Kindergeld und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
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Kurzfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil Anfang 2005 entschieden,
dass zur Ermittlung der Einkommens von Kindern nicht nur die Werbungskosten,
sondern auch die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung vom Bruttogehalt abgezogen werden müssen.
Folge: Für die Jahre 2001 bis 2005 kann eventuell eine Kindergeldnachzahlung erreicht werden!
Nachzahlungen für 1, 2 oder 3 Jahre sind je nach Fall möglich!
Text des Urteils: Aktenzeichen
2 BvR 167/02 vom 11. Januar 2005
Auf dieser Homepageseite werden Folgen und Nutzen des BVG-Urteils erklärt.
Viele weitere Informationen zum Thema Kindergeld (Besonders zur Einkunftsgrenze)
stehen auf meiner Seite
Kindergeld.
Zustand vor dem Urteil
Für Kinder gibt es in vielen Fällen auch ab 18 Jahren weiterhin Kindergeld.
Wenn die Einkünfte des Kindes aber
eine bestimmte Freigrenze übersteigen, gibt es kein Kindergeld mehr.
Bereits gezahltes Kindergeld muss zurückgezahlt werden.
Bis Anfang 2005 konnten von Einkünften aus Nichtselbstständiger Arbeit (=Job)
nur Werbungskosten, aber nicht die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abgezogen werden.
Den Kindern wurden also Einkünfte zugerechnet, die weit höher als das wirklich verfügbare
Nettoeinkommen waren.
Gegen diese Vorgehensweise wurde bis vor das Bundesverfassungsgericht geklagt.
Das Urteil
Das Bundesverfassungsgericht hat beschlossen, dass zur Berechnung des Einkommens
bei Arbeitslohn vom Bruttolohn auch die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
abgezogen werden müssen.
Aktenzeichen:
2 BvR 167/02 vom 11. Januar 2005
Im konkreten Fall ging es um einen Auszubildenden (Industriemechaniker),
dessen Ausbildungsvergütung ohne Abzug der gesetzlichen Sozialversicherung über der Freigrenze lag.
Folgen und Nutzen des Urteils
Aufgrund der geänderten Rechtlage könnten viele Familien,
deren Kinder die Einkommensgrenze überschritten haben,
große Summen an
Kindergeld noch nachträglich für die Jahre 2001 bis 2005 beantragen!
In einem uns bekannten Fall wurden über 4.200 € nachgezahlt!
Was folgt daraus für die bisherigen Kindergeldanträge und Kindergeldbescheide?
- Für Kinder mit Einkünften knapp über der Einkunftsgrenze hat es
von den Familienkassen ablehnende Kindergeldbescheide gegeben,
die nach heutiger Rechtslage positiv hätten entschieden werden müssen.
Auszubildende in einer Lehre (etwa ab dem 2. Lehrjahr)
oder Schüler/Studenten mit gut bezahltem Nebenjob
dürften zu dem am häufigsten betroffenen Personenkreis gehören.
- Prüfen Sie Ihre Kindergeldbescheide der Jahre 2001 bis 2005.
Für Jahre, in denen man Kindergeld für das betreffende Kind erhalten hat,
besteht kein Handlungsbedarf.
- Gegen Kindergeldbescheide der Jahre 2001 bis 2005 kann (wenn sinnvoll)
Einspruch erhoben werden, sofern sie noch nicht bestandskräftig sind.
Bei neuen Bescheiden muss dies rasch geschehen, um keine Fristen zu verpassen.
- Wenn in den Jahren 2001 bis 2005 kein Kindergeld beantragt wurde
(weil es nach damaliger Lage erfolglos schien),
kann es sich lohnen, dies noch nachzuholen!
Antrag auf Kindergeld gestellt haben, holen Sie dies jetzt nach!
Wo kein Antrag gestellt wurde, gibt es bisher auch keinen bestandskräftigen Bescheid.
Bei neuen und künftigen Kindergeldbescheiden sollte geprüft werden, ob sich die
Familienkasse an die neuen Regeln gehalten hat; also den Abzug der Sozialversicherung
bei Lohn und Gehalt von Kindern berücksichtigt hat.
Die Kindergeldbescheide ab 2006 sind in im Hinblick auf den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge
in der Regel korrekt berechnet.
Trotzdem sollte man sie sich (wie alle amtlichen Bescheide) genau ansehen.
Genauere Informationen zur Vorgehensweise für bereits ergangene Kindergeldbescheide
finden sich auf einer Seite von
steuertipps.de.
In Zweifelsfällen oder bei der Formulierung von Widersprüchen zu bereits ergangenen
Kindergeldbescheiden dürfte der Rat eines erfahrenen Steuerberaters sinnvoll sein.
Aktuell 2006:
Das Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 16.11.2006 mit dem Aktenzeichen III R 74/05
(Text
hier
ergibt, dass auch Aufwendungen des Kindes als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung
für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von den Einküften abgezogen werden können.
Ähnliches Urteil (Ausbildung zum Finanzwirt):
BFH vom 17.1.2007 III R 24/06
Einkünfte, die vom Kindergeld abhängig sind
Wenn Sie mit den genannten Schritten Erfolg hatten und nun nachträglich
einen geänderten Kindergeldbescheid
und dadurch Kindergeld erhalten - erst mal herzlichen Glückwunsch!
Prüfen Sie aber sofort nach, ob es bei Ihnen andere Einkünfte gibt,
die vom Kindergeld abhängig sind (siehe hier).
Wenn Ja, informieren Sie die entsprechenden Stellen und lassen Sie
Ihre Einkünfte für die betroffenen Jahre korrigieren.
Informieren Sie außerdem das Finanzamt über die geänderte Lage und beantragen sie,
dass für den betroffenen Zeitraum Einkommensteuer, Kirchensteuer
und Solidaritätszuschlag neu berechnet werden.
Bücher zum Thema:
Links zu Kindergeld und BVG-Urteil
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