Meine Steuererklärung - Wie funktioniert das? (3. Teil)
Teil 1
Teil 2
- Anlagen zur Steuererklärung
- Besondere Personengruppen oder Fälle
Teil 3
Teil 4
Extraseiten
Unterlagen zusammenstellen und abgeben
Die Einkommensteuererklärung soll bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben werden.
Falls dies nicht möglich ist, kann beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragt werden.
Falls der Steuerzahler
zur Abgabe einer EkSt-Erklärung verpflichtet ist,
muss auf jeden Fall eine EkSt-Erklärung abgegeben werden.
Wer die EkSt-Erklärung freiwillig abgibt, hat dazu maximal 4 Jahre nach Ablauf des Steuerjahres Zeit.
Beispiel: Die Steuererklärung für 2015 kann spätestens am 31.12.2019 abgegeben werden.
Früher betrug diese Frist 2 Jahre.
Was muss beim Finanzamt abgegeben werden:
- Das Einkommensteuerformular (Mantelbogen)
mit den zugehörigen Belegen: Rechnungen, Quittungen (Zuwendungs-Bestätigungen für Spenden im Original)
Ab Steuerjahr 2017 müssen die (Zuwendungs-Bestätigungen nicht mehr mit abgegeben, aber zu Hause aufbewahrt werden.
- pro Kind eine Anlage Kind
- pro Arbeitnehmer eine
Anlage N und die zugehörigen Belege (z. B. für Werbungskosten)
Der AN erhält vom AG die Lohnsteuerbescheinigung mit den übermittelten Daten.
Diese Daten sind bereits beim Finanzamt gespeichert, aber das FA meist dankbar,
wenn es von diesem Papier eine Kopie zum Vergleich mit den übermittelten Daten erhält.
Wer nicht als Angestellter gearbeitet hat, braucht keine Anlage N auszufüllen.
- Anlage Vorsorgeaufwendungen
(für Krankenkasse, Versicherungen, Riester-Rente usw.)
und die Bestätigung über die geleisteten Beiträge.
- Anlage R von Rentnern. Mit Kopie des Rentenbescheids.
- Pro Person eine Anlage KAP und alle anderen Anlagen so weit wie nötig;
alle Anlagen natürlich mit den zugehörigen Belegen.
- Die Belege zu Einkünften aus Selbstständigkeit (Anlage G, Anlage S oder Anlage GSE)
werden nicht abgegeben.
Es werden nur die Tabellen mit zu den Einnahmen, Ausgaben usw. abgegeben.
Alle Unterlagen ordnen, wenn es mehr ist, mit übersichtlichen Tabellen versehen und
z. B. mit Heftstreifen ordentlich und sinnvoll zusammenheften.
Jeder kann sich leicht vorstellen, was ein Finanzamt-Mensch denkt, wenn er eine ordentliche
oder eine unordentliche Steuererklärung bekommt.
Das Ganze kann man in einen großen Umschlag stecken und beim FA in den Briefkasten werfen.
Oft ist es aber sinnvoller, sich noch einen Zettel mit allen offenen Fragen zu schreiben und diese dann
beim persönlichen Abgeben mit dem Finanzamtsmenschen durchsprechen.
Klar, dass man sich zu den Antworten Notizen macht und für das nächste Jahr lernt.
Steuererklärung mit ELSTER
Elektronisch übermittelte Steuererklärungen werden angeblich in allen Bundesländern bevorzugt behandelt.
Eine statistische Untersuchung dazu ist mir aber bisher nicht bekannt.
Wenn die Steuererklärung online mit
www.elster.de
abgegeben wird, müssen immer noch mindestens folgende Belege zum Finanzamt geschickt werden:
- Zuwendungs-Bestätigungen (früher "Spendenquittungen" genannt) im Original
(Ab Steuerjahr 2017 müssen die Bestätigungen nicht mehr mit abgegeben, aber zu Hause aufbewahrt werden.)
