Klicktipps.de


Selbstständigkeit mit Gewerbe oder Freiberuf - Wie fange ich damit an? (3. Teil)

Teil 1
Allgemeine Informationen zur Selbstständigkeit oder freiberuflicher Tätigkeit
Gewerbe, Freiberufler, Angestellter, Nebeneinkünfte
Zweck der Tätigkeit
Businessplan
Anmeldung von Gewerbe oder Freiberuf (Gewerbeamt, Finanzamt, IHK,
Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber, Vermieter, Arbeitsamt, Sozialamt)
Firmenname und Markennamen
Homepage und Impressum
Geschäftsbriefe
Angebot, Preisliste
Lieferschein, Rechnung, Mahnung
Kassenbuch

Teil 2
Buchhaltung und Gewinnermittlung mit der Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR)
Abgabe der Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) bei www.elster.de
Einkommensteuer
Umsatzsteuer ("Mehrwertsteuer") und Differenzbesteuerung
Gewerbesteuer
Kfz-Nutzung

Teil 3
Krankenkasse/Rentenversicherung
Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenversicherung
Kurzarbeit und Gewerbe/Freiberuf
Haftpflichtversicherung für Unternehmer
Sonstige Versicherungen
Mitarbeiter mit Minijob einstellen
Gewerbe von Studenten und Schülern
Gewerbe von Minderjährigen (Kinder unter 18 Jahren)
Gewerbe als Nebenbeschäftigung von Auszubildenden
Gewerbe als Nebenbeschäftigung von Angestellten
Gewerbe von Rentnern
Großhandel
Gewerbe ummelden
Gewerbe abmelden
Gewerbe ruhen lassen
Links

Extraseiten
Download der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) für Gewerbe und Freiberuf
FAQ Häufige Fragen zu Gewerbe und Freiberuf
Abschreibung
Deutsche Steuernummern
Unterschiede Gewerbe/Freiberuf
Übersicht Steuern und Abgaben
Wechsel vom Kleinunternehmer zum Unternehmer - und umgekehrt
Durchgeführte und geplante Steueränderungen
Anmeldung eines Markennamens
Photovoltaik-Anlage als Gewerbe
Geldverdienen mit und ohne PC
Geldverdienen mit Nachhilfe
Werbung auf Homepageseiten

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Krankenkasse


Freiberufler-Atlas:
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Ausführliche Informationen gibt es bei der jeweiligen Krankenkasse und z. B. bei www.ratgeber-e-lancer.de. Hier in Klicktipps wird nur kurz das Wichtigste erläutert:

Für die Krankenkassen gilt zunächst generell, dass sich selbstständig Tätige selbst krankenversichern müssen. Dies trifft vor allem für die hauptberuflich Selbstständigen zu. Bei nebenberuflich oder in geringem Umfang betriebener Selbstständigkeit gibt es Ausnahmen.

Beiträge für hauptberuflich Selbstständige
Die Krankenkassen gehen mindestens von einer Einkommensuntergrenze (Gewerbegewinn plus andre Einkünfte) von ca 2.250 €/Monat aus. Der KK-Beitrag beträgt je nach Krankenkasse ca. 18 % davon. Ggf.kann die Einkommensuntergrenze auf ca. 1.500 €/Monat gesenkt werden. Näheres muss mit der jeweiligen KK geklärt werden.
Wichtig: Selbstständige müssen innerhalb der ersten drei Monate ihrer Selbstständigkeit klären, ob sie in die gesetzliche Krankenkasse wollen! Wenn erst später kapieren, dass die am Anfang so verlockend niedrigen Beiträge der privaten Krankenversicherungen im Alter unerträglich hoch werden, ist ein Wechsel schon längst unmöglich!!

