Buchhaltung und Gewinnermittlung mit der Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR)
Zu einer kaufmännichen Buchführung (auch "doppelte Buchführung" genannt) sind Unternehmen mit Rechtsformen wie GmbH oder AG verpflichtet.
Unternehmen mit einem Gewinn unter 60.000 € und einem Umsatz unter 600.000 € pro Jahr
können eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach
§ 4(3) EStG und
§ 141 AO ausführen.
Was gehört alles zu einer kleinen Buchhaltung für ein kleines Gewerbe bzw. einen Freiberufler?
Ich muss alle Belege für das Gewerbe sammeln:
Einnahmen: meine Lieferscheine und Rechnungen, Quittungen für Barzahlungen,
Überweisungsbelege, ...
Ausgaben: Quittungen, Überweisungsbelege, ... Dabei ist es egal, ob die Ware mit
oder ohne MwSt. eingekauft wurde. Mit MwSt. bei
Amazon.de
oder ohne MwSt. auf dem Flohmarkt. Hauptsache Beleg!
Eine Quittung kann formlos sein, oder man leiht
dem Verkäufer kurz mal den mitgebrachten Quittungsblock.
Wirtschaftsgüter (über 150 € netto, z. B. Schreibtisch, Schreibtischlampe, PC, ...);
sie werden über mehrere Jahre abgeschrieben,
an das Finanzamt (FA) gezahlte und vom FA erstattete Umsatzsteuer.
Die Belege werden in einem Ordner abgelegt (neuester oben) und nummeriert (=Belegnummer).
Alle Einnahmen werden in eine Liste geschrieben; je Beleg mit Datum, Lieferant, Bezeichnung,
Bruttobetrag, Belegnummer.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, notiert Nettobetrag, Mehrwertsteuer, Bruttobetrag.
Außerdem je eine Liste für:
Ausgaben (ggf. auch mit Nettobetrag, Mehrwertsteuer, Bruttobetrag)
Anmerkung: Bei einem neu gegründeten Gewerbe können schon Kosten
vor der Gewerbeanmeldung anfallen. Sie können im Gründungsmonat als "vorweggenommene Betriebsausgaben"
zu den Ausgaben gerechnet werden.
Fahrten mit dem eigenen PKW für das Gewerbe zu Kunden, Lieferanten, Schulungen usw..
Sie können mit 0,30 € pro Fahrtkilometer (= hin und zurück) angesetzt werden;
dazu Verpflegungspauschale bei mehr als 8:00h geschäftlicher Fahrt.
Die Alternative dazu ist die die Abrechnung für einen Gewerbe-PKW.
Bei ihm muss dann die private Nutzung berücksichtigt werden.
Fahrten mit dem eigenen PKW von zu Hause zum Gewerbebüro/Praxis.
Hierbei können einmal je Arbeitstag 0,30 € pro Entfernugskilometer (= einfache Strecke) gerechnet werden.
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 9.12.08
ist klar, dass diese Kosten ab dem ersten Kilometer berechnet werden.
Kosten für Unfälle während gewerblicher Tätigkeiten oder Fahrten
abzüglich der Erstattungen z. B. von der Versicherung
Ausgaben für Fortbildung (ausführlicher: Bildung),
Abschreibung der "Wirtschaftsgüter" (siehe Abschreibung)
an das Finanzamt gezahlte und erstattete Umsatzsteuer.
Als Ergebnis dieser Aufstellungen entsteht eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
Wenn die Aufstellungen sauber und zeitnah geführt werden, kann ich den Gewinn oder Verlust meines Gewerbes (=das vorläufige Betriebsergebnis) ständig überblicken.
Bei der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) gilt in der Regel das Zu- und Abflussprinzip: Einnahmen und Ausgaben
gehoren zu dem Jahr bzw. Monat, in dem sie wirklich geflossen sind. Ausnahme:
wiederkehrende Leistungen innerhalb von 10 Tagen vor/nach dem Jahresende.
Beispiel: Eine Miete oder Gebühr für Dezember, die am 5.1. gezahlt wird,
ist buchhalterisch noch für das Vorjahr wirksam.
Anmerkung: Das Thema "Soll- oder Ist-Besteuerung" ist bei der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) uninteressant.
