Gewerbetreibende und feiberuflich Tätige sind Unternehmer - auch
mit einer noch so kleinen und ggf. nebenberuflichen Selbstständigkeit.
Die oft benutzten Begriffe "Kleingewerbe" oder "Nebengewerbe" gibt es in der Realität der
Gesetze und Verordnungen gar nicht. Beide sind Unternehmer.
Auch der Begriff "Mehrwertsteuer" entstammt mehr der Umgangssprache als entsprechenden Gesetzen.
In dieser Seite wird daher überwiegend der Begriff "Umsatzsteuer" benutzt.
Bei Umsätzen unter 22.000 € pro Jahr (bis 2019:17.500 € pro Jahr) (oft am Anfang der selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit) kann man zwischen diesen Besteuerungsarten wählen. Argumente für oder gegen die beiden Besteuerungsarten finden Sie in meiner Seite Gewerbe-FAQ.
Unter bestimmten Umständen kann es im Laufe der Unternehmensgeschichte Vorschrift,
nötig oder einfach nur sinnvoll sein,
zwischen den bereits benutzten Besteuerungsarten zu wechseln.
In dieser Homepageseite wird möglichst vollständig beschrieben,
ob, wann und wie ein solcher Wechsel bei einem Unternehmer, der seinen Gewinn mit einer
Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelt, funktioniert.
Auch wenn diese Beschreibung vielleicht noch nicht ganz vollständig ist,
bietet sie Ihnen wichtige Informationen und Ansätze zu Fragen,
die Sie dann mit Ihrem Steuerberater im Detail klären sollten.
Die Informationen in diesen Seiten entsprechen bestem Wissen und werden möglichst aktuell gehalten.
Für Fehlerfreiheit kann nicht garantiert werden.
A) Ein Wechsel in dieser Richtung (von Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung) findet in den meisten Fällen vermutlich
wegen Überschreitung der Umsatzgrenze von 22.000 € pro Jahr statt. Im darauf folgenden Jahr muss dann
die Regelbesteuerung benutzt werden.
Beispiel: Der Umsatz beträgt in 2023 erstmalig über 22.000 €;
dann gilt ab Anfang 2024 die Regelbesteuerung.
Wenn die unternehmerische Tätigkeit nur in einem Teil des Jahres stattgefunden hat, - meist passiert das im Gründungsjahr der unternehmerischen Tätigkeit - wird der Umsatz von Kalendermonaten auf das ganze Jahr hochgerechnet.
B) Auch ein freiwilliger Wechsel in dieser Richtung (Kleinunternehmer-Regelung → Regelbesteuerung) ist zu jedem Jahreswechsel möglich. Man sollte allerdings bedenken, dass man bei einem freiwilligen Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung für 5 Kalenderjahre an diese Entscheidung gebunden ist! Erst nach Ablauf dieser Frist ist wieder ein Wechsel in die andere Richtung möglich.
Der freiwillige Wechsel kann sinnvoll sein,
Ein Wechsel der Besteuerungsart kann nur zum Ende des Geschäftsjahres - in der Regel
der Jahreswechsel - stattfinden.
Falls man den Wechsel doch später durchführen will oder muss,
müssen alle bis dahin ausgestellten Rechnungen des angefangenen Jahres korrigiert werden,
bzw. es muss jeweils die anteilige Umsatzsteuer berechnet und an das Finanzamt abgeführt werden.
Hierbei sollte man ggf. die Beratung eines Steuerberaters in Anspruch nehmen.
Bei Aufträgen in der Nähe des Wechseltermins stellt sich oft die Frage:
"Noch ohne Umsatzsteuer oder schon mit?"
Entscheidend für die Frage, ob zu einer Rechnungsposition Umsatzsteuer fällig ist,
ist nicht das Rechnungsdatum oder der Zahlungstermin, sondern der Termin bzw. Zeitraum,
an/in dem die zugehörige Ware geliefert bzw. die Dienstleistung erbracht wurde.
Beispiel bei einem Wechsel der Besteuerung 2023/2024:
Eine Ware/Dienstleistung wird noch in 2023 geliefert/erbracht,
die Rechnung in 2023 oder 2024 geschrieben,
und die Zahlung erfolgt irgendwann in 2024.
Die Rechnung darf in diesem Fall keine Umsatzsteuer enthalten/ausweisen,
weil die Ware/Dienstleistung in 2023 geliefert/erbracht
als der Unternehmer noch die Kleinunternehmer-Regelung nutzte.
Falls man dem Kunden Lieferungen/Dienstleistungen berechnet, die in Jahren mit unterschiedlicher Besteuerungsart stattgefunden haben, vereinfacht es die eigene Buchhaltung (und ggf. die des Kunden), wenn man zwei Rechnungen daraus macht.
Für Umsätze, die nicht über Rechnungen, sondern aufgrund eines Vertrags mit einer Gutschrift kommen, gilt zu Termin der Lieferungen/Dienstleistungen und zugehöriger Umsatzsteuer das Gleiche wie bei Rechnungen.