Nebengewerbe
Die Einküfte aus einem Nebengewerbe (Gewerbe neben einer Tätigkeit als Angestellter) sind in der Regel beitragsfrei. Ab welchem Gewinn, bzw. ab welcher Arbeisstundenzahl Krankenkassenbeiträge zu zahlen sind, sollte man mit der jeweiligen Krankenkasse klären und sich von ihr schriftlich(!) geben lassen. Schriftlich deshalb, weil viele Krankenkassenmitarbeiter meiner Erfahrung nach nicht sicher informiert sind, wenn es um das Zusammenkommen von Beruf oder Teilzeitjob und (Neben-) Gewerbe geht.

Beiträge für familienversicherte Mitglieder
Wer mit Ehepartner oder Eltern bei einer Krankenkasse kostenfrei mitversichert ist, darf ein Gesamteinkommen von 415 €/Monat (Stand 2016) bzw. 425 €/Monat (Stand 2017) nicht überschreiten. Für geringfügig Beschäftigte (Minijob) beträgt die Grenze 520 €.
Zum Gesamteinkommen zählen unter anderem der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit oder der geringfügigen Beschäftigung; außerdem die Einnahmen aus aus Renten, Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Von den Kapitalerträgen wird dabei lt. schriftlicher Auskunft unserer Krankenkasse der Sparerpauschbetrag von 801 €/Jahr abgezogen.
Der Gewinn aus der Selbstständigkeit und die anderen Einkünfte werden von der KK regelmäßig abgefragt.

Der Zeitaufwand für die selbstständige Tätigkeit darf außerdem nicht über 18 Stunden pro Woche liegen. Außerdem darf kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Wenn man einen Minijob und eine kleine selbstständige Tätigkeit hat, gilt für alles zusammen ebenfalls die 520€-Grenze.

Wenn die genannten Grenzen überschritten werden, muss man sich selbst krankenversichern. Genaueres kann man bei der zuständigen KK erfahren.
Wenn das Gewerbe aber nicht im Vordergrund der Tätigkeit steht, kann beantragt werden, dass die KK dies feststellt. Das trifft z. B. bei einer Hausfrau zu, die nebenher ein kleines Gewerbe betreibt. Welche Einkommensuntergrenze dann für den KK-Beitrag angesetzt wird, muss dann mit der jeweiligen KK geklärt werden. Lassen Sie sch dies verständlich erklären und schriftlich (!) bestätigen. zum Seitenanfang


Rentenversicherung

Wenn man ein Gewerbe mit mehreren Auftraggebern betreibt, ist man in der Regel nicht rentenversicherungspflichtig. Ausnahme: z. B. Lehr- und Pflegeberufe ohne eigene Angestellte.
Weitere Informationen: www.bfa.de → Versicherung → Pflicht-/freiwillige. zum Seitenanfang


Arbeitslosigkeit, Arbeitslosenversicherung, Abfindung

Wer arbeitslos ist und ein Gewerbe anmelden will, muss dies vorher(!) mit dem Arbeitsamt absprechen.
Ohne Unterstützung des AA gilt folgendes: Für das Gewerbe darf man als Arbeitsloser nur weniger als 15h/Woche arbeiten. In dieser Zeit muss alles, was zum Gewerbe gehört (Ware herstellen oder beschaffen, bearbeiten, verpacken und versenden) enthalten sein. Die "weniger als 15h" kann man z. B. mit Selbstaufschreiben der Stunden nachweisen.
Das AA rechnet den Gewinn des Gewerbes auf das Arbeitslosengeld an. Hierbei sind 20% des ALG anrechnungsfrei, mindestens aber 165 €. Alles darüber wird vom ALG abgezogen.
Bei einem Gewerbe, das schon mindestens 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit und neben einem Versicherungspflichtverhältnis bestand, gibt es besondere Regeln (§ 141 Abs. 2 SGB 3).

Bei ALG 1 wird die Einzelperson betrachtet, bei ALG2/Hartz IV die Bedarfsgemeinschaft.
Wenn Ehepartner A arbeitslos (ALG1) ist, kann Ehepartner B durchaus ein Gewerbe anmelden. Ehepartner A muss aber weiterhin dem Arbeitsamt zur Vermittlung zur Verfügung stehen.

