Kindergeld (1. Teil)
Teil 1
Teil 2
Extraseiten:
Aktuell:
Wer verpasst hat, Kindergeld zu beantragen,
kann das noch nachträglich für das laufende Jahr und maximal vier davor liegende
Kalenderjahre nachholen.
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Aktuell 2:
Fahrten zur Arbeit wurden ab 2007 erst ab dem 21. Entfernungskilometer
als Werbungskosten bei der Einkommensteuer und beim Kindergeld anerkannt.
Diese Regelung wurde am 9.12.08 vom Bundesverfassungsgericht für ungültig erklärt.
Fahrtkosten werden nun wieder ab dem ersten Fahrtkilometer anerkannt.
Hierdurch kommen die tatsächlichen Werbungskosten eventuell
über die Werbungskostenpauschale und das Kindergeld kann für ein Jahr erhalten bleiben
(siehe Werbungskosten).
Sinngemäß das Gleiche gilt für die Fahrten zum Studienort bei den
besonderen Ausbildungskosten.
Überprüfen Sie frühere Ablehnungsbescheide daraufhin!
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Aktuell 3:
Im Jahr 2009 gibt es zum Kindergeld einen Einmalbetrag von 100 € pro Kind.
Er soll im April (→ Pressemeldung Arbeitsagentur)
zusammen mit der normalen Kindergeldzahlung überwiesen werden.
Nach § 6 (3) BKGG
erhalten ihn alle Kinder, für die in 2009 Kindergeld gezahlt wird.
Achten Sie also darauf, dass dieser Betrag auch für die von 04/2009 bis 12/2009 geborenen Kinder
an Sie gezahlt wird!
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Allgemeine Informationen
In dieser Seite wird beschrieben, in welchem Alter der Kinder und bei welchen
Bedingungen (Alter, Tätigkeit, Ausbildung, Arbeitslosigkeit, ...) es Kindergeld gibt.
Danach wird vor allem die Einkommensgrenze für Kinder erklärt.
Hier kann manchmal mit wenig Aufwand dafür gesorgt werden, dass das Kindergeld nicht
verloren geht.
Wenn die Einkünfte (Ausbildungsgeld, Gewerbe, Zinsen, Waisenrente, ...) zu hoch liegen,
können das Kindergeld und die davon abhängige
Gewährung weiterer Einkünfte wie Ortszuschlag,
Eigenheimzulage
("Baukindergeld") oder Steuereinsparungen gefährdet sein.
Es lohnt sich also, im Rahmen aller legalen Möglichkeiten um das Kindergeld zu kämpfen.
In dieser Seite stehen auch Tipps und Hinweise, was von den Einkünften des Kindes abgezogen
werden kann (Werbungskosten, Sozialversicherung, ...).
Gibt es hier außer den Tips auch spezielle Tricks?
Nun ja, wir meinen: Der allerbeste Trick ist, gut informiert zu
sein und diese Informationen wirklich auszunutzen!
Das ist besser und auch nützlicher, als irgendwelche seltsamen Tricks zu probieren.
Kindergeld kann rückwirkend für vier abgeschlossene und das laufende Kalenderjahr beantragt werden.
Beispiel: Der Kindergeldanspruch für das Jahr 2004 verjährt Ende 2008.
Rechtliche Grundlagen:
Das Kindergeld wird im Kindergeldgesetz
(
BKGG)
und im Einkommensteuergesetz
(
EStG)
§ 32 und § 62 bis § 78 geregelt.
Alter und Tätigkeit der Kinder
Für Kinder bis 18 (also bis zum 18. Geburtstag) erhalten Eltern das Kindergeld
meist ohne größere Probleme. Es beträgt ab 2009: 164 €/Monat
für die ersten beiden Kinder, 170 €/Monat für das dritte Kind und
195 €/Monat für jedes weitere Kind.
Ab 2010: 184 €, 190 € und 215 €.
Ab 18 bis 25
gibt es noch Kindergeld für Kinder, die sich in Ausbildung befinden
und deren Einkünfte unter einer bestimmten Grenze liegen
(siehe unten).
Zur Ausbildung zählt alles von Schule über Praktikum und Lehre bis zu Studium und Promotion bzw.
Referendariat.
Vor 2008 lag die Altersgrenze für das Kindergeld höher:
- Geburtsjahr bis 1981: Kindergeld bis 27 (= Ende am 27. Geburtstag)
- Geburtsjahr 1982: Kindergeld bis 26 (26. Geburtstag)
- Geburtsjahr ab 1983: Kindergeld bis 25 (25. Geburtstag)
Diese Zeit der Kindergeldzahlung verlängert sich entsprechend,
falls Wehrdienst oder Zivildienst abgeleistet wurden
(
§ 32(5) EStG).
Durch ein Freiwilliges Soziales Jahr wird die Kindergeldzahlung nicht verlängert.
Für eine maximal viermonatige
Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
(z. B. Schule - Studium oder Lehre - FH) wird auch Kindergeld gezahlt.
Dies gilt ebenso für maximal vier Monate zwischen Schule und Bund/Zivildienst
oder Bund/Zivildienst und Ausbildung.
