Selbstständigkeit mit Gewerbe oder Freiberuf
Wie fange ich damit an? (3. Teil)
Teil 1
Allgemeine Informationen
Gewerbe, Freiberufler, Angestellter, Nebeneinkünfte
Zweck der Tätigkeit
Businessplan
Anmeldung von Gewerbe oder Freiberuf
(Gewerbeamt,
Finanzamt,
IHK,
Berufsgenossenschaft,
Arbeitgeber,
Vermieter,
Arbeitsamt,
Sozialamt)
Firmenname und Markennamen
Homepage und Impressum
Geschäftsbriefe
Angebot, Preisliste
Lieferschein,
Rechnung,
Mahnung
Kassenbuch
Teil 2
Buchhaltung
Einkommensteuer
Umsatzsteuer ("Mehrwertsteuer") und
Differenzbesteuerung
Gewerbesteuer
Teil 3
Krankenkasse/Rentenversicherung
Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenversicherung
Kurzarbeit und Gewerbe/Freiberuf
Haftpflichtversicherung für Unternehmer
Sonstige Versicherungen
Mitarbeiter mit "400€-Job" einstellen
Gewerbe von Studenten und Schülern
Gewerbe von Minderjährigen (Kinder unter 18 Jahren)
Gewerbe als Nebenbeschäftigung von Auszubildenden
Gewerbe als Nebenbeschäftigung von Angestellten
Gewerbe von Rentnern
Gewerbe und Wehrdienst/Zivildienst
Photovoltaikanlage
Großhandel
Gewerbe ummelden
Gewerbe abmelden
Bücher zum Thema Gewerbe/Selbstständigkeit
Links
Extraseiten
FAQ Häufige Fragen zu Gewerbe und Freiberuf
Abschreibung
Deutsche Steuernummern
Unterschiede Gewerbe/Freiberuf
Übersicht Steuern und Abgaben (pdf 46kB)
Durchgeführte und geplante Steueränderungen
Anmeldung eines Markennamens
Photovoltaik-Anlage als Gewerbe
Geldverdienen mit und ohne PC
Werbung auf Homepageseiten und andere elektronische Dienstleistungen
Downloads für Gewerbe/Freiberuf
|
Krankenkasse
Ausführliche Informationen gibt es bei der jeweiligen Krankenkasse und z. B. bei
www.ratgeber-e-lancer.de.
Hier in Klicktipps wird nur kurz das Wichtigste erläutert:
Für die Krankenkassen gilt zunächst generell, dass sich selbstständig Tätige selbst krankenversichern müssen.
Dies trifft vor allem für die hauptberuflich Selbstständigen zu.
Bei nebenberuflich oder in geringem Umfang betriebener Selbstständigkeit gibt es Ausnahmen.
Beiträge für hauptberuflich Selbstständige
Die Krankenkassen gehen mindestens von einem Gewerbegewinn von 1.837,50 €/Monat aus.
Hieraus berechnet sich entsprechend dem Beitragssatz der KK-Beitrag von etwa 270 €/Monat.
Ob es bei sehr geringem Gewerbegewinn Sonderregelungen gibt,
muss mit der jeweiligen KK geklärt werden.
Wichtig: Selbstständige müssen innerhalb der ersten drei Monate ihrer Selbstständigkeit klären,
ob sie in die gesetzliche Krankenkasse wollen! Wenn erst später kapieren,
dass die am Anfang so verlockend niedrigen Beiträge der privaten Krankenversicherungen
im Alter unerträglich hoch werden, ist ein Wechsel schon längst unmöglich!!
Nebengewerbe
Die Einküfte aus einem Nebengewerbe (Gewerbe neben einer Tätigkeit als Angestellter)
sind in der Regel beitragsfrei. Ab welchem Gewinn,
bzw. ab welcher Arbeisstundenzahl Krankenkassenbeiträge zu zahlen sind,
sollte man mit der jeweiligen Krankenkasse klären und sich von ihr schriftlich(!) geben lassen.
Schriftlich deshalb, weil viele Krankenkassenmitarbeiter unserer Erfahrung nach nicht
sicher informiert sind,
wenn es um das Zusammenkommen von Beruf oder Teilzeitjob und (Neben-) Gewerbe geht.
