Informationen zum Minijob ("400€-Job")
Teil 1
Teil 2
Allgemeine Informationen
Geringfügige Beschäftigungen werden inzwischen meist als Minijobs bezeichnet.
Minijobs sind alle Jobs, bei denen bis zu 400 € pro Monat verdient werden.
Eine Begrenzung auf eine bestimmte Wochenstunden gibt es inzwischen nicht mehr
(Ausnahme:
Minijob bei Arbeitslosigkeit).
Auch eine Anstellung für 50 Tage pro Kalenderjahr (ohne Begrenzung der Einkünfte)
ist ein Minijob.
Seit April 2003 werden alle Minijobs von der Bundesknappschaft verwaltet.
Beste Informationen daher bei der
www.Minijob-Zentrale.de
der Bundesknappschaft. Telefonische Auskunft gibt es zum Ortstarif
(Nr.: 01801 200 504).
Falls es bei der Verwaltung von Minijobs durch die Minijob-Zentrale zu Problemen kommen sollte,
kann dies meist telefonisch geklärt werden.
Die Minijob-Zentrale ist/war zeitweise sehr überlastet.
Unterlagen, die man von dort bekommt, sollte man daher gründlich prüfen.
Achtung, bisher wenig bekannt: Bei geringfügigen Beschäftigungen können die Beiträge zur Rentenversicherung
durch freiwillige Zuzahlung erhöht werden. Dies bringt einige Vorteile.
(mehr Informationen:
hier)
Auf dieser Homepageseite wird ein kurzer Überblick gegeben, wie Minijobs funktionieren.
Es soll ein Anstoß zu eigenen Überlegungen und Erkundigungen sein.
Mögliche Arbeitgeber
Arbeitgeber können sowohl Firmen, Vereine, Gewerbetreibende oder Freiberufler sein,
es gibt aber auch Minijobs in Privathaushalten.
Für Minijobs in Privathaushalten werden weniger Abgaben erhoben und ihre Verwaltung
ist etwas einfacher.
Begleitung, Betreuung, hauswirtschaftliche Arbeiten oder Pflege in geringem Umfang lassen sich
per Minijob einfach und legal organisieren.
Die Aufwendungen für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt können zum Teil
von der Steuer abgesetzt werden.
Anmeldung eines Minijobs
Zunächst muss der Arbeitgeber als "Betrieb" beim Arbeitsamt angemeldet werden.
Dort erhält man eine Betriebsnummer.
Dieser Vorgang ist kostenlos.
Privathaushalte können sich die Betriebsnummer auch von der Minijob-Zentrale vergeben lassen.
Arbeitnehmer
Willkommens-
Festgeld 3% p.a.
Jeder Mensch ab 15 Jahren kann einen Minijob annehmen.
Für Kinder ab 13 Jahren gelten die Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes
(JArbSchG § 5).
Solange 400 €/Monat nicht überschritten werden, können auch mehrere Minijobs nebeneinander
betrieben werden. Neben einem sozialversicherungspflichtigen Job (ab 400,01 €/Monat)
kann allerdings nur ein Minijob betrieben werden (lt. Aussage der Minijob-Zentrale).
Für den Arbeitnehmer entsteht kaum Verwaltungsaufwand:
Minijob in einer Firma:
Der Arbeitgeber füllt die Meldungen für die Sozialversicherung und die Minijob-Zentrale aus.
Minijob im Privathaushalt:
Der Arbeitnehmer prüft und unterschreibt monatlich die Meldung des Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale.
Eine Seite dieses dreiseitigen Formulars behält der Arbeitnehmer für seine Unterlagen. Zu jedem Jahresende und bei Ende des Minijobs erhält der Arbeitnehmer von
der Minijob-Zentrale einen Sozialversicherungs-Nachweis.
Die Dokumente zur Sozialversicherung sind für die spätere Rente wichtig und müssen daher gut aufgehoben werden.
Das Gehalt wird bar gegen Quittung oder per Überweisung gezahlt.
Ein Blatt, auf dem die gearbeiteten Stunden und das daraus ermittelte Gehalt festgehalten werden,
kann bei Unklarheiten hilfreich sein.
Es sollte am Ende eines Monats von beiden Seiten unterschrieben werden.
Ausnahmsweise können die 400 €/Monat überschritten werden:
Sie bleiben versicherungsfrei, wenn Ihr Verdienst unvorhersehbar
und für maximal zwei Monate innerhalb eines Jahres die Verdienstgrenze von 400 € überschreitet.
Insgesamt aber dürfen die 12 x 400 € = 4.800 €/Jahr nicht überschritten werden.
Der Grund für die "unvorhersehbare Mehrarbeit" sollte dokumentiert und bei den Unterlagen des Arbeitgebers
und ggf. auch des Arbeitnehmers abgelegt werden.
