Informationen zum Minijob ("400€-Job")
Teil 1
Teil 2
Verwaltungsarbeiten für den Minijob (in einer Firma)
Solange der Arbeitnehmer mit Minijob(s) nicht über 400 €/Monat nicht kommt,
ist die Verwaltung von Minijobs relativ einfach.
Für geringfügig entlohnte Minijobs zahlt der AG Pauschalbeiträge in Höhe von insgesamt
25,1% (ab 2007: 30,1%) des Verdienstes:
13,0 % Krankenversicherung (ab 2007: 13%)
15,0 % Rentenversicherung (ab 2007: 15%)
0,74 % Umlage zur Lohnfortzahlung für Krankheit oder Mutterschutz
2,0 % pauschale Steuer
Für Minijobber, die privat oder gar nicht krankenversichert sind,
zahlt der AG keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.
Bei kurzfristigen Minijobs braucht man keine Pauschalabgaben zu leisten.
Von der Minijob-Zentrale gibt es eine übersichtliche Informationsbroschüre
und telefonische Beratung zum Ortstarif
(Nr.: 01801 200 504).
Ein Formular dient zum An- und Abmelden des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung sowie zur
Jahresameldung der gezahlten Beträge.
Mit einem zweiten Formular ("Beitragsnachweis") werden die monatlichen Beträge an die Minijob-Zentrale gemeldet.
Sie bucht die Beträge beim Arbeitgeber ab (ausführliche Informationen bei der
www.Minijob-Zentrale.de).
Firmen, Gewerbetreibende und Freiberufler können Lohn und Nebenkosten als Ausgaben ihrer
geschäftlichen Tätigkeit ansetzen.
In meinem
Downloadbereich stelle ich eine
Exceltabelle zur Verfügung, mit der 400€-Jobs in Firmen oder
bei Gewerblern bzw. Freiberuflern abgerechnet werden können.
Die im Zusammenhang mit dem Minijob entstandenen Unterlagen
müssen mindestens 10 Jahre aufgehoben werden.
Legen Sie sich dazu am besten einen gut sortierten Ordner an!
Verwaltungsarbeiten für den Minijob (im Privathaushalt)
Die Verwaltung für Minijobs im Privathaushalt ist einfacher als in einer Firma. Sie ist hier aber etwas
ausführlicher erklärt, da diese Materie für die meisten Privathaushalte fremd ist.
Für geringfügig entlohnte Minijobs in Privathaushalten zahlt der AG nur
den Verdienst an dan AN und zusätzlich Abgaben an die Minijob-Zentrale.
Bis 2005 betragen die Abgaben 12,1%, ab 2006 sind es wegen der zusätzlichen
Unfallversicherung 13,7%:
5,0 % Krankenversicherung
5,0 % Rentenversicherung
1,6 % Unfallversicherung (ab 2006)
0,74 % Umlage zur Lohnfortzahlung für Krankheit oder Mutterschutz
2,0 % pauschale Steuer
Bei kurzfristigen Minijobs braucht man keine Pauschalabgaben zu leisten.
Für einen Minijob im Haushalt wird bei Beginn des Minijobs,
und am Ende des Minijobs je ein "Haushaltsscheck" ausgefüllt.
Der Haushaltsscheck wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet.
Er besteht aus einem Deckblatt und 2 Durchschriftblättern.
Das Deckblatt wird an die Minijob-Zentrale geschickt,
die Durchschriften gehen an Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Monatlich schwankendes Entgelt
Falls das Entgelt für den Minijob monatlich schwankt, wird bei Beginn des Minijobs, ein "Haushaltsscheck"
mit dem geschätzten durchschnittlichen Entgelt ausgestellt.
Am Ende jedes Kalender-Halbjahres (spätestens am 10. Juli bzw. 10. Januar) wird das
Formular "Entgeltberichtigung"
(
Downlad als Word 32kB)
mit den tatsächlich angefallenen Entgelten ausgefüllt
und an die
www.Minijob-Zentrale.de
geschickt.
Diese Formulare können telefonisch bei der
www.Minijob-Zentrale.de bestellt werden.
(Formulare rechtzeitig bestellen!).
Seit dem zweiten Halbjahr 2006 kann auch ein neues Formular
"halbjährlicher Haushaltsscheck" benutzt werden,
in das der Arbeitgeber das Entgelt des gesamten Halbjahres als Summe einträgt.
Die Abgaben des Arbeitgebers werden dann aufgrund des monatlichen Durchschnitts berechnet.
In den meisten Fällen bedeutet dies für Arbeitgeber und Minijob-Zentrale eine
Arbeitserleichterung und die Abgaben bleiben unverändert zum bisherigen Verfahren.