Es gilt nur für die Umsatzsteuer.
Am Jahresende wird der ermittelte Gewinn in die Einkommensteuererklärung eingetragen:
In Anlage G bei Gewerbe oder Anlage S bei freiberuflichen Tätigkeiten.
Außerdem muss eine Jahres-Umsatzsteuererklärung (auch bei Nutzung der Kleinunternehmer-Regelung) ausgefüllt werden.
Alle genannten Belege, Listen, Steuererklärungen und -bescheide müssen 10 Jahre aufbewahrt werden
(ausführlich beschieben bei der IHK Schleswig-Holstein:
Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen).
ABC der Aufbewahrungsfristen).
Hinweis: Kassenbons verblassen innerhalb von 6 bkis 18 Monaten.
Abhilfe: Nach spätestens 6 Monaten kopieren und die Kopie mit abheften.
Das Ergebnis der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
muss in ein spezielles Formular (Anlage EÜR) des Finanzamts eingetragen werden.
Diese Anlage EÜR und eine Anleitung zu ihr finden Sie bei der Seite
Formular-Management-System (FMS)
des Bundesministeriums der Finanzen.
Die Anlage EÜR wird zusammen mit der Anlage G bei Gewerbe bzw. Anlage S bei der Einkommensteuererklärung abgegeben.
Die oben genannten Listen und eine eigene Einnahmen-Überschuss-Rechnung können
manuell oder z. B. mit Excel geführt werden.
Die Ergebnisse werden dann in die Anlagen EÜR und G bzw. S übertragen.
Hinweis: Wenn die Betriebseinnahmen (Umsatz) unter der Grenze von 22.000 € (bis 2019: 17.500 €) liegen,
wird es nicht beanstandet, wenn zu Anlage G bzw. Anlage S nur eine formlose
Einnahmen-Überschuss-Rechnung gelegt wird.
Die 'Anlage EÜR' ist dann nicht unbedingt nötig.
Bei mittleren und größeren Gewerben werden integrierte Buchhaltungsprogramme sinnvoll.
Sie verwalten Lieferscheine und Rechnungen, summieren alles
und verwalten eventuell auch noch die Warenvorräte.
Ich biete eine Mappe mit Excel-Tabellen für die Buchhaltung eines kleinen Unternehmens an.
Die Excel-Tabellen liefern ihr Ergebnis in eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Ich biete drei Versionen an:
Buchhaltung für ein "Kleinunternehmen ohne Umsatzsteuer/MwSt."
Buchhaltung für ein "Unternehmen mit Umsatzsteuer/MwSt., Einnahmen mit 19% oder 7%"
Buchhaltung für ein "Unternehmen mit Umsatzsteuer/MwSt., Einnahmen mit 19% und 7% und ggf. 0%"
Sie finden diese Tabellen im Downloadbereich der klicktipps-Seiten.
Besonders Anfänger, aber auch Fortgeschrittene machen ein paar typische Fehler bei
der Buchhaltung für ihr Gewerbe. Die häufigsten Fehler habe ich auf der Seite
FAQ - Häufige Fragen zu Gewerbe und Freiberuf
zusammengestellt.
Abgabe der Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) bei www.elster.de
Sobald man zu einem Jahr alle Ausgaben und Einnahmen in einer
Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
zusammengestellt hat, muss der Gewinn (Einnahmen - Ausgaben) zum einen in der Steuererklärung als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" aufgeführt werden,
zum anderen ist eine Abgabe bei
www.elster.de
als "Anlage EÜR" notwendig.
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
findet man im Menü bei www.elster.de unter dem Eintrag:
"Formulare & Leistungen > Alle Formulare > Gewinnermittlung > Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR)".
Einkommensteuer
Wer ein Gewerbe oder Freiberuf angemeldet hat, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Aus dem Gewerbe ergibt sich ein Gewinn bzw. ein Verlust.
Im einfachsten Fall wird diese eine Zahl in die erste Zeile der Anlage G (bei Gewerbe) oder Anlage S (bei freiberuflichen Tätigkeiten)
zur Einkommensteuererklärung eingetragen.
Bei komplizierteren Fällen sollte man das FA oder einen Steuerberater befragen.
