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FAQ - Antworten zu häufig gestellten Fragen zu Gewerbe und Freiberuf

Auf dieser Seite sind Fragen zu Gewerbe/Freiberuf gesammelt, die so oder ähnlich häufig gestellt werden. Die meisten dieser Fragen und Antworten gelten gleichermaßen für Gewerbe oder Freiberuf. Um den Schreibstil dieser Seite zu vereinfachen, ist hier meist von "Gewerbe" die Rede. zum Seitenanfang

Wie unterscheiden sich Gewerbe und Freiberuf?

Wie sich Gewerbe und Freiberuf unterscheiden und wo man was anmelden muss, ist auf der Extraseite Unterschiede Gewerbe/Freiberuf zusammengefasst. zum Seitenanfang

Wie funktioniert das Anmelden?

Das Anmelden von Gewerbe oder Freiberuf ist hier erklärt.
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Ist Verkauf von Selbstgemachtem ein Gewerbe oder Hobby?

Wer aus seinen Hobby-Aktivitäten Selbstgemachtes verkauft, fragt sich eventuell, ob er dafür ein Gewerbe anmelden muss.
Wenn es nur darum geht, die Kosten des Hobbys zu minimieren und dabei kein Gewinn entsteht (weiniger Einnahmen als Ausgaben), handelt es sich steuerlich gesehen um eine Liebhaberei (deutscher Begriff für Hobby). In diesem Fall bleiben die Einnahmen steuerfrei. Wenn eine "Gewinnerzielungsabsicht" besteht oder Gewinn entsteht, muss ein Gewerbe angemeldet werden.

Die in meinem Downloadbereich angebotenen Tabellen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) eignen sich auch dazu abzuschätzen, ob ein Gewinn erreichbar ist. zum Seitenanfang

Homepage mit Werbeeinnahmen - ein Gewerbe?

Wer in seiner Homepage Werbung einbaut, kann damit eventuell Einnahmen erzielen. Hier gilt das gleiche wie in der vorigen Frage: Wenn eine "Gewinnerzielungsabsicht" besteht oder Gewinn entsteht, muss ein Gewerbe angemeldet werden.
Wenn mit den Einnahmen nur die Kosten der privaten Homepage knapp getragen werden, liegt es noch im Bereich Liebhaberei.
Mit "Kosten" sind die in Euro belegbaren Kosten gemeint. Die eigene Arbeitszeit, die es "kostet", eine Homepage zu bauen und zu pflegen, spielt bei der Gewinnermittlung keine Rolle.

Der Einbau von Werbung in eine Homepage hat eine ganze Reihe von steuerlichen und rechtlichen Folgen. Sie sind in der Seite in Werbung auf Homepageseiten ausführlich erklärt.
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Welche Steuern und Abgaben sind für ein Gewerbe oder einen Freiberuf fällig?

Wer mit einem Unternehmen oder Nebenunternehmen beginnt, fragt sich oft, was an Steuern auf ihn zu kommt. Die Einkünfte aus der Selbstständigkeit unterliegen der Einkommensteuer. Zusätzlich sind eventuell Umsatzsteuer und Gewerbesteuer zu zahlen. Ggf. kommen weitere spezielle Steuerarten hinzu.


Etwas ausführlicher:

Die Umsatzsteuer wird in der Umgangssprache oft als "Mehrwertsteuer" bezeichnet. Wer kein Kleinunternehmer ist, schreibt seinen Kunden je nach Art der gelieferten Ware oder Dienstleistung 19% bzw. 7% "MwSt." auf die Rechnung. Die so eingenommene Umsatzsteuer muss ans Finanzamt abgeliefert werden. Davon wird allerdings erst noch die an Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer ("Vorsteuer" genannt) abgezogen. Falls mehr Umsatzsteuer gezahlt als eingenommen wurde, gibt es sogar Geld vom FA zurück.
Eiserner Grundsatz für Einsteiger: "Die vereinnahmte Mehrwertsteuer gehört mir nicht, ich gebe sie nicht aus, sondern lege sie zurück bis ich sie ans FA zahlen muss. Das erspart mir böse, selbst verursachte Überraschungen mit dem Finanzamt (mehr...).

Sonderfall: Kleinunternehmer

Kleinunternnehmer schreiben keine Mehrwertsteuer auf Rechnungen an ihre Kunden, nehmen somit auch keine Mehrwertsteuer ein, können keine gezahlte Mehrwertsteuer davon abziehen und müssen auch keine Umsatzsteuer an das FA zahlen.
Ob und wann die Kleinunternehmer-Regelung wirklich sinnvoll ist, wird im nächsten Abschnitt diskutiert.