Wenn der Beschäftigte aber zur Rentenversicherung zuzahlt und seine Entgelte
teilweise unter 155€ und teilweise darüber liegen,
entsteht für den Rentenversicherungsbeitrag ein anderer (niedrigerer) Betrag als früher.
Der AG müsste denn Geld an den AN zurückzahlen und der AG hätte einen
geringeren Beitrag an die RV geleistet.
Die Minijob-Zentrale gab (März/2007) selbst zu, dass es hier zu Abweichungen kommt.
Benutzen Sie in diesem Fall lieber weiterhin das Formular Entgeltberichtigung,
in das die Einkünfte der sechs Monate eines Halbjahres einzeln eingetragen werden.
Auszahlung des Gehalts
Die Gehaltszahlung kann bar (mit Quittung z. B. mit Quittungsblöckchen aus dem Schreibwarengeschäft
oder formlos auf der Rückseite des Arbeitgeberformblatts)
oder per Überweisung erfolgen.
Die Minijob-Zentrale bucht die pauschalen Steuern und Soziaversicherungsbeiträge
halbjährlich vom Konto des Arbeitgebers ab.
In meinem
Downloadbereich stelle ich eine
Exceltabelle zur Verfügung, mit der 400€-Jobs im Privathaushalt abgerechnet werden können.
Steuerliche Absetzbarkeit
Privathaushalte können die Aufwendungen für eine Hausangestellte
(10 Prozent Ihrer Kosten, maximal 510 € gemäß
§ 35a EStG)
von der Steuer absetzen
(
Einkommensteuererklärung Seite 4).
Zum Nachweis werden die Quittungen oder Kontobelege der Gehaltszahlungen
und der Abbuchungen der Minijob-Zentrale benötigt.
Seit Anfang 2006 versendet die Minijob-Zentrale Bescheinigungen für die von ihr im Vorjahr
veranlassten Abbuchungen.
Aufbewahrungspflicht
Die im Zusammenhang mit dem Minijob entstandenen Unterlagen
müssen vom Arbeitgeber mindestens 10 Jahre aufgehoben werden.
Krankenkasse
In den vielen Fällen sind die Minijob-Arbeitnehmer
durch ihren Hauptberuf oder ihren Ehepartner krankenversichert.
Bis zu einem Minijob-Verdienst von 400 € ändert sich daran nichts.
Wer noch nicht in einer Krankenkasse Mitglied ist,
kommt durch eine geringfügige Tätigkeit nicht in die gesetzliche Krankenversicherung.
Sie muss vom Arbeitnehmer extra gezahlt werden.
Nähere Auskünfte erhält man bei der zuständigen Krankenkasse bzw. bei der
www.Minijob-Zentrale.de.
Rentenversicherung und freiwillige Zuzahlung
Der AG zahlt für den Minijob-AN 12% Rentenversicherungsbeiträge (im Privathaushalt 5% Beitrag).
Dies ist wesentlich weniger, als die sonst üblichen 19,9% (Beitrag ab 2007: 19,9%; 2004 bis 2006: 19,5%).
Die Folge sind geringere Rentenansprüche (da weniger Entgeltpunkte) und auch
dass keine "ganzen" Beitragsmonate Rentenversicherungszeit gewertet werden.
Die Zuzahlung des AN auf die 19,9% bringt folgende Vorteile:
- Es entstehen höhere Rentenansprüche.
- Die Einzahlungen zählen als vollwertige Rentenmonate.
Wer noch wenig rentenversicherungspflichtig gearbeitet hat, kommt damit rascher auf die mindestens 60 Rentenmonate,
die später für eine Altersrente nötig sind.
- Nach einem halben Jahr bestehen ggf. Ansprüche auf Leistungen der Rentenversicherung:
Rente wegen Erwerbsminderung, vorgezogene Altersrente, Reha-Kuren.
- Durch diese Zuzahlung wird der AN außerdem wie ein rentenversicherungspflichtiger
AN behandelt.
Folge: Es kann eine
Riester-Rente abgeschlossen werden.
Dies ist besonders für Arbeitnehmer mit Kindern sehr lukrativ.
Damit können dann z. B. sogar Frauen, deren Ehepartner nicht rentenversicherungspflichtig
arbeitet (Selbstständiger oder Beamter) zu einer Riester-Rente kommen.
Dies wird besonders rentabel (hohe staatliche Zuschüsse), wenn ein oder mehrere Kinder
vorhanden sind.