Gewinn führt zu höheren Steuern im Steuerbescheid.
Die bisherigen geliebten Steuerrückzahlungen werden geringer oder es kann eine Steuernachzahlung entstehen.
Verlust senkt die Steuern, es kann eine Steuerrückzahlung entstehen.
Das gleiche gilt auch für Freiberufler.
Dringende Empfehlung - vom Gewinn direkt Geld für die Einkommensteuer zurücklegen
Ich sollte mir unbedingt von meinem Gewinn das Geld, das später für die Einkommensteuer gebraucht wird,
z. B. auf einem Extrakonto zurücklegen, um später nicht in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten:
Im ersten Jahr zahlt man meist noch keine Steuer,
im zweiten Jahr macht man irgendwann die Einkommensteuererklärung für das erste Jahr,
und dann möchte das FA (zu Recht) die Steuer für das erste Jahr und eventuell
auch gleich Vorauszahlungen für das nun laufende Jahr rasch erhalten.
Dieses (eigentlich voraussehbare) Ereignis hat schon vielen Existenzgründern
ihre selbstständige Existenz zerstört.
Das für diesen Fall zurückgelegte Geld (je nach persönlichem Grenzsteuersatz ca. 25 bis 40 % des Gewinns)
verhindert diese Art selbstproduzierte Pleite.
Selbst eine "kleine" Steuerforderung von "nur" 300 € kann weh tun,
wenn man das Geld gerade nicht hat.
"Was muss ich vom Gewinn für die Einkommensteuer zurücklegen?"
Standardantwort: "Das hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Je mehr man verdient, desto mehr Steuer ist zu zahlen. "
Je nach Höhe der Einkünfte liegt man also mit jedem neu hinzu kommenden Einkommen bei einem bestimmten
Grenzsteuersatz.
Die Frage, was man "für die nächsten hundert oder tausend Euro" an Steuern zahlen muss, lässt sich mit entsprechenden
online Steuerrechner bzw. Einkommensteuer klären.
Über den "gaaaanz dicken Daumen" kann man folgendes sagen:
Wer von seinem Gewinn etwa 35% für die Einkommensteuer zurücklegt, wird beim nächsten Steuerbescheid keinen Riesenschock erleben,
da der Grenzsteuersatz in der Regel zwischen 24% und maximal 42% liegt.
Wenn die gesamten Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen (2023: 10.908 Euro),
z. B. bei Studenten, wird auch nach einer Streuererklärung keine Steuer fällig.
Wichtig - Für das Zahlen meiner Steuern bin ich selbst verantwortlich
Trauriges Beispiel aus unserem Bekanntenkreis:
Ein fleißiger Handwerker lässt die Buchhaltung von seinem Steuerberater-Freund machen, und gibt dem auch Geld, um die Steuer zu bezahlen.
Der "Freund" zahlt aber nie. Der Handwerker bekommt Briefe vom FA und gibt sie ungelesen dem "Freund". Das Ganze lief recht lange so. ...
Spätestens bei Insolvenz und Zwangsversteigerung wurde dem Handwerker klar, dass er die Briefe und Mahnungen vom FA hätte lesen sollen.
Die Steuern und Abgaben für ein Gewerbe sind in dieser
Übersicht zusammengefasst.
Umsatzsteuer
Im Volksmund wird die Umsatzsteuer oft "Mehrwertsteuer" genannt.
Auch ich verwende hier gelegentlich den Begriff "Mehrwertsteuer", um diesem Abschnitt für Leser,
die mit der Materie wenig erfahren sind, sprachlich etwas verständlicher zu halten.
Kleinunternehmen
Bei einem Gewerbe oder Freiberuf wird normalerweise keine Umsatzsteuer erhoben,
wenn der Brutto-Vorjahresumsatz 22.000 € (bis 2019: 17.500 €) sowie der voraussichtliche Brutto-Umsatz
im laufenden Jahr 50.000 € nicht übersteigen
(§ 19 Abs. 1 UStG).
Achtung: Bei diesen Grenzen handelt es sich um Umsatz, nicht um Gewinn!
Auf diese "Besteuerung als Kleinunternehmen" kann man auch verzichten und
"mit Mehrwertsteuer" arbeiten.