Wenn das Kind beim Arbeitsamt arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet ist, gibt es Kindergeld
bis zum 21. Geburstag zuzüglich der Dienstzeit bei Bundeswehr oder Zivildienst.
Wenn es
ausbildungsplatzsuchend beim Arbeitsamt gemeldet ist, gibt es Kindergeld
bis zum 21. Geburstag.
Die Meldung "ausbildungsplatzsuchend" muss regelmäßig (alle 3 Monate) beim Arbeitsamt erneuert werden.
Auch der Nachweis von erfolgten Bewerbungen gilt als Ausbildungsplatzsuche.
Dieser Nachweis ist aber nicht immer einfach.
Kann das Kind
aufgrund fehlender Ausbildungsplätze
(z. B. Ausbildung erst ab August oder Studium erst ab Wintersemester möglich)
oder trotz ernsthafter Bemühungen keine Ausbildung beginnen oder fortführen,
wird das Kindergeld ebenfalls bis zur maximalen Altersgrenze (25) gewährt.
Link:
www.lbv.bwl.de/...
Die Familienkasse benötigt zur einer im Moment noch nicht möglichen Ausbildung
eine Erklärung des Kindes, dass es diese Ausbildung beginnen will.
Ein Internetlink zur Ausbildungsstätte und deren Aufnahmeterminen ist für die Familienkasse
ein ausreichender Beleg. So bald vorhanden, wird der Ausbildungsvertrag
oder die Immatrikulationsbescheinigung benötigt.
Auch wenn das Kindergeld mal ausgesetzt wurde (zu hohe Einkünfte im zweiten und/oder dritten Lehrjahr),
kann man es danach wieder (z. B. während des Studiums oder einer weiterfühenden Ausbildung) beantragen.
Übergang Lehre-Facharbeiter-Studium:
Wenn nach der Lehre im Ausbildungsberuf als Facharbeiter gearbeitet wird,
ist dieser Zeitraum nicht "kindergeldfähig".
Die Einkünfte aus diesem Zeitraum werden aber auch nicht für
die kindergeldfähigen Monate dieses Kalenderjahres angerechnet.
Ab dem Monat der Immatrikulation (also ggf. noch vor Studienbeginn) kann das Kindergeld wieder fließen.
Ab 25 gibt es nur noch Kindergeld für Kinder, die behindert sind.
Voraussetzung sind die Anerkennung als Behinderter (Ausweis) und
das Attest eines Arztes, dass die Behinderung bereits vor der maximalen Altersgrenze bestanden hat.
Auch für behinderte Kinder gilt die o. g. Einkunftsgrenze.
Es kann aber außer Werbungskosten und Sozialversicherung noch ein
"individueller behinderungsbedingter Mehrbedarf" beansprucht werden
(mehr dazu in der
Dienstanweisung für Familienkassen,
Abschnitt DA 63.3.6 und unserer Extraseite
Kindergeld für behinderte Kinder).
Fazit:
Von der Geburt bis 18 gibt es das Kindergeld unproblematisch.
Bis zum Ende der Ausbildung (einschließlich Promotion bzw. Referendariat)
oder zumindest bis zu Altersgrenze sollte man es in der Regel auch bekommen.
Manchmal muss man allerdings etwas überlegen, wie man es anstellt,
dass keine zu großen Lücken in der Ausbildungszeit entstehen
und dass man nicht über die Einkunftsgrenze kommt.
Ausnahme von der Regel:
Wehrdienst oder
Zivildienst.
In dieser Zeit kann man wirklich kein Kindergeld bekommen.
Einkommensgrenzen und Werbungskostenpauschale für Kinder
Ab dem 18. Lebensjahr des Kindes gibt es Kindergeld nur dann noch,
wenn die Einkünfte oder Bezüge des
in Ausbildenden bzw. Studenten im Kalenderjahr unter folgendem Grenzbetrag liegen:
| Jahr |
Grenzbetrag |
| 2001 |
14.040,00 DM |
| ab 2002 |
7.188,00 € |
| ab 2004 |
7.680,00 € |
| ab 2010 |
8.004,00 € |
Aktuelle Tabelle der Bundesanstalt für Arbeit: Siehe Links.
Wenn nur für einen Teil des Jahres ein Anspruch auf Kindergeld besteht (z. B. Kind
im wehr-/Zivildienst oder Kind nicht (mehr) in Ausbildung), mindert sich die Einkommensgrenze:
Sie wird durch 12 geteilt und mit der Anzahl der Monate, in denen es Kindergeld gibt, multipliziert.
Erhält ein Kind auch nur einen Cent mehr als die Einkommensgrenze minus den abziehbaren Werbungskosten,
entfällt das Kindergeld ganz (auch "Fallbeileffekt" genannt).
Zu den Einkünften und Bezügen des Kindes zählen z. B.
- Lohn oder Gehalt (auch aus 400€-Jobs), inklusive Prämien für Verbesserungsvorschläge
und andere Sonderzahlungen.
Anmerkung: Wenn auf der Gehaltsabrechnung zwischen "Steuerbrutto", "SV-Brutto" und "Gesamtbrutto"
unterschieden wird: Bei "Gesamtbrutto" steht das hier benötigte Bruttogehalt.