Regelung für ALG2/Hartz IV ab 1.10.05: Ein Grundfreibetrag von 100 € bleibt anrechnungsfrei. Bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 € beträgt der zusätzliche Freibetrag 20% des 100 € übersteigenden Einkommens. Vom Einkommen über 800 € bleiben 10% anrechnungsfrei. Die Obergrenze für diese Freibeträge liegt bei 1.200 € für Kinderlose und bei 1.500 € für Leistungsempfänger mit Kindern. Von z.B. 520 € bleiben also 170 €. Das Übrige führt zu einem entsprechend niedrigeren Hartz IV Betrag.
Link: ALG2 und Selbstständigkeit

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Arbeitslosenversicherung

Wer sein Gewerbe hauptberuflich betreibt, muss sich nicht mehr gegen Arbeitslosigkeit versichern, Arbeitslosengeld gibt es dann aber auch nicht.

Abfindung


Wer arbeitslos wird, erhält eventuell noch eine Abfindung von seinem Arbeitgeber. Diese Abfindung muss zu einem großen Teil versteuert werden. Die Abfindung könnte auch für eine neue Selbstständigkeit investiert werden. Die Verluste im Anfangsjahr der Selbstständigkeit Können zu einer deutlichen Steuerrückzahlung führen.
Wenn die Investitionen erst im nächsten Jahr getätigt werden können, ist eventuell eine 'Ansparabschreibung' sinnvoll.
In allen diesen Fällen lohnt sich ein Gespräch mit einem Steuerberater. Es sollte bereits vor der endgültigen Festlegung des Auszahlungstermins der Abfindung stattfinden. zum Seitenanfang


Kurzarbeit und Gewerbe/Freiberuf

Wenn neben der Angestellten(haupt)tätigkeit eine die selbstständige Tätigkeit (Gewerbe oder freiberufliche Tätigkeit) existiert, stellt sich die Frage, ob und wie sie auf das Kurzarbeitergeld (KUG) angerechnet wird.
Andere Möglichkeit: Excel-Blatt zur Errechnung des konj. Kurzarbeitergeldes (2009) von www.lohn-info.de.

Unabhängig vom Thema Kurzarbeit, bleibt es natürlich Pflicht, den Arbeitgeber über den Beginn einer Nebentätigkeit zu informieren, falls das im Arbeitsvertrag steht, oder man im öffentlichen Dienst, bzw. Beamter ist.

Auch während Kurzarbeit müssen für die Nebentätigkeit wie üblich Steuern gezahlt werden. Durch den Progressionsvorbehalt, dem das Kurzarbeitergeld unterliegt, kann die Einkommensteuer sogar steigen. Legen Sie sich hierfür also Geld, z. B. auf einem Tagesgeldkonto zurück! zum Seitenanfang


Haftpflichtversicherung

Man sollte überlegen, ob Schäden, die man im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit anrichten kann, versichert werden sollten? zum Seitenanfang


Sonstige Versicherungen

Je nach Situation können folgende Versicherungen für das Geschäft sinnvoll sein: zum Seitenanfang


Mitarbeiter mit Minijob einstellen

Die einfachste Art, einen Mitarbeiter/Aushilfe für das Gewerbe oder die freiberufliche Tätigkeit einzustellen, ist die Anstellung auf 520€ Basis. Wie das funktioniert, erklärt die Seite "Informationen zum Minijob".
Auch Familienangehörige können eingestellt werden. Vertrag, Bedingungen und Bezahlung müssen dabei genauso gestaltet sein und ablaufen wie bei einer fremden Person!

Wenn man einen Mitarbeiter für mehr als die Minijob-Grenze einstellen muss, beginnt es, komplizierter zu werden. Hier sollte man mit einem Buchhalter zusammenarbeiten. (mehr...)
Lösungsmöglichkeiten: Zusammenarbeit gegen Rechnung mit anderen Selbstständigen oder Einstellung von mehreren Minijob-Mitarbeitern.

