FAQ - Häufige Fragen zum Kindergeld
Fragen und Antworten
Viele Informationen, besonders zum Thema 'Kindergeld ab 18' habe ich bereits in der Seite
Kindergeld zusammengestellt.
Hier habe ich die am häufigsten gestellten Fragen gesammelt und zusammenfassend beantwortet.
Außerdem ein paar Fragen, die in der Kindergeldseite nicht richtig in den Zusammenhang passen.
Wo stehen die rechtlichen Grundlagen zum Kindergeld?
Das Kindergeld ist in Gesetzen geregelt. Außerdem gibt es das offizielle Kindergeld-Merkblatt,
Dienstanweisungen des Bundesamts für Finanzen an die Familienkassen
und inzwischen schon einige Urteile zum Kindergeld.
Gesetze
-
Kindergeldgesetz
(BKGG)
-
Einkommensteuergesetz
(EStG),
dort vor allem
§ 32 EStG (wer gilt als Kind)
und § 62 bis § 78 EStG
Merkblatt und Dienstanweisung
Urteile
Die wichtigsten Urteile und Entscheidungen in der letzten Zeit:
- Bundesverfassungsgericht (BVG): Beschluss vom 11. Januar 2005 Az.
2 BvR 167/02
Einkommensgrenze: Sozialversicherungsbeiträge des Kindes
sind nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen.
- Bundesfinanzhof (BFH): Urteil vom 15. November 2005 Az. III R 67/04 bei
steuerlinks.de/...
Einkommensgrenze: Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben die Einkünfte
aus der Vollzeiterwerbstätigkeit außer Ansatz, soweit sie auf die Monate entfallen,
in denen das Kind den gesamten Monat erwerbstätig war.
- Bundesfinanzhof (BFH): Urteil vom 16. November 2006 Az. III R 15/06 bei
bfh.simons-moll.de/...
Einkommensgrenze:
Wenn das Kind kindergeldberechtigt ist,
zählen seine gesamten Einkünfte und Bezüge unabhängig davon,
ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt.
Bei kindergeld-informationen.de/...
werden die widersprüchlich klingenden Urteile III R 67/04 und III R 15/06 zusammen kommentiert.
- Bundesfinanzhof (BFH): Urteil vom 16. November 2006 Az.
III R 74/05
Einkommensgrenze: Aufwendungen des Kindes als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen
Krankenversicherung für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind
nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag einzubeziehen.
- BFH: Urteil vom 19. Juni 2008 Az.
III R 68/05
Berechtigung für Kindergeld: Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend
bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit wirkt nur drei Monate.
Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden,
da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.
- BFH: Urteil vom 19. April 2007 Az.
III R 65/06
Verheiratetes Kind: Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind
bei geringen Einkünften des Ehepartners
- BFH: Urteil 27.8.2008 Az. III R 88/07 bei
steuertipps.de/...
Die Kindergeldzeit kann sich um die Zeit für Grundwehrdienst und Zivildienst verlängern.
Wenn der Dienst innerhalb eines laufenden Monats beginnt oder endet,
kürzen Familienkassen das KG gerne um einen Monat. Das ist nicht zulässig.
- BFH: Beschluss vom 26.11.2008, Az.
III S 65/08 (PKH)
Ein Lottogewinn des Kindes gehört zu seinen Bezügen. Dadurch kann es evtl. kein Kindergeld geben.
- BFH: Urteil vom 04.04.2009, Az.
III R 85/08
Die ernsthafte Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch
zur Berufsausbildung.
- Finanzgericht Baden-Württemberg: Entscheidung 16.02.2009 Az. 6 K 83/06 bei
steuerspar-urteile.de/...
Der vom Arbeitgeber getragene Anteil an vermögenswirksamen Leistungen zählt
nach der Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg nicht zu den für die Gewährung des
Kinderfreibetrags schädlichen Einkünften eines Kindes.
Die Entscheidung liegt unter Aktenzeichen III R 23/09 beim Bundesfinanzhof.
- BFH: Aktenzeichen III R 38/08
Ob außer den Studiengebühren auch die "üblichen Semestergebühren" anerkannt werden,
wird zur Zeit unter dem o. a. Aktenzeichen geklärt.
- Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 11.3.2010, Az.
1 BvR 3163/09
Das Kindergeld kann weiterhin auf ALG 2 / Hatz 4 angerechnet werden.
Eine Verfassungsbeschwerde dazu wird abgewiesen.
- BVerfG, 27.7.2010, Az.
2 BvR 2122/09
Es ist nicht verfassungswidrig, dass das Kindergeld komplett entfällt, wenn
der Grenzbetrag der Einkünfte, 7.680,00 € (bis 2009) bzw. 8.004 € (ab 2010),
auch nur gering überschritten wird.
- BFH: Urteil vom 17.6.2010, Az.
III R 34/09
Ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet oder sich in einer Übergangszeit zwischen
zwei Ausbildungsabschnitten befindet, gilt in dieser Zeit als Kindergeld-berechtigt,
auch wenn es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.
Die Einnahmen aus der Tätigkeit zählen daher auch voll zu den Einkünften des Kindes und
können (wenn zu hoch) zum Wegfall des Kindergelds für dieses Kalenderjahr führen.
(Zusammenfassung)
- jurathek.de/...
Eine Sammlung von Urteilen zum Kindergeld aus den Jahren 2000 bis 2003.
- Neueste Bundesfinanzhof-Urteile:
www.bfhurteile.de
und dort mit der Tastenkombination Strg und F nach dem Begriff Kindergeld suchen.
Welche Altersgrenzen gibt es beim Kindergeld?
Bei den hier aufgelisteten Altersgrenzen ist immer das Monatsende des Monats gemeint,
in dem der Geburtstag liegt:
"bis 18" = "Ende des Monats, in dem man 18 wird".
Alters- grenze |
Einkommens- grenze |
Kindergeld für
|
| bis 18 |
keine |
alle Kinder
|
| bis 21+ |
ja |
arbeitslos/arbeitssuchend
|
| bis 25* |
ja |
Ausbildungsplatzsuchend
|
| bis 25+* |
ja |
Kinder in Schule/Praktikum/Ausbildung, Studium, FSJ/FÖJ oder Wartezeiten dazwischen
|
| ab 25* |
ja** |
behinderte Kinder, die sich nicht selbst unterhalten können.
Die Behinderung muss schon vor dem 25. Geburtstag bestanden haben.
(mehr...)
|
+Diese Grenze verlängert sich um die Zeit des abgeleisteten Grundwehrdienstes
und Zivildienstes.
*
Früher lag diese Grenze bei 27 Jahren.
**
Zusätzlich zu den sonst üblichen Grenzen wird ein
individueller behinderungsbedingter Mehrbedarf anerkannt.
Diese Altersgenzen stehen in
§ 32 EStG.
Weitere ausführliche Informationen finden Sie in unserer Seite
Kindergeld.
Kann man Kindergeld rückwirkend beantragen?
Kindergeld kann man (wenn es nicht beantragt wurde) noch nachträglich für das laufende Jahr
und maximal vier davor liegende Kalenderjahre beantragen.
Wenn das Kindergeld bereits beantragt und abgelehnt wurde, und die Einspruchsfrist bereits
abgelaufen ist, wird die Sache schwierig.
Zu solchen Fällen sollte man sich z. B. im Forum "Kindergeld und Co." von Jurathek
(
http://forum.jurathek.de)
erkundigen.
Für wen gibt es den Einmalbetrag von 100 €, und wann wird er ausgezahlt?
Im Jahr 2009 gibt es zum Kindergeld einen Einmalbetrag von 100 € pro Kind.
Nach
§ 6 (3) BKGG
erhalten ihn alle Kinder, für die in 2009 Kindergeld gezahlt wird.
Die Auszahlung soll automatisch mit den normalen Kindergeldzahlungen im April 2009 erfolgen
(→
Pressemeldung Arbeitsagentur).
Auszahlungstermine: →
arbeitsagentur.de/...
Kinder, die im April 2009 oder später (bis zum 31.12.2009) geboren werden, erhalten die
Sonderzahlung erst, wenn sie bei der Familienkasse angemeldet sind.
Das gleiche gilt für alle anderen Gründe, aus denen das Kindergeld für 2009 erst nach April beginnt
(z. B.