Es zählt das gesamte Brutto, nicht nur der zu versteuernde Anteil.
Außerdem Entgelt und Sachbezüge beim Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ/FÖJ).
- Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit
(aus Gewerbe oder als Freiberufler)
- Kapitalerträge (Zinsen und ähnliches)
- Zinsen und Dividenden
- Veräußerungsgewinne, auch "Spekulationsgewinne" genannt
- Sonstige Kapitalerträge
Ab 2009 wird von der Summe aller Arten von Kapitalerträgen der Sparerfreibetrag von 801 € abgezogen.
Was darüber liegt, wird als Einkommen des Kindes angerechnet
(→ BZSt-Newsletter).
Bis 2008 konnten von den Zinsen und Dividenden nur 51 € abgezogen werden.
Zinsen bis 801 € zählten als "Bezüge", Zinsen darüber als Einkünfte.
Einkünfte und Bezüge wurden angerechnet.
- Renten (z. B. Waisen- oder Halbwaisenrente):
Voller Jahresbetrag minus einer Werbungskostenpauschale von 102 €
- Stipendien
- von BAföG-Zahlungen der Zuschuss-Anteil; der Darlehens-Anteil dagegen unberücksichtigt
- Der Sold von Bundeswehr oder Zivildienst gehört nicht zu diesen Einkünften;
wohl aber das Entalssungsgeld
(→ Urteil des BFH aus dem Jahr 2002).
- Lotteriegewinne
Zu versteuernde Einnahmen werden aus Sicht des Kindergeldes "Einkünfte" genannt,
steuerfreie Einnahmen zählen zu den "Bezügen". Von den Bezügen werden 180 € abgezogen.
Unterhalt von den Eltern zählt nicht zu den Einkünften und Bezügen.
Weitere Berechnung des maßgeblichen Einkommens:
Von den Einkünften abziehbare Kosten
Abzug der Sozialversicherungsbeiträge
Vom Bruttogehalt als Azubi oder Angestellter werden zunächst die von Arbeitgeber einbehaltenen
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abgezogen.
Anfang 2005 hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass bei Arbeitslohn nicht das volle Bruttogehalt,
sondern Bruttogehalt minus Sozialabgaben des Kindes gewertet werden
muss.
Hinweis: Krankenkassenbeiträge, die aufgrund von Alter (ab ca. 25 Jahren)
oder wegen höherer Gewerbeeinnahmen gezahlt werden müssen,
können laut Auskunft der Familienkasse (Stand 11/2005) nicht abgezogen werden.
Inzwischen ergibt sich aber aus dem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 16.11.2006 mit dem Aktenzeichen III R 74/05
(Text
hier
oder
hier),
dass auch Aufwendungen des Kindes als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung für die
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von den Einküften abgezogen werden können.
Ähnliches Urteil (Ausbildung zum Finanzwirt):
BFH vom 17.1.2007 III R 24/06
Wenn das Kind statt gesetzlich privat krankenversichert ist, sind diese Beträge auch abziehber;
aber nur soweit sie eine Mindestvorsorge für den Krankheitsfall ermöglichen.
Detaillierter siehe:
Dienstanweisung für Familienkassen,
Abschnitt DA 63.4.3.2.
Die Steuern finden bei der Berechnung der Einkommensgrenze keine Berücksichtigung,
weil bei der für das Kindergeld relevanten Gehaltsgröße entweder noch keine Steuern anfallen,
oder die Steuern nach Jahresende mit einer
Einkommensteuererklärung
vom Finanzamt zurück geholt werden können.
Abzug der Werbungskosten
Von den Einkünften als Azubi, Angestellter oder beim FSJ/FÖJ darf außerdem
auch die Werbungskostenpauschale abgezogen werden:
Sie beträgt 920 €.
Die Werbungskostenpauschale gibt es auch, wenn die Tätigkeit nicht das ganze Jahr ausgeübt wurde.
Aber: Wenn nur für einen Teil des Jahres ein Anspruch auf Kindergeld besteht (z. B. Kind
im wehr-/Zivildienst oder Kind nicht (mehr) in Ausbildung), mindert sich die Werbungskostenpauschale:
Sie wird durch 12 geteilt und mit der Anzahl der Monate, in denen es Kindergeld gibt, multipliziert.
Bei anderen Einkünften oder Bezügen wie z. B. 400€-Job oder BAföG-Zuschuss können keine Werbungskosten abgezogen werden.
Sind höhere Werbungskosten als die Pauschale entstanden,
dürfen diese mit Beleg ebenfalls geltend gemacht werden.
Werbungskosten sind nur die Kosten, die mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zusammenhängen.
Absetzbar sind u. a.:
- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, aber nur für die einfache Strecke:
0,30 €/km.
Für Leute, die nicht mit dem eigenen Auto zur Arbeit fahren gibt es hierbei
eine Obergrenze von 4.500 € pro Jahr.
Es zählen auch Kosten für Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit zu den Werbungskosten,
Abzüglich dem, was von Versicherungen oder Berufsgenossenschaften erstattet wurde.
Die Regelung in 2007 und 2008, dass eine Entfernungspauschale erst ab dem 21. Entfernungskilometer gilt,
wurde am 9.12.08 vom Bundesverfassungsgericht für ungültig erklärt.