Abwicklung für die Zuzahlung:
Der Arbeitgeber setzt ein entsprechendes Kreuzchen im Formular "Beitragsnachweis"
und behält die Differenz zwischen den 12% (Firma) bzw. 5% (Privathaushalt) und den 19,9% vom Lohn ein.
Sonderfall bei geringem Entgelt:
Falls der Lohn vom Minijob weniger als 155 € beträgt,
muss auf mindestens 19,9% von 155 € aufgestockt werden.
Die 19,9% werden zusammen mit den anderen Beträgen von der Minijob-Zentrale abgebucht.
Lohnsteuer
Normalerweise wird bei einem Minijob die Steuer vom Arbeitgeber pauschal entrichtet.
Sie wird zusammen mit den anderen Abgaben von der Minijob-Zentrale beim Arbeitgeber
abgebucht.
Der Arbeitnehmer bezahlt dann nichts, eine Lohnsteuerkarte ist nicht notwendig, und der
Minijob wird (weil vom AG bereits pauschal versteuert) auch nicht in der Einkommensteuererklärung
eingetragen.
Die Lohnsteuer darf aber auch auf den Arbeitnehmer 'abgewälzt' werden (= vom Gehalt abziehen).
Dies muss klar im Arbeitsvertrag vereinbart sein,
sonst kann die Steuer nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Der Arbeitgeber braucht dann die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
und muss die Steuer entsprechend der Steuerklasse (auf der Lohnsteuerkarte) abführen.
Das Abwälzen der Steuer auf den Arbeitnehmer führt in vielen Fällen zu unnötiger Missstimmung beim Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber hat außerdem einen höheren Arbeitsaufwand in der Lohnbuchhaltung.
Die beim Arbeitgeber eingesparten 2% Lohnsteuer (= maximal 8 €!)
sind den Verlust an Betriebsklima und Motivation und den Buchhaltungsaufwand nicht wert!
In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer wegen geringem Verdienst und/oder günstiger Steuerklasse aber gar keine
Lohn- oder Einkommensteuer zahlen muss, kann sich das Abwälzen lohnen:
Keine Lohnsteuer für Beide und keine Missstimmung.
Vermögenswirksame Leistungen (VL)
Auch geringfügig Beschäftigte, also Arbeitnehmer mit einem 400€-Minijob
oder einem 50-Tage-Job, können ihren Arbeitgeber dazu veranlassen,
einen Teil ihres Netto-Gehalts als
Vermögenswirksame Leistungen (VL)
auf einen entsprechenden VL-Vertrag zu überweisen.
Der Arbeitgeber eines Minijobbers kann seinem Arbeitnehmer einen Beitrag zu den VL zahlen.
"Normales Entgelt" plus VL dürfen aber die 400€-Grenze nicht überschreiten.
Die VL-Zahlungen müssen direkt vom Arbeitgeber auf den VL-Vertrag überwiesen werden.
(§ 1 5.VermBG)
Unfallversicherung
Ein verantwortungsvoller Arbeitgeber sollte seine Angestellten
(auch im eignen Interesse) gegen Unfälle versichern.
Als Angestellter kann man nach dieser Versicherung fragen und sollte sich ggf. auch die Police zeigen lassen.
Das Thema 'Unfallversicherung' sollte bereits im Arbeitsvertrag gekärt sein!
Unfallversicherung für Angestellte in Firmen oder Gewerbe: Hier ist die Berufsgenossenschaft zuständig.
Unfallversicherung für Minijobber im Haushalt (Stand bis 2005):
Für Haushaltshilfen gibt es z. B. eine sehr preiswerte Versicherung bei der
Unfallkasse Hessen
www.ukh.de.
(Preis 2004: 30,00 €/Jahr)
(Stand ab 2006):
Die Unfallversicherung ist Pflicht. Dazu werden von der Minijob-Zentrale 1,6 % mehr an Abgaben eingezogen.
Diese Pflichtversicherung sichert Arbeitnehmer besser ab und hilft Arbeitgebern,
die sich um so was nicht kümmern können oder wollen.
Minijob während der Elternzeit
Eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich ist beim bisherigen Arbeitgeber,
mit dessen Einverständnis auch bei einem anderen Arbeitgeber, zulässig
(
§ 2 BErzGG).
Die Zustimmung kann vom bisherigen Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen
abgelehnt werden.
Minijob bei Arbeitslosigkeit
Jede Nebenbeschäftigung muss dem Arbeitsamt vom Arbeitnehmer unverzüglich und ohne
Aufforderung gemeldet werden.
Die Nebenbeschäftigung darf nur weniger als 15 Stunden pro Woche ausgeübt werden.
