FAQ - Antworten zu häufig gestellten Fragen zu Gewerbe und Freiberuf
Auf dieser Seite sind Fragen zu Gewerbe/Freiberuf gesammelt, die so oder ähnlich häufig gestellt werden.
Die meisten dieser Fragen und Antworten gelten gleichermaßen für Gewerbe oder Freiberuf.
Um den Schreibstil dieser Seite zu vereinfachen, ist hier meist von "Gewerbe" die Rede.
Wie unterscheiden sich Gewerbe und Freiberuf?
Wie sich Gewerbe und Freiberuf unterscheiden und wo man was anmelden muss, ist auf der Extraseite
Unterschiede Gewerbe/Freiberuf zusammengefasst.
Wie funktioniert das Anmelden?
Das Anmelden von Gewerbe oder Freiberuf ist
hier erklärt.
Ist Verkauf von Selbstgemachtem ein Gewerbe oder Hobby?
Wer aus seinen Hobby-Aktivitäten Selbstgemachtes verkauft, fragt sich eventuell, ob er dafür ein Gewerbe anmelden muss.
Wenn es nur darum geht, die Kosten des Hobbys zu minimieren und dabei kein Gewinn entsteht (weiniger Einnahmen als Ausgaben), handelt es sich steuerlich gesehen um eine
Liebhaberei (deutscher Begriff für Hobby). In diesem Fall bleiben die Einnahmen steuerfrei.
Wenn eine "Gewinnerzielungsabsicht" besteht oder Gewinn entsteht, muss ein Gewerbe angemeldet werden.
Die in meinem
Downloadbereich
angebotenen Tabellen
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) eignen sich auch dazu abzuschätzen, ob ein Gewinn erreichbar ist.
Homepage mit Werbeeinnahmen - ein Gewerbe?
Wer in seiner Homepage Werbung einbaut, kann damit eventuell Einnahmen erzielen.
Hier gilt das gleiche wie in der vorigen Frage:
Wenn eine "Gewinnerzielungsabsicht" besteht oder Gewinn entsteht,
muss ein Gewerbe angemeldet werden.
Wenn mit den Einnahmen nur die Kosten der privaten Homepage knapp getragen werden,
liegt es noch im Bereich Liebhaberei.
Mit "Kosten" sind die in Euro belegbaren Kosten gemeint.
Die eigene Arbeitszeit, die es "kostet", eine Homepage zu bauen und zu pflegen,
spielt bei der Gewinnermittlung keine Rolle.
Der Einbau von Werbung in eine Homepage hat eine ganze Reihe von
steuerlichen und rechtlichen Folgen. Sie sind in der Seite
in
Werbung auf Homepageseiten
ausführlich erklärt.
Welche Steuern und Abgaben sind für ein Gewerbe oder einen Freiberuf fällig?
Wer mit einem Unternehmen oder Nebenunternehmen beginnt, fragt sich oft, was an Steuern auf ihn zu kommt.
Die Einkünfte aus der Selbstständigkeit unterliegen der Einkommensteuer.
Zusätzlich sind eventuell Umsatzsteuer und Gewerbesteuer zu zahlen.
Ggf. kommen weitere spezielle Steuerarten hinzu.
Etwas ausführlicher:
Die
Umsatzsteuer wird in der Umgangssprache oft als "Mehrwertsteuer" bezeichnet.
Wer kein Kleinunternehmer ist, schreibt seinen Kunden je nach Art der gelieferten Ware
oder Dienstleistung 19% bzw. 7% "MwSt." auf die Rechnung.
Die so eingenommene Umsatzsteuer muss ans Finanzamt abgeliefert werden.
Davon wird allerdings erst noch die an Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer ("Vorsteuer" genannt) abgezogen.
Falls mehr Umsatzsteuer gezahlt als eingenommen wurde, gibt es sogar Geld vom FA zurück.
Eiserner Grundsatz für Einsteiger: "Die vereinnahmte Mehrwertsteuer gehört mir nicht, ich gebe sie nicht aus, sondern lege sie zurück bis ich sie ans FA zahlen muss.
Das erspart mir böse, selbst verursachte Überraschungen mit dem Finanzamt (
mehr...).
Sonderfall: Kleinunternehmer
Kleinunternnehmer schreiben keine Mehrwertsteuer auf Rechnungen an ihre Kunden, nehmen somit auch keine Mehrwertsteuer ein, können keine gezahlte Mehrwertsteuer davon abziehen
und müssen auch keine Umsatzsteuer an das FA zahlen.
Ob und wann die Kleinunternehmer-Regelung wirklich sinnvoll ist, wird im nächsten Abschnitt diskutiert.