An diese Entscheidung ist man für mindestens 5 Jahre gebunden.
Ein Wechsel zwischen diesen Besteuerungsarten ist gemäß § 19 (2) UStG
und § 247 UStR (Umsatzsteuer-Richtlinien) immer nur zum Beginn eines Kalenderjahres möglich.
Kleinunternehmer dürfen wie Privatpersonen keine Umsatzsteuer ("Mehrwertsteuer")
auf ihre Rechnungen aufschlagen.
Für ihre Buchhaltung listen sie als Ausgaben ihre Bruttobeträge auf; bei Abschreibungen ebenso.
Ob und wann das Arbeiten mit "Besteuerung als Kleinunternehmen" wirtschaftlich sinnvoll ist,
wird auf meiner Seite
"FAQ Häufige Fragen" besprochen.
Wenn eine Person mehre Unternehmen betreibt, werden die Umsätze zusammengerechnet;
wenn sie ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen betreibt,
sind auch die anderen Unternehmen umsatzsteuerpflichtig.
Auch ein umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer muss am Ende des Jahres eine
Umsatzsteuererklärung abgeben. Es werden i. d. Regel nur (auf der ersten Seite) der
Umsatz des Steuerjahres und des Vorjahres angegeben.
Berufsgruppen und Tätigkeiten
Für eine ganze Reihe von Berufsgruppen (z. B. Medizinberufe) und Tätigkeiten
ist keine Umsatzsteuer vorgesehen. Festgelegt ist dies in
§ 4 UStG.
Die Umsatzsteuer funktioniert folgendermaßen (vereinfachte Darstellung):
Als Gewerbetreibender schreibe ich "Mehrwertsteuer" auf meine Rechnungen
und nehme somit an Stelle des Staates Steuern ein.
Von diesen vereinnahmten Steuern kann ich die von mir gezahlte "Mehrwertsteuer" abziehen.
Die Differenz gehört dem Staat. Sie muss daher dem Finanzamt gezahlt werden.
Die Angaben hierüber werden regelmäßig in eine Umsatzsteuer-Voranmeldung geschrieben:
Wer mit der "Besteuerung als Kleinunternehmen" arbeitet, darf seinen Kunden keine
"Mehrwertsteuer" auf die Rechnungen schreiben und kann die gezahlte "Mehrwertsteuer"
auch nicht vom FA ersetzt bekommen.
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Im Gründungsjahr und im ersten darauf folgenden Jahr muss die
Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgegeben werden.
Später werden dann die Voranmeldungszeiträume je nach Umsatzsteuer des Vorjahres festgelegt
(§ 18 Abs. 2 UStG):
Umsatzsteuer im Vorjahr
Voranmeldungszeitraum
bis 1.000 €
jährlich: eine Umsatzsteuererklärung am Jahresende
bis 7.500 €
vierteljährlich: zu jedem Vierteljahr eine Umsatzsteuervoranmeldung, am Jahresende eine Umsatzsteuererklärung
über 7.500 €
monatlich: zu jedem Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung, am Jahresende eine Umsatzsteuererklärung
Das Finanzamt schickt eine entsprechende Mitteilung, wenn sich der Voranmeldungszeitraum ändert.
Die vielen Umsatzsteuer-Voranmeldungen am Anfang haben auch ihre Vorteile:
Man lernt, seine Einnahmen und Ausgaben ordentlich und zeitnah aufzulisten
man ist dadurch gut über die finanzielle Lage des Gewerbes informiert,
man zahlt seine Umsatzsteuer sofort und rutscht nicht in eine spätere 'Steuerfalle' hinein.
In der Umsatzsteuervoranmeldung wird für den Voranmeldungszeitraum vorallem folgendes angegeben:
Umsatz
vereinnahmte "Mehrwertsteuer"
von mir gezahlte "Mehrwertsteuer"
Von der vereinnahmten "Mehrwertsteuer" wird die gezahlte "Mehrwertsteuer" abgezogen.
Wenn das Ergebnis positiv ist, habe ich dem FA sofort die überschüssige Steuer zu bezahlen.
Ein Steuerbescheid kommt nicht.