Beiträge für familienversicherte Mitglieder
Wer mit Ehepartner oder Eltern bei einer Krankenkasse kostenfrei mitversichert ist,
darf ein Gesamteinkommen von 365 €/Monat nicht überschreiten (Grenze 2008: 355€; 2009: 360€; 2010: 365€).
Für geringfügig Beschäftigte beträgt die Grenze 400 €.
Zum Gesamteinkommen zählen unter anderem der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit oder der
geringfügigen Beschäftigung; außerdem die Einnahmen aus aus Renten, Vermietung und Verpachtung
und aus Kapitalvermögen.
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden Werbungskosten, der Sparerfreibetrag bei Einnahmen aus
Kapitalvermögen, Abschreibungen sowie Beträge für Kindererziehungszeiten bei Renten berücksichtigt.
Der Gewinn aus der Selbstständigkeit und die anderen Einkünfte werden von der KK regelmäßig abgefragt.
Der Zeitaufwand für die selbstständige Tätigkeit darf außerdem nicht über 18 Stunden pro Woche liegen.
Außerdem darf kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Wenn man einen Minijob
und eine kleine selbstständige Tätigkeit hat,
gilt für alles zusammen ebenfalls die 400€-Grenze.
Wenn die genannten Grenzen überschritten werden, muss man sich selbst krankenversichern.
Genaueres kann man bei der zuständigen KK erfahren.
Wenn das Gewerbe aber nicht im Vordergrund der Tätigkeit steht, kann beantragt werden,
dass die KK dies feststellt.
Das trifft z. B. bei einer Hausfrau zu, die nebenher ein kleines Gewerbe betreibt.
Der KK-Beitrag wird dann auf einer Basis von 816,67 €/Monat berechnet
und beträgt ca. 120 €/Monat.
Rentenversicherung
Wenn man ein Gewerbe mit mehreren Auftraggebern betreibt,
ist man in der Regel nicht rentenversicherungspflichtig.
Ausnahme: z. B. Lehr- und Pflegeberufe ohne eigene Angestellte.
Weitere Informationen:
www.bfa.de
→ Versicherung → Pflicht-/freiwillige
oder bei
www.wegweiser-rentenversicherung.info
Arbeitslosigkeit, Arbeitslosenversicherung, Abfindung
Wer arbeitslos ist und ein Gewerbe anmelden will,
muss dies
vorher(!) mit dem Arbeitsamt absprechen.
Ohne Unterstützung des AA gilt folgendes:
Für das Gewerbe darf man als Arbeitsloser nur
weniger als 15h/Woche arbeiten.
In dieser Zeit muss alles, was zum Gewerbe gehört (Ware herstellen oder beschaffen, bearbeiten, verpacken und versenden) enthalten sein.
Die "weniger als 15h" kann man z. B. mit Selbstaufschreiben der Stunden nachweisen.
Das AA rechnet den Gewinn des Gewerbes auf das Arbeitslosengeld an.
Hierbei sind 20% des ALG anrechnungsfrei, mindestens aber 165 €.
Alles darüber wird vom ALG abgezogen.
Bei einem Gewerbe, das schon mindestens 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit
und neben einem Versicherungspflichtverhältnis bestand,
gibt es besondere Regeln
(
§ 141 Abs. 2 SGB 3).
Bei ALG 1 wird die Einzelperson betrachtet, bei ALG2/Hartz IV die Bedarfsgemeinschaft.
Wenn Ehepartner A arbeitslos (ALG1) ist, kann Ehepartner B durchaus ein Gewerbe anmelden.
Ehepartner A muss aber weiterhin dem Arbeitsamt zur Vermittlung zur Verfügung stehen.
Regelung für ALG2/Hartz IV ab 1.10.05: Ein Grundfreibetrag von 100 € bleibt anrechnungsfrei.
Bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 € beträgt der zusätzliche Freibetrag
20% des 100 € übersteigenden Einkommens.
Vom Einkommen über 800 € bleiben 10% anrechnungsfrei.
Die Obergrenze für diese Freibeträge liegt bei 1.200 € für Kinderlose
und bei 1.500 € für Leistungsempfänger mit Kindern.
Von z.B. 400 € bleiben also 160 €.
Das Übrige führt zu einem entsprechend niedrigeren Hartz IV Betrag.