Wenn Mitarbeiter angestellt werden, müssen sie bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet und versichert werden. Auch das Thema Brandschutz wird dann Pflicht. zum Seitenanfang


Gewerbe von Studenten und Schülern

Auch Schüler und Studenten können ein Gewerbe anmelden. Für Minderjährige gelten besondere Bedingungen, die im nächsten Abschnitt erläutert werden.

Schüler und Studenten sollten unbedingt dafür sorgen, dass sie mit dem Gewerbegewinn plus ihren sonstigen Einkünften unter den Grenzen für das BAföG, bleiben:

Ab etwa 4.206 € pro Bewilligungszeitraum mindert sich das BAföG (Stand ab 1/2004; vorher waren es 4.330 €).
Genauer: Vom Gewinn des Gewerbes zieht das BAföG-Amt eine Sozialpauschale von 21,5% ab. Wenn der übrige Betrag über den 12 * 215 € Freibetrag (für Studenten) liegt, wird das BAföG-Geld gekürzt.
Obwohl das Geschäftsjahr eines Gewerbes meist identisch mit dem Kalenderjahr ist, muss für das BAföG-Amt der Gewinn pro Bewilligungszeitraum ermittelt werden. Hier für ist in der Regel eine zusätzliche Abrechnung nötig.
Die Einkünfte müssen rechtzeitig an das BAföG-Amt gemeldet werden. Zuviel gezahltes BAföG-Geld muss zurückgezahlt werden. (mehr: BAföG)

Seit 2012 gibt es für das Kindergeld keine Einkommensgrenze mehr. Wenn es aber vor der aktuellen Ausbildung schon eine abgeschlossene Ausbildung gab (Lehre, Bachelor), darf die Nebentätigkeit nur maximal 20 h/Woche betragen.

Krankenkasse:
Ein Student ist, wenn er während des Semesters bis 20 Wochenstunden arbeitet, i. d. Regel bei den Eltern mitversichert, sofern er "nach seinem Erscheinungsbild als Student anzusehen ist".
Für die Einkünfte aus Gewerbe (Gewinn) oder andere Einkünfte (z. B. Zinsen) gilt eine Grenze von 385€/Monat (Stand ab 2013; in 2012: 365 €).
Für einen Minijob gilt die Grenze von 520,00€/Monat.
Wenn der Student Minijob plus andere Einkünfte hat, dürfen alle Einkünfte zusammen nicht mehr 520,00€/Monat einbringen.
Welche Grenzen während der Semesterferien (Werkstudent oder 50-Tage-Job) gelten, sollte zur Sicherheit mit der Krankenkasse besprochen werden. Lasen Sie sich die Ergebnisse dieses Gesprächs bzw. die Vorschriften der Krankenkasse schriftlich geben!
Sinngemäß das Gleiche gilt für Schüler während Schulzeit und Ferien.

Für Studenten kann aufgrund Ihres angesammelten KnowHows statt Gewerbe auch eine Tätigkeit als Freiberufler in Frage kommen. zum Seitenanfang


Gewerbe von Minderjährigen

Bei Minderjährigen (unter 18) gilt vor Anmeldung des Gewerbes gemäß § 112 BGB:
Der gesetzliche Vertreter ermächtigt mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts. Diese Ermächtigung kann vom Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.

Ablauf einer Gewerbeanmeldung für Minderjährige:
Für die Familienversicherung bei der Krankenkasse, das BAföG und (bis 2011) das Kindergeld gelten besondere Einkommensgrenzen, die im vorigen Abschnitt beschrieben werden.

Eventuelle Alternative für den Minderjährigen: Das Gewerbe wird zunächst auf ein Elternteil oder ein älteres Geschwister angemeldet und in dessen Verantwortung betrieben. Später wird es auf den dann über 18-Jährigen umgemeldet. zum Seitenanfang


Gewerbe als Nebenbeschäftigung für Auszubildende

Auszubildende können durchaus noch eine Nebenbeschäftigung beginnen, haben aber fast immer im Ausbildungs- oder Tarifvertrag ihres Betriebes oder dem Vertrag mit der IHK die Bedingung stehen, dass eine Nebentätigkeit vom Arbeitgeber genehmigt werden muss!
Dies kann der Arbeitgeber aber nur in seltenen Fällen verbieten. Wenn der nebenjobbende Azubi morgens müde zu seinem Ausbildungsplatz kommt, oder die Noten in der Berufschule leiden, endet die Genehmigung allerdings schneller, als sie erteilt wurde.