Zivildienst
oder
Wehrdienst bis Mai/09).
Wenn Sie im Laufe des Jahres Kindergeld beantragen, dann achten Sie also darauf,
dass dieser Einmalbetrag wirklich an Sie gezahlt wird!
Auch wenn Kindergeld nur im Januar oder von Januar bis März gezahlt wurde, steht einem der Einmalbetrag zu.
Achten Sie darauf, dass er wirklich gezahlt wird!
Uns wurde er bei einem Kind (Kindergeld nur von Januar bis März) erst mal nicht gezahlt.
Ein freundlicher Brief an die Familienkasse mit Zitat aus
§ 6 (3) BKGG
bewirkte eine entsprechende Nachzahlung.
Wird das Kindergeld direkt an das Kind abgezweigt, erhält das Kind auch den Einmalbetrag.
Gleiches gilt, wenn das Kindergeld an eine dritte Person (z. B. Pflegeletern, Jugendamt) abgezweigt wird.
Zu welchen Terminen wird Kindergeld ausgezahlt?
Das richtet sich nach der letzten Ziffer (=Endziffer) der Kindergeldnummer:
Niedrige Endziffer - Monatsanfang; hohe Endziffer - Monatsende.
Auszahlungstermine im zweiten Halbjahr 2009: →
arbeitsagentur.de/...
Auszahlungstermine im ersten Halbjahr 2010: →
arbeitsagentur.de/...
Auszahlungstermine im zweiten Halbjahr 2010: →
arbeitsagentur.de/...
Kindergeld zwischen einzelnen Ausbildungsabschnitten?
- Wenn zwischen einzelnen Ausbildungsabschnitten (z. B. Schule und Lehre)
maximal 4 Monate liegen, kann für diese Zeit KG beantragt werden.
- Auch in Monaten in denen ein Praktikum liegt, gibt es KG.
Ein Praktikum zählt immer dann zur Berufsausbildung des Kindes,
wenn es
- nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist,
- oder als Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung vorgesehen bzw. empfohlen wird
- oder in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem angestrebten Berufsziel steht.
Die Familienkasse benötigt dazu vorab in der Regel eine Kopie des Praktikantenvertrages.
Das Formular sollte eine Angabe darüber enthalten,
ob oder wieviel Geld an den Praktikanten gezahlt wird.
Auf jeden Fall aber hinterher eine Bescheinigung darüber, von wann bis wann das Praktikum
tatsächlich stattgefunden hat,
und wieviel Geld (oder dass kein Geld) an den Praktikanten gezahlt wurde.
- Zwischen Ausbildung und Zivildienst/Wehrdienst gibt es ebenfalls Kindergeld;
sogar dann, wenn für die Zeit nach dem Dienst kein weiterer Ausbildungsabschnitt geplant ist.
- Kindergeld wird auch für mehr als die o. g. 4 Monate gezahlt, wenn nachgewiesen werden kann,
dass die angestrebte Ausbildung nicht früher begonnen werden kann.
Beispiele:
- Eine Ausbildung, die nur im September beginnt,
- eine Fachschule, deren Kurse erst im August anfangen,
- oder ein Studium, das erst im Oktober begonnen werden kann.
Die Familienkasse benötigt dazu eine Erklärung des Kindes, dass diese Ausbildung begonnen
werden soll.
Ein Hinweis wo sich die Familienkasse über den Ausbildungsbeginn informieren kann
(z. B. Internetseite oder Informationsblatt der Ausbildungseinrichtung)
hilft als Beleg bzw. Beweis.
Sobald der Ausbildungsvertrag oder betätigte Anmeldung bzw. die Immatrikulationsbescheinigung vorliegt,
muss eine Kopie davon an die Familienkasse geschickt werden.
Kindergeld während eines Auslandsaufenthalts des Kindes?
- Wenn die Eltern in Deutschland wohnen, das Kind in D gemeldet bleibt und unter 18 ist,
gibt es weiterhin Kindergeld. Dies gilt auch z. B. für Schüleraustausch.
- Für ein Studium oder Auslandssemester gelten in de Regel
die gleichen Bedingungen wie bei einem Studium in Deutschland.