Für die
Einkommensteuer ist nicht der Umsatz, sondern der
Gewinn ausschlaggebend.
Er wird bei Einzelunternehmen und GbR in der Regel mit Hilfe einer
Einnahmen-Überschussrechnung
ermittelt und in die Anlage G (bei Gewerbe) bzw. Anlage S (bei freiberuflichen Tätigkeiten)
zur Einkommensteuererklärung eingetragen.
(mehr zu den Themen
Buchhaltung und
Einkommensteuer)
Ein Gewinn bedeutet höhere Einkünfte und führt daher meist zu höherer Steuer,
ein Verlust kann zu niedrigeren Steuern führen.
Die häufige Frage:
"Was muss ich vom Gewinn für die Einkommensteuer zurücklegen?" wird
hier beantwortet.
Gewerbesteuer:
Gewerbesteuer ist von Gewerbetreibenden ab einem bestimmten
Gewinn zu zahlen (
mehr ...).
Sie wird zu einem großen Teil auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG).
Freiberuflich Tätige zahlen keine Gewerbesteuer, unabhängig von der Höhe ihres Gewinnes.
IHK (Industrie- und Handelskammer):
Die Mitgleidschaft ist für Gewerbler Pflicht. Bis zu einem Gewinn von 5.200 €/Jahr ist sie kostenlos.
Berufsgenossenschaft:
Wenn Mitarbeiter angestellt werden, müssen sie bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet und versichert werden.
Je nach zuständiger Berufsgenossenschaft können auch Beiträge an die Berufsgenossenschaft Pflicht sein, ohne dass Mitarbeiter eingestellt sind; z. B. Berufsgenossenschaft Druck und Papier.
Allerdings ist der jährliche Betrag dann sehr gering.
In welchen Fällen ist die Kleinunternehmer-Regelung sinnvoll? - Mit oder ohne Mehrwertsteuer?
Ein Hinweis vorab: Eigentlich gibt es in Deutschland nur den Begriff 'Umsatzsteuer'.
Die Umsatzsteuer, die ich beim Kauf von Waren oder Dienstleistung
zahle,
wird in der Umgangssprache aber meist als 'Mehrwertsteuer' bezeichnet
(siehe Erklärung bei
wikipedia).
Da Klicktipps möglichst verständlich sein soll, bleibe ich hier teilweise bei dem Wort 'Mehrwertsteuer'.
Kleine Gewerbe (und auch freiberufliche Tätigkeiten)
können als 'Kleinunternehmen' betrieben werden
(
§ 19 UStG).
Der Umgang mit der Umsatzsteuer/"Mehrwertsteuer" wird dadurch sehr viel einfacher:
Es darf dann keine Umsatzsteuer/"Mehrwertsteuer" auf eigne Rechnungen aufgeschlagen werden,
und es kann auch nicht die gezahlte Umsatzsteuer/"Mehrwertsteuer" beim Finanzamt von der zu zahlenden
Umsatzsteuer abgezogen werden.
(mehr dazu ...)
Auf die Möglichkeit als Kleinunternehmer zu arbeiten, kann verzichtet werden.
An diese Entscheidung ist man 5 Jahre gebunden.
Gewerbe mit größerem Umsatz müssen ab einer bestimmten
Umsatzgrenze
Umsatzsteuer/"Mehrwertsteuer" auf ihren Rechnungen ausweisen und einnehmen.
Die gezahlte Umsatzsteuer/"Mehrwertsteuer" für eingekaufte Waren, Dienstleistungen und Geräte
kann später mit der eingenommenen Umsatzsteuer/"Mehrwertsteuer" verrechnet werden.
(mehr zur Umsatzsteuer ...)
Auch für Freiberufe gilt der § 19 UStG.
Bei ihnen sind aber viele Tätigkeiten sowieso schon von der Umsatzsteuer befreit; siehe
§ 4 UStG
und dort speziell Absatz 14.
Oft stellt sich die Frage, ob es sinnvoller ist, die Kleinunternehmer-Regelung zu nutzen,
oder auf sie zu verzichten.
Die
Nutzung der Kleinunternehmer-Regelung kann bei folgenden
Umständen wirtschaftlich sinnvoll sein:
- Wenn man auf Dauer unter einem Umsatz von 22.000 € bleiben will.
- Wenn man vor allem für Privatpersonen, Vereine und öffentliche Einrichtungen arbeitet,
die selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind
und deshalb die von ihnen gezahlte Mehrwertsteuer nicht vom FA erstattet bekommen.
