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Meine Steuererklärung - Wie funktioniert das? (3. Teil)

Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
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Unterlagen zusammenstellen und abgeben

Die Einkommensteuererklärung soll bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben werden. Falls dies nicht möglich ist, kann beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragt werden.
Falls der Steuerzahler zur Abgabe einer EkSt-Erklärung verpflichtet ist, muss auf jeden Fall eine EkSt-Erklärung abgegeben werden.
Wer die EkSt-Erklärung freiwillig abgibt, hat dazu maximal 4 Jahre nach Ablauf des Steuerjahres Zeit. Beispiel: Die Steuererklärung für 2015 kann spätestens am 31.12.2019 abgegeben werden.
Früher betrug diese Frist 2 Jahre.

Was muss beim Finanzamt abgegeben werden:

Alle Unterlagen ordnen, wenn es mehr ist, mit übersichtlichen Tabellen versehen und z. B. mit Heftstreifen ordentlich und sinnvoll zusammenheften.
Jeder kann sich leicht vorstellen, was ein Finanzamt-Mensch denkt, wenn er eine ordentliche oder eine unordentliche Steuererklärung bekommt.

Das Ganze kann man in einen großen Umschlag stecken und beim FA in den Briefkasten werfen. Oft ist es aber sinnvoller, sich noch einen Zettel mit allen offenen Fragen zu schreiben und diese dann beim persönlichen Abgeben mit dem Finanzamtsmenschen durchsprechen. Klar, dass man sich zu den Antworten Notizen macht und für das nächste Jahr lernt.
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Steuererklärung mit ELSTER

Elektronisch übermittelte Steuererklärungen werden angeblich in allen Bundesländern bevorzugt behandelt. Eine statistische Untersuchung dazu ist mir aber bisher nicht bekannt.

Wenn die Steuererklärung online mit www.elster.de abgegeben wird, müssen immer noch mindestens folgende Belege zum Finanzamt geschickt werden: Alle anderen Belege, aus denen Zahlen zur Steuererklärung stammen, müssen aufbewahrt werden und sind dem Finanzamt auf Verlangen nachträglich vorzulegen. Um Zeit für eine solche Nachforderung einzusparen, sollte man die Belege lieber gleich mit abgeben.

Drucken Sie sich aus, was sie an das Finanzamt übermittelt haben, und heben Sie diesen Ausdruck ebenfalls auf.
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Nach Abgabe der Steuererklärung

Wenn alles abgegeben ist: Das Doppel der Steuererklärung und die Notizen gut aufheben.

Nach ca. 4 bis 12 Wochen erhält man alle Belege außer den EkSt-Formularen, Lohnsteuerbescheinigung, Zuwendungs-Bestätigungen für Spenden und Erträgnisaufstellungen der Banken vom FA zurück. Kurz danach kommt der Einkommensteuerbescheid. Wenn man Geld vom Finanzamt zurück bekommt, wird dies in der Regel innerhalb einer Woche überwiesen.
Es kann manchmal auch vorkommen, dass das Finanzamt noch Steuern nachfordert, z. B. wenn man ein kleines Gewerbe mit Gewinn betreibt und dafür während des Jahres noch keine oder zu wenig Steuern bezahlt werden mussten, oder wenn die für die Lohnsteuer beantragten Freibeträge zu hoch waren.

Egal ob Rückzahlung oder Nachzahlung, man sollte unbedingt prüfen, ob alle Zahlen, die man in die Einkommensteuerformulare geschrieben hat, dort auch richtig auftauchen. Ursachen von Fehlern (in den letzten 7 Jahren erlebt):
Die meisten Unklarheiten sind sehr harmlos und lassen sich mit einem freundlichen Telefonat rasch und unbürokratisch klären. Sollte es gar nicht funktionieren, helfen viellecht diese Ideen weiter, die ich zum Umgang mit Behörden notiert habe.
Bei uns funktioniert das meiste wirklich gut telefonisch. Bei schwierigen Sachen bat uns das FA um einen schriftlichen Einspruch. Oder darum, einen Beleg nochmals vorzulegen.

Um die zurückgezahlten Steuern z. B. für den nächsten Urlaub gut aufzuheben, überweist man sie am besten gleich auf ein separates Konto. Ich benutze dazu z. B. ein Tagesgeld-Konto (ich beschreibe hier, wie das funktioniert).