Eine andere Regel gilt bei der Ermittlung des Gewinns für die Einkommensteuer, z. B. mit Hilfe einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR): Hierfür ist (bis auf seltene Ausnahmen) die tatsächliche Zahlung (Zu- und Abflussprinzip) entscheidend.
Fazit: Es reduziert den Aufwand bei einem Wechsel der Besteuerungsart, wenn man bei diesem Jahreswechsel dafür sorgt, dass es möglichst wenige Aufträge gibt, bei denen Ausführung und Zahlung in unterschiedlichen Jahren liegen.
Zu allen Besonderheiten, die bei diesem Wechsel passieren, sollte man sich selbst möglichst ausführliche Notizen machen, und mit den Steuerunterlagen und Belegen (10 Jahre, ab 2013 8 Jahre, ab 2015 7 Jahre) aufbewahren, damit man später noch versteht, was warum getan wurde.
Betriebsmittel werden entweder mit Sammelabschreibung über 5 Jahre oder nach Nutzungsdauer
über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben
(siehe Seite Abschreibung).
Von Unternehmern wird (anders als bei der Kleinunternehmer-Regelung) der Nettobetrag auf die Jahre verteilt.
Die Umsatzsteuer wurde dem Unternehmer im Monat dr Anschaffung erstattet.
Bei der Umstellung zur Regelbesteuerung muss die Besteuerung eigentlich gemäß
§ 15a Absatz 1 und 7 UStG
korrigiert werden.
Die Berichtigung findet bis 6.000 € Umsatzsteuer mit der jährlichen Einkommensteuererklärung statt,
ansonsten in der Umsatzsteuervoranmeldung.
Die eben genannte Korrektur findet aber nicht bei jedem (kleinen) Betriebsmittel statt:
Nach § 44 UStDV
wird sie nur für Betriebsmittel durchgeführt, deren Anschaffungspreis über 1.000 € Umsatzsteuer enthält.
Es wird also letztlich nur bei einem Teil der Betriebsmittel die Besteuerung korrigiert.
Einzelheiten bei dieser Umstellung sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären.
Auch für Umlaufvermögen, das mehr als 1.000 € Umsatzsteuer pro Artikel enthält,
muss eine Korrektur erfolgen.
Hier sollte ebenfalls der Rat eines Steuerberaters in Anspruch genommen werden.
Wenn man mit seinem Umsatz in den nächsten Jahren unter 22.000,00 € (brutto), bzw. 18.487,39 € (netto),
bleiben will/wird, kann es sich lohnen, über einen Wechsel von der Regelbesteuerung
zur Kleinunternehmer-Besteuerung nachzudenken, bzw. dies mit einem Steuerberater zu besprechen.
Wer kaum Investitionen und viele nicht-vorsteuerabzugsberechtigte Kunden (Privatleute, Vereine, öffentliche Einrichtungen) hat,
mit denen Bruttopreise bzw. Gesamtpreise vereinbart sind, sollte überprüfen, ob sich der Wechsel lohnen könnte!
Je nach Begleitumständen kann hier eine Steuerersparnis von einigen hundert Euro möglich sein.
Wenn man mit nicht-vorsteuerabzugsberechtigten Kunden Preise zuzüglich MwSt. vereinbart hat,
ist der Wechsel für das eigene Unternehmen kostenneutral, bringt aber dem Kunden eine deutliche Einsparung
und dem eigenen Unternehmen damit Wettbewerbsvorteile.
Ein Wechsel der Besteuerungsart kann nur zum Ende des Geschäftsjahres - in der Regel
der Jahreswechsel - stattfinden.
Es geht aber nicht zu jedem beliebigen Jahreswechsel:
Wenn man schon vorher unter dem Bruttoumsatz von 22.000 € lag, und freiwillig die Kleinunternehmerregelung
nicht genutzt hatte, unterliegt man evtl. noch der 5-Jahres-Frist gemäß § 19 (2) UStG.
Sie beginnt ab dem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung.
Ob diese 5-Jahres-Frist nach Ablauf der 5 Kalenderjahre als Unternehmer vorbei ist,
oder sich um je 5 Kalenderjahre verlängert, wenn man die Kleinunternehmerregelung danach (wieder) nicht nutzt,
ist manchen Steuerkundigen nicht wirklich klar.
Eine einfache schriftliche Anfrage an Ihr Finanzamt kann rasch und eindeutig klären,
wann die Frist für Sie endet und wann man also frühestens wechseln kann.
Bei Aufträgen in der Nähe des Wechseltermins stellt sich oft die Frage: "Noch mit Umsatzsteuer oder schon ohne?"
Entscheidend für die Frage, ob zu einer Rechnungsposition Umsatzsteuer fällig ist,
ist nicht das Rechnungsdatum oder der Zahlungstermin, sondern der Termin bzw. Zeitraum,
an/in dem die zugehörige Ware geliefert bzw. die Dienstleistung erbracht wurde.