Wenn das Ergebnis negativ ist, zahlt mir das FA nach 10 bis 20 Tagen die Steuer zurück.
Die gezahlten bzw. erstatteten Beträge zählen mit zu den Einnahmen und Ausgaben des Gewerbes.
Die Umsatzsteuervoranmeldung muss pünktlich bis zum 10. des Folgemonats beim FA abgegeben sein.
An diesem Tag muss auch die Umsatzsteuer beim FA angekommen sein.
Spätestens ab dem 14. werden Säumniszuschläge erhoben.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen müssen (seit 2004) online mit Elster-Formular
an das Finanzamt geschickt werden. Das Elster-Formular wird bei
www.elster.de zum Download angeboten
Wenn ein Unternehmer die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht online einreichen kann,
muss er dies gegenüber dem Finanzamt begründen und einen Antrag stellen,
um die Formulare weiterhin auf Papierform einreichen zu können.
Kurze Zusammenfassung vom Bayrischen Landesamt für Steuern:
Wissenswertes zur Umsatzsteuer
Nach Abschluss des Geschäftsjahres muss bis spätestens 31.5. eine Umsatzsteuer-Erklärung
abgegeben werden.
Sie enthält auch wieder Umsatz, vereinnahmte "Mehrwertsteuer" und die von mir gezahlte
"Mehrwertsteuer".
Diesmal werden aber die Summen des ganzen Jahres eingetragen.
Zusätzlich werden die Ergebnisse der Umsatzsteuer-Voranmeldungen addiert; das ergibt das "Vorauszahlungssoll".
Am Ende der Umsatzsteuer-Erklärung errechnet man die Umsatzsteuer,
die noch zu zahlen oder zu erstatten ist.
Die Steuer muss sofort gezahlt werden.
(Wenn meine Buchhaltung stimmt, ist ja schließlich sonnenklar, was zu zahlen ist.)
Ein Umsatzsteuer-Bescheid kommt erst später und auch nur dann,
wenn das FA zu anderen Ergebnissen kommt als ich.
Bis steuerjahr 2010 kann die Umsatzsteuererklärung auf den Formularen des Finanzamts abgegeben werden.
Ab Steuerjahr 2011 muss die Umsatzsteuererklärung wie auch schon die Umsatzsteuervoranmeldungen
online mit Elster-Formular
(Download → www.elster.de)
an das Finanzamt geschickt werden.
Wichtig: Schon während eines laufenden Monats, Quartals oder Jahres ist eigentlich immer klar,
wie viel Umsatzsteuer am Ende dieses Zeitraums zu zahlen ist.
Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, empfehle ich dringend, dieses Geld nicht auszugeben,
sondern am besten sofort zurückzulegen!
Motto/Merksatz: "Die eingenommene Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer gehört nie mir! Sie gehört dem Staat!"
Im Bereich Umsatzsteuer hat es in den letzten Jahren ziemlich viel Steuerbetrug gegeben.
Die Finanzämter führen auf diesem Gebiet daher verstärkt Kontrollen durch.
Hinweis:
Größere Anschaffungen werden zwar über mehrere Jahre abgeschrieben,
die gezahlte Umsatzsteuer ("Mehrwertsteuer") wird aber komplett dem Monat des Kaufs zugerechnet.
Hierdurch kann es zu einer hohen Umsatzsteuer-Rückzahlung kommen.
Für Kleinunternehmen kann es also günstiger sein, mit Umsatzsteuer zu arbeiten.
Außerdem sehen Rechnungen mit Mehrwertsteuer "professioneller" aus.
Wer mit Umsatzsteuer arbeitet und dazu noch eine internationale Umsatzsteuer-ID-Nummer beantragt hat,
kann im Ausland ohne die dortige Umsatzsteuer für das Gewerbe einkaufen.
Internationale USt-ID können hier
überprüft werden.
Zuordnung zu Monat oder Kalenderjahr
Die Mehrwertsteuer entsteht an dem Zeitpunkt bzw. in dem Zeitraum, in dem die Lieferung stattfindet,
bzw. in dem die Dienstleistung erbracht wird.
Entsprechend gehört sie in eine bestimmte Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuererklärung.