Wenn alles OK ist, werden alle nicht mehr benötigten Quittungen weggeworfen. Alles was für das nächste Jahr interessant sein könnte (ausgefüllte Formulare, Aufstellungen, Steuerbescheid) gut aufheben - als Muster für's nächste Mal.
Alles, was zu Gewerbe/Freiberuf und damit zu den Anlagen G, S oder GSE gehört, muss mindestens 10 Jahre aufgehoben werden! Ansonsten halte ich diese Aufbewahrungszeiten für sinnvoll.
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Steuervorauszahlungen

Falls mehr als 200 € Steuern nachgezahlt werden mussten (z. B. wegen zusätzlicher Einkünfte aus Vermietung, Gewerbe oder Kapitalanlagen), und es absehbar ist, dass sich das im kommenden Jahr wieder holen wird, kann das FA Steuervorauszahlungen festsetzen (§ 37 Abs. 5 EStG).
Wenn belegt werden kann, dass solche Einkünfte im laufenden Jahr nicht mehr zu Stande kommen, kann eine Reduzierung oder Beendigung der Steuervorauszahlungen beim FA beantragt werden.
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Arbeit für das nächste Mal sparen und nichts vergessen

Bei der nächsten Steuererklärung wird sich dann alles wiederholen. Wirklich alles?
Nein; vieles von der diesjährigen Zettelsucherei und Auflisterei kann man sich sparen: Man legt sich einen Ordner "Steuer laufendes Jahr" an. Hinein kommen ein paar Trennblätter, so dass für jede Anlage oder jedes Thema der Steuererklärung ein Abschnitt entsteht.

Hinter jedes Trennblatt kommen Klarsichttaschen ("Prospekthüllen" genannt). In sie kann man alle Belege zum entsprechenden Thema sammeln. Wenn es viele Belege sind, können auch schon entsprechende Listen und Tabellen angefangen werden. Alles was hier gesammelt und aufgelistet ist, gerät nicht mehr in Vergessenheit.
Bei den Werbungskosten zu Anlage N werden besonders Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen sehr leicht vergessen, ähnlich die Fahrtkosten bei den Außergewöhnlichen Belastungen.

Wer diese Sammlung während des Jahres einigermaßen auf dem Laufenden hält, kann die Steuererklärung schon zum Teil Anfang Januar ausfüllen. Danach muss man noch auf den "Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung" vom Arbeitgeber, die Jahresabrechnungen der Banken und die Zuwendungs-Bestätigungen für Spenden warten. Die Steuererklärung kann dann sofort fertig gestellt werden.

Wie man seine sonstigen Papiere sinnvoll verwaltet, steht auf der Seite Unterlagen geordnet ablegen.
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Unnötige Steuerzahlungen vermeiden

Es ist schön, wenn man Steuern zurück bekommt. Wenn diese Rückzahlungen aber über 500 € pro Jahr liegen, und wenn dies sogar häufig vorkommt, sollte man sich Gedanken machen: Dieses schöne Geld wurde unserem Staat fast ein Jahr lang zinslos geliehen.
Diese Form der Staatsunterstützung lässt sich durch die Wahl der richtigen Steuerklassen, mit Freibeträgen für die Lohnsteuer und mit Freistellungsaufträgen meist deutlich reduzieren oder ganz vermeiden:

Steuerklassenwahl
Ledige brauchen in der Regel an der Lohnsteuerklasse in ihren Lohnsteuerdaten (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM) nichts ändern zu lassen; es sei denn, die Steuerklasse wurde falsch eingetragen. Auch wer einem Zweitjob (mit mehr als 400€) nachgeht, hat automatisch Steuerklasse VI.
Ehepaare können aber durch ein geschickte Steuerklassenwahl (Klassen III/V, IV/IV oder V/III) die monatliche Lohnsteuer reduzieren.
(Online-Rechner zur optimalen Steuerklassenwahl)

Freibeträge für die Lohnsteuer (Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)
Das, was Sie von der Steuer absetzen werden, können Sie schon am/vor Jahresanfang beim Finanzamt eintragen lassen. Bereits während des Jahres werden dann monatlich weniger Steuern abgezogen.
Der "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" wird vom Finanzamt erst akzeptiert, wenn Sie mehr als 600 € absetzen können.
Zu diesem Betrag zählen Werbungskosten, die 1.000 € (ab 2011; vorher 920 €) übersteigen, außerdem Unterhaltsleistungen, Spenden, Weiterbildungskosten, Außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge wegen Behinderung, Kinderbetreuungskosten usw..
Freibeträge können noch bis zum November eines laufenden Jahres berücksichtigt werden.

