In der Regel gibt es während Zivildienst und Wehrdienst kein Kindergeld.
Ausführlicheres ist in den Seiten
Zivildienst, FSJ und
Wehrdienst
geschrieben.
Der ZDL- und Wehrsold zählt zu der Zeit, in der es kein Kindergeld gibt.
Er und andere Einkünfte in dieser Zeit zählen deshalb "aus Sicht des Kindergeldes"
nicht mit zum Einkommen des Kindes
(§ 2 Abs. 2 Satz 7+8 BKGG).
Das Entlassungsgeld zählt zur Zeit nach dem Dienst.
Beim Entlassungsgeld können keine Werbungskosten abgezogen werden.
Die Zeit der Kindergeldzahlung verlängert sich über die Altersgrenze,
falls Wehrdienst oder Zivildienst abgeleistet wurden
(§ 32(5) EStG).
Alle, die ein FSJ/FÖJ absolvieren, erhalten weiterhin Kindergeld und Kinderfreibeträge,
sofern das Gesamteinkommen die geltenden Beträge nicht übersteigt.
Die Freiwilligen sind rechtlich ähnlich gestellt wie Auszubildende.
(Link BMfSFJ)
Das FSJ/FÖJ kann auch im Ausland absolviert werden, wenn der Träger seinen
Hauptsitz in Deutschland hat.
Durch ein Freiwilliges Soziales Jahr wird die Kindergeldzahlung nicht über die Altersgrenze
hinaus verlängert.
Zur Zeit (Sommer 2011) ist noch nicht geklärt, ob es während des neu entstehenden Bundesfreiwilligendiensts
bzw. des Internationalen Jugendfreiwilligendiensts
auch Kindergeld gibt (wie bei FSJ/FÖJ) oder nicht (wie bei Zivildienst).
Falls Sie für ein Kind in diesem Dienst Kindergeld beantragen,
können ihnen die Familienkassen daher auch noch kein kindergeld zusagen.
Im Fall einer solchen Absage: Schreiben Sie fristgerecht(!!) einen Einspruch und fordern Sie,
dass eine endgültige Zu- oder Absage des Kindergelds von einer gesetzlichen Regelung,
bzw. von einer nachfolgenden gerichtlichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung abhängig gemacht wird.
Wichtige Information für Eltern im öffentlichen Dienst und mit Überleitungsvertrag von BAT zu TVÖD:
BfZ-Newsletter Nr. 6, dort Abschnitt 5!
Auch während dieser Ausbildungsformen besteht die Berechtigung für das Kindergeld.
Allerdings verdienen die Kinder in dieser Zeit recht gut. Das macht zwar im Kalenderjahr,
in dem die Ausbildung beginnt, vielleicht noch nicht sehr viel aus, weil das Einkommen
ja im gesamten Kalenderjahr noch weit von der Einkommensgrenze entfernt ist;
aber in den folgenden Jahren kann es 'eng' werden.
Die hier genannte Einkommensgrenze gilt bis einschließlich 2011.
Um doch unter die Einkommensgrenze zu kommen, sollte man sehr genau ausrechnen,
wie nah die Einkünfte der Kinder an dieser Grenze liegen
und ob man mit dem Nachweis von Werbungskosten
unter der Grenze bleiben kann.
Gerade bei dualem Studium oder ähnlichen Ausbildungsformen können die Werbungskosten
und Ausbildungskosten sehr hoch sein,
bzw. mit einfachen Maßnahmen in die benötigte Höhe gesteuert werden;
Beispiele:
Aus Kindergeldsicht werden steuerfreie Renten (z. B. aus gesetzlicher Unfallversicherung)
oder der steuerfreie Anteil einer Rente (z. B. Waisen- oder Halbwaisenrente) zu den "Bezügen" gerechnet.
Der zu versteuernde Anteil gehört zu den "Einkünften".
Somit zählt Beides zum Einkommen des Kindes.
Vom Jahresbetrag der Rente(n) wird lediglich eine Werbungskostenpauschale von 102 € abgezogen.
Wenn höhere Kosten (z. B. für Anwalt) zur Erreichung der Rente nötig waren, können diese aufgelistet
und angesetzt werden.
Kinder mit Ausbildungsentgelt plus Rente oder BAföG plus Rente, müssen besonders darauf achten,
dass sie die Einkommensgrenze des Kindergelds nicht überschreiten.