Auswirkungen auf das Kindergeld: Wenn das Kind an der Einkommensgrenze liegt,
kann es wichtig sein, dass man mehr als die Pauschale an Werbungskosten von der Familienkasse
anerkannt bekommt.
Überprüfen Sie also, ob die tatsächlichen Werbungskosten in 2007 und 2008 höher als die
Werbungskostenpauschale lagen.
Wenn Sie deshalb bereits gegen einen ablehnenden Kindergeldbescheid Einspruch erhoben hatten,
fordern Sie jetzt das Kindergeld ein!
Wenn Sie keinen Einspruch erhoben hatten, fordern Sie aufgrund der neuen Rechtslage eine Neuberechnung des Kindergeldes!
- Fahrtkosten zur Berufsschule/Berufsakademie/dualen Universität (bei Kfz-Benutzung 0,30 €/km gefahrene Strecke)
- Doppelte Haushaltsführung bzw. auswärtige Unterbringung und zugehörige Heimfahrten,
z. B. wenn die Berufschule im Blockunterreicht Weit weg von zu Hause erfolgt oder wenn Entsprechendes
bei einem Dualen Studium passiert.
- Reisekosten
- Bewerbungskosten, wenn man sich für die Ausbildung oder während der Ausbildung für einen Job bewirbt,
z. B.: Inserate, Fotos, Porto, Telefon, Kopien und Reisen zu Vorstellungsgesprächen
- Beitrag zur Gewerkschaft oder Berufsverbänden
- Abonnement für Fachzeitschrift, oder Quittungen für einzeln gekaufte Hefte und
Fahrtkosten zum Kauf (bei Kfz-Benutzung 0,30 €/km gefahrene Strecke)
- Anteilige Kosten für ein "Häusliches Arbeitszimmer" nur noch in seltenen Fällen, aber weiterhin
Schreibtisch, Stuhl, Lampe und sonstige Ausrüstung
- spezielle Berufskleidung
- Reinigungskosten für Berufskleidung (Pauschale 100 €)
- Arbeitsmittel
- Bücher und Schreibwaren für Beruf oder Berufsausbildung/Berufsschule/Berufsakademie
- PC+Zubehör auf 3 Jahre verteilt
(mehr zum Thema Abschreibung)
Im Downloadbereich gibt es dazu eine Tabelle.
- beruflicher Anteil der Rechtsschutzversicherung
(Der Anteil wird auf in % oder € von der Versicherung bescheinigt. Postkarte genügt.
Bei manchen Versicherungen steht der Anteil auch auf der Rückseite der Rechnung.)
- Fortbildungskosten
- Zu den Fortbildungs-, Reise- und Bewerbungskosten auch die zugehörigen
- Fahrtkosten (bei Kfz-Benutzung 0,30 €/km gefahrene Strecke)
- Übernachtungskosten
- Verpflegungsmehraufwand (ab 8 h: 6,00 €, ab 14 h: 12,00 €, für 24 h: 24,00 €)
- Kontoführungsgebühren (Pauschale 16 €), falls man als
Auszubildender/Student überhaupt Kontoführungsgebühren zahlt.
- Von diesen Kosten muss das abgezogen werden, was (z. B. vom Arbeitgeber oder von versicherungen) erstattet wurde.
Auch wenn das Kind noch keine Steuern zahlt, keine Einkommensteuererklärung machen muss
und dafür eigentlich keine Werbungskosten-Belege sammeln müsste,
werden diese Belege doch in der Regel von der Familienkasse anerkannt.
Hier kann der junge Staatsbürger also schon mal üben, Belege zu sammeln und aufzulisten.
(weitere Informationen zu
Werbungskosten)
Zinsen für private Kredite, private Versicherungen und ähnliches können nicht von den
Einkünften abgezogen werden.
Direktversicherung
Manche Firmen, bei denen die nichtselbstständige Arbeit (Job, Lehre oder duales Studium)
stattfindet, bieten ihren Angestellten eine Gehaltsumwandlung in eine
betriebliche Altersvorsorge wie Direktversicherung oder Pensionskasse an.
Was für diese Art Altersversorung vom Gehalt abgezogen wird, zählt nicht bei den Einkünften mit.
(→ Dienstanweisung DA-FamEStG,
Abschnitt DA 63.4.2.3.1 (3) und 63.4.4 (1) )
Bevor Sie aber Geld investieren, um auf diese Weise das Kindergeld zu retten,
lassen Sich sich von dem Institut, bei dem das Geld schließlich angelegt wird,
eine schriftliche(!) Bestätigung zusenden, dass das dort angelegte Geld wirklich nicht mehr
als Einkünfte im Sinne des Kindergeldes gewertet werden kann.
Geld, das als vermögenswirksame Leistungen (VL) vom Gehalt abgezogen wird,
kann aber nicht von den Einkünften abgezogen werden.
(→ Dienstanweisung DA-FamEStG,
Abschnitt DA 63.4.2.1 (3) 1. )
Auch Beiträge zu einer Riester-Rente können (weil freiwillig)
nicht von den Einkünften abgezogen werden.