20% des Arbeitslosengeldes bleiben anrechnungsfrei,
mindestens aber 165 €/Monat, bei höherem Einkommen mindert sich das Geld vom Arbeitsamt.
Bei Minijobs, die schon mindestens 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit bestanden,
gibt es besondere Regeln.
Für Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) spielt der zeitliche Umfang
der Tätigkeit keine Rolle.
Regelung ab Oktober 2005: Ein Grundfreibetrag von 100 € bleibt anrechnungsfrei.
Bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 € beträgt der zusätzliche Freibetrag
20% des 100 € übersteigenden Einkommens.
Vom Einkommen über 800 € bleiben 10% anrechnungsfrei.
Die Obergrenze für diese Freibeträge liegt bei 1.200 € für Kinderlose
und bei 1.500 € für Leistungsempfänger mit Kindern.
Von 400 € bleiben also 160 €.
Das Übrige führt zu einem entsprechend niedrigeren Arbeitslosengeld.
Ausführlichere Informationen:
-
Minijob-Zentrale
→ Arbeitgeber → Besonderheiten → Arbeitslose,
-
SGB 3 § 141
-
Minijob und Arbeitslosengeld II
Minijob für Studenten
Schüler und Studenten arbeiten häufig in Minijobs.
Sie müssen allerdings darauf achten, dass sie die Einkommensgrenzen
für ihre Förderung nach BAföG und besonders für das Kindergeld nicht überschreiten!
Wenn die Einkommensgrenze von 7.680,00 € (bis 2009) bzw. 8.004 € (2010 und 2011) pro
Kalenderjahr überschritten wird, gibt
es schlagartig gar kein Kindergeld mehr. Das bereits im Kalenderjahr gezahlte Kindergeld
muss komplett zurückgezahlt werden.
(mehr: →
Kindergeld)
Das BAföG verringert sich bei Bruttoeinkünften über 4.800 € pro
Bewilligungszeitraum.
(mehr: →
BAföG)
Krankenkasse:
Ein Student (unter 25 Jahren) ist, wenn er während des Semesters bis zu 20 Wochenstunden arbeitet,
krankenversicherungsfrei, sofern er "nach seinem Erscheinungsbild als Student anzusehen ist".
Ab einem Gehalt von über 400,- € ist der Student nicht mehr familienversichert,
sondern wird selbst krankenversicherungspflichtig.
Während der Semesterferien kann ein Job in Vollzeit ausgeübt werden.
Die Krankenversicherungsfreiheit gilt in diesen Fällen ohne Einkommensgrenze.
Zur Sicherheit unbedingt vorher mit der Krankenkasse sprechen!
Minijob als Nebenjob für Auszubildende
Auszubildende können durchaus noch einen Nebenjob beginnen, haben aber fast immer
im Ausbildungs- oder Tarifvertrag ihres Betriebes oder dem Vertrag mit der IHK
die Bedingung stehen, dass eine Nebentätigkeit vom Arbeitgeber genehmigt werden muss!
Dies kann der Arbeitgeber aber nur in seltenen Fällen verbieten (siehe nächster Abschnitt).
Wenn der nebenjobbende Azubi morgens müde zu seinem Ausbildungsplatz kommt,
oder die Noten in der Berufschule leiden,
endet die Genehmigung schneller, als sie erteilt wurde.
Auszubildende sollten die jährliche Einkunftsgrenze für das Kindergeld gut im Blick behalten!
Da Auszubildende bereits ein Gehalt bekommen, ist diese Grenze bei ihnen
viel eher erreicht, als bei Schülern oder Studenten (siehe voriger Abschnitt).
Wer zuviel pro Kalenderjahr verdient, muss das Kindergeld für das komplette Jahr zurückzahlen.
(mehr: →
Kindergeld)
Für die Themen "Steuer", "mehrere Minijobs" und "Krankenkasse" gilt das gleiche wie bei Angestellten
(siehe nächster Abschnitt).
Minijob als Nebenjob für Angestellte
Wer angestellt ist, kann durchaus noch einen Nebenjob betreiben,
muss ihn sich aber in manchen Fällen vom Arbeitgeber genehmigen lassen,
- wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag eine entsprechende Bedingung steht,
- wenn er Angestellter des öffentlichen Dienstes oder Beamte ist,
- während Bundeswehr- oder Zivildienst- oder FSJ-Zeit.
Falls der Verdacht einer Konkurrenzsituationn entstehen könnte,
sollte man auch ohne eine der oben genannten Bedingungen mit dem AG sprechen
und erläutern bzw. mit ihm absprechen, was man bei der Nebentätigkeit macht und was nicht.