Für die Einkommensteuer ist nicht der Umsatz, sondern der Gewinn ausschlaggebend. Er wird bei Einzelunternehmen und GbR in der Regel mit Hilfe einer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt und in die Anlage G (bei Gewerbe) bzw. Anlage S (bei freiberuflichen Tätigkeiten) zur Einkommensteuererklärung eingetragen.
(mehr zu den Themen Buchhaltung und Einkommensteuer)
Ein Gewinn bedeutet höhere Einkünfte und führt daher meist zu höherer Steuer, ein Verlust kann zu niedrigeren Steuern führen.

Die häufige Frage:
"Was muss ich vom Gewinn für die Einkommensteuer zurücklegen?" wird hier beantwortet.

Gewerbesteuer:

Gewerbesteuer ist von Gewerbetreibenden ab einem bestimmten Gewinn zu zahlen (mehr ...). Sie wird zu einem großen Teil auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG).
Freiberuflich Tätige zahlen keine Gewerbesteuer, unabhängig von der Höhe ihres Gewinnes.

IHK (Industrie- und Handelskammer):

Die Mitgleidschaft ist für Gewerbler Pflicht. Bis zu einem Gewinn von 5.200 €/Jahr ist sie kostenlos.

Berufsgenossenschaft:

Wenn Mitarbeiter angestellt werden, müssen sie bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet und versichert werden.
Je nach zuständiger Berufsgenossenschaft können auch Beiträge an die Berufsgenossenschaft Pflicht sein, ohne dass Mitarbeiter eingestellt sind; z. B. Berufsgenossenschaft Druck und Papier. Allerdings ist der jährliche Betrag dann sehr gering. zum Seitenanfang

In welchen Fällen ist die Kleinunternehmer-Regelung sinnvoll? - Mit oder ohne Mehrwertsteuer?

Ein Hinweis vorab: Eigentlich gibt es in Deutschland nur den Begriff 'Umsatzsteuer'. Die Umsatzsteuer, die ich beim Kauf von Waren oder Dienstleistung zahle, wird in der Umgangssprache aber meist als 'Mehrwertsteuer' bezeichnet (siehe Erklärung bei wikipedia).
Da Klicktipps möglichst verständlich sein soll, bleibe ich hier teilweise bei dem Wort 'Mehrwertsteuer'.

Kleine Gewerbe (und auch freiberufliche Tätigkeiten) können als 'Kleinunternehmen' betrieben werden (§ 19 UStG). Der Umgang mit der Umsatzsteuer/"Mehrwertsteuer" wird dadurch sehr viel einfacher:
Es darf dann keine Umsatzsteuer/"Mehrwertsteuer" auf eigne Rechnungen aufgeschlagen werden, und es kann auch nicht die gezahlte Umsatzsteuer/"Mehrwertsteuer" beim Finanzamt von der zu zahlenden Umsatzsteuer abgezogen werden. (mehr dazu ...)
Auf die Möglichkeit als Kleinunternehmer zu arbeiten, kann verzichtet werden. An diese Entscheidung ist man 5 Jahre gebunden.

Gewerbe mit größerem Umsatz müssen ab einer bestimmten Umsatzgrenze Umsatzsteuer/"Mehrwertsteuer" auf ihren Rechnungen ausweisen und einnehmen. Die gezahlte Umsatzsteuer/"Mehrwertsteuer" für eingekaufte Waren, Dienstleistungen und Geräte kann später mit der eingenommenen Umsatzsteuer/"Mehrwertsteuer" verrechnet werden. (mehr zur Umsatzsteuer ...)

Auch für Freiberufe gilt der § 19 UStG.
Bei ihnen sind aber viele Tätigkeiten sowieso schon von der Umsatzsteuer befreit; siehe § 4 UStG und dort speziell Absatz 14.

Oft stellt sich die Frage, ob es sinnvoller ist, die Kleinunternehmer-Regelung zu nutzen, oder auf sie zu verzichten.

Die Nutzung der Kleinunternehmer-Regelung kann bei folgenden Umständen wirtschaftlich sinnvoll sein:
Für einen Verzicht auf die der Kleinunternehmer-Regelung (also für Regelbesteuerung und somit Ausweisen der Umsatzsteuer) sprechen folgende Argumente: zum Seitenanfang

Was sind die häufigsten Fehler in der Buchhaltung?