- Jahressteuerbescheinigungen und Erträgnisaufstellungen der Bank(en), aus denen hervorgeht,
wieviel Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag von Zinsen oder Dividenden abgezogen wurde
- Unterlagen zur Gewinnermittlung (z. B. Einnahmen-Überschussrechnung bei Gewerbe oder Freiberuf,
die einzelnen Belege werden nicht abgegeben)
Alle anderen Belege, aus denen Zahlen zur Steuererklärung stammen, müssen aufbewahrt werden
und sind dem Finanzamt auf Verlangen nachträglich vorzulegen.
Um Zeit für eine solche Nachforderung einzusparen, sollte man die Belege lieber gleich mit abgeben.
Drucken Sie sich aus, was sie an das Finanzamt übermittelt haben,
und heben Sie diesen Ausdruck ebenfalls auf.
Nach Abgabe der Steuererklärung
Wenn alles abgegeben ist: Das Doppel der Steuererklärung und die Notizen gut aufheben.
Nach ca. 4 bis 12 Wochen erhält man alle Belege außer den EkSt-Formularen,
Lohnsteuerbescheinigung, Zuwendungs-Bestätigungen für Spenden
und Erträgnisaufstellungen der Banken vom FA zurück.
Kurz danach kommt der Einkommensteuerbescheid.
Wenn man Geld vom Finanzamt zurück bekommt, wird dies in der Regel innerhalb einer Woche überwiesen.
Es kann manchmal auch vorkommen, dass das Finanzamt noch Steuern nachfordert, z. B.
wenn man ein kleines Gewerbe mit Gewinn betreibt und dafür während des Jahres
noch keine oder zu wenig Steuern bezahlt werden mussten,
oder wenn die für die Lohnsteuer beantragten Freibeträge zu hoch waren.
Egal ob Rückzahlung oder Nachzahlung, man sollte unbedingt prüfen, ob alle Zahlen, die man
in die Einkommensteuerformulare geschrieben hat, dort auch richtig auftauchen.
Ursachen von Fehlern (in den letzten 7 Jahren erlebt):
- Auch fleißige und freundliche Finanzamtsmenschen können sich mal vertippen
(passiert ca. jedes dritte Jahr),
- Das FA erkennt irgend etwas nicht an (das steht dann evtl. unten im Steuerbescheid im Kleingedruckten)
- Es ist beim FA-Mitarbeiter nicht bekannt, dass bei manchen Vereinen (z. B. Jugendherbergswerk)
auch der Mitgliedsbeitrag als Spende abgesetzt werden kann.
- Ein neuer Sachbearbeiter weiß anscheinend nicht, dass das BAföG bei einem Studenten nur zur Hälfte ein Zuschuss ist,
bzw. zu den Einkünften gehört.
Die meisten Unklarheiten sind sehr harmlos und lassen sich mit einem freundlichen Telefonat rasch
und unbürokratisch klären. Sollte es gar nicht funktionieren, helfen viellecht diese Ideen weiter,
die ich zum
Umgang mit Behörden notiert habe.
Bei uns funktioniert das meiste wirklich gut telefonisch. Bei schwierigen Sachen bat uns das FA
um einen schriftlichen Einspruch. Oder darum, einen Beleg nochmals vorzulegen.
Um die zurückgezahlten Steuern z. B. für den nächsten Urlaub gut aufzuheben,
überweist man sie am besten gleich auf ein separates Konto.
Ich benutze dazu
z. B. ein
Tagesgeld-Konto (ich beschreibe
hier, wie das funktioniert).
Wenn alles OK ist, werden alle nicht mehr benötigten Quittungen weggeworfen.
Alles was für das nächste Jahr interessant sein könnte (ausgefüllte Formulare, Aufstellungen,
Steuerbescheid) gut aufheben - als Muster für's nächste Mal.
Alles, was zu Gewerbe/Freiberuf und damit zu den Anlagen G, S oder GSE gehört,
muss mindestens 10 Jahre aufgehoben werden!
Ansonsten halte ich
diese Aufbewahrungszeiten
für sinnvoll.
Steuervorauszahlungen
Falls mehr als 200 € Steuern nachgezahlt werden mussten (z. B. wegen zusätzlicher Einkünfte aus Vermietung, Gewerbe oder Kapitalanlagen),
und es absehbar ist, dass sich das im kommenden Jahr wieder holen wird,
kann das FA Steuervorauszahlungen festsetzen
(§ 37 Abs. 5 EStG).
