkauf und Leasing

Bei einem Ratenkauf handelt es sich um zwei unterschiedliche Verträge: Kaufvertrag und Finanzierungsvertrag.
Die Abschreibung beginnt mit Übergabe des Wirtschaftsgutes. Die Tilgungsleistungen des Darlehens spielen steuerlich keine Rolle. Nur der Zinsanteil in diesen Zahlungen wirkt sich im Jahr der Zahlung steuermindernd aus.

Beim Leasing bleibt das Wirtschaftsgut Eigentum des Vertragspartners. Die Leasingraten können voll steuerlich abgesetzt werden.
Eine Leasing-Sonderzahlung bei Vertragsbeginn kann ebenfalls voll abgesetzt werden. Dies aber nur bei Freiberuflern und nicht bilanzpflichtigen Unternehmern. Bilanzierende Selbstständige müssen die Sonderzahlung auf die voraussichtliche Dauer des Leasingvertrages verteilen. zum Seitenanfang


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