Arbeitsvertrag
Das Arbeitverhältnis, Arbeitszeit, Stundenlohn, Urlaub und Ähnliches sollten in einem
Arbeitsvertrag fixiert sein. Es sollte deutlich drin stehen, dass der Arbeitnehmer sich verpflichtet,
den Arbeitgeber sofort zu informieren, wenn weitere Arbeitsverhältnisse aufgenommen werden
oder wenn durch bestehende Minijobs die 400€-Grenze überschritten wird.
(
Beispielvertrag 1,
Beispielvertrag 2).
Im Arbeitsvertrag, sollte auch geklärt sein, ob der Arbeitnehmer seine Beträge zur
Rentenversicherung durch Zuzahlung erhöhen möchte.
Die Kündigung eines Minijobs muss schriftlich erfolgen, sonst ist sie ungültig.
Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit
Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers sollte im Arbeitsvertrag geregelt sein.
Außerdem sollte geklärt sein, wie viele Tage pro Woche gearbeitet wird.
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Wenn weniger als eine 5-Tage-Woche vereinbart ist,
verringert sich die Menge der Urlaubstage entsprechend.
Ebenso besteht für eine begrenzte Zeit Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und
(bei einem regelmäßigen Entgelt von mehr als 390€ pro Monat)
auf einen Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung.
Dies wird dem Arbeitgeber teilweise ersetzt
(ausführliche Informationen bei der
www.Minijob-Zentrale.de).
Mehrere Minijobs gleichzeitig
Es gibt auch Arbeitnehmer, die 2 oder mehr Minijobs gleichzeitig betreiben wollen.
Im Folgenden gehen wir von 2 Minijobs (Job A und Job B) aus.
Wenn beide Minijobs zusammen unter 400 €/Monat bleiben, führt dies zu keinerlei Problemen.
Dennoch sollten beide Arbeitgeber über das Vorhandensein eines weiteren Minijobs informiert sein.
Dies ist in der Regel auch eine Bedingung im Arbeitsvertrag.
Wenn die Minijobs zusammen über 400 €/Monat einbringen,
müssen die beteiligten Arbeitgeber informiert werden:
Die Jobs beiden können nämlich (weil über 400 €/Monat)
nicht mehr als "geringfügige Arbeitsverhältnisse" geführt werden.
D. h. sie müssen bei der Minijob-Zentrale abgemeldet und dann
wie normale "versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse"
mit Steuerkarten, Sozialversicherungen und allem Drumherum
(z. B. erhöhte Abzüge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer) betrieben werden.
Laut Auskunft der
www.Minijob-Zentrale.de
gibt es hierzu eventuell folgende Alternativen,
die vor dem ersten Monat mit über 400 € gewählt werden müssen:
1. Wenn im Job A immer unter 400 €/Monat und im Job B immer über
400 €/Monat, also mindestens 400,01 €/Monat verdient wird:
Job A kann weiterhin als Minijob betrieben werden.
Job B wird als normales versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ausgeübt.
2. Wenn im Job A immer unter 400 €/Monat verdient wird,
und Job B nur an höchstens 50 Tagen pro Kalenderjahr ausgeübt wird:
Job A kann weiterhin als Minijob betrieben werden.
Job B wird als "kurzfristiges Arbeitsverhältnis" ausgeübt.
Beides wird von der Minijob-Zentrale verwaltet und kann gleichzeitig ausgeübt werden.
Bei Job B gibt es dann keine Obergrenze für den Verdienst.
Wenn Job B beendet ist, muss, falls er beim selben Arbeitgeber noch mal fortgesetzt werden soll,
eine Pause von 2 Monaten eingehalten werden.
3. Wenn abzusehen ist, dass für zwei oder mehr unterschiedliche Arbeitgeber bzw. Kunden ähnliche Arbeiten
anfallen:
Es kann überlegt werden, ob es vielleicht sinnvoll ist, ein Gewerbe anzumelden
und diese Tätigkeiten selbstständig auszuüben. Hierbei muss man sich dann aber auch selbst um
seine Sozialversicherungen und evtl. auch eine Berufshaftpflichtversicherung kümmern.
Mehr dazu siehe:
Eigenes Gewerbe
Minijob als Nebenjob
Wer schon einen sozialversicherungspflichtigen Job hat, kann zusätzlich nur
einen Minijob annehmen.
In vielen Arbeitsverträgen ist allerdings festgelegt, dass der Arbeitnehmer
verpflichtet ist, eine Nebenbeschäftigung dem Arbeitgeber bekannt zu geben
oder von ihm genehmigen zu lassen.
Der AG wird eine solche Genehmigung von der Art und vom Zeitaufwand für die
Nebenbeschäftigung abhängig machen, kann sie aber nur in seltenen Fällen verweigern.
Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, sind in jedem Fall verpflichtet,
eine Nebenbeschäftigung bei ihrem Arbeitgeber anzumelden.
Das gleiche gilt für
Wehrdienstleistende, Zivildienstleistende
oder TeilnehmerInnen des freiwilligen sozialen Jahres.
(mehr für
Zivildienstleistende und
Wehrdienstleistende)
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