Lieferanten, die ohne Umsatzsteuer arbeiten, sind für diese Kunden besonders interessant.
- Wenn man wenig Waren oder Dienstleistungen zukaufen muss und damit selbst wenig Vorsteuer zahlt.
- Wenn man niedrige Investitionen (Maschinen, Computer, Software usw.) für sein Unternehmen hat,
für die man gezahlte "Mehrwertsteuer" erstattet bekommen könnte.
- Wenn man unbedingt ganz wenig Buchhaltungsaufwand haben will und man dafür sogar auf eventuelle
Steuervorteile verzichtet.
Für einen
Verzicht auf die der Kleinunternehmer-Regelung (also für Regelbesteuerung und somit
Ausweisen der Umsatzsteuer) sprechen folgende Argumente:
- Der Unternehmer erhält die selbst für Material, Dienstleistungen und Betriebsmittel
zu seinem Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer/"Mehrwertsteuer" vom Finanzamt zurück.
- Unternehmen, die nicht als Kleinunternehmer arbeiten, wirken für die Kunden professioneller.
Ihre Rechnungen lassen keine Rückschlüsse auf den (geringen) Jahresumsatz zu.
(Trotzdrm ist das Ganze keine Frage von fachlicher Professionalität, sondern eben nur eine
unternehmereischeEntscheidung, zum Umgang mit der Umsatzsteuer.)
- Einige Kunden vermuten, dass die Rechnungen eines Kleinunternehmers höher ausfallen,
als das Netto auf der Rechnung eines Unternehmers, der "mit Umsatzsatzsteuer" arbeitet.
Grund:
Der Kleinunternehmer erhält die Umsatzsteuer/"Mehrwertsteuer", die er für Material,
Dienstleistungen und Betriebsmittel zahlt, nicht vom Finanzamt zurück.
Er wird diese Beträge mit in seine Verkaufspreise einkalkulieren.
Somit werden seine Preise etwas höher, als bei einem nicht-Kleinunternehmer,
der die gezahlte MwSt. vom FA erstattet bekommt.
Dieser Effekt ist bei Kleinunternehmen, die wenig zukaufen (z. B. Dienstleistern)
abernur gering.
- Manche Kunden oder deren Buchhalter kennen die Kleinunternehmer-Regelung nicht
und halten Rechnungen ohne MwSt. für falsch. Unnötige Diskussionen sind die Folge.
- Wer Lieferungen aus dem EU-Ausland bekommt, erhält diese nur dann frei von ausländischer
Umsatzsteuer, wenn er eine Umsatzsteuer-ID-Nummer hat und regelbesteuerter Unternehmer ist.
Das Umgekehrte gilt für Lieferungen ins EU-Ausland.
Sie kann Umsatzsteuer-ID-Nummer nur dann sinnvoll beantragt und verwendet werden,
wenn man nicht als Kleinunternehmer arbeitet.
Anmerkung: Wer eine USt-ID hat, schreibt diese statt der Steuernummer auf
seine Rechnungen.
Die USt-ID muss (wenn vorhanden) auch in das Impressum einer Homepage.
- Es gibt keinen
Umstellungsaufwand,
wenn irgendwann die Umsatzgrenze der Kleinunternehmer-Regelung überschritten wird.
Was sind die häufigsten Fehler in der Buchhaltung?
Gerade am Anfang der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit
kommen bei der Buchhaltung bzw.
Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR)
für ein kleines Unternehmen einige typische Fehler vor.
Diese Aufzählung soll helfen, solche Fehler zu erkennen und zu vermeiden:
- Es wird am Anfang nicht gründlich überlegt, ob es sinnvoll ist,
die Kleinunternehmer-Regelung (siehe voriger Abschnitt) zu nutzen oder auf sie zu verzichten.
Vorschnelle Argumente wie "keine Arbeit mit der Mehrwertsteuer"
oder "alle Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurück" führen leicht zu einer finanziell unvernünftigen Entscheidung.
- Die Buchhaltung wird nicht zeitnah, sondern erst im Nachhinein durchgeführt.
Das kann zu folgenden Problemen führen:
- Es wird vergessen, alles korrekt auf Rechnungen an Kunden zu schreiben.
Folge: So gehen Einnahmen verloren.
- Rechnungen an Kunden werden zu spät geschrieben.
Folge: Es können Zinsen verloren gehen (rechnen Sie mal Ihren Umsatz mal 2% mal 1/4 Jahr aus!)
oder - oft noch schlimmer - man erinnert sich nicht mehr an Ausgaben,
die noch mit auf die Rechnung gehört hätten.