Link:
ALG2 und Selbstständigkeit
Arbeitslosenversicherung
Wer sein Gewerbe hauptberuflich betreibt,
muss sich nicht mehr gegen Arbeitslosigkeit versichern, Arbeitslosengeld gibt es dann aber auch nicht.
Seit dem 1.2.2006 ist es für einen bestimmten Personenkreis möglich,
eine freiwillige Arbeitslosenversicherung zu zahlen.
Ausführlicher:
Infoblatt der IHK Köln
und
Hinweisblatt der Agentur für Arbeit
Für die Anträge ist Eile geboten!
Abfindung
Wer arbeitslos wird, erhält eventuell noch eine Abfindung von seinem Arbeitgeber.
Diese Abfindung muss zu einem großen Teil versteuert werden.
Die Abfindung könnte auch für eine neue Selbstständigkeit investiert werden.
Die Verluste im Anfangsjahr der Selbstständigkeit Können zu einer deutlichen Steuerrückzahlung führen.
Wenn die Investitionen erst im nächsten Jahr getätigt werden können,
ist eventuell eine 'Ansparabschreibung' sinnvoll.
In allen diesen Fällen lohnt sich ein Gespräch mit einem Steuerberater.
Es sollte bereits vor der endgültigen Festlegung des Auszahlungstermins der Abfindung stattfinden.
Kurzarbeit und Gewerbe/Freiberuf
Wenn neben der Angestellten(haupt)tätigkeit eine die selbstständige Tätigkeit
(Gewerbe oder freiberufliche Tätigkeit) existiert, stellt sich die Frage,
ob und wie sie auf das Kurzarbeitergeld (KUG) angerechnet wird.
- Wenn eine Nebentätigkeit (Gewerbe, Freiberufliche Tätigkeit oder Minijob)
spätestens im Monat vor dem Monat des ersten Kurzarbeitstags angemeldet wurde,
wird der Gewinn nicht auf das KUG angerechnet.
- Wenn die Nebentätigkeit erst im Monat des ersten Kurzarbeitstags oder später angemeldet wurde,
muss dies dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, und
das Einkommen aus der Nebentätigkeit wird auf das "Istentgelt" und damit
auch zu einem recht großen Teil auf das KUG angerechnet
(§ 179 Abs. 3 SGB III).
Geben Sie dieses Zusatzeinkommen möglichst nicht aus, bis Ihnen wirklich klar ist,
um wieviel sich das KUG durch das Zusatzeinkommen verringert!
- Auch bei einer schon früher begonnenen Nebentätigkeit muss es dem Arbeitgeber mitgeteilt werden,
wenn die Einkünfte aus der Nebentätigkeit während der Kurzarbeitszeit zunehmen.
Dieses Zusatzeinkommen wird auf das "Istentgelt" und damit auch zu einem recht großen Teil auf das
KUG angerechnet.
Wie das KUG berechnet wird, ist dieser
Tabelle der Arbeitsagentur
zu entnehmen.
Andere Möglichkeit: Excel-Blatt zur Errechnung des konj. Kurzarbeitergeldes (2009) von
www.lohn-info.de.
Unabhängig vom Thema Kurzarbeit, bleibt es natürlich Pflicht,
den
Arbeitgeber
über den Beginn einer Nebentätigkeit zu informieren, falls das im Arbewitsvertrag steht,
oder man im öffentlichen Dienst, bzw. Beamter ist.
Auch während Kurzarbeit müssen für die Nebentätigkeit wie üblich Steuern gezahlt werden.
Durch den
Progressionsvorbehalt,
dem das Kurzarbeitergeld unterliegt, kann die Einkommensteuer sogar steigen.
Legen Sie sich hierfür also Geld, z. B. auf einem
Tagesgeldkonto zurück!
Haftpflichtversicherung
Man sollte überlegen, ob Schäden, die man im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit anrichten kann,
versichert werden sollten?
Die
Provinzial,
Zürich Versicherung
oder andere Versicherungen bieten hier passende Produkte.
Sonstige Versicherungen
Je nach Situation können folgende Versicherungen für das Geschäft sinnvoll sein:
- Diebstahl von Hard- und Software
- Brandversicherung
- Rechtschutz
Mitarbeiter mit "400€-Job" einstellen
Die einfachste Art, einen Mitarbeiter/Aushilfe für das Gewerbe oder
die freiberufliche Tätigkeit einzustellen, ist die Anstellung auf 400€ Basis.