Die Anmeldung der Nebenbeschäftigung bei Gemeinde und/oder Finanzamt erfolgt wie bei einem hauptberuflich betriebenen Gewerbe oder einer freiberuflichen Tätigkeit. Auch die Gewinnermittlung und die Steuererklärungen erfolgen gleichartig.

Seit 2012 gibt es für das Kindergeld keine Einkommensgrenze mehr. zum Seitenanfang


Gewerbe als Nebenbeschäftigung von Angestellten

Wer angestellt ist, kann durchaus noch eine Nebenbeschäftigung betreiben, muss sie sich aber in manchen Fällen vom Arbeitgeber genehmigen lassen.

Die Anmeldung der Nebenbeschäftigung bei Gemeinde und/oder Finanzamt erfolgt wie bei einem hauptberuflich betriebenen Gewerbe oder einer freiberuflichen Tätigkeit. Auch die Gewinnermittlung und die Steuererklärungen erfolgen gleichartig. zum Seitenanfang


Gewerbe von Rentnern

Ab Vollendung des 65. Lebensjahres (= 65. Geburtstag) bestehen für Versichertenrenten grundsätzlich keine Einschränkungen beim Hinzuverdienst; Ausnahme: Rentner und gleichzeitig Bundestagsabgeordneter.

Bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist die allgemeine Hinzuverdienstgrenze für Vollrenten von 520 €/Monat zu beachten. (→ § 96a SGB VI)
Bei Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenze kann nur noch eine Teilrente gezahlt werden. zum Seitenanfang



Großhandel

Wer einen Gewerbeschein hat, kann im Großhandel einkaufen, z. B. Metro, Fegro/Selgros, Viking (Büroartikel). Eventuell gibt es auch in Läden für Hausbau- und Heimwerkerbedarf Rabattkarten. Dies sollte auch bei einer Anmeldung als Freiberufler möglich sein.

Bei den Großhändlern wird die Kopie der Gewerbeanmeldung vorgelegt. Bei schriftlichen oder online-Bestellungen (z. B. bei Viking) wird für das erste Mal eine Bestellung auf Papier mit dem eigenen Firmenbriefkopf verlangt.
Im Großhandel kann man auch Artikel für den privaten Verbrauch kaufen. Es sollte aber klar sein, dass man die privaten Dinge aus der eigenen Tasche zahlt und nur die Artikel für das Gewerbe als Betriebsausgabe bucht. Die Trennung wird am saubersten und einfachsten, wenn man schon an der Kasse beide Sorten Artikel trennt und dann mit zwei Quittungen nach Hause fährt. zum Seitenanfang


Gewerbe ummelden

Gelegentlich kann können Gründe für das Ummelden eines Gewerbes eintreten:
  1. Die Tätigkeit hat sich stark verändert.
  2. Die Betreiber des Gewerbes wechseln (Verkauf, Nachfolge, ...).
  3. Frau übernimmt Gewerbe von Ehemann oder umgekehrt; z. B. Aus steuerlichen Gründen, wegen drohender Arbeitslosigkeit, oder weil der Gewinn an die von Einkommensgrenze der Krankenkasse kommt.
  4. Das Gewerbe wird nur noch von einem der vorher von zwei Partner betrieben oder umgekehrt;
    z. B. wegen Scheidung oder "harmloser", weil 'Sie' lieber einen 520€-Minijob machen und familienversichert bleiben will
Das Ummelden geschieht da, wo das Gewerbe angemeldet wurde und kostet auch genau so viel. Eine Ummeldung zum Jahreswechsel spart Aufwand bei der Steuer. Es müssen sonst die beiden Rumpf-Geschäftsjahre getrennt abgerechnet werden. Am Jahresende sind getrennte Anlagen (Anlage G bei Gewerbe bzw. Anlage S bei freiberuflichen Tätigkeiten) und getrennte Umsatzsteuererklärungen nötig.
Die Ummeldung bietet auch die Gelegenheit nochmal über den Eintrag bei "Zweck des Gewerbes" nachzudenken.