Gerade am Anfang der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit kommen bei der Buchhaltung bzw. Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) für ein kleines Unternehmen einige typische Fehler vor.
Diese Aufzählung soll helfen, solche Fehler zu erkennen und zu vermeiden:

Wie rechnet man vom Brutto zum Netto?

Vielen Menschen ist nicht wirklich klar, wie man aus einem Bruttopreis den Nettopreis und die Mehrwertsteuer berechnet. Beim Bruttopreis steckt die Mehrwertsteuer mit drin. Es handelt sich also um die 119%.
Daher gilt:
  Bruttopreis / 1,19 und das gerundet → Nettopreis
      Diese Formel könnte im Excel z. B. so aussehen: =runden( B5 / 1,19 ; 2 )
  Bruttopreis - Nettopreis → Mehrwertsteuer
Im Umsatzsteuergesetz (§10 UStG) wird der Nettopreis als Bemessungsgrundlage bezeichnet.
Weitere Excel-Tipps gibt es in meiner Seite www.KlickTipps.de/excel-tipps.php. zum Seitenanfang

Was ist, wenn ich dieses Jahr keinen Gewinn mache?

Für ein Gewerbe oder eine Freiberufliche Tätigkeit wird immer eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) pro Geschäftsjahr gemacht. Also auch in einem Jahr ohne Gewinn oder sogar ganz ohne Umsatz.
In so einer EÜR steht dann 'unter dem Strich' eine negative Zahl, also Verlust. Dieser Verlust kommt mit einem deutlichen Minus davor in die Anlage G (bei Gewerbe) bzw. Anlage S (bei freiberuflichen Tätigkeiten) zur Einkommensteuererklärung.
Bei einem gemeinsam veranlagten Ehepaar mindert das dann das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und kann daher zu einer Steuerrückzahlung führen.
Auch für ein Jahr mit Verlust ist wie sonst eine Umsatzsteuerererklärung zu schreiben. zum Seitenanfang

Was ist, wenn ich auf Dauer keinen Gewinn mache?

Ein Gewerbe/Freiberuf muss auf die Dauer Gewinn machen. Wenn innerhalb von ca. 4 Jahren kein Gewinn entsteht, wird das Finanzamt das Ganze zur Liebhaberei (Hobby) erklären und die durch die Verluste eventuell entstandenen Steuereinsparungen sowie die erstattete Umsatzsteuer zurückfordern.

Falls von vorneherein kein Gewinn beabsichtigt ist, sondern nur ein Teil der Kosten einer Freizeitbeschäftigung bzw. eines Hobbies gedeckt werden sollen, macht eine Anmeldung keinen Sinn. Spätestens, wenn der Finanzamt-Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt werden soll, und man dann als geplanten Gewinn Null oder einen negativen Betrag einträgt, wird das Ganze absurd.
Es kann aber durchaus sein, dass die Stadtverwaltung auf einer Gewerbeanmeldung (z. B. Reisegewerbeschein) besteht, wenn z. B. Artikel auf einem Weihnachtsmarkt oder Volksfest verkaufen will.

Man kann (und sollte) als Privatperson durchaus ordentliche Rechnungen ausstellen, darf aber (wie ein Kleinunternehmer) keine Mehrwertsteuer aufschlagen oder darin ausweisen.
Wenn man mit diesen Tätigkeiten in der Nähe der Gewinnschwelle kommt, oder die Gefahr besteht, dass das Finanzamt das annehmen könnte, sollte man eine zeitnahe und ordentliche Gewinnermittlung durchführen! Dazu gehört, dass die Belege für Einnahmen und Ausgaben ordentlich sortiert, abgelegt und aufbewahrt werden. In meinem Downloadbereich finden Sie eine Vorlage für eine Einnahmenüberschussrechnung ohne Mehrwertsteuer.
Durch eine solche Gewinnermittlung erfährt man auch, wieviel Geld wirklich in diese Aktivitäten fließt und merkt rechtzeitig, ob doch eine Anmeldung bzw. Angabe in der Steuererklärung nötig wird. zum Seitenanfang

Gewerbe dieses oder nächstes Jahr anmelden?

Besonders gegen Ende des Jahres steht der künftige Gewerbetreibende/Freiberufler vor der Frage: "Melde ich das Gewerbe besser dieses oder nächstes Jahr an?"