Wie das funktioniert, wird hier erklärt:
Informationen zum "400€-Job" (Minijob)
Auch Familienangehörige können eingestellt werden.
Vertrag, Bedingungen und Bezahlung müssen dabei genauso gestaltet sein
und ablaufen wie bei einer fremden Person!
Wenn man einen Mitarbeiter für mehr als 400 € einstellen muss,
beginnt es, komplizierter zu werden.
Hier sollte man mit einem Buchhalter zusammenarbeiten.
(
mehr...)
Möglichkeiten: Zusammenarbeit gegen Rechnung mit anderen Selbstständigen
oder Einstellung von mehreren 400€-Mitarbeitern.
Wenn Mitarbeiter angestellt werden, müssen sie bei der zuständigen Berufsgenossenschaft
angemeldet und versichert werden. Auch das Thema
Brandschutz wird dann Pflicht.
Gewerbe von Studenten und Schülern
Auch Schüler und Studenten können ein Gewerbe anmelden.
Für Minderjährige gelten besondere Bedingungen, die im nächsten Abschnitt erläutert werden.
Schüler und Studenten sollten unbedingt dafür sorgen, dass sie mit dem Gewerbe
gewinn
plus ihren sonstigen Einkünften unter den Grenzen für das
BAföG, bzw. das
Kindergeld bleiben:
Ab etwa 4.206 € pro
Bewilligungszeitraum mindert sich das BAföG (Stand ab 1/2004;
vorher waren es 4.330 €).
Genauer: Vom Gewinn des Gewerbes zieht das BAföG-Amt eine Sozialpauschale von 21,5% ab.
Wenn der übrige Betrag über den 12 * 215 € Freibetrag (für Studenten) liegt,
wird das BAföG-Geld gekürzt.
Obwohl das Geschäftsjahr eines Gewerbes meist identisch mit dem Kalenderjahr ist,
muss für das BAföG-Amt der Gewinn pro Bewilligungszeitraum ermittelt werden.
Hier für ist in der Regel eine zusätzliche Abrechnung nötig.
Die Einkünfte müssen rechtzeitig an das BAföG-Amt gemeldet werden.
Zuviel gezahltes BAföG-Geld muss zurückgezahlt werden.
(mehr:
BAföG)
Ab 7.680,00 € (bis 2009) bzw. 8.004 € (ab 2010) Einkünfte pro
Kalenderjahr
entfallen das Kindergeld und davon abhängige Gelder,
z. B. Eigenheimförderung oder Ortszuschlag komplett!
Bereits für das Kalenderjahr gezahlte Gelder müssen zurückgezahlt werden
(mehr:
Kindergeld).
Krankenkasse:
Ein Student ist, wenn er während des Semesters bis 20 Wochenstunden arbeitet,
i. d. Regel bei den Eltern mitversichert,
sofern er "nach seinem Erscheinungsbild als Student anzusehen ist".
Für die Einkünfte aus Gewerbe (Gewinn) oder andere Einkünfte (z. B. Zinsen)
gilt eine Grenze von 365€/Monat (Grenze 2008: 355€; 2009: 360€; 2010: 365€).
Für einen Minijob gilt die Grenze von 400,00€/Monat.
Wenn der Student Minijob plus andere Einkünfte hat, dürfen alle Einkünfte zusammen
nicht mehr 400,00€/Monat einbringen.
Welche Grenzen während der Semesterferien (Werkstudent oder 50-Tage-Job) gelten, sollte zur Sicherheit mit der Krankenkasse
besprochen werden. Lasen Sie sich die Ergebnisse dieses Gesprächs bzw.
die Vorschriften der Krankenkasse schriftlich geben!
Für Studenten kann aufgrund Ihres angesammelten KnowHows statt Gewerbe auch eine Tätigkeit
als
Freiberufler in Frage kommen.
Gewerbe von Minderjährigen
Bei Minderjährigen (unter 18) gilt vor Anmeldung des Gewerbes gemäß
§ 112 BGB:
Der gesetzliche Vertreter ermächtigt mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
den Minderjährigen zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts.
Diese Ermächtigung kann vom Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
zurückgenommen werden.