Nach dem Ummelden sollte man das Finanzamt in den Fällen b) bis d) sofort informieren, um schnell die neue Steuernummer für zu bekommen.
In den Fällen c) und d) und bei einem kleinen Gewerbe kann man dem Finanzamt einen freundlichen Brief schreiben und darum bitten, dass man, da ja das selbe Gewerbe fortgeführt wird, nun nicht wieder mit monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen beginnen muss, sondern im bisherigen Rhythmus (vierteljährlich oder jährlich) geblieben werden können.
Im Fall d) ändert sich außerdem die Rechtsform Einzelunternehmen/GbR.

Eine Umsatzsteuer-ID muss, falls sie für das Gewerbe benötigt wird, auf jeden Fall neu bantragt werden. zum Seitenanfang


Gewerbe abmelden

Wer sein Gewerbe oder seine freiberufliche Tätigkeit nicht mehr betreiben will, kann sie (dort, wo sie angemeldet wurden) wieder abmelden. Für das letzte (Teil-) Geschäftsjahr sind natürlich noch die üblichen Steuererklärungen fällig.
Was vom Gewerbe ins Privateigentum überführt wird, z. B. Wirtschaftgüter, die noch nicht abgeschrieben sind oder Material, ist eine private Entnahme. Aus Sicht des Gewerbes ist das eine Einnahme, die angegeben und versteuert werden muss. Die Gegenstände sollten mit ihrem Einkaufswert und ihrem Zeitwert aufgelistet werden. Sie gehen zum Zeitwert vom Gewerbe in den Privatbesitz über.

Alternativen:
  1. Das Gewerbe in kleinem Umfang oder eine Weile ohne Umsatz weiterbetreiben.
  2. Das Gewerbe auf den Ehepartner ummelden und von ihm/ihr betreiben lassen.
  3. Das Gewerbe auf ein Kind (möglichst volljährig) ummelden.
  4. Gewerbe ruhen lassen: Siehe nächster Abschnitt.
Auch nach Abmeldung des Gewerbes müssen die jährlich entstandenen Belege noch jeweils 10 Jahre (ab 2013 8 Jahre, ab 2015 7 Jahre) aufbewahrt werden. Ob aber wirklich mal jemand vom Finanzamt zur Prüfung kommt, wird vom Finanzamt entschieden.

Denken Sie beim Abmelden oder Ruhenlassen eines Gewerbes auch daran, sich bei der IHK und anderen Beitragsempfängern abzumelden! (siehe Urteil zum Kammerzwang) zum Seitenanfang


Gewerbe ruhen lassen

Man kann dem Finanzamt mitteilen, dass das Gewerbe ruht und dass die Wiederaufnahme unaufgefordert angezeigt wird. Ein kurzer Brief genügt.
Für künftige Kalenderjahre, in denen das Gewerbe ruht, müssen dann USt-Voranmeldungen, USt-Erklärung und Anlage G bzw. Anlage S zur Einkommensteuererklärung nicht mehr abgegeben werden. Das gilt aber für künftige Zeiträume, nicht für zurückliegende.
Die gleiche Mitteilung sollte bei Bedarf an die IHK. Handwerkskammer und/oder die Berufsgenossenschaft erfolgen, damit dort keine Beiträge mehr gezahlt werden müssen.
Ebenso können die Kosten bei Betriebshaftpflicht-Versicherung gesenkt werden.
Wer wegen des Gewerbes selbst Krankenkasse bzw. Krankenversicherung gezahlt hat, kann sich nun evtl. wieder bei der Krankenkasse des Ehepartners oder (wenn unter 25) der Eltern anmelden.
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Fortsetzung: Nächste Seite ...


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