Wenn belegt werden kann, dass solche Einkünfte im laufenden Jahr nicht mehr zu Stande kommen,
kann eine Reduzierung oder Beendigung der Steuervorauszahlungen beim FA beantragt werden.
Arbeit für das nächste Mal sparen und nichts vergessen
Bei der nächsten Steuererklärung wird sich dann alles wiederholen. Wirklich alles?
Nein; vieles von der diesjährigen Zettelsucherei und Auflisterei kann man sich sparen:
Man legt sich einen Ordner "Steuer laufendes Jahr" an. Hinein kommen ein paar Trennblätter,
so dass für jede Anlage oder jedes Thema der Steuererklärung ein Abschnitt entsteht.
Hinter jedes Trennblatt kommen Klarsichttaschen ("Prospekthüllen" genannt).
In sie kann man alle Belege zum entsprechenden Thema sammeln.
Wenn es viele Belege sind, können auch schon entsprechende Listen und Tabellen angefangen werden.
Alles was hier gesammelt und aufgelistet ist, gerät nicht mehr in Vergessenheit.
Bei den
Werbungskosten
zu Anlage N werden besonders Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen sehr leicht vergessen,
ähnlich die Fahrtkosten bei den
Außergewöhnlichen Belastungen.
Wer diese Sammlung während des Jahres einigermaßen auf dem Laufenden hält,
kann die Steuererklärung schon zum Teil Anfang Januar ausfüllen.
Danach muss man noch auf den "Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung"
vom Arbeitgeber, die Jahresabrechnungen der Banken und die Zuwendungs-Bestätigungen für Spenden warten.
Die Steuererklärung kann dann sofort fertig gestellt werden.
Wie man seine sonstigen Papiere sinnvoll verwaltet, steht auf der Seite
Unterlagen geordnet ablegen.
Unnötige Steuerzahlungen vermeiden
Es ist schön, wenn man Steuern zurück bekommt.
Wenn diese Rückzahlungen aber über 500 € pro Jahr liegen,
und wenn dies sogar häufig vorkommt, sollte man sich Gedanken machen:
Dieses schöne Geld wurde unserem Staat fast ein Jahr lang zinslos geliehen.
Diese Form der Staatsunterstützung lässt sich durch
die Wahl der richtigen Steuerklassen, mit Freibeträgen für die Lohnsteuer
und mit Freistellungsaufträgen meist deutlich reduzieren oder ganz vermeiden:
Steuerklassenwahl
Ledige brauchen in der Regel an der
Lohnsteuerklasse
in ihren Lohnsteuerdaten (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM)
nichts ändern zu lassen; es sei denn, die Steuerklasse wurde falsch eingetragen.
Auch wer einem Zweitjob (mit mehr als 400€) nachgeht, hat automatisch Steuerklasse VI.
Ehepaare können aber durch ein geschickte Steuerklassenwahl (Klassen III/V, IV/IV oder V/III)
die monatliche Lohnsteuer reduzieren.
(
Online-Rechner zur optimalen Steuerklassenwahl)
Freibeträge für die Lohnsteuer (Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)
Das, was Sie von der Steuer absetzen werden, können Sie schon am/vor Jahresanfang
beim Finanzamt eintragen lassen. Bereits während des Jahres werden dann
monatlich weniger Steuern abgezogen.
Der "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" wird vom Finanzamt erst akzeptiert, wenn Sie mehr
als 600 € absetzen können.
Zu diesem Betrag zählen Werbungskosten, die 1.000 € (ab 2011; vorher 920 €) übersteigen,
außerdem Unterhaltsleistungen,
Spenden,
Weiterbildungskosten, Außergewöhnliche Belastungen,
Freibeträge wegen Behinderung, Kinderbetreuungskosten usw..
Freibeträge können noch bis zum November eines laufenden Jahres berücksichtigt werden.
Ablauf des Verfahrens:
- Sie benötigen beim ersten Mal das Formular "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung".
Es ist ähnlich aufgebaut wie das Formular für die Einkommensteuererklärung.
- Das ausgefüllte Formular
und die zugehörigen Belege (soweit schon vorhanden) können Sie per Post zur Lohnsteuerstelle des FA schicken.