Wer dafür sorgt, dass die Rechnungen für das alte Jahr rasch geschrieben
und möglichst noch im alten Jahr gezahlt werden, erleichtert sich
und seinen Geschäftspartnern den Buchhaltungsaufwand.
Spezialfall "Differenzbesteuerung"
Für Menschen, die gewerblich mit privaten Kunden handeln
(z. B. Gebrauchtwagenhändler oder gewerbliche Ebay-Händler),
aber selbst eigentlich Umsatzsteuer zahlen müssen, kann die "Differenzbesteuerung"
(§ 25a UStG)
vorteilhaft sein.
Es werden Gegenstände von privat gekauft (ohne Umsatzsteuer) und an privat verkauft
(auch ohne Umsatzsteuer auf der Rechnung).
Hierbei muss nicht der ganze Verkaufspreis besteuert werden,
sondern es reicht, die Differenz mit 19% zu besteuern.
Diese Art Handel muss aber vom sonstigen Gewerbe, wie es oben beschrieben ist,
buchhalterisch sauber getrennt werden:
Für alle so ge- und verkauften Gegenstände müssen Einkaufs-, Verkaufspreis, Differenz und Steuer
(am besten in einer extra-Tabelle) aufgelistet werden.
Wenn die Verpackungs- und Versandkosten nicht im Verkaufspreis enthalten sind,
werden sie extra mit 19% besteuert.
Außerdem müssen Einkommensteuer und Umsatzsteuer gut auseinander gehalten werden.
Für eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) gilt:
Kauf und Verkauf gehören jeweils in das Kalenderjahr, in dem das Geld dafür eingenommen bzw. gezahlt wurde.
Die Umsatzsteuer gehört in den Voranmeldungszeitraum bzw. das Jahr, in dem der Verkauf stattfindet.
Auf der Rechnung an den Käufer muss darauf hingewiesen werden, warum diese Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausgestellt ist
(Vorschrift laut § 16a Abs. 6 UStG).
Dafür könnte z. B. folgender Satz unter der Rechnung stehen: "Diese Rechnung ist umsatzsteuerbefreit gemäß § 25a UStG."
Gewerbesteuer
Ab einem Gewinn von mehr als 24.500 € pro Jahr hat man
Gewerbesteuer zu zahlen.
Wer in die Nähe dieser Grenze kommt, sollte ein Gespräch mit einem Steuerberater führen.
Die Gewerbesteuer funktioniert kurz gefasst so:
Aus dem Gewinn des Gewerbes wird ein Gewerbesteuermessbetrag ermittelt
(Ausführlich ...).
Dieser Betrag wird mit dem je nach Gemeinde üblichen Hebesatz (mindestens 200%) multipliziert
und ergibt so die Gewerbesteuer.
Das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags wird auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet:
§ 35 EStG)
Ab Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2007 enden, ist das 3,8-fache Gewerbesteuermessbetrags
auf die zu zahlende Einkommensteuer anrechenbar.
Die Gewerbesteuer gilt dann aber nicht mehr als Betriebsausgabe.
Freiberuflich Tätige zahlen keine Gewerbesteuer, unabhängig von der Höhe ihres Gewinnes.
Kfz-Nutzung
Privat-Kfz für das Unternehmen nutzen
Viele Gewerbetreibende oder Freiberufler benutzen - besonders bei kleinen Unternehmen oder geringem Fahraufwand -
ihr privates Kfz zu Fahrten für ihr Unternehmen.
Hierbei können in der Regel 0,30 € pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden.
Bei anderen Fahrzeugen als Autos gelten spezielle Kilometer-Sätze.
Ausnahme: Wenn es für das Unternehmen eine Beriebsstätte/Arbeitsraum außerhalb von zu Hause gibt,
können für die Fahrten von zu Hause zur Beriebsstätte nur 0,30 € pro Entfernungskilometer
(unabhängig von der Art des Fahrzeugs) angesetzt werden.
Mehrwertsteuer wird bei der Nutzung von Privatfahrzeugen nicht angesetzt.
Kfz auf das Unternehmen anmelden
Bei Anmeldung auf das Unternehmen gibt es zum Einen die "1%-Methode", zum Anderen
der Ansatz nach "tatsächlichen Aufwendungen".
Beides ist gut im