Ablauf einer Gewerbeanmeldung für Minderjährige:
- Der Minderjährige entwirft einen Plan davon, was er tun will und
nennt darin auch realistische Werte für Zeitaufwand, Kosten und Einnahmen.
- Die Eltern geben ihr Einverständnis; z. B. mit Datum und Unterschrift
auf dem o. g. Plan.
- An das Vormundschaftsgericht wird ein formloser Antrag gestellt,
in dem die Eltern darum bitten, dass ihr Kind ein Gewerbe eröffnen kann.
Dieser Antrag muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
- Der Vorgang kann beim Vormundschaftsgericht ein paar Wochen dauern.
Sollte es noch Fragen haben, schickt es den Eltern entsprechende Anfragen.
- Danach wird der Minderjährige eventuell vorgeladen.
Er muss sein Vorhaben schildern. Das Vormundschaftsgericht will überprüfen,
ob sich der Minderjährige seiner Pflichten bewusst ist,
ob er sich in Sachen Recht und seinem Vorhaben auskennt.
- Wenn das Vormundschaftsgericht zustimmt, kommt ein entsprechender Bescheid,
und die Gewerbeanmeldung kann stattfinden.
(Bescheid und Eltern zum Unterschreiben mitnehmen!)
Für die Familienversicherung bei der Krankenkasse, das BAföG und das Kindergeld
gelten besondere Einkommensgrenzen, die im vorigen Abschnitt beschrieben werden.
Eventuelle Alternative für den Minderjährigen:
Das Gewerbe wird zunächst auf ein Elternteil oder ein älteres Geschwister angemeldet
und in dessen Verantwortung betrieben.
Später wird es auf den dann über 18-Jährigen umgemeldet.
Gewerbe als Nebenbeschäftigung für Auszubildende
Auszubildende können durchaus noch eine Nebenbeschäftigung beginnen, haben aber fast immer
im Ausbildungs- oder Tarifvertrag ihres Betriebes oder dem Vertrag mit der IHK
die Bedingung stehen, dass eine Nebentätigkeit
vom Arbeitgeber genehmigt
werden muss!
Dies kann der Arbeitgeber aber nur in seltenen Fällen verbieten.
Wenn der nebenjobbende Azubi morgens müde zu seinem Ausbildungsplatz kommt,
oder die Noten in der Berufschule leiden, endet die Genehmigung allerdings schneller, als sie erteilt wurde.
Die Anmeldung der Nebenbeschäftigung bei Gemeinde und/oder Finanzamt
erfolgt wie bei einem hauptberuflich betriebenen Gewerbe
oder einer freiberuflichen Tätigkeit.
Auch die Gewinnermittlung und die Steuererklärungen erfolgen gleichartig.
Auszubildende sollten die jährliche Einkunftsgrenze für das Kindergeld gut im Blick behalten!
Da Auszubildende bereits ein Gehalt bekommen, ist diese Grenze bei ihnen
viel eher erreicht, als bei Schülern oder Studenten (siehe voriger Abschnitt).
Wer zuviel pro Kalenderjahr verdient, muss das Kindergeld für das komplette Jahr zurückzahlen.
(mehr: →Kindergeld)
Gewerbe als Nebenbeschäftigung von Angestellten
Wer angestellt ist, kann durchaus noch eine Nebenbeschäftigung betreiben,
muss sie sich aber in manchen Fällen
vom Arbeitgeber genehmigen lassen.
Die Anmeldung der Nebenbeschäftigung bei Gemeinde und/oder Finanzamt
erfolgt wie bei einem hauptberuflich betriebenen Gewerbe
oder einer freiberuflichen Tätigkeit.
Auch die Gewinnermittlung und die Steuererklärungen erfolgen gleichartig.
Gewerbe von Rentnern
Ab Vollendung des 65. Lebensjahres (= 65. Geburtstag) bestehen für Versichertenrenten grundsätzlich keine
Einschränkungen beim Hinzuverdienst; Ausnahme: Rentner und gleichzeitig Bundestagsabgeordneter.
Bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente vor Vollendung des 65.
Lebensjahres ist die allgemeine Hinzuverdienstgrenze für Vollrenten von 400 €/Monat zu beachten.
(→ § 96a SGB VI)
Bei Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenze kann nur noch eine Teilrente gezahlt werden.