Ablauf des Verfahrens:
Auch die Formulare zur Lohnsteuer-Ermäßigung sollten Sie wie die EkSt-Erklärung in doppelter Ausführung nutzen: Das Eine zum Üben, Behalten und für Notizen, das Andere zum Abgeben beim Finanzamt. Aufgrund der Freibeträge für die Lohnsteuer erhalten Sie künftig einen höheren Nettolohn. Wenn Sie dieses Geld nicht gleich 'verbraten', sondern z. B. per Dauerauftrag in Sparvertrag, Fonds oder festverzinslichen Wertpapieren anlegen, entsteht (mit Zinsen) der Grundstock für den nächsten Urlaub oder Anderes.

Damit die so eingesparten Steuern nicht einfach mit dem täglichen Bedarf verbraucht werden, sollte man sie regelmäßig per Dauerauftrag ansparen. Ich benutze dazu ein Tagesgeld-Konto (Ich beschreibe hier, wie das funktioniert).

Für Jahre, in denen Sie Freibeträge für die Lohnsteuer haben, muss eine Einkommensteuererklärung ausgefüllt werden! Das FA will ja schließlich erfahren, ob die von Ihnen im "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" angekündigten Ausgaben wirklich stattgefunden haben.

Freistellungsaufträge
So wie vom Gehalt automatisch die Lohnsteuer durch den Arbeitgeber abgezogen wird, sind auch die Banken/Sparkassen/Bausparkassen verpflichtet, von Kapitaleinkünften 30% Kapitalertragsteuer plus Solidaritätsbeitrag gleich 'an der Quelle' (deshalb manchmal auch Quellensteuer genannt) abzuziehen und direkt an das FA abzuführen. Dies gilt für Zinsen aller Art (auch bei der Bausparkasse), Dividenden von Aktien, Ausschüttungen für Fondsanteile usw..

Ab 2009 wird diese Art der Besteuerung Abgeltungsteuer genannt. Sie beträgt unabhängig vom sonstigen Einkommen 25% plus Solidaritätsbeitrag plus ggf. Kirchensteuer.

Da für Einzelne/Ehepaare aber erst mehr als 801€/1.602€ (bis Steuerjahr 2006: 1.421€/2.842€) an Kapitaleinkünften steuerpflichtig sind, gibt es hier etwas Ähnliches wie die Freibeträge in den Lohnsteuerdaten (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM): Die Freistellungsaufträge.

Was ist zu tun? Auch wenn man sonst keine oder nur geringe Einkünfte hatte, kann man eine Steuererklärung mit einer Anlage KAP abgeben. Und wenn es nur wenige Euro sind - man bekommt sie zurück. Unsere Kinder haben es erfolgreich durchgezogen. Ein humorloser Sachbearbeiter hat gemeckert, aber es wurde gezahlt.
Hinweis: Auch Kinder haben je einen Freibetrag. Und auch für sie können Freistellungsaufträge gestellt werden. Wenn man ihnen Vermögen überträgt (ggf. bis zum 18. Lebensjahr nur eingeschränkt verfügbar), hat die Familie mehr an Freibeträgen für Kapitalerträge zur Verfügung.
Wenn das Vermögen der Kinder aber zu hoch ist, mindert sich das BAföG.

Nichtveranlagungsbescheinigung
Wer zwar viel an Zinsen hat, aber mit seinen Einkünften unter dem Grundfreibetrag (z.B. 2018: 9000 € für Ledige) liegt, kann sich eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt ausstellen lassen. Er muss dann keine Zinsabschläge zahlen.
Dieser Fall wäre z. B. bei Rentnern oder Studenten, die zwar nicht viele Einkünfte haben, aber von einem zur Verfügung stehenden Kapital leben, denkbar.
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