Kindergeld und Promotion bzw. Referendariat
Voraussetzungen
Wenn Alters- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten sind, gibt es auch
während einer Promotion oder einem Referendariat weiterhin Kindergeld.
(siehe z. B. BFH-Urteil vom 9.6.1999, AZ:
VI R 92/98)
In dieser Seite ist der Einfachheit halber von Promotion die Rede,
sinngemäß das Gleiche gilt aber auch für ein Referendariat.
Eine Promotion kann auf drei Arten organisiert sein. Für jede Art kann es Kindergeld geben.
- Promotionsstudium: Promotion im Rahmen des Studiums (häufig z. B. bei Medizinern).
Das Kind muss dabei, um Kindergeld zu erhalten, immatrikuliert sein.
- Ausbildungsverhältnis zur Promotion, z. B. als wissenschaftlicher Assistent an einer Universität.
Das Ausbildungsverhältnis steht in der Regel im Zusammenhang mit Forschung
und auch weiterer Ausbildung des Kindes.
- Promotionsdienstverhältnis:
Meist ein Vollzeitarbeitsverhältnis in einer Firma
oder ein Dienstverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber,
Das Kind ist ausdrücklich (im Arbeitsvertrag dokumentiert) zum Zweck der Promotion angestellt.
Sie wird dann während oder neben der Berufstätigkeit erstellt,
Voraussetzung ist, dass im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig promoviert wird.
Die Promotion gehört auch dann zur Berufsausbildung, wenn sie für den angestrebten Beruf
nicht erforderlich, aber geeignet ist, die berufliche Stellung des Kindes zu verbessern.
Einkünfte während der Promotion
Ab 2012 gibt es die unsinnige Einkommensgrenze für das Kindergeld endlich nicht mehr.
Sie gilt aber immer noch bei Kindergeld,
das für die Jahre bis einschließlich 2011 gezahlt oder beantragt wird.
Die Familienkasse hat bis einschließlich 2011 folgendermaßen vorzugehen:
- Für das ganze Kalenderjahr prüfen, ob und für welche Monate ein Kindergeldanspruch besteht.
- Für die Anspruchsmonate die Einkünfte abzüglich Werbungskosten, Sozialversicherung, besondere Ausbildungskosten
usw. ermitteln.
- Daraus wird dann festgelegt, ob ein Anspruch besteht oder nicht. Wenn Nein: Kein KG bzw. Rückzahlung.
Ob und für welche Monate nun Kindergeld beantragt wurde, ist erst anschließend interessant.
Dass das genau in dieser Reihenfolge läuft, ist in entsprechenden Urteilen festgestellt
(z. B. →
NFG Az.: 12 K 69/06).
Um Probleme mit dem Kindergeld zu vermeiden, bzw. rechtzeitig zu klären,
sollte man möglichst genau ermitteln, welche Einkünfte während des Kalenderjahres entstehen,
in dem der Anfang der Promotionszeit liegt.
Hierbei sind unterschiedliche Fälle möglich bzw. denkbar:
- Während des Kalenderjahres
wird die Einkunftsgrenze nicht überschritten.
- Das Kindergeld kann (solange die Altersgrenze nicht überschritten wird)
weiterhin problemlos beantragt werden.
- Die Einkunftsgrenze wird knapp überschritten.
- Klären ob es im betroffenen Kalenderjahr hohe Studien- und Werbungskosten
Werbungskosten gibt bzw. gegeben hat;
so hoch, dass man im Kalenderjahr doch noch unter die Einkommensgrenze kommt.
Vielleicht lassen sich Ausgaben in dieses Jahr vorziehen.
- Durch die Einkünfte vor und während der Promotionszeit wird die Einkunftsgrenze überschritten.
Was kann man in diesen Fällen noch tun?
- Prüfen, was genau im Arbeitsvertrag steht:
Ist es überhaupt ein
"Ausbildungsverhältnis zur Promotion" oder ein "Promotionsdienstverhältnis"?
Oder handelt es sich um einen normalen Arbeitsvertrag (z. B. als wissenschaftlicher Mitarbeiter),
in dem die Promotion gar nicht oder nur als eventuelle Möglichkeit erwähnt wird?
In den letzen beiden Fällen steht die Arbeit im Vordergrund, und die Promotion wird eher zum Privatvergnügen.