- Wenn das Kind an einem Auslandsdienst im Rahmen von Freiwilligem Sozialem Jahr (FSJ),
ökologischem Jahr oder "Aktionsprogramm Jugend" der EU teilnimmt,
wird bis zu 12 Monate lang KG gezahlt.
Bei einem Auslandsdienst im Rahmen von
§ 14b Zivildienstgesetz
kann für die gesamte Zeit KG beantragt werden.
- Sprachaufenthalte:
Diese Aufenthalte im Ausland zählen dann zur Berufsausbildung des Kindes,
wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem Kind allein überlassen bleibt,
sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle
vorgegeben wird (z. B. Besuch einer allgemeinbildenden Schule, eines Colleges oder
einer Universität).
- Au-Pair:
Bei Auslandsaufenthalten im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses oder ähnlichen Verhältnissen
ist die Anerkennung nur möglich,
wenn das Kind an einem theoretisch systematischen Sprachunterricht mit mindestens
10 Wochenstunden teilnimmt.
Beträgt der Sprachunterricht weniger als zehn Stunden, kann dennoch Anspruch auf KG bestehen.
Denn auch dann ist der Unterricht geeignet, ihn als Ausbildung zu werten.
Voraussetzung: Es wird Einzelunterricht absolviert und die Vor- und Nachbereitung
erfordert nachweislich mehr Zeit.
Auch genügt es, wenn neben dem Sprachunterricht zusätzlich vor Ort
Vorlesungen in der Fremdsprache besucht werden.
Die Einkünfte des Kindes dürfen die
Einkunftsgrenze nicht überschreiten.
(ausführlich:
Link 1)
- Praktikum:
Auch wenn ein für einen Beruf geeignetes Praktikum gemacht wird, gibt es Kindergeld;
ebenso ggf. in Zeiten zwischen Praktika
oder zwischen Praktika und einzelnen Ausbildungsabschnitten
und auch, wenn die angestrebte Ausbildung nicht früher begonnen werden kann.
(siehe voriges Kapitel).
Zu einer fremdsprachlichen Praktikumsbescheinigung sollte eine deutsche Übersetzung vorliegen.
Einfachste Methode:
Der Praktikant macht die Übersetzung für seinen ausländischen Arbeitgeber
und der Arbeitgeber druckt sie auf seinem Briefpapier aus.
- Work&Travel:
Für reines Work&Travel kann es eigentlich kein Kindergeld geben.
Wenn aber im Kalenderjahr die
Einkunftsgrenze nicht überschritten wird und neben dem
Work&Travel eine Ausbildung absolviert wird (siehe Au-Pair)
oder die Tätigkeit als Praktikum bescheinigt wird, könnte es Kindegeld geben.
Eventuell können dann sogar die Reisekosten als Werbungskosten die Einkünfte mindern.
Auch wenn nachgewiesen werden kann, dass man sich während der Work&Travel-Zeit
weiter um einen Ausbildungsplatz bemüht bzw. eine Zusage für einen Platz erhält,
könnte es weiter Kindegeld geben.
Zum jewiligen speziellen Fall kann man sich z. B. im Forum "Kindergeld und Co." von Jurathek
(http://forum.jurathek.de)
erkundigen.
Nach der Rückkehr vom Work&Travel sollte man sich arbeitslos oder arbeitssuchend melden
bzw. die Zusage einer weiterführenden Bildungseinrichtung vorlegen,
um wieder Kindergeld zu bekommen.
Die arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldete Zeit wirkt sich günstig auf eine spätere
Rente aus.
Ab 21 gibt es bei 'arbeitslos/arbeitssuchend' kein Kindergeld, nur noch wenn man als
'ausbildungsplatzsuchend' gemeldet ist, bzw. eine ersthafte Ausbildungsplatzsuche nachweisen kann.
- Ehrenamtlicher Dienst im Ausland:
Es gilt sinngemäß das Gleiche wie für Work&Travel.
Kindergeld während eines Fernlehrgangs oder Fernstudiums?
Abiturfernlehrgang:
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschied,
dass die Eltern bei einem Abiturfernlehrgang Anspruch auf Kindergeld haben
(FG Schleswig-Holstein vom 24.05.2007, Az. 3 K 254/06).