Folgende Argumente sprechen für ein Anmelden im 'alten' Jahr:
  1. Ausgaben, die im alten Jahr anfallen, können zeitnah geltend gemacht werden.
  2. Der häufige Anfangs-Verlust aus einem neu gegründeten Gewerbe kann sich bei der Einkommensteuer steuersenkend auswirken.
  3. Kleine Gewerbe, die 'mit Mehrwertsteuer' (Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung) betrieben werden, ersparen sich durch eine Anmeldung im alten Jahr bis zu 11 Umsatzsteuervoranmeldungen. (mehr ...)
  4. Durch eine frühere Anmeldung wird Zeit gewonnen: Vieles kann so schon alten Jahr erledigt werden: Erfassungsbogen des Finanzamts ausfüllen, ggf. neue Steuernummer bekommen und wenn nötig Umsatzsteuer-ID beantragen.
Gegen die Anmeldung im 'alten' Jahr spricht, dass auch für ein noch so kurzes (Rumpf-) Geschäftsjahr eine Anlage G (bei Gewerbe) bzw. Anlage S (bei freiberuflichen Tätigkeiten) zur Einkommensteuererklärung, eine Umsatzsteuererklärung und (wenn man die Kleinunternehmer-Regelung nicht nutzt) pro Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung Pflicht ist.
Das Ausfüllen dieser Formulare kann aber andererseits als überschaubare kleine Übung für die kommenden Jahre betrachtet werden.

Wenn es bei der Frage 'dieses oder nächstes Jahr' um größere Beträge geht, ist ein Gespräch mit dem Steuerberater sinnvoll. zum Seitenanfang

Allein oder mit Partner?

Ein Gewerbe kann von einer Einzelperson oder gemeinsam von mehreren Personen angemeldet und betrieben werden (GbR).

Wenn man ein Gewerbe mit einem Partner gründet, sollte man mindestens folgende Fragen klären: Diese Klärungen sollte man mindestens auf einem von den Beteiligten gemeinsam unterschriebenen Konzept oder Vertrag festhalten.
Das spätere Ummelden eines Gewerbes ist möglich, bringt aber Aufwand (mehr ...).

Alternativen:
• Partner A stellt Partner B ein (als Angestellten, als Minijob oder als 50-Tage-Job)
• Beide machen sich mit ihrem Spezialgebiet selbstständig.
   Wenn sie etwas für einander arbeiten, schreiben sie sich eine Rechnung.

Vorteile, wenn man keine Angestellten hat:
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Wie muss eine Rechnung gestaltet werden?

Dieses Thema wird hier erläutert: Lieferschein, Rechnung
In meinem Downloadbereich finden Sie Vorlagen für Rechnungen mit oder ohne Mehrwertsteuer.
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Mehrwertsteuer auf Versandkosten (Porto)?

Bis Ende Juni 2010 werden alle Arten von Porto der deutschen Post (Porto für Pakete, Infobriefe, Infopost usw.) ohne Umsatzsteuer (in Deutschland oft "Mehrwertsteuer" genannt) verkauft. Es wird deshalb häufig gefragt, ob ein Verkäufer, der auf seine Waren Umsatzsteuer erhebt, auch auf das Porto Umsatzsteuer erheben muss.

Antwort: Ja, er muss; wenn er kein "Kleinunternehmer" ist.
Beim Versand und auch bei anderen Nebenleistungen gilt für die Umsatzsteuer der Merksatz:
        "Die Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung!"

Wenn die Ware mit 19% MwSt. verkauft wird, gehört auf die Rechnung: Ware + Verpackung + Porto. Daraus wird die Summe berechnet und erst darauf kommen dann noch die 19% MwSt.
Bei Ware, die mit 7% MwSt. verkauft wird (z. B. Bücher), kommen auch 7% auf Verpackung + Porto.

Beim gemischtem Versand (Waren mit 19% und 7% MwSt. in einem Paket) wird der durchschnittliche Steuersatz der Waren berechnet: (Summe Brutto)/(Summe Netto)-1.
Dieser Steuersatz wird dann auf Verpackung und Versand aufgeschlagen.
Wer's nicht glaubt: Stecken Sie doch mal zur Probe Bücher und DVDs bei einem Versender (z. B. www.amazon.de) in den Warenkorb, und schauen Sie dann mal, was vor dem Bezahlen auf der Rechnung steht.