Für diese Zeit besteht dann kein Kindergeldanspruch und die Einkünfte werden
nicht zur Einkommensgrenze mitgezählt.
Eventell muss man über die Art des Vertrags aber erst mal mit der Familienkasse diskutieren.
- Wenn die Promotion oder Ausbildung im Arbeitsvertrag nicht erwähnt ist,
muss zusätzlich noch geklärt werden, dass man nicht immatrikuliert ist oder immatrikuliert,
aber wegen eines "nicht ausbildungsbedingten Grundes" vom Studium beurlaubt.
Nur dann ist die Arbeit an der Dissertation wirklich Privatsache.
- Man hört gelegentlich auch die Idee, dass man das Kindergeld bis zum Abschluss des eigentlichen Studiums
(Diplom, Master u. ä.) beantragt und der Familienkasse zeitnah Kopien von Abschlusszeugnis plus Abschlussurkunde
zusendet. Weiteres Kindergeld wird nicht beantragt, und was in Zeiten ohne Kindergeldbezug verdient wird,
spielt dann für die Einkommensgrenze keine Rolle mehr.
Dies mag kurzfristig funktionieren, ist aber nicht sinnvoll und sogar gesetzwidrig,
weil die Vorgehensweise der Familienkasse
eine andere ist (siehe oben) und weil die Kindergledberechtigten verpflichtet sind,
der Familienkasse alle für das Kindergeld relevanten Fakten mitzuteilen.
Wenn die Familienkasse diese Fakten später mitbekommt (z. B. über Steuererklärungen von Kind oder Eltern),
ist Ärger vorprogrammiert.
Es kann bis zu Anzeigen wegen Erschleichung staatlicher Gelder kommen.
Dadurch dass vom Kindergeld weitere Einkünfte abhängig sind,
kann es zu zusätzlichen Strafen kommen.
Wenn sich an der Rückzahlung bzw. dem nicht-Bekommen des Kindergeldes nichts ändern lässt,
fassen Sie den Umgang mit der Familienkasse (und anderen Behörden) sportlich auf:
Sie haben ja vermutlich in vielen Jahren die Matches mit der Familienkasse gewonnen,
aber dieses Match geht halt an die andere Mannschaft.
Wenn die Familienkasse dabei bleibt, dass das Kindergeld zurückgegeben werden muss,
bleibt als letzte vage Möglichkeit nur noch, darauf zu bestehen, dass der Kindergeldbescheid
solange für vorläufig erklärt wird, bis das Bundesverfassungsgericht das Verfahren 2 BvR 1874/08 entschieden hat.
Dort wird demnächst geklärt, ob Kindergeld wirklich wegen geringer Überschreitung der Einkommensgrenze komplett
gestrichen werden darf ("Fallbeileffekt", siehe →
Link).
Wie diese Entscheidung ausfallen wird, ist aber noch ungewiss.
Ein Trost, falls das KG (und was damit zusammenhängt) zurückgezahlt werden muss, bleibt aber auf jeden Fall:
- Das "Kind" hat in der zweiten Jahreshälfte ganz anders Geld verdient als in der ersten Jahreshälfte.
Wenn es jetzt eine Einkommensteuererklärung macht,
wird es einen großen Teil der Steuer zurück bekommen.
- Außerdem können sie alle in diesem Jahr angefallenen Kosten für das Studium
und für die Promotions- bzw. Angestelltenphase als Werbungskosten geltend machen.
Das "Kind" kommt damit vermutlich über die WK-Pauschale von 1.000 € (ab 2011; vorher 920 €).
Seine Steuererstattung wird erfreulich sein.
Auch für die weiteren Kalenderjahre sollte die Einkunftssituation jeweils am Jahresanfang
überprüft werden:
- Während des Kalenderjahres wird die Einkunftsgrenze nicht überschritten.
- Das Kindergeld kann (solange die Altersgrenze nicht überschritten wird)
weiterhin problemlos beantragt werden.
- Die Einkunftsgrenze wird knapp überschritten.
- Für das kommende Jahr nur Kindergeld beantragen,
wenn die Einkommensgrenze durch hohe Werbungskosten unterschritten werden kann.
- Die Einkunftsgrenze wird deutlich überschritten.
- Für das kommende Jahr kein Kindergeld beantragen.
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