- Rechnungen von Lieferanten werden zu spät bezahlt.
Folgen: Skonti gehen verloren oder es gibt Ärger mit Mahnungen.
- Ausgaben, die in die Buchhaltung des Unternehmens gehören, werden vergessen
(z. B. Fahrtkosten, kleinere Anschaffungen usw.)
oder gehen verloren.
Folge: Es wird ein höherer Gewinn ermittelt als tatsächlich vorhanden
und damit entstehen unnötig hohe Steuern (und ggf. andere Abgaben).
- Umsatzsteuervoranmeldungen werden zu spät ausgefüllt und zu spät bezahlt.
Folge: Es gibt unnötigen Ärger mit dem Finanzamt.
- Veränderungen oder Höhe bei Umsatz, Ausgaben oder Gewinn werden verspätet bemerkt.
Folge: Wichtige Grenzen für die o. g. Beträge werden unbemerkt
über- oder unterschritten (z. B. Familienversicherung bei der Krankenkasse oder
Einkommensgrenzen beim BAföG); das kann diverse Probleme nach sich ziehen.
- Es wird nicht genug Geld für die nächste Umsatzsteuervoranmeldung,
die jährliche Umsatzsteuererklärung oder für die Einkommensteuer
zurückgelegt.
Bei gut gehendem Unternehmen sind außerdem Steuervorauszahlungen für das kommende Jahr
zu leisten.
Folge: Ärger mit dem Finanzamt, Strafzahlungen. - Einer der häufigsten Gründe für
Insolvenzen bei wenige Jahre alten Unternehmen.
- Verspätete Buchhaltung kostet unnötig Sucherei, Nachdenken, Zeit und Nerven.
Es gibt (außer Abwesenheit durch Urlaub) keinen wirklich guten Grund dafür,
dass eine EÜR nicht monats- oder wochenaktuell geführt wird.
- Unterlagen werden mindestens 10 Jahre (ab 2013 8 Jahre; ab 2015 7 Jahre) oder zu ungeordnet aufgehoben.
Das kann Ärger geben, wenn das Finanzamt mal zu Besuch kommt.
Aber viel häufiger: Man vertut selbst unnötig Zeit, wenn man was sucht.
Kleiner Test: Wie lange brauchen Sie, um einen beliebigen Beleg
Ihrer Buchhaltung zu finden? 3 Minuten sind ok, 2 Minuten gut
und unter einer Minute ist Spitze.
- Es wird eine Abrechnungs- oder Buchhaltungs-Software von einem anderen Steuerjahr benutzt.
So etwas führt zu Fehlern, da sich staatliche Vorgaben ständig ändern.
- Der Abrechnungs- oder Buchhaltungs-Software wird blind vertraut.
Software ist von Menschen gemacht und kann immer Fehler enthalten.
Kontrollieren Sie ab und zu nach, was Ihr PC alles zusammenrechnet: Vollständig? Richtig?
- Wer Exceltabellen (die an sich gut arbeiten) verwendet und gelegentlich ändert,
bemerkt oft folgende Fehler nicht:
- Wenn man am Anfang oder Ende der Tabelle eine Zeile bzw. Zeilen einfügt,
werden die neu eingefügten Werte oft nicht mit in den Summen addiert.
Abhilfe: Prüfen, ob die Summenformeln auch die neuen Zeilen enthalten
und sie ggf. korrigieren.
- Neu eingefügte Zeilen übernehmen zwar die Formatierung aus der Zeile darüber,
nicht aber die Formeln.
Abhilfe: Formeln auch in die neuen Zeilen übertragen:
Korrekte Zelle(n) über dem neuen Bereich markieren
und an der rechten unteren Ecke nach unten ziehen.
Zum Test mal einen "runden" Wert, z. B. 100 €, einsetzen.
- Zu seltene oder gar keine Backups (Sicherheitskopien der Daten vom Computer).
Jede Festplatte kann jederzeit kaputt gehen oder der PC/Laptop gestohlen werden.
Was dann?
Auch ein Blitzeinschlag in der Nachbarschaft reicht, um einen PC/Laptop zu zerstören.
Ich habe in den letzen 10 Jahren zwei meiner Festpatten sterben sehen.
Eine externe USB-Platte zur Datensicherung kostet unter 80 €.
Wie rechnet man vom Brutto zum Netto?
Vielen Menschen ist nicht wirklich klar, wie man aus einem Bruttopreis den Nettopreis
und die Mehrwertsteuer berechnet.
Beim Bruttopreis steckt die Mehrwertsteuer mit drin. Es handelt sich also um die 119%.