Auch wenn die Post auf Teile Ihrer Dienstleistungen ab Juli 2010 Umsdatzsteuer erheben muss, ändert sich für die bisher genannten Versandfälle nichts.

Anders bei Fällen, in denen die Ware für einen anderen Auftraggeber und in dessen Namen (sein Absender) an dessen Kunden versandt wird, und das Porto bei der Post nur vorgelegt wird: Das Porto ist dann nur ein "durchlaufender Posten".
Beispiel: Ein Lettershop kuvertiert und versendet Post, Warenproben, Zeitschriften o. ä. für einen Auftraggeber an dessen (potentielle) Kunden.
In diesen Fällen schreibt der Versender (im Bispiel der Lettershop) bis Ende Juni 2010 für das Porto keine USt. auf die Rechnung an seinen Kunden. Es muss aber eine Begründung zu dieser Rechnungsposition; z. B. "Das für den Kunden vorgelegte Porto ist umsatzsteuerfrei."
Ab 2010 werden einige der Post-Dienstleistungen umsdatzsteuerpflichtig. in diesen Fällen (z. B. Infopost, Pressepost) werden Porto und USt. vom Einlieferer für seinen Kunden bei der Post vorgelegt und kommen genau so auf die Rechnung an den Kunden.
Für umsatzsteuerfreie Postdienstleistungen (Briefe, Päckchen, Infobrief, Steifbandzeitung) gilt weiter das bisherige Verfahren. zum Seitenanfang

Welche Einnahmen und Ausgaben gehören in welches Kalenderjahr?

Dieser Abschnitt beschreibt die Vorgehensweise bei einer Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) und "Ist-Besteuerung". Diese Kombination besteht bei vielen kleineren Unternehmen (sowohl bei Gewerblern wie bei Freiberuflich Tätigen).

Einkommensteuer
Besonders am Jahresende entsteht bei manchen Einnhamen oder Ausgaben die Frage, ob sie für die Gewinnermittlung bzw. die Einkommensteuer noch ins "alte Jahr" oder ins "neue Jahr" gehören. Für eine EÜR ist die Antwort in vielen Fällen einfach:
Es gilt das Zu- und Abflussprinzip. Das heißt, dass alle Einnamen und Ausgaben prinzipiell in das Jahr gehören, in dem sie auf dem Konto des Unternehmers gebucht werden oder von ihm in bar vereinnahmt oder gezahlt werden. Wann die Leistung erbracht wurde, das Lieferdatum oder das Rechnungsdatum spielen dabei keine Rolle.
Wenn Sie also wollen, dass für die im alten Jahr erbrachten Lieferungen und Leistungen auch die Einnahmen in das gleiche Jahr kommen: Schicken Sie Ihre Rechnungen so rechtzeitig los, dass ihre Kunden noch im alten Jahr zahlen können!
Ausnahmen:
Wenn es sich um regelmäßige Zahlungen in den ersten Januartagen handelt (immer gleicher Betrag), die aber zu einer Leistung oder Lieferung im vergangenen Jahr gehören, dann gehören sie aus Sicht der Einkommensteuer noch ins abgelaufene Jahr. Beispiele: Eine Miete, ein Abonnement oder ein Mitgliedsbeitrag, die immer nachträglich gezahlt werden.

Bis hierher gilt das Geschriebene für Kleinunternehmer und Unternehmer. Für Unternehmer, die die Kleinunternehmer-Regelung nicht nutzen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müssen, gibt es inzwischen eine weitere Ausnahme:
Wenn sich in der letzten Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres (also für den letzten Monat bzw. das letzte Quartal) eine Zahlung an das Finanzamt ergibt, muss diese ja innerhalb der ersten Januartage (innerhalb von 10 Tagen) an das Finanzamt überwiesen werden. Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Urteil (Urteil vom 1.8.2007, XI R 48/05   Bundesfinanzhof   BMF) festgelegt, dass diese Zahlung - obwohl jedes Jahr in unterschiedlicher Höhe - für die Einkommensteuer noch dem "alten Jahr" als Ausgabe zuzuordnen ist.
Unternehmer mit einer Dauerfristverlängerung zahlen zu ihrer Umsatzsteuervoranmeldung aber in der Regel nicht innerhalb der erstan 10 Januartage, sondern später. Damit gehört dann diese Zahlung in das "neue Jahr".