(→ BFH-Urteil Az III R 33/06)
Bei 400€-Jobs ist kein Abzug durch Direktversicherung möglich.
Besondere Ausbildungskosten
Kosten für ein Erststudium können in einer Einkommensteuererklärung zwar nicht
als Werbungskosten angesetzt werden;
von den Einkünften aus Sicht des Kindergelds können diese "besonderen Ausbildungskosten"
aber abgezogen werden (Belege sammeln!).
Diese "besonderen Ausbildungskosten" entstehen nur im Zusammenhang mit einer Ausbildung die nicht
direkt mit einer Anstellung wie bei Lehre, BA-Studium oder Dualem Studium verbunden ist.
Bei den eben genannten betrieblichen Ausbildungen gehört alles, was mit der Ausbildung zusammenhängt,
zu den Werbungskosaten.
Zu den besonderen Ausbildungskosten gehören:
- Studiengebühren. Gemeint sind die von den Ländern neu eingeführten Gebühren,
nicht die üblichen Semestergebühren (Anmelde- und Rückmeldegebühren)
- Studiengebühren, die bei Überschreitung einer bestimmten Studiendauer
oder für ein Zweitstudium erhoben werden.
Ob auch die "üblichen Semestergebühren" anerkannt werden,
wird zur Zeit unter dem Aktenzeichen III R 38/08 ist es beim
Bundesfinanzhof geklärt.
- Bücher, Werkzeuge (z. B. bei Zahnarzt) und Software für das Studium
Einschließlich Fahrten zum Kauf (bei Kfz-Benutzung 0,30 € pro km gefahrene Strecke).
- PC und Zubehör (monatsgenau abgeschrieben über 3 Jahre)
- Fahrten zwischen der Wohnung und der Universität/Hochschule:
Bei Kfz-Benutzung 0,30 € pro km gefahrene Strecke (anders als bei Fahrten zur
Arbeitsstelle).
Nicht abziehbar sind in der Regel die Kosten für Miete und Verpflegung.
Link der Familienkasse zum Thema:
besondere Ausbildungskosten
Richtlinie:
Dienstanweisung DA-FamEStG,
Abschnitt DA 63.4.3.1
Unbezahlter Urlaub
Kein Abzug vom Einkommen, aber vielleicht eine allerletzte Möglichkeit,
um doch noch das Kindergeld für das laufende Jahr zu retten:
Das Kind könnte unbezahlten Urlaub nemen.
Es erbringt in dieser Zeit keine Leistung - ist auch nicht in der Berufschule -
und erhält daher keinen Lohn. Das Kind könnte in dieser Zeit z. B. für eine Zwischenprüfung lernen,
oder einen Sprachkurs im Ausland besuchen.
Diese Möglichkeit ist natürlich nur dann realisierbar, wenn der Arbeiteber zustimmt,
und wenn nicht die Mindest-Arbeitstage unterschritten werden, die zur Anerkennung der Ausbildung notwendig sind.
Berechnung der maßgeblichen Einkünfte
Ob die Grenze für das Kindergeld schon überschritten ist, oder in gefährlicher Nähe liegt,
kann mit einer Exceltabelle errechnet werden.
Sie ist in unserem Downloadbereich erhältlich.
Kindergeld trotz Einkommen des Kindes
Wenn die Einkommensgrenze (Höhe siehe oben) im Kalenderjahr überschritten wird,
gibt es kein Kindergeld mehr. Das im betroffenen Jahr bereits
unzulässig erhaltene Kindergeld muss komplett zurückgezahlt werden.
Was man bei der derzeitigen Gesetzeslage tun kann, um mit den Einkünften des Kindes
auf jeden Fall noch "im sicheren Bereich" zu bleiben, wird im Folgenden beschrieben:
Möglichkeiten und Vorgehensweise
Mindern der Einkünfte
Vielleicht kann man irgendwie weniger verdienen. - Das wird aber,
vor allem wenn es nachträglich (z. B. mit dem Arbeitgeber) vereinbart wird,
nicht anerkannt
(siehe Urteil).
Aber es ist möglich, vorher zu überlegen und sich zu entscheiden,
wie viel Geld man verdienen will:
- "Muss ich außer meinem Ferien-Job wirklich
noch einen 400-€-Job annehmen?",
- "Wie viele Monate im Jahr muss ich wirklich arbeiten?"
- "Wie viel will ich zwischen Lehre und Studium verdienen?
- "Muss ich jetzt unbedingt (für Geld) arbeiten?"
Vielleicht kann man das Kindergeld damit zwar für dieses Jahr nicht mehr "retten",
aber man kann schon für das nächste Jahr planen.
Eltern und Kind müssen, falls überhaupt legale Gestaltungsmöglichkeiten bestehen,
das Ganze gemeinsam durchrechnen: Was bringt mehr Geld:
"Weniger arbeiten und Kindergeld" oder "Arbeit und kein Kindergeld".
Und den sonstigen Nutzen nicht vergessen:
- Berufs- und Lebenserfahrung des Kindes durch die eigene Arbeit
- Das Verhältnis zum (vielleicht auch künftigen) Arbeitgeber
- Förderung des eigenen Leistungswillens
- usw.