Daher gilt:
Bruttopreis / 1,19 und das gerundet → Nettopreis
Diese Formel könnte im Excel z. B. so aussehen: =runden( B5 / 1,19 ; 2 )
Bruttopreis - Nettopreis → Mehrwertsteuer
Im Umsatzsteuergesetz
(
§10 UStG)
wird der Nettopreis als Bemessungsgrundlage bezeichnet.
Weitere Excel-Tipps gibt es in meiner Seite
www.KlickTipps.de/excel-tipps.php.
Was ist, wenn ich dieses Jahr keinen Gewinn mache?
Für ein Gewerbe oder eine Freiberufliche Tätigkeit wird immer eine
Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR)
pro Geschäftsjahr gemacht. Also auch in einem Jahr ohne Gewinn oder sogar ganz ohne Umsatz.
In so einer EÜR steht dann 'unter dem Strich' eine negative Zahl, also Verlust.
Dieser Verlust kommt mit einem deutlichen Minus davor in die Anlage G (bei Gewerbe)
bzw. Anlage S (bei freiberuflichen Tätigkeiten) zur Einkommensteuererklärung.
Bei einem gemeinsam veranlagten Ehepaar mindert das dann das gemeinsame zu versteuernde Einkommen
und kann daher zu einer Steuerrückzahlung führen.
Auch für ein Jahr mit Verlust ist wie sonst eine Umsatzsteuerererklärung zu schreiben.
Was ist, wenn ich auf Dauer keinen Gewinn mache?
Ein Gewerbe/Freiberuf muss auf die Dauer Gewinn machen.
Wenn innerhalb von ca. 4 Jahren kein Gewinn entsteht,
wird das Finanzamt das Ganze zur Liebhaberei (Hobby) erklären
und die durch die Verluste eventuell entstandenen Steuereinsparungen
sowie die erstattete Umsatzsteuer zurückfordern.
Falls von vorneherein kein Gewinn beabsichtigt ist,
sondern nur ein Teil der Kosten einer Freizeitbeschäftigung bzw.
eines Hobbies gedeckt werden sollen, macht eine Anmeldung keinen Sinn.
Spätestens, wenn der Finanzamt-Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt werden soll,
und man dann als geplanten Gewinn Null oder einen negativen Betrag einträgt,
wird das Ganze absurd.
Es kann aber durchaus sein, dass die Stadtverwaltung auf einer Gewerbeanmeldung
(z. B. Reisegewerbeschein) besteht, wenn z. B. Artikel auf einem Weihnachtsmarkt
oder Volksfest verkaufen will.
Man kann (und sollte) als Privatperson durchaus ordentliche
Rechnungen
ausstellen, darf aber (wie ein Kleinunternehmer)
keine Mehrwertsteuer aufschlagen oder darin ausweisen.
Wenn man mit diesen Tätigkeiten in der Nähe der Gewinnschwelle kommt,
oder die Gefahr besteht, dass das Finanzamt das annehmen könnte, sollte man
eine zeitnahe und ordentliche Gewinnermittlung durchführen!
Dazu gehört, dass die Belege für Einnahmen und Ausgaben ordentlich sortiert,
abgelegt und aufbewahrt werden.
In meinem
Downloadbereich
finden Sie eine Vorlage für eine
Einnahmenüberschussrechnung ohne Mehrwertsteuer.
Durch eine solche Gewinnermittlung erfährt man auch, wieviel Geld wirklich
in diese Aktivitäten fließt und merkt rechtzeitig, ob doch eine Anmeldung
bzw. Angabe in der Steuererklärung nötig wird.
Gewerbe dieses oder nächstes Jahr anmelden?
Besonders gegen Ende des Jahres steht der künftige Gewerbetreibende/Freiberufler
vor der Frage: "Melde ich das Gewerbe besser dieses oder nächstes Jahr an?"
Folgende Argumente sprechen für ein Anmelden im 'alten' Jahr:
- Ausgaben, die im alten Jahr anfallen, können zeitnah geltend gemacht werden.
- Der häufige Anfangs-Verlust aus einem neu gegründeten Gewerbe
kann sich bei der Einkommensteuer steuersenkend auswirken.
- Kleine Gewerbe, die 'mit Mehrwertsteuer' (Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung)
betrieben werden, ersparen sich durch eine Anmeldung im alten Jahr
bis zu 11 Umsatzsteuervoranmeldungen.
(mehr ...)
- Durch eine frühere Anmeldung wird Zeit gewonnen:
Vieles kann so schon alten Jahr erledigt werden: Erfassungsbogen des Finanzamts ausfüllen,
ggf. neue Steuernummer bekommen und wenn nötig Umsatzsteuer-ID beantragen.