Aus Umsatzsteuervoranmeldungen können sich auch Rückzahlungen des Finanzamts an das Unternehmen ergeben. Diese Zahlungen - für das Unternehmen eine Einnahme - finden aber nicht in den allerersten Januartagen statt und gehören daher in das "neue Jahr". Auch Zahlungen oder Rückzahlungen, die sich aus der jährlichen Umsatzsteuererklärung ergeben, gehören - weil erst später fällig - in das "neue Jahr".
Wer eine Dauerfristrverlängerung hat, zahlt für seine letzte Altjahres-Umsatzsteuervoranmeldung sicher nicht in den ersten 10 Januartagen. Damit gehört diese Zahlung in das "neue Jahr".
Für Unternehmer, die wegen geringer Umsatzsteuerzahlungen keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und nur eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben müssen, spielt die eben beschriebene Ausnahme keine Rolle.

Zusammengefasst: Ins "alte Jahr" gehören nur

Umsatzsteuer
Wenn bei der Gewerbeanmeldung oder später "Ist-Besteuerung" gewählt wurde, gehört die mit einer Rechnung vereinnahmte oder bei einem Kauf gezahlte Umsatzsteuer in den Zeitraum, in dem das Geld tatsächlich vereinnahmt wurde.
Zu einer EÜR ist etwas anderes als "Ist-Besteuerung" nicht sinnvoll vorstellbar.

Spezialfall, wenn sich die Höhe der USt ändert:
Die Höhe der Steuer richtet sich danach, wann die Lieferung bzw. Leistung gaschieht. Alles Andere siehe oben.

Zusammenfassung

Insgesamt ist die Zuordnung von Zahlungen und Zeitraum durch das Zu- und Abflussprinzip bei einer EÜR sehr einfach. Wer an dieser Stelle versucht, etwas mit "Tricks" zu beeinflussen, ist leicht zu entdecken und darf sich auf eine besonders interessierte Prüfung durch das Finanzamt freuen.
Bei www.steuerlinks.de/steuerlexikon ist besonders die zeitliche Zuordnung für ausgehende Zahlungen (Abflüsse) gut erklärt.
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Private Einlagen oder Entnahmen in einer Einnahmen-Überschussrechnung?

Anders als in einer kaufmännischen Buchhaltung gibt es in einer Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) keine Konten und auch keine privaten Einlagen oder privaten Entnahmen.
Es werden einfach Einnahmen und Ausgaben einander gegenübergestellt. Die Differenz ist der Gewinn. Ob das vorhandene Geld dabei in der Hosentasche, auf einem Geschäftskonto oder sogar dem Privatkonto ist, spielt keine Rolle.
Alle Belege müssen natürlich ordentlich abgelegt und 10 Jahre (ab 2013 8 Jahre; ab 2015 7 Jahre) aufgehoben werden.

Ergänzung: Auch ein Kassenbuch passt vom System her nich wirklich zu einer EÜR. zum Seitenanfang

Geschenke für Kunden?

Ein Blick in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zeigt, dass Geschenke für maximal 35 € pro Jahr (Anschaffungskosten) recht unproblematisch sind. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist 35 € brutto gemeint, sonst 35 € netto. Geschenke bis zu dieser Freigrenze können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Teurere Geschenke sind komplett "Privatvergnügen".
Diese Ausgaben müssen aber gesondert von den übrigen Ausgaben aufgelistet werden! (siehe § 4 Absatz 7 EStG) Dies kann mit z. B. einer Extra-Liste und Summe drunter geschehen.
Weitere Informationen z. B. bei betriebsausgabe.de oder bei stuttgart.ihk24.de
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Bewirtung von Kunden?

Das wird in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 EStG geregelt: Von den Bewirtungskosten können 70% als Betriebsausgabe angesetzt werden. Der Rest des Textes in § 4 spricht für sich.
Die "Mehrwertsteuer" kann voll angesetzt werden.
Gemäß § 4 Absatz 7 EStG müssen auch diese Ausgaben gesondert von den übrigen Ausgaben aufgelistet werden!
Weitere Informationen z. B. bei betriebsausgabe.de
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Brauche ich ein Geschäftskonto?

Um bei der Buchhaltung keine privaten Geldeingänge und -ausgänge in der EÜR-Tabelle angeben zu müssen, ist der Abschluss eines Geschäftskontos empfehlenswert. Dadurch kann die Buchhaltung erheblich vereinfacht werden.

Links zum Thema "Geschäftskonto":
www.fuer-gruender.de

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Was sind coole Tools für Unternehmer?

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