Die Entscheidung für "Arbeit und kein Kindergeld" kann also die sinnvollere Alternative sein.
Werbungskosten erhöhen
Die Familienkasse erkennt automatisch eine Werbungskostenpauschale an (siehe oben).
Wenn die tatsächlichen Werbungskosten höher liegen, werden diese anerkannt.
Als Werbungskosten erkennt die Familienkasse die gleichen Ausgaben an,
die auch das Finanzamt bei einer Steuererklärung anerkennen würde
(siehe
oben).
Während eines laufenden Kalenderjahres kann man in vernünftigem und legalem Umfang durchaus
selbst "gestalten", wie hoch die Werbungskosten werden.
Die Kosten für die Lehre bzw. Ausbildung zählen ebenfalls zu den Werbungskosten. Ideen:
- Alle Kosten für die Ausbildung selbst
- Bücher, die später gebraucht werden, jetzt schon kaufen.
- Eine Fachzeitschrift spätestens im November abonnieren und den Jahresbeitrag im voraus zahlen.
- spezielle Werkzeuge.
- Software z. B. zur Simulation von elektronischen Schaltungen
- Software zur Prüfungsvorbereitung
- PC, wenn nötig (den für die Arbeit genutzten Teil). Der PC muss allerdings, wenn teurer als 410 € netto,
über 36 Monate verteilt abgeschrieben werden.
- Zusatzkurse (Fahrtkosten, Unterkunft, Kursgebühr, Verpflegungsmehraufwand)
- Eine kurze Bildungsreise z. B. ins
Deutsche Museum, München
ist für technische Berufe sinnvoll.
- Klären, ob es beim Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge oder
eine Direktversicherung gibt.
Für alle diese Aufwendungen können während des Jahres die Belege gesammelt
und dann in einer Liste zusammengefasst werden.
Wer am Jahresanfang vermutet, dass er genügend Werbungskosten ansammeln wird, um mit
"Brutogehalt minus Sozialversicherung minus Werbungskosten" unter die Grenze zu kommen,
kann folgenden Weg gehen:
- Die Ausgaben für Werbungskosten bereits am Anfang des Jahres planen (Liste).
- Diese Werbungskosten der Familienkasse (unter Vorbehalt) anerkennen lassen.
- Das Kindergeld und die davon abhängigen Einkünfte ein Jahr lang bekommen.
- Die Werbungskosten wirklich in geplanter Höhe ausgeben und Belege dafür sammeln.
- Die Werbungskosten bei der Familienkasse belegen.
- Das Kindergeld nachträglich genehmigt bekommen.
Wer sich nicht sicher ist, ob er mit dem geplanten "Brutogehalt minus Sozialversicherung minus Werbungskosten"
unter die Einkommensgrenze kommt,
gibt das Kindergeld nicht aus(!), sondern spart es z. B. auf einem
Tagesgeldkonto.
Falls das Kindergeld nach Abschluss des Jahres es nicht genehmigt wird:
das Kindergeld zurückzahlen und die Zinsen behalten.
"besondere Ausbildungskosten" erhöhen
Ähnlich wie die Werbungskosten können eventuell auch die "besonderen Ausbildungskosten"
während des laufenden Jahres erhöht werden.
Falls man knapp über der Einkommensgrenze liegt...
Dass für die Einkünfte nur die Werbungskosten und Sozialbersicherung
aber nicht auch die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden,
ist nach Ansicht des Finanzgericht
(FG) Niedersachsen nicht in Ordnung
(FG Niedersachsen, Az: 7 K 723/98).
Das Verfahren liegt nun beim Bundesfinanzhofes (BFH).
Daher empfiehlt sich, sollte die Familienkasse nicht das zu versteuernde Einkommen berücksichtigen,
Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen,
bis eine endgültige Entscheidung ergangen ist.
Wer über der Einkünftegrenze liegt, sollte auch prüfen, zu welchen Zeiten das Kind seine
Einkünfte erzielt hat:
War das Kind in solchen Monaten überhaupt kindergeldberechtigt?
Oder war es ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten?
Oder eine Zeit, in der es statt eine Ausbildung zu machen, vollzeitlich gejobbt hat?
Wer nicht kindergeldberechtigt ist, kann in diesen Zeiten (aus Sicht des Kindergeldes) unbegrenzt Geld verdienen.
Diese Einnahmen zählen nicht zur Einkommensgrenze mit.
Für die Zeit, in der ein Anspruch auf Kindergeld besteht,
verringert sich die Einkommensgrenze um entsprechende Zwölftel.
In einem
Urteil
(BFH, 15.09.2005 - III R 67/04) hat der Bundesfinanzhof schön gezeigt,
wie die Familienkassen in solchen Fällen zu rechnen haben.
Wenn man knapp über der Einkommensgrenze liegt, BAföG erhält und das Kalenderjahr noch nicht um ist,
kann es noch folgende Möglichkeit geben:
Erhaltenes Bafög zählt zur Hälfte (der Zuschussanteil) mit zu den Einkünften im Sinne des Kindergeldes.