Gegen die Anmeldung im 'alten' Jahr spricht, dass auch für ein noch so kurzes (Rumpf-) Geschäftsjahr
eine Anlage G (bei Gewerbe) bzw. Anlage S (bei freiberuflichen Tätigkeiten) zur Einkommensteuererklärung,
eine Umsatzsteuererklärung
und (wenn man die Kleinunternehmer-Regelung nicht nutzt) pro Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung Pflicht ist.
Das Ausfüllen dieser Formulare kann aber andererseits als überschaubare
kleine Übung für die kommenden Jahre betrachtet werden.
Wenn es bei der Frage 'dieses oder nächstes Jahr' um größere Beträge geht,
ist ein Gespräch mit dem Steuerberater sinnvoll.
Allein oder mit Partner?
Ein Gewerbe kann von einer Einzelperson oder gemeinsam von mehreren Personen angemeldet
und betrieben werden
(GbR).
Wenn man ein Gewerbe mit einem Partner gründet, sollte man mindestens folgende Fragen klären:
- Wollen und können wir für längere Zeit zusammenarbeiten,
oder müssen wir uns schon bald (z. B. wegen Umzug nach Ende der Ausbildung) trennen?
- Wie teilen wir Kosten, Arbeit, Gewinn und Risiken?
- Wer ist wofür zuständig?
- Wie verfahren wir, falls wir uns wieder trennen?
Diese Klärungen sollte man mindestens auf einem von den Beteiligten
gemeinsam unterschriebenen Konzept oder Vertrag festhalten.
Das spätere Ummelden eines Gewerbes ist möglich, bringt aber Aufwand
(
mehr ...).
Alternativen:
• Partner A stellt Partner B ein (als Angestellten, als Minijob oder als 50-Tage-Job)
• Beide machen sich mit ihrem Spezialgebiet selbstständig.
Wenn sie etwas für einander arbeiten, schreiben sie sich eine Rechnung.
Vorteile, wenn man keine Angestellten hat:
Wie muss eine Rechnung gestaltet werden?
Dieses Thema wird hier erläutert:
Lieferschein,
Rechnung
In meinem
Downloadbereich
finden Sie Vorlagen für Rechnungen mit oder ohne Mehrwertsteuer.
Mehrwertsteuer auf Versandkosten (Porto)?
Bis Ende Juni 2010 werden alle Arten von Porto der
deutschen Post
(Porto für Pakete, Infobriefe, Infopost usw.) ohne Umsatzsteuer
(in Deutschland oft "Mehrwertsteuer" genannt) verkauft.
Es wird deshalb häufig gefragt, ob ein Verkäufer,
der auf seine Waren Umsatzsteuer erhebt, auch auf das Porto Umsatzsteuer erheben muss.
Antwort: Ja, er muss; wenn er kein "Kleinunternehmer" ist.
Beim Versand und auch bei anderen Nebenleistungen
gilt für die Umsatzsteuer der Merksatz:
"Die Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung!"
Wenn die Ware mit 19% MwSt. verkauft wird, gehört auf die Rechnung:
Ware + Verpackung + Porto. Daraus wird die Summe berechnet und erst darauf kommen
dann noch die 19% MwSt.
Bei Ware, die mit 7% MwSt. verkauft wird (z. B. Bücher),
kommen auch 7% auf Verpackung + Porto.
Beim gemischtem Versand (Waren mit 19% und 7% MwSt. in einem Paket) wird der durchschnittliche
Steuersatz der Waren berechnet:
(Summe Brutto)/(Summe Netto)-1.
Dieser Steuersatz wird dann auf Verpackung und Versand aufgeschlagen.
Wer's nicht glaubt: Stecken Sie doch mal zur Probe Bücher und DVDs bei einem Versender
(z. B.
www.amazon.de)
in den Warenkorb, und schauen Sie dann mal, was vor dem Bezahlen auf der Rechnung steht.
Auch wenn die Post auf Teile Ihrer Dienstleistungen
ab Juli 2010 Umsdatzsteuer
erheben muss, ändert sich für die bisher genannten Versandfälle nichts.
Anders bei Fällen, in denen die Ware für einen anderen Auftraggeber
und in dessen Namen (sein Absender) an dessen Kunden versandt wird,
und das Porto bei der Post nur vorgelegt wird: Das Porto ist dann nur ein "durchlaufender Posten".
Beispiel: Ein Lettershop kuvertiert und versendet Post, Warenproben, Zeitschriften o. ä. für einen Auftraggeber
an dessen (potentielle) Kunden.