Sie erhalten Ihre Belege und die Bescheinigungvom FA rasch (3 - 15 Werktage) zurück.
- Für die nächsten Jahre kann, falls sich steuerlich nichts ändert, oder Sie einen geringeren Freibetrag
als früher eintragen lassen wollen, der "Vereinfachte Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung",
verwendet werden. In ihm ist nur wenig auszufüllen. Auch er wird
zum FA geschickt. Belege sind dann nicht nötig.
Nur bei künftig höheren Freibeträgen ist wieder ein ausführlicher Antrag mit Belegen nötig.
- Überprüfen Sie auch immer, ob alle Ihre Kinder im Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung,
bzw. in der daraufhin erstellten Bescheinigung des FA eingetragen sind.
Auch die Formulare zur Lohnsteuer-Ermäßigung sollten Sie wie die EkSt-Erklärung in doppelter Ausführung
nutzen: Das Eine zum Üben, Behalten und für Notizen, das Andere zum Abgeben beim Finanzamt.
Aufgrund der Freibeträge für die Lohnsteuer erhalten Sie künftig einen höheren
Nettolohn. Wenn Sie dieses Geld nicht gleich 'verbraten', sondern z. B. per
Dauerauftrag in Sparvertrag, Fonds oder festverzinslichen Wertpapieren anlegen,
entsteht (mit Zinsen) der Grundstock für den nächsten Urlaub oder Anderes.
Damit die so eingesparten Steuern nicht einfach mit dem täglichen Bedarf verbraucht werden,
sollte man sie regelmäßig per Dauerauftrag ansparen. Ich benutze dazu ein
Tagesgeld-Konto (Ich beschreibe
hier, wie das funktioniert).
Für Jahre, in denen Sie Freibeträge für die Lohnsteuer haben,
muss eine Einkommensteuererklärung ausgefüllt werden!
Das FA will ja schließlich erfahren, ob die von Ihnen im "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung"
angekündigten Ausgaben wirklich stattgefunden haben.
Freistellungsaufträge
So wie vom Gehalt automatisch die Lohnsteuer durch den Arbeitgeber
abgezogen wird, sind auch die Banken/Sparkassen/Bausparkassen verpflichtet,
von Kapitaleinkünften 30% Kapitalertragsteuer plus Solidaritätsbeitrag gleich
'an der Quelle' (deshalb manchmal auch Quellensteuer genannt) abzuziehen und
direkt an das FA abzuführen. Dies gilt für Zinsen aller Art (auch bei der Bausparkasse),
Dividenden von Aktien, Ausschüttungen für Fondsanteile usw..
Ab 2009 wird diese Art der Besteuerung Abgeltungsteuer genannt. Sie beträgt
unabhängig vom sonstigen Einkommen 25% plus Solidaritätsbeitrag plus ggf. Kirchensteuer.
Da für Einzelne/Ehepaare aber erst mehr als 801€/1.602€
(bis Steuerjahr 2006: 1.421€/2.842€)
an Kapitaleinkünften steuerpflichtig sind, gibt es hier etwas Ähnliches wie die Freibeträge
in den Lohnsteuerdaten (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM):
Die Freistellungsaufträge.
Was ist zu tun?
- In einer kleinen Tabelle eintragen, von welchen Kreditinstituten
Sie Einkünfte erwarten (linke Spalte) und wie hoch diese ungefähr
sein werden (mittlere Spalte).
Für Kinder ist eine eigene Aufstellung nötig.
Hier ein Beispiel für ein Ehepaar (maximaler Freibetrag ab 2007: 1.602€):
Bank |
Erwartete Erträge |
Freistellungsaufträge |
Sparkasse (Girokonto + Sparbuch) |
140 € |
200 € |
DEKA-Bank (Depot) |
600 € |
600 € |
ING-DiBa Tagesgeld-Konto (für Urlaub) |
250 € |
300 € |
Bausparkasse Wüstenrot (Sie) |
200 € |
200 € |
Bausparkasse BHW (Er) |
300 € |
300 € |
Summe |
1.490 € |
1.600 € |
maximal zulässig: |
1.602 € |
- Dann in der Tabelle (rechte Spalte) die benötigten Freistellungsaufträge je Kreditinstitut
eintragen.