Es handle sich dabei um eine berufliche Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG.
Die Einbindung in eine schulische Mindestorganisation müsse nicht zwangsläufig vorliegen.
Maßgeblich sei, dass die Schülerin sich ernsthaft bemühe, das Lehrgangsziel zu erreichen.
Eine Ausbildung liege bereits dann vor, wenn sich das Kind auf ernsthafte Weise
auf seinen künftigen Beruf vorbereite.
Außerdem müsse berücksichtigt werden,
dass ein Studium auch dann als berufliche Ausbildung anerkannt werden kann,
wenn es wenig verschult sei und keine Zwischenprüfungen stattfinden würden.
Fernstudium:
Das oben Geschriebene dürfte sich auch auf ein Fernstudium und ggf. auch weitere Fernausbildungen
übertragen lassen.
Eventuell muss ähnlich wie bei '
Au-pair mit Sprachkurs"
der Aufwand von 10 Wochenstunden nachgewiesen werden.
Hierzu steht auch Einiges im Abschnitt DA 63.3.2
in der
Dienstanweisung
für die Familienkassen.
Kindergeld und Abendschule?
Auch für den Besuch einer Abendschule kann es Kindergeld geben.
Es gilt sinngemäß das Gleiche wie für Fernkurse (siehe voriger Abschnitt).
Hierzu stehen Informationen in den Abschnitten DA 63.3.2 Absatz (5) Satz 4 bis 6 und
DA 63.3.2.1 Abs. 1 und 2 der
Dienstanweisung DA-FamEStG.
Unser Kind hat zu hohe Einkünfte. - Was tun?
Mit dem Problem "zu hohe Einkünfte in einem Kalenderjahr" beschäftigt sich der größte Teil
unserer Seite
Kindergeld.
Hier nochmal einzelne Möglichkeiten in Kurzform:
- Erst mal in Ruhe prüfen, ob die Einkunftsgrenze wirklich überschritten ist,
bzw. im laufenden Jahr überschritten wird:
Grob: Brutto mit steuerfreien Zulagen minus gesetzliche Sozialversicherung minus Werbungskosten
plus sonstige Einkünfte.
Ausführlicher beschrieben: hier.
- Klären, ob die Einkünfte gesenkt werden können, z. B. einen Monat weniger arbeiten gehen
- Klären, ob die Werbungskosten über die sowieso anrechenbare Pauschale erhöht werden können.
(mehr...)
- Wenn das Kindergeld wegen zu hoher Einkünfte abgelehnt wurde:
Einspruch unter Hinweis auf die laufenden Verfassungsklagen einlegen
und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
(mehr...)
- Wenn es keine weiteren Möglichkeiten gibt:
Familie und Kind müssen sich entscheiden zwischen:
Kindergeldempfänger sein oder Geldverdienen und Lebenserfahrung sammeln.
Warum ist die Familienkasse so kleinlich?
Nun ja, versetzen Sie sich mal in die Lage des Sachbearbeiters: Da wollen Personen, die
Ihnen unbekannt sind, weiterhin Kindergeld für ihr (z. B. über 18 Jahre altes) Kind.
Sie als Sachbearbeiter müssen nun rechtlich korrekt darüber entscheiden, ob die Steuergelder
zu Recht an diese Familie verteilt werden sollen.
Ohne lesbare, eindeutige, vernünftige und logische Unterlagen ist keine Entscheidung möglich.
Richtig schön wäre es, wenn diese Unterlagen rechtzeitig, unverknautscht und unverschmiert
auf den Schreibtisch kämen.
Es hilft dem Sachbearbeiter auch sehr, wenn Sie die eingeschickten Unterlagen oder
unverständliche Fragebögen durch einen kurzen Brief ergänzen.
Die meisten Unklarheiten lassen sich mit einem freundlichen Brief rasch
und manchmal sogar unbürokratisch klären.
Oft hilft ein Hinweis auf die passende Stelle in der
Dienstanweisung für die Familienkassen.
Sollte es gar nicht funktionieren, helfen vielleicht diese Ideen weiter,
die wir in unseren Seniorentipps zum
Umgang mit Behörden
notiert haben.
Suchen und finden mit google.de ...