In diesen Fällen schreibt der Versender (im Bispiel der Lettershop) bis Ende Juni 2010 für das Porto keine USt.
auf die Rechnung an seinen Kunden.
Es muss aber eine Begründung zu dieser Rechnungsposition; z. B.
"Das für den Kunden vorgelegte Porto ist umsatzsteuerfrei."
Ab 2010 werden einige der
Post-Dienstleistungen umsdatzsteuerpflichtig.
in diesen Fällen (z. B. Infopost, Pressepost) werden Porto und USt. vom Einlieferer für seinen Kunden bei der Post vorgelegt
und kommen genau so auf die Rechnung an den Kunden.
Für umsatzsteuerfreie Postdienstleistungen (Briefe, Päckchen, Infobrief, Steifbandzeitung)
gilt weiter das bisherige Verfahren.
Welche Einnahmen und Ausgaben gehören in welches Kalenderjahr?
Dieser Abschnitt beschreibt die Vorgehensweise bei einer
Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR)
und "Ist-Besteuerung". Diese Kombination besteht bei vielen kleineren Unternehmen
(sowohl bei Gewerblern wie bei Freiberuflich Tätigen).
Einkommensteuer
Besonders am Jahresende entsteht bei manchen Einnhamen oder Ausgaben die Frage,
ob sie für die Gewinnermittlung bzw. die Einkommensteuer noch ins "alte Jahr" oder ins "neue Jahr" gehören.
Für eine EÜR ist die Antwort in vielen Fällen einfach:
Es gilt das Zu- und Abflussprinzip.
Das heißt, dass alle Einnamen und Ausgaben prinzipiell in das Jahr gehören,
in dem sie auf dem Konto des Unternehmers gebucht werden oder von ihm in bar vereinnahmt oder gezahlt werden.
Wann die Leistung erbracht wurde, das Lieferdatum oder das Rechnungsdatum spielen dabei keine Rolle.
Wenn Sie also wollen, dass für die im alten Jahr erbrachten Lieferungen und Leistungen auch die Einnahmen
in das gleiche Jahr kommen: Schicken Sie Ihre Rechnungen so rechtzeitig los,
dass ihre Kunden noch im alten Jahr zahlen können!
Ausnahmen:
Wenn es sich um regelmäßige Zahlungen in den ersten Januartagen handelt (immer gleicher Betrag),
die aber zu einer Leistung oder Lieferung im vergangenen Jahr gehören,
dann gehören sie aus Sicht der Einkommensteuer noch ins abgelaufene Jahr.
Beispiele: Eine Miete, ein Abonnement oder ein Mitgliedsbeitrag, die immer nachträglich gezahlt werden.
Bis hierher gilt das Geschriebene für Kleinunternehmer und Unternehmer.
Für Unternehmer, die die Kleinunternehmer-Regelung nicht nutzen und Umsatzsteuer
voranmeldungen abgeben müssen,
gibt es inzwischen eine weitere Ausnahme:
Wenn sich in der letzten Umsatzsteuer
voranmeldung des Jahres (also für den letzten Monat bzw. das letzte Quartal)
eine Zahlung an das Finanzamt ergibt, muss diese ja innerhalb der ersten Januartage (innerhalb von 10 Tagen) an das
Finanzamt überwiesen werden.
Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Urteil (Urteil vom 1.8.2007, XI R 48/05
→ Bundesfinanzhof
→ BMF)
festgelegt, dass diese Zahlung - obwohl jedes Jahr in unterschiedlicher Höhe - für die Einkommensteuer
noch dem "alten Jahr" als Ausgabe zuzuordnen ist.
Unternehmer mit einer Dauerfristverlängerung zahlen zu ihrer Umsatzsteuervoranmeldung aber in der Regel nicht innerhalb
der erstan 10 Januartage, sondern später.
Damit gehört dann diese Zahlung in das "neue Jahr".
Aus Umsatzsteuer
voranmeldungen können sich auch Rückzahlungen des Finanzamts an das Unternehmen ergeben.
Diese Zahlungen - für das Unternehmen eine Einnahme - finden aber nicht in den allerersten Januartagen statt
und gehören daher in das "neue Jahr".
Auch Zahlungen oder Rückzahlungen, die sich aus der jährlichen Umsatzsteuer
erklärung ergeben, gehören
- weil erst später fällig - in das "neue Jahr".
Wer eine Dauerfristrverlängerung hat, zahlt für seine letzte Altjahres-Umsatzsteuer
voranmeldung
sicher nicht in den ersten 10 Januartagen. Damit gehört diese Zahlung in das "neue Jahr".