Als Elternzeit
bezeichnet man in Deutschland einen Zeitraum unbezahlter Freistellung
von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes.
Dass eine junge Mutter in dieser Zeit einen Anspruch auf Kindergeld für ihr eigenes Baby hat,
ist klar. Aber was ist mit einer z. B. unverheirateten Mutter, für die selbst (weil in Ausbildung)
noch Kindergeld gezahlt wird?
Ab dem Beginn der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Kindergeld, es sei denn,
dass die Ausbildung fortgesetzt wird und dass das bescheinigt wird.
Geregelt ist das in der Dienstanweisung DA-FamEStG (Version 2011) für Familienkassen im Abschnitt 63.3.1 Absatz (4) und Abschnitt 63.3.2.7 Absatz (3).
Der Bundesfinanzhof entschied (BFH-Urteil vom 15.7.2003, Az. VIII R 47/02)
ausdrücklich nur für eine Unterbrechung der Ausbildung "in vollem Umfang",
dass dann das Kindergeld entfällt.
Auch wenn die nun junge Mutter bis zum Eintritt in den Mutterschutz von der Familienkasse
als ausbildungsplatzsuchend berücksichtigt war,
bleibt dieser Berücksichtigungsgrund während des Mutterschutzes und der Elternzeit bestehen;
und zwar auch dann, wenn sie sich nicht weiter um einen Ausbildungsplatz bemüht
(Finanzgericht Köln: FG Köln vom 25.09.2008, Az. 10 K 64/08).
Beim Bundesfinanzhof
ist zur Zeit ein Verfahren anhängig (BFH III R 79/06) in dem die eventuelle
Gleichbehandlung von Mutterschutzzeit und Elternzeit geklärt werden soll.
(Link zu diesem Thema bei:
www.steuertipps.de/...)
Wenn Eltern ihrer Tochter, die nun (vorübergehend oder auf Dauer) kein Kindergeld mehr bekommt,
weiter Unterhalt zahlen, können sie den Unterhalt für Tochter und Enkelkind ggf.
als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angeben. Siehe Abschnitt
Unterhalt für Kinder ohne Kindergeldanspruch bei der Steuer absetzen
Nach der Heirat sind nicht mehr in erster Linie die Eltern,
sondern der Ehepartner unterhaltspflichtig.
Das Kindergeld entfällt daher (bei einem gut verdienenden Ehepartner)
i. d. Regel ab dem Monat nach der Heirat
(siehe Urteil des BFH aus dem Jahr 2000).
Mündliche Auskunft der Familienkasse, Darmstadt:
Wenn das Kind heiratet, fällt das KG für die Kindergeldempfänger (Eltern des Kindes)
nicht automatisch weg.
Vor allem nicht, wenn das Kind weiterhin von den Eltern wirtschaftlich abhängig ist.
Die Heirat muss der Familienkasse mitgeteilt werden,
und es kommt ein spezieller Fragebogen, in dem das Einkommen des Ehepartners ermittelt wird.
Für das Kind wird weiterhin das bisherige "Einkommen" angesetzt,
also Brutto minus Sozialversicherung und Werbungskosten.
Beim Ehepartner wird das Nettoeinkommen ermittelt
(Brutto minus Werbungskosten, Sozialabgaben und Steuern)
Wenn das Einkommen des Ehepartners höher als das Einkommen des "Kindes" ist,
wird die Differenz zwischen beiden ermittelt.
Die Hälfte dieser Differenz wird dem "Kind" als Einkommen zugeschlagen.
Wenn sein Einkommen plus diesem "Unterhaltsanspruch" die Kindergeldgrenzen überschreitet,
entfällt das Kindergeld; wenn die so ermittelten Einkünfte unter der Grenze bleiben,
gibt es weiter Kindergeld für die Kindergeldempfänger.
Für Zeiten mit vollzeitlichem ehrenamtlichen Engagement ist kein Kindergeld für Kinder vorgesehen.
Dass es hier kein Kindergeld gibt, ist eigentlich unverständlich, da der Staat doch ansonsten ehrenamtliches
Engagement und auch FSJ/FÖJ fördert. Für einen Sozialstaat ist diese nicht-Versorgung
von ehrenamtlich tätigenen Kindern skandalös.
Zeiten, in denen man während ehrenamtlicher Tätigkeit für das Kind
doch noch Kindergeld bekommen kann: