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Geldverdienen mit Nachhilfe

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Einführung

Diese Seite ist vor allem für Leute gedacht, die selbstständig Nachhilfe geben möchten. Dies kann nebenberuflich geschehen oder zu einer hauptberuflich betriebenen selbstständigen Tätigkeit werden. Hierzu sind ggf. eine Anmeldung dieser Tätigkeit sowie eine jährliche Gewinnermittlung nötig.

Auch Schüler und Studenten, die Nachhilfe brauchen, können hier (besonders im Abschnitt Qualität der Nachhilfe und Vereinbarungen mit Nachhilfeschüler und Eltern) sicher ein paar Tipps für guten Nachhilfeunterricht finden.

Die telefonische Nachhilfe, die ich neben der üblichen direkten Nachhilfe anbiete, ist in der Seite nachhilfe.php beschrieben.

Die Informationen in diesen Seiten entsprechen bestem Wissen und werden möglichst aktuell gehalten. Für Fehlerfreiheit kann nicht garantiert werden. zum Seitenanfang



Minijob, freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbe

Falls man für eine Einrichtung wie Schülerhilfe oder ähnlich Nachhilfe gibt, ist man dort vermutlich angestellt. In diesem Fall handelt es sich oft um eine Geringfügige Beschäftigung (bis 400 €/Monat); auch "Minijob" genannt. über 400 €/Monat handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit.

Wenn man die Nachhilfe - wie oft üblich - von zu Hause aus oder als "freier Mitarbeiter" einer Nachhilfeeinrichtung betreibt, handelt es sich um eine Freiberufliche Tätigkeit.
Falls gewerbliche Anteile, z. B. Verkauf von Lehrmaterial oder Werbung für Lehrmaterial hinzukommen, wird das Ganze sofort zu einem Gewerbe (siehe Unterschiede Gewerbe/Freiberuf). Wer solche Tätigkeiten mit einplant, sollte also gleich ein Gewerbe anmelden.

In selteneren Fällen wäre auch eine Nachhilfetätigkeit als Übungsleiter in einem Verein (z. B. Selbsthilfe für Dyskalkulie-Betroffene o. ä.) denkbar. Eine dort gezahlte Übungsleiterpauschale wäre dann bis 2.100 € steuerfrei; und die Anmeldung der Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbe nicht nötig.
Rückwirkend zum 1.1.2013 wurde diese Grenze auf 2.400 €/Jahr geändert. zum Seitenanfang



Anmelden der Selbstständigkeit oder nicht-anmelden

Üblicherweise werden ein Gewerbe beim Gewerbeamt (z. B. im Rathaus) und eine freiberufliche Tätigkeit direkt beim Finanzamt angemeldet. In beiden Fällen erhält man danach vom Finanzamt einen Fragebogen, in dem man den geschätzten Umsatz und Gewinn sowie die sonstigen Einkommensverhältnisse angeben muss (siehe Anmeldung von Gewerbe oder Freiberuf).

Da Nachhilfelehrer mit dieser Tätigkeit
• meist nur geringen Umsatz haben,
• geringe Kosten/Investitionen haben und
• für private Kunden arbeiten,
ist es in der Regel sinnvoll, im Fragebogen des Finanzamtens anzugeben, dass man für die Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung wählt. In Rechnungen und Quittungen muss man dann keine Mehrwertsteuer ausweisen, und bei allen Ausgaben spielt nur das Brutto eine Rolle. Buchhaltung und Gewinnermittlung werden damit sehr einfach.

Für Quittungen an den Nachhilfeschüler und zum eigenen Nachweis über empfangenes Geld kann man einen einfachen Quittungsblock (aus dem Schreibwarenhandel) benutzen.
In manchen Fällen (z. B. Nachhilfe wegen/nach Umzug in anderes Bundesland, Nachhilfe wegen Krankheit des Kindes) können Eltern solche Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung ansetzen.

Für Minderjährige ist die Anmeldung von Gewerbe oder freiberuflicher Tätigkeit schwierig (siehe Gewerbe von Minderjährigen).

Prinzipiell muss eine solche Tätigkeit angemeldet werden, der Gewinn (Einnahmen - Ausgaben) muss ermittelt werden und muss in die Anlage G bzw. Anlage S der Steuererklärung.

Tatsächlich melden aber vor allem Schüler oder auch Erwachsene mit einzelnen oder wenigen Nachhilfeschülern ihre Tätigkeit nicht an.
Die nicht-Anmeldung ist prinzipiell nicht in Ordnung und kann im Einzelfall zu Problemen führen. Beispiele (die Aufzählung ist nicht vollständig): zum Seitenanfang



Qualität der Nachhilfe und Vereinbarungen mit Nachhilfeschüler und Eltern

In der Schule klappt es manchmal nicht so recht. Woran liegt das?

Sehen wir mal kurz in die Arbeitswelt:
Laut der Definition von REFA muss man, um etwas gut tun zu können, für diese Arbeit
  1. geeignet,
  2. unterwiesen,
  3. geübt
sein. Erst danach darf z. B. eine Vorgabezeit für eine bestimmte Arbeit festgesetzt werden.