Diese Grenze liegt seit 2008 für Minijobs bei 400 €/Monat.
Bei Hinterbliebenenrenten, z. B. einer Witwen- oder Erziehungsrente werden 40 % des den
Freibetrag überschreitenden Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen angerechnet
(Quelle: www.minijob-zentrale.de).
Bei Erwerbsminderung und Erwerbsunfähigkeit darf außerdem nur weniger als 15 Stunden gearbeitet werden,
dies passt sonst nicht zu "Erwerbsunfähigkeit".
(→ www.minijob-zentrale.de
→ Arbeitgeber → Besonderheiten → Rentner
oder
www.bfa.de dort ins Suchfeld Hinzuverdienst oder Hinzuverdienstgrenze eingeben)
Gewerbe und Wehrdienst/Zivildienst
Zivildienstleistende, Wehrdienstleistende und Wehrübende,
die eine selbstständige Tätigkeit ausüben oder Inhaber eines Gewerbebetriebes sind,
können bei ihrem Kreis bzw. ihrer kreisfreien Stadt eine Wirtschaftsbeihilfe beantragen.
(mehr:
Zivildienst,
Wehrdienst)
Photovoltaikanlage
Auch der Betrieb einer Photovoltaikanlage (Solarzellen auf dem Dach) stellt,
wenn der Strom verkauft wird und damit Gewinn erzielt wird, ein Gewerbe dar.
Eine Photovoltaikanlage zur eigenen Stromversorgung ist kein Gewerbe.
In unserer extra-Seite
Photovoltaik-Anlage und Gewerbe
wird speziell auf die Besonderheiten eingegangen.
Großhandel
Wer einen Gewerbeschein hat, kann im Großhandel einkaufen, z. B.
Metro,
Fegro/Selgros,
Viking (Büroartikel).
Eventuell gibt es auch in Läden für Hasubau- und Heimwerkerbedarf Rabattkarten.
Dies sollte auch bei einer Anmeldung als Freiberufler möglich sein.
Bei den Großhändlern wird die Kopie der Gewerbeanmeldung vorgelegt.
Bei schriftlichen oder online-Bestellungen (z. B. bei Viking) wird für das erste Mal
eine Bestellung auf Papier mit dem eigenen Firmenbriefkopf verlangt.
Im Großhandel kann man auch Artikel für den privaten Verbrauch kaufen.
Es sollte aber klar sein, dass man die privaten Dinge aus der eigenen Tasche zahlt
und nur die Artikel für das Gewerbe als Betriebsausgabe bucht.
Die Trennung wird am saubersten und einfachsten,
wenn man schon an der Kasse beide Sorten Artikel trennt
und dann mit zwei Quittungen nach Hause fährt.
Gewerbe ummelden
Gelegentlich kann können Gründe für das Ummelden eines Gewerbes eintreten:
- Die Tätigkeit hat sich stark verändert.
- Die Betreiber des Gewerbes wechseln (Verkauf, Nachfolge, ...).
- Frau übernimmt Gewerbe von Ehemann oder umgekehrt; z. B. Aus steuerlichen Gründen,
wegen drohender Arbeitslosigkeit, oder weil der Gewinn an die von Einkommensgrenze der
Krankenkasse kommt.
- Das Gewerbe wird nur noch von einem der vorher von zwei Partner betrieben oder umgekehrt;
z. B. wegen Scheidung oder "harmloser", weil 'Sie' lieber einen
400€-Minijob
machen und familienversichert bleiben will
Das Ummelden geschieht da, wo das Gewerbe angemeldet wurde und kostet auch genau so viel.
Eine Ummeldung zum Jahreswechsel spart Aufwand bei der Steuer.
Es müssen sonst die beiden Rumpf-Geschäftsjahre getrennt abgerechnet werden.
Am Jahresende sind getrennte Anlagen (Anlage G bei Gewerbe bzw. Anlage S bei freiberuflichen Tätigkeiten)
und getrennte Umsatzsteuererklärungen nötig.
Die Ummeldung bietet auch die Gelegenheit nochmal über den Eintrag bei "Zweck des Gewerbes" nachzudenken.
Nach dem Ummelden sollte man das Finanzamt in den Fällen b) bis d) sofort informieren,
um schnell die neue Steuernummer für zu bekommen.