Ist die Einkommensgrenze für das Kindergeld überschritten, hat man vermutlich auch im vergangenen
Bewilligungszeitraum zu viel BAföG-Zahlungen erhalten (Achtung, die BWZ liegen anders als die Kalenderjahre).
Wenn man nun (was auch Pflicht ist), das BAföG-Amt über die Einnahmen informiert,
wird es vermutlich eine Rückzahlung fordern oder die kommenden Zahlungen stark senken.
Wenn diese Rückzahlung noch vor Jahresende(!) an das BAföG-Amt erfolgt oder die niedrigeren Zahlungen noch
im alten Jahr liegen,
hat man dann insgesamt weniger Einkünfte aus BAföG während des Kalenderjahres erhalten.
Falls man knapp unter der Einkommensgrenze liegt...
Kalkulieren Sie nicht zu knapp! Einnahmen können während des Jahres unerwartet steigen.
Beispiele:
- Es gibt eine Tariferhöhung,
- es gibt unerwartet Schichtzulagen oder Weihnachtsgeld,
- Zinsen steigen, oder man hatte welche vergessen.
- Studenten ab 25 (plus Wehr- und Zivildienstzeit) sind bei der Krankenkasse nicht mehr familienversichert,
sondern müssen sich selbst versichern.
Der monatliche
BAföG-Betrag
steigt dann entsprechend.
- Man hat sich knapp verrechnet und verliert das Kindergeld.
Vorübergehend kein Kindergeld beantragen
Während Zeiten, in denen man kein Kindergeld bezieht, kann man beliebig viel verdienen.
Diese Einkünfte werden aus Sicht des Kindergeldes nicht mitgezählt.
Es kann sich daher manchmal lohnen, für eine kurze Zeit kein Kindergeld zu beantragen.
Beispiel:
Zwischen Wehrdienst/Zivildienst und Studium könnte man bereits wieder Kindergeld beantragen.
Wenn man in dieser Zeit aber viel Geld verdienen kann,
käme man im Kalenderjahr vielleicht über die Einkunftsgrenze.
Wenn man das Kindergled erst ab dem Monat des Studienbeginns beantragt,
bleiben die Einkünfte in der Zeit davor ohne Anrechnung.
Diese Idee klingt gut, funktioniert aber nur unter bestimmten Bedingungen, weil die Familienkasse
immer erst prüfen muss, von wann bis wann eine Anspruch auf Kindergeld im Kalenderjahr vorliegt.
Für diese Monate des Jahres werden dann auch die Einkünfte angerechnet.
Fazit: In den meisten Fällen kann man Kindergeld nur für ganze Kalenderjahre bekommen oder nicht-bekommen.
Ende der Kindergeldzahlungen
Ende das Kindergeldes nach der Ausbildung:
Das Kindergeld endet mit dem Monat, in dem das Kind offiziell schriftlich vom Gesamtergebnis
der Prüfung unterrichtet worden ist. Ein länger laufender Ausbildungsvertrag
oder eine weiter laufende Immatrikulation spielen keine Rolle.
Die Familienkasse verlangt einen Beleg über den Termin des Ausbildungsendes.
Sonstige Fälle:
Das Kindergeld endet mit dem Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen
wegfallen. Es läuft immer bis zum Monatsende.
(§ 66 EStG)
Kindergeld und BAföG
Auch beim BAföG gibt es eine Einkommensgrenze. Sie liegt deutlich niedriger als die des Kindergeldes.
Wenn sie überschritten ist,
verliert man nicht das gesamte BAföG für den jeweiligen Bewilligungszeitraum (BWZ),
sondern die BAföG-Zahlungen werden um den Betrag verringert, um den die Einkommensgrenze
überschritten wurde.
(Ausführlicher beschrieben auf underer Seite BAföG)
Aus Sicht des BAföG-Empfängers wird dabei "nur" BAföG gegen Arbeitslohn ausgetauscht.
Seine verfügbaren Einkünfte ändern sich nur geringfügig.
Aus Sicht des Kindergeldes ist aber folgendes zu beachten:
Zur Einkommensgrenze beim Kindergeld wird nur der Zuschussanteil des BAföG
(also die Hälfte des BAföG) angerechnet. Ein Gehalt wird aber voll angerechnet.
Gehalt wirkt sich also fast doppelt so stark aus, wie es das nun weggefallene
BAföG getan hätte.
Anmerkung: Aus Sicht des BAföG gilt Kindergeld nicht als Einkünfte des Kindes,
weil das Kindergeld in der Regel den Eltern zusteht und eine Unterhaltsleistung der Eltern an die kinder ist.
Für das BAföG ist aber wichtig, wieviele Geschwistervorhanden sind (Anzahl Kinder mit Kindergeld),
ob sie sich in Ausbildung befinden und welche Einkünfte sie haben.
(mehr: BAföG/Geschwister)
Folgen des BVG-Urteils von 2005
Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Anfang 2005 darf zur Berechnung der Grenze
für das Einkommen der Kinder nicht wie vorhher deren Bruttoeinkommen gewertet werden.
Künftig und zum Teil auch rückwirkend muss bei Arbeitslohn das
(= Bruttoeinkommen minus Sozialversicherung) gewertet werden.