Ähnliches gilt für die schulische Leistung:
1. geeignet ...
Das ist fast jeder - sonst wäre er vermutlich nicht auf dieser Schule. Leider wird von Eltern oder unpädagogischen Lehren gelegentlich dummes Zeug eingeredet: "Wir sind für Mathe nicht geeignet.", "Mädchen können keine Physik." oder Ähnliches bzw. Schlimmeres.
Solche Sätze wirken leider sehr stark auf die Psyche, sind aber zum Glück in 99 % aller Fälle falsch.
Etwas Ermutigung und erste Erfolge helfen meist schnell aus dieser Art mentalem Gefängnis heraus.

2. unterwiesen ...
Tja, das klappt oft nicht richtig - mal liegt es am Lehrer, mal am eigenen Aufpassen oder der Ablenkung durch die Mitschüler. Irgendwie fehlt dann KnowHow. Wenn das Nachfragen bei Klassenkameraden oder Lehrern nicht hilft, wird "Hilfe von außen" benötigt.

3. geübt ...
Das kommt oft zu kurz. Selbst Genies müssen üben, damit sie etwas sicher und flott können. Und dies gilt ganz besonders auch für die Schule. Speziell Mathematik und Physik gehören zu den Fächern, in denen sich am besten durch Üben an der Note drehen lässt. Aber auch in Chemie, Biologie und allen anderen Fächern muss einiges geübt werden.

Nachhilfe hilft vor allem beim Punkt 2 "Unterweisung": Was nicht verstanden wurde oder was man nicht mitbekommen hat, wird möglichst anschaulich und wenn nötig ausführlich erklärt.
Natürlich ermutigt gute Nachhilfe auch. Ein "Ich kann es ja doch verstehen! :-)", ist oft die neue Erkenntnis beim Schüler.
Und der Nachhilfelehrer sollte zum Üben ermutigen, bzw. passende Übungsaufgaben nennen. Material dazu: siehe unten im Abschnitt Links
Steigerungen von Note 5 auf 3 bzw. von 5 auf 10 Punkte durch Nachhilfe sind bei motivierbaren Schülern durchaus realisierbar.

Hier einige Tipps, damit die Nachhilfe wirkt und das Zusammenspiel zwischen Nachhilfelehrer, Nachhilfeschüler, Eltern und ggf. dem Fachlehrer gut funktioniert:
Die genannten Punkte lassen sich natürlich auch auf die Nachhilfe für die eigenen Kindern anwenden.
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Werbung, neue Nachhilfeschüler

Die beste Werbung ist es natürlich, wenn ein bisheriger 5er- oder 4er-Schüler plötzlich eine 2 schreibt, dann wollen die Klassenkameraden auch diese Nachhilfe.
Ansonsten können folgende Werbemethoden helfen:
• Aushänge an Schulen
• Aushänge im Lebensmittelmarkt, im Schwimmbad, in Jugendclubs usw.
• Kontakt zu Lehrern des Nachhilfefachs herstellen
• Handzettel, die man Familien mit Kindern in den Briefkasten steckt zum Seitenanfang



Buchhaltung/Gewinnermittlung

Der jährliche Gewinn (Einnahmen - Ausgaben) wird ermittelt und kommt in die Anlage G (bei Gewerbe) bzw. Anlage S (bei freiberuflicher Tätigkeit) der Einkommensteuererklärung (siehe Buchhaltung).

Beispiele für Ausgaben:
Wer seine Einnahmen und Ausgaben während des Jahres zeitnah notiert (z. B. mit Excel) und die Belege gut sortiert ablegt, erspart sich viel Arbeit, Sucherei und Ärger bei der Steuererklärung. zum Seitenanfang



Umsatzsteuer

Das Nutzen der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) kann Arbeit bei der Gewinnermittlung reduzieren und (gerade bei Privatpersinen als Kunden und geringen Ausgaben) Umsatzsteuer einsparen:
Ob man auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichtet oder sie nutzt, entscheidet man im Fragebogen des Finanzamts. Sie ist nur bis zu einer Umsatzgrenze von 22.000 € (bis 2019: 17.500 €) pro Jahr nutzbar. zum Seitenanfang



Einkommensteuer

Falls man keine sonstigen Einkünfte hat, beginnt die Einkommensteuer für die selbstständige Tätigkeit, erst oberhalb von 8.004 €/Jahr.

Bei Berufstätigkeit (nichtselbstständige Arbeit) sind Nebeneinkünfte bis zu einer Höhe von jährlich 410 € Gewinn von der Einkommensteuer befreit. Liegen die Nebeneinkünfte zwischen 410 € und 820 €, sind diese teilweise steuerfrei. (§ 46 Abs. 3 u. 5 EStG bzw. § 70 EStDV). Diese Regelung ist unabhängig von der Höhe des Gesamteinkommens.

Der Gewinn aus einem Gewerbe wird in die 'Anlage G' zur Einkommensteuererklärung eingetragen, Gewinn aus einer freiberuflichen Tätigkeit kommt in 'Anlage S'.
Das Finanzamt addiert alle Einkünfte/Einkunftsarten des Steuerzahlers und zieht davon absetzbare Kosten ab. So entsteht das zu versteuernde Einkommen.
Aus dem zu versteuernden Einkommen wird die Steuer berechnet. Bis 8.004 €/Jahr ist es steuerfrei. Einen online-Steuerrechner dazu findet man z. B. bei finanztip.de. zum Seitenanfang



Gewerbesteuer

Bei einer freiberuflichen Tätigkeit fällt keine Gewerbesteuer an. Bei einem Gewerbe beginnt die Gewerbesteuer erst ab einem Gewinn von über 24.500 €/Jahr. zum Seitenanfang



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