Beispiel bei einem Wechsel der Besteuerung 2023/2024:
Eine Ware/Dienstleistung wird noch in 2023 geliefert/erbracht,
die Rechnung in 2023 oder 2024 geschrieben,
und die Zahlung erfolgt irgendwann in 2024.
Die Rechnung muss in diesem Fall noch Umsatzsteuer enthalten/ausweisen,
weil die Ware/Dienstleistung in 2023 geliefert/erbracht
als der Unternehmer der Regelbesteuerung unterlag.
Die so noch eingenommene Umsatzsteuer wird nach Ende 2024
mit einer Umsatzsteuererklärung ans Finanzamt gemeldet und gezahlt.
Falls man dem Kunden Lieferungen/Dienstleistungen berechnet, die in Jahren mit unterschiedlicher Besteuerungsart stattgefunden haben, vereinfacht es die eigene Buchhaltung (und ggf. die des Kunden), wenn man zwei Rechnungen daraus macht.
Für Umsätze, die nicht über Rechnungen, sondern aUfgrund eines Vertrags mit einer Gutschrift kommen, gilt zu Termin der Lieferungen/Dienstleistungen und zugehöriger Umsatzsteuer das Gleiche wie bei Rechnungen.
Eine andere Regel gilt bei der Ermittlung des Gewinns für die Einkommensteuer, z. B. mit Hilfe einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR): Hierfür ist (bis auf seltene Ausnahmen) die tatsächliche Zahlung (Zu- und Abflussprinzip) entscheidend.
Fazit: Es reduziert den Aufwand bei einem Wechsel der Besteuerungsart, wenn man bei diesem Jahreswechsel dafür sorgt, dass es möglichst wenige Aufträge gibt, bei denen Ausführung und Zahlung in unterschiedlichen Jahren liegen.
Zu allen Besonderheiten, die bei diesem Wechsel passieren, sollte man sich selbst möglichst ausführliche Notizen machen, und mit den Steuerunterlagen und Belegen (10 Jahre, ab 2013 8 Jahre, ab 2015 7 Jahre) aufbewahren, damit man später noch versteht, was warum getan wurde.
Betriebsmittel werden entweder mit Sammelabschreibung über 5 Jahre oder nach Nutzungsdauer
über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben
(siehe Seite Abschreibung).
Von Kleinunternehmern wird (anders als bei Regelbesteuerung) der Bruttobetrag auf die Jahre verteilt.
Bei der Umstellung zur Regelbesteuerung muss die Besteuerung eigentlich gemäß
§ 15a Absatz 1 und 7 UStG
korrigiert werden.
Die Berichtigung findet bis 6.000 € Umsatzsteuer mit der jährlichen Einkommensteuererklärung statt,
ansonsten in der Umsatzsteuervoranmeldung.
Die eben genannte Korrektur findet aber nicht bei jedem (kleinen) Betriebsmittel statt:
Nach § 44 UStDV
wird sie nur für Betriebsmittel durchgeführt, deren Anschaffungspreis über 1.000 € Umsatzsteuer enthält.
Es wird also letztlich nur bei einem Teil der Betriebsmittel die Besteuerung korrigiert.
Einzelheiten bei dieser Umstellung sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären.
Auch für Umlaufvermögen, das mehr als 1.000 € Umsatzsteuer pro Artikel enthält,
muss eine Korrektur erfolgen.
Hier sollte ebenfalls der Rat eines Steuerberaters in Anspruch genommen werden.
Einnahmen und Ausgaben
In dieser Homepageseite ist überwiegend von Umsatzsteuer die Rede. Nun bleibt noch die Frage, wohin die gezahlte
und erstattete Umsatzsteuer in einer Gewinnermittlung, z. B. mit Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
bzw. aus Sicht der Einkommensteuer gehören:
Die gezahlte Umsatzsteuer, egal ob als "Mehrwertsteuer" an Lieferanten
oder mit Umsatzsteuervoranmeldung bzw. jährlicher Umsatzsteuererklärung abgeführt an das Finanzamt,
zählt zu den Ausgaben eines Unternehmens.
Die erhaltene Umsatzsteuer, egal ob als "Mehrwertsteuer" von Kunden
oder als Erstattung vom Finanzamt, zählt zu den Einnahmen.
Zeitraum
Es bleibt noch die Frage, zu welchem Jahr bzw. in welchen Monat die jeweils gezahlte oder eingenommene Umsatzsteuer
für die Gewinnermittlung gehört:
Bei einer EÜR gehört die Umsatzsteuer in fast allen Fällen in das Jahr,
in dem man sie tatsächlich gezahlt bzw. erhalten hat (Zu- und Abflussprinzip)
Einzige Ausnahme:
Wenn man am Jahresanfang noch eine Umsatzsteuervoranmeldung
für das Ende des vergangenen Jahres schreibt und die Umsatzsteuer hierzu bis zum 10. Januar zahlt,
gehört diese Zahlung zu den Ausgaben des Vorjahres.