In den Fällen c) und d) und bei einem kleinen Gewerbe kann man dem Finanzamt
einen freundlichen Brief schreiben und darum bitten, dass man,
da ja das selbe Gewerbe fortgeführt wird, nun nicht wieder mit monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen beginnen muss,
sondern im bisherigen Rhythmus (vierteljährlich oder jährlich) geblieben werden können.
Im Fall d) ändert sich außerdem die Rechtsform Einzelunternehmen/GbR.
Eine Umsatzsteuer-ID muss, falls sie für das Gewerbe benötigt wird, auf jeden Fall neu bantragt werden.
Gewerbe abmelden
Wer sein Gewerbe oder seine freiberufliche Tätigkeit nicht mehr betreiben will,
kann sie (dort, wo sie angemeldet wurden) wieder abmelden.
Für das letzte (Teil-) Geschäftsjahr sind natürlich noch die üblichen Steuererklärungen fällig.
Was vom Gewerbe ins Privateigentum überführt wird,
z. B. Wirtschaftgüter, die noch nicht abgeschrieben sind oder Material, ist eine private Entnahme.
Aus Sicht des Gewerbes ist das eine Einnahme, die angegeben und versteuert werden muss.
Die Gegenstände sollten mit ihrem Einkaufswert und ihrem Zeitwert aufgelistet werden.
Sie gehen zum Zeitwert vom Gewerbe in den Privatbesitz über.
Alternativen:
- Das Gewerbe in kleinem Umfang oder eine Weile ohne Umsatz weiterbetreiben.
- Das Gewerbe auf den Ehepartner ummelden und von ihm/ihr betreiben lassen.
- Das Gewerbe auf ein Kind (möglichst volljährig) ummelden.
- Dem Finanzamt mitteilen, dass das Gewerbe ruht und dass die Wiederaufnahme unaufgefordert angezeigt wird.
Ein kurzer Brief genügt.
Für künftige Kalenderjahre, in denen das Gewerbe ruht,
müssen dann USt-Voranmeldungen, USt-Erklärung und Anlage G bzw. Anlage S zur Einkommensteuererklärung nicht mehr
abgegeben werden.
Das gilt aber für künftige Zeiträume, nicht für zurückliegende.
Die gleiche Mitteilung sollte bei Bedarf an die IHK und die Berufsgenossenschaft erfolgen,
damit dort keine Beiträge mehr gezahlt werden müssen.
Auch nach Abmeldung des Gewerbes müssen die jährlich entstandenen Belege noch jeweils 10 Jahre aufbewahrt werden.
Ob aber wirklich mal jemand vom Finanzamt zur Prüfung kommt, wird vom Finanzamt entschieden.
Bücher zum Thema Gewerbe
Themen:
-
Steuern
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Existenzgründung
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Links
a) Gesetze und Ministerien
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Unterschiede Gewerbe/Freiberuf auf einen Blick.
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und Steuerrecht
- ihk-muenchen.de/...
114 pdf-Seiten zum Thema Existenzgründung
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Und es gibt einen Blog mit interessanten Artikeln zum Thema
Buchführung
- gruenderinnen.de
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(nette Männer dürfen ihn sicherlich auch lesen *g*)
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Eine Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
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sich selbstständig machen
kann und auch zum Thema
Businessplan
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Informationen zum Thema Recht und Internet. Außerdem Hinweise zum Inhalt eines Impressums;
ebenso auf den Seiten
finanztip.de/...,
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Allgemein zum Thema Internetrecht:
hast-recht.de
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Businessplan,
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Beim Blätternstößt man auch auf gute Informationen zum Thema Business-Plan.
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Affiliate-Marketing und Gewerbe
- pkv-selbstvergleich.de/Gewerbe.htm
Informationen zu Werbung und Werbepartnern auf der Homepage; speziell zu ausländischen Einkünften
(§ 3a Abs. 3 UStG)
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Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
- wlw.de
„Wer liefert was?“ - Die kostelose Suchmaschine für Produkte und Dienstleistungen
im Business-to-Business.
- industrystock.de
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Eigenes Einkommen und Kindergeld bzw. BAföG
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- akademie.de
Kurse (nicht immer kostenlos) zu unterschiedlichen Themen;
viele Links z. B. auch zum Thema
Existenzgründung
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