Achtung: Die Summe der Freistellungsaufträge darf die Grenze von
801€/1.602€ nicht überschreiten, sonst macht man sich eventuell strafbar!
Wenn man höhere Kapitalerträge hat, werden von den Banken bei Überschreiten der
Freistellungsaufträge entsprechende Steuern an das Finanzamt abgeführt.
Der Betrag von 801€/1.602€ gilt auch bei der ab 2009 eingeführten Abgeltungsteuer.
Mit dieser Steuer werden ab 2009 auch die Kursgewinne besteuert.
Bitte berücksichtigen Sie das, wenn sie die oben beschriebene Tabelle aufstellen.
Bis 2008 können Freistellungsaufträge sogar auf bestimmte Konten bezogen sein.
Ab 2009 gelten sie immer pro Bank beschränkt werden.
Das Verteilen der 801€/1.602€ auf verschiedene Banken ist aber weiterhin möglich.
Die Banken melden Kapitalerträge an das Finanzamt und auch wieviel Steuern dazu abgeführt wurden,
und für wieviel € aufgrund von Freibeträgen keine Steuern abgeführt wurden
(→ Kontrollverfahren bei Freistellungsaufträgen).
Zu hoch ausgestellte Freibeträge fallen also auf,
können aber notfalls mit der Einkommensteuererklärung korrigiert werden.
Für das laufende Jahr sollte man sie aber (wenn noch nicht verbraucht) unbedingt korrigieren.
Auf der Seite "Häufige Fragen" habe ich Ideen zusammengestellt,
wie man
Geld steuerlich günstig anlegen
kann.
- Für Kinder sind eigene Freistellungsaufträge möglich und nötig,
wenn ihnen eigenes Kapital gehört.
- Prüfen Sie zeitig vor Ende jedes Jahres nochmals nach, ob die Freistellungsaufträge
zu den von Ihnen erwarteten
Einkünften passen.
- Freistellungsaufträge können während des Jahres noch geändert werden.
Zinsen werden oft erst am Jahresende ausgezahlt.
- Wichtig für Alle:
Auch wenn man nur kleine Zinserträge hat: Am Jahresende alle Konten überprüfen, ob Steuern abgezogen wurden!
Wenn ja, Maßnahmen ergreifen:
a) Die Höhe der Freistellungsaufträge überprüfen und für die Zukunft optimieren.
b) Wer insgesamt weniger als die genannten Beträge an Kapitalerträgen hatte:
Unbedingt eine Steuererklärung mit
Anlage KAP
ausfüllen und damit die Steuer+Soli zurückholen.
c) Wer mehr an Kapitalerträgen hatte, auch die Anlage KAP ausfüllen;
denn die abgezogenen Kapitalertragsteuern gelten als bereits vorausgezahlte Einkommensteuern
und werden von der gesamt zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen.
Auch wenn man sonst keine oder nur geringe Einkünfte hatte, kann man eine
Steuererklärung mit einer Anlage KAP abgeben. Und wenn es nur wenige Euro sind - man bekommt sie zurück.
Unsere Kinder haben es erfolgreich durchgezogen.
Ein humorloser Sachbearbeiter hat gemeckert, aber es wurde gezahlt.
Hinweis: Auch Kinder haben je einen Freibetrag. Und auch für sie können Freistellungsaufträge gestellt werden.
Wenn man ihnen Vermögen überträgt (ggf. bis zum 18. Lebensjahr nur eingeschränkt verfügbar),
hat die Familie mehr an Freibeträgen für Kapitalerträge zur Verfügung.
Wenn das Vermögen der Kinder aber zu hoch ist, mindert sich das
BAföG.
Nichtveranlagungsbescheinigung
Wer zwar viel an Zinsen hat, aber mit seinen Einkünften unter dem
Grundfreibetrag (z.B. 2018: 9000 € für Ledige) liegt,
kann sich eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt ausstellen lassen.
Er muss dann keine Zinsabschläge zahlen.
Dieser Fall wäre z. B. bei Rentnern oder Studenten, die zwar nicht viele Einkünfte haben,
aber von einem zur Verfügung stehenden Kapital leben, denkbar.
Fortsetzung:
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