Für Unternehmer, die wegen geringer Umsatzsteuerzahlungen keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben
und nur eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben müssen, spielt die eben beschriebene Ausnahme keine Rolle.
Zusammengefasst: Ins "alte Jahr" gehören nur
- regelmäßige Zahlungen, für Leistungen im alten Jahr,
die nachträglich, aber in den ersten 10 Januartagen gezahlt werden (Miete, Abonnement, ...),
- die Zahlung ans Finanzamt für eine Umsatzsteuervoranmeldung zum 4. Quartal
oder letzten Monat des "alten Jahres"; wenn sie in den ersten 10 Januartagen gezahlt wird.
Umsatzsteuer
Wenn bei der Gewerbeanmeldung oder später "Ist-Besteuerung" gewählt wurde,
gehört die mit einer Rechnung vereinnahmte oder bei einem Kauf gezahlte Umsatzsteuer in den Zeitraum,
in dem das Geld tatsächlich vereinnahmt wurde.
Zu einer EÜR ist etwas anderes als "Ist-Besteuerung" nicht sinnvoll vorstellbar.
Spezialfall, wenn sich die Höhe der USt ändert:
Die Höhe der Steuer richtet sich danach, wann die Lieferung bzw. Leistung gaschieht.
Alles Andere siehe oben.
Zusammenfassung
Insgesamt ist die Zuordnung von Zahlungen und Zeitraum durch das Zu- und Abflussprinzip bei einer EÜR sehr einfach.
Wer an dieser Stelle versucht, etwas mit "Tricks" zu beeinflussen, ist leicht zu entdecken
und darf sich auf eine besonders interessierte Prüfung durch das Finanzamt freuen.
Bei
www.steuerlinks.de/steuerlexikon
ist besonders die zeitliche Zuordnung für ausgehende Zahlungen (Abflüsse) gut erklärt.
Private Einlagen oder Entnahmen in einer Einnahmen-Überschussrechnung?
Anders als in einer kaufmännischen Buchhaltung gibt es in einer
Einnahmeüberschussrechnung (EÜR)
keine Konten und auch keine privaten Einlagen oder privaten Entnahmen.
Es werden einfach Einnahmen und Ausgaben einander gegenübergestellt. Die Differenz ist der Gewinn.
Ob das vorhandene Geld dabei in der Hosentasche, auf einem Geschäftskonto
oder sogar dem Privatkonto ist, spielt keine Rolle.
Alle Belege müssen natürlich ordentlich abgelegt und
10 Jahre (ab 2013 8 Jahre; ab 2015 7 Jahre) aufgehoben werden.
Ergänzung: Auch ein
Kassenbuch
passt vom System her nich wirklich zu einer EÜR.
Geschenke für Kunden?
Ein Blick in
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
zeigt, dass Geschenke für maximal 35 € pro Jahr (Anschaffungskosten) recht unproblematisch sind.
Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist 35 € brutto gemeint, sonst 35 € netto.
Geschenke bis zu dieser Freigrenze können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Teurere Geschenke sind komplett "Privatvergnügen".
Diese Ausgaben müssen aber gesondert von den übrigen Ausgaben aufgelistet werden!
(siehe
§ 4 Absatz 7 EStG)
Dies kann mit z. B. einer Extra-Liste und Summe drunter geschehen.
Weitere Informationen z. B. bei
betriebsausgabe.de oder bei
stuttgart.ihk24.de
Bewirtung von Kunden?
Das wird in
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 EStG geregelt:
Von den Bewirtungskosten können 70% als Betriebsausgabe angesetzt werden. Der Rest des Textes in § 4 spricht für sich.
Die "Mehrwertsteuer" kann voll angesetzt werden.
Gemäß
§ 4 Absatz 7 EStG
müssen auch diese Ausgaben gesondert von den übrigen Ausgaben aufgelistet werden!
Weitere Informationen z. B. bei
betriebsausgabe.de
Brauche ich ein Geschäftskonto?
Um bei der Buchhaltung keine privaten Geldeingänge und -ausgänge in der EÜR-Tabelle angeben zu müssen, ist der Abschluss eines Geschäftskontos empfehlenswert. Dadurch kann die Buchhaltung erheblich vereinfacht werden.
Links zum Thema "Geschäftskonto":
www.fuer-gruender.de
Was sind coole Tools für Unternehmer?
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Eine Vervielfältigung ist nicht gestattet und auch wenig sinnvoll, da sich der Inhalt durch Aktualisierungen häufig ändert.