Aufgrund der geänderten Rechtlage könnten viele Familien große Summen an Kindergeld
noch nachträglich für die Jahre 2001 bis 2004 beantragen!
Ein Jahr Kindergeld bedeuten 1.848 € bzw. 2.148 € Kindergeld!
Zusätzlich können weitere Einkünfte vom Kindergeld abhängig sein (siehe nächster Abschnitt).
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Extraseite:
Kindergeld und BVG-Urteil
Kindergeld und Promotion (Doktor-Arbeit) bzw. Referendariat
Wenn Alters- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten sind, gibt es auch
während einer Promotion weiterhin Kindergeld.
(siehe BFH-Urteil vom 9.6.1999, AZ:
VI R 92/98)
Ausführlichere Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite
Kindergeld und Promotion.
Sinngemäß das Gleiche gilt auch für ein Referendariat in der Zeit zwischen erstem
und zweitem Staatsexamen.
Auszahlung des Kindergelds direkt an das Kind
Kindergeldempfänger sind normalerweise die Eltern.
Sie können das Geld freiwillig teilweise oder ganz ihren Kindern überweisen.
Das Kind kann auch die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst verlangen,
wenn es nicht im Haushalt der Eltern wohnt und
wenn der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht ihm gegenüber nicht nachkommt
(→ § 74 EStG
und → Dienstanweisung für Familienkassen,
Abschnitt DA 74.1).
Das Kind erhält dann den durchschnittlichen Betrag aller zu berücksichtigen Kinder.
Die "Auszahlung des anteiligen Kindergeldes" direkt an das Kind wird bei der Familienkasse beantragt.
Ein online-Formular gibt es bei
www.arbeitsagentur.de
→ Formulare → Formulare für Bürgerinnen & Bürger → Kindergeld → Liste aller Kindergeldformulare.
Es muss keine Unterhaltspflicht-Verletzung der Eltern vorliegen.
Das Kindergeld kann auch mit Einverständnis der Eltern an das Kind abgezweigt werden.
Weitere Einkünfte, die vom Kindergeld abhängig sind
Es gibt verschiedene Einkünfte oder Vergünstigungen, die vom Kindergeld abhängig sind.
Das Beantragen ist einfach; es besteht aber auch die Pflicht, diese Geldgeber zu informieren,
wenn das Kindergeld wieder für eins oder mehrere Kinder entfällt.
Eigenheimzulage, Baukindergeld
Gekaufter oder neu gebauter Wohnraum wird durch die
Eigenheimzulage und ihre Kinderzulage
(manchmal 'Baukindergeld' genannt) 8 Jahre lang staatlich gefördert.
Die Kinderzulage beträgt 800,- € pro Jahr, solange das Kind zum Haushalt
der Eltern gehört.
Um die Kinderzulage für ein ganzes Jahr zu erhalten,
muss man im Kalenderjahr für mindestens einen Monat Kindergeld erhalten haben.
Anträge für die Eigenheimzulage werden beim Finanzamt eingereicht.
Riester-Rente
Wer Kindergeld bekommt, kann auch die staatliche Kinderzulage zur
Riester-Rente
erhalten.
Der Eigenbetrag, der dann noch für diese Rentenart eingezahlt werden muss, sinkt dadurch entsprechend.
Um diese Zulage zu erhalten, muss man das für jeweilige Kind im Kalenderjahr mindestens
einen Monat lang Kindergeld erhalten haben.
(mehr: Kinderzulage zur Riester-Rente)
Wer Kinder hat, sollte sich unbedingt über die Riester-Rente informieren!
Wir halten die Variante mit Fondssparen, wie sie z. B. die Volksbank anbietet,
für eine Geldanlage mit weit überdurchschnittlicher Rendite.
Dies gilt besonders für Eltern mit 2 und mehr Kindern.
Ortszuschlag
Angestellte im Öffentlichen Dienst erhalten in der Regel einen Ortszuschlag.
Seine Höhe richtet sich nach Familienstand und Kinderzahl.
Entscheidend ist, für wie viele Kinder im jeweiligen Monat Kindergeld bezahlt wird.
Der Ortszuschlag wird vom Arbeitgeber berechnet und gezahlt.
Steuer
Kinder bleiben natürlich immer die Kinder ihrer Eltern.
Für das Finanzamt gelten sie aber ab einem Alter von 18 Jahren
nur in den Monaten als Kinder, in denen für sie Kindergeld bezogen wird.
Diese Zeiten sind in der Anlage "Kind" zur Einkommensteuererklärung anzugeben
und wirken sich dann steuermindernd aus. Stichworte: "Haushaltsfreibetrag",
"Übertragung des Behindertenfreibetrages",
"geringere zumutbare Eigenbelastung bei
außergewöhnlichen Belastungen".
Die Kinderzahl wirkt sich außerdem sehr deutlich bei der Berechnung
von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag aus.
Sonstiges
In Baden-Württemberg gibt es den Landesfamilienpass.
Mit ihm können Familien mit Kindern 24-mal im Jahr unentgeltlich bzw.
zu einem ermäßigten Eintritt die staatlichen Schlösser, Gärten und Museen besuchen.
Auch er ist vom Kindergeld abhängig.
(mehr: baden-wuerttemberg.de)
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