Die Zustimmung kann vom Arbeitgeber nur in seltenen gut begründeten Ausnahmen
verweigert werden:
Nur wenn es durch den Nebenjob z. B. zu Konkurrenzsituationen oder (durch zu viele
Wochenarbeitsstunden) zur Beeinträchtigung der Arbeitsleistung im Haupt-Job
kommen könnte, gibt es an diesem Punkt berechtigte Probleme.
Man sollte dann möglichst genau beschreiben, was man im Nebenjob tut und was nicht.
Das nicht-Informieren des Arbeitgebers kann zu einer Abmahnung führen.
(siehe BAG-Urteil:
Az: 9 AZR 464/00)
Ausführliche Informationen zum Thema "Nebentätigkeit und Arbeitgeber":
hensche.de, Arbeitsrecht_Handbuch)
In meinem
Downloadbereich finden Sie einen Musterbrief
zur Anmeldung eines Gewerbes.
Er kann mit kleinen Textänderungen auch für einen Nebenjob benutzt werden.
Ob für den Minijob Lohnsteuer zu zahlen ist, wird oben im Abschnitt
Lohnsteuer erläutert.
Wenn für diesen Nebenjob eine Lohnsteuerkarte benötigt wird, bekommt sie die Lohnsteuerklasse 6.
Wer betreits einen Haupjob hat und damit "rentenversicherungspflichtig beschäftigt" ist,
darf daneben nur einen Minijob betreiben (auch wenn er mit 2 Minijobs nicht über die 400 €
pro Monat käme). Weitere rentenversicherungspflichtige Jobs sind aber möglich.
Da Angestellte schon selbst krankenversichert sind, besteht hier kein Handlungsbedarf.
Minijob für Rentner
Ab Vollendung des 65. Lebensjahres (= 65. Geburtstag) bestehen für Versichertenrenten grundsätzlich keine
Einschränkungen beim Hinzuverdienst; Ausnahme: Rentner und gleichzeitig Bundestagsabgeordneter.
Bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente
vor Vollendung des 65.
Lebensjahres ist die allgemeine Hinzuverdienstgrenze für Vollrenten von 400 €/Monat zu beachten.
(→
§ 96a SGB VI)
Bei Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenze kann nur noch eine Teilrente gezahlt werden.
Diese Grenze liegt seit 2008 für Minijobs bei 400 €/Monat.
Bei Hinterbliebenenrenten, z. B. einer Witwen- oder Erziehungsrente werden 40 % des den
Freibetrag überschreitenden Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen angerechnet
(Quelle:
www.minijob-zentrale.de).
Bei Erwerbsminderung und Erwerbsunfähigkeit darf außerdem nur weniger als 15 Stunden gearbeitet werden,
dies passt sonst nicht zu "Erwerbsunfähigkeit".
(→
www.minijob-zentrale.de
→ Arbeitgeber → Besonderheiten → Rentner
oder
www.bfa.dedort ins Suchfeld Hinzuverdienst oder Hinzuverdienstgrenze eingeben)
Kündigung eines Minijobs
Bei der Kündigung eines Minijobs müssen die gesetzlichen Fristen eingehalten werden.
Die Kündigung muss schriftlich (mit eigenhändiger, originaler Unterschrift) erfolgen.
Eine mündliche, Fax- oder E-Mail-Kündigung ist nicht ausreichend.
Auch bei einem mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag ist die Kündigung nur schriftlich gültig.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zeugnis
(
Formulierungshilfen)
und die Herausgabe der von ihm abgegebenen Unterlagen (ggf. Lohnsteuerkarte).
Midijob für 400,01€ bis 800,00€
Jobs mit einem Bruttogehalt von 400,01€ bis 800,00€/Monat
können nicht mehr als Minijob durchgeführt werden.
Sie befinden sich in einer sogenannten "Gleitzone", in der die Sozialversicherung
und auch die Steuer bis zum normalen Niveau zunehmen.
Jobs in diesem Bereich werden in letzter Zeit auch als "Midijobs" bezeichnet.
Link:
www.minijob-zentrale.de >> Arbeitnehmer >> Niedriglohn-Jobs
Zu einem Midijob kann (bei einem anderen Arbeitgeber) auch noch ein 400€-Job kommen.
Link:
www.400-euro.de/400/Gleitzone.html
(unteres Drittel der Seite)
Ein zweiter (kleinerer) Minijob würde, auch wenn beide Minijobs zusammen nicht über 400€
kämen, sozialversicherungsmäßig zum Midijob hinzugezählt.
Bücher zum Thema:
Links