Auch der Betrieb einer Photovoltaikanlage (Solarzellen auf dem Dach) stellt,
wenn der Strom verkauft wird und damit Gewinn erzielt wird, ein Gewerbe dar.
Eine Photovoltaikanlage, die nur zur eigenen Stromversorgung verwendet wird,
ist kein Gewerbe.
Die Anmeldung dieses Gewerbes funktioniert wie bei jedem anderen Gewerbe.
In dieser Seite wird deshalb nur auf ein paar Besonderheiten eingegangen.
Normalerweise wird ein Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt (z. B. bei der Stadtverwaltung) angemeldet.
In manchen Gemeinden wird aber darauf verzichtet, für eine Photovoltaikanlage eine Gewerbeanmeldung zu verlangen.
Bitte klären Sie das bei Ihrem Gewerbeamt.
Steuerlich bleibt das Ganze auch ohne Gewerbeanmeldung eine gewerbliche Tätigkeit.
Nach der Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde sendet Ihnen das Finanzamt einen Fragebogen.
Wenn Photovoltaikanlagen in ihrer Gemeinde nicht angemeldet werden, wenden Sie sich bitte direkt an ihr Finanzamt.
Da hier erst mal größere Investitionen nötig sind, ist für den Umgang mit der Umsatzsteuer
eine Durchführung als Kleinunternehmen kaum sinnvoll
(mehr zu Kleinunternehmen/Unternehmen).
Nach Anmeldung dieses Gewerbes wird also auf dem Fragebogen des Finanzamtes
besser auf die "Option Kleinunternehmen" verzichtet.
Die für die Anlage ausgegebene Mehrwertsteuer kann man sich dann im Monat der Fertigstellung
vom Finanzamt erstatten lassen.
Die Kleinunternehmer-Regelung führt zwar dazu,
dass sich der Umgang mit der Umgangssteuer sehr vereinfacht
(keine USt auf eingene Ausgangsrechungen bzw. auf die Gutschriften vom Stromabnehmer),
sie bewirkt aber auch, dass die auf Ausgaben (Anschaffung, Wartung, ...) zur Photovoltaikanlage
gezahlte USt. nicht vom Finanzamt erstattet werden kann.
An den Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung ist man 5 Jahre gebunden.
Nach Ablauf der 5 Jahre sollte überlegt werden, ob die Kleinunternehmer-Regelung nun
sinnvoll sein könnte.
Photovoltaikanlagen werden in der Regel über 20 Jahre Nutzungsdauer abgeschrieben
(= steuerlich auf diese Jahre verteilt).
Es soll auch ein paar wenige Fälle geben, in denen "Solaranlage" auf der Lieferantenrechnung stand
und bei denen dann vom Finanzamt eine 10-jährige Nutzungsdauer anerkannt wurde.
Als nicht-Kleinunternehmer schreibt man den Nettobetrag der Anlage über die Nutzungsdauer ab.
Der Strom wird vom Energieunternehmen monatlich in Abschlägen gezahlt.
Am Jahresende wird der Einspeisezähler abgelesen, und es wird so der tatsächlich erzeugte
Strom ermittelt. Es ergibt sich entweder eine Nachzahlung oder
Rückforderung durch den Stromversorger.
Dem Energieunternehmen muss bekannt gemacht werden, ob man die Photovoltaikanlage
als Gewerbe oder (eher unwahrscheinlich) als Kleinunternehmen beim Finanzamt gemeldet hat.
Die eingenommene oder gezahlte Umsatzsteuer gehört (bei Istversteuerung – § 20 UStG) in den Monat bzw. Voranmeldungszeitraum, in dem das Geld an den Anlagenbesitzer gezahlt oder von ihm gezahlt wurde; also nicht in den Monat (oder das Jahr), auf das sich die Abrechnung bezieht.
In den ersten Betriebsjahren der Anlage entsteht sicherlich noch kein Gewinn
und der Verlust kann sich steuermindernd auswirken.
In weiteren Jahren wird ein Gewinn entstehen, der zu versteuern ist.
Um die Gewinnerzielungsabsicht gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen,
muss vor der Investition unbedingt eine Planungsrechnung für die Laufzeit
der Anlage angefertigt werden;
also nicht nur für die steuerliche Nutzungs- bzw. Abschreibungsdauer,
sondern für die geplante Lebensdauer der Anlage.
Wenn keine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden kann, gilt das Ganze als Hobby,
und eventuelle Steuervorteile aus der Anfangszeit müssen zurückgezahlt werden.
Die Buchhaltung für so eine Anlage kann man von einem Steuerberater oder einem Buchhalter
machen lassen.
Bei entsprechender Sorgfalt und ausreichendem Wissen kann man sie auch selbst erledigen.
Die Tabellen (EÜR)
in meinem Downloadbereich sind
auch für die Buchhaltung zu einer Photovoltaikanlage geeignet.
Alle Buchhaltungsunterlagen für ein Gewerbe müssen 10 Jahre (ab 2013 8 Jahre; ab 2015 7 Jahre) aufgehoben werden.
Falls der Betreiber dieses Gewerbes weitere selbstständige Tätigkeiten aufnimmt
(Gewerbe oder Freiberuf), müssen diese hinsichtlich der Umsatzsteuer wie die
Photovoltaikanlage betrieben werden.
Die Eigenschaft Unternehmer/Kleinunternehmer (= "Mit Umsatzsteuer" oder "ohne Umsatzsteuer")
ist eine Eigenschaft der betreibenden Person und nicht des Unternehmens.
Wenn der Gewebeinhaber selbst also ein weiteres Gewerbe (z. B. Seniorenbetreuung) beginnen würde,
müsste er dies auch "mit Mehrwertsteuer" abrechnen.
Sein Ehepartner ist aber (wenn er/sie nicht mit Gewerbeinhaber der Photovoltaikanlage ist)
frei in der Entscheidung, ein Unternehmen oder Kleinunternehmen zu betreiben.