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Informationen zum Minijob

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Allgemeine Informationen

Geringfügige Beschäftigungen werden inzwischen meist als Minijobs bezeichnet. Minijobs sind alle Jobs, bei denen bis zu 520 € pro Monat verdient werden.
Eine Begrenzung auf eine bestimmte Wochenstunden gibt es inzwischen nicht mehr (Ausnahme: Minijob bei Arbeitslosigkeit).

Auch eine Anstellung für 70 Arbeitstage oder 90 Kalendertage pro Kalenderjahr (ohne Begrenzung der Einkünfte) ist ein Minijob (Quelle: www.minijob-zentrale.de).

Alle Minijobs werden von der Bundesknappschaft verwaltet. Dir besten Informationen gibt es daher bei der www.Minijob-Zentrale.de der Bundesknappschaft. Telefonische Auskunft gibt es zum Ortstarif (Nr.: 01801 200 504).
Falls es bei der Verwaltung von Minijobs durch die Minijob-Zentrale zu Problemen kommen sollte, kann dies meist telefonisch geklärt werden. Die Minijob-Zentrale ist/war zeitweise sehr überlastet. Unterlagen, die man von dort bekommt, sollte man daher gründlich prüfen.

Achtung, bisher wenig bekannt: Bei geringfügigen Beschäftigungen können die Beiträge zur Rentenversicherung durch freiwillige Zuzahlung erhöht werden. Dies bringt einige Vorteile. Ab 2013 ist das bei neu begonnenen Minijobs die Standard-Variante.
(mehr Informationen: hier)

Auf dieser Homepageseite wird ein kurzer Überblick gegeben, wie Minijobs funktionieren. Es soll ein Anstoß zu eigenen Überlegungen und Erkundigungen sein. zum Seitenanfang




Mögliche Arbeitgeber

Arbeitgeber können sowohl Firmen, Vereine, Gewerbetreibende oder Freiberufler sein, es gibt aber auch Minijobs in Privathaushalten.

Für Minijobs in Privathaushalten werden weniger Abgaben erhoben und ihre Verwaltung ist etwas einfacher. Begleitung, Betreuung, hauswirtschaftliche Arbeiten oder Pflege in geringem Umfang lassen sich per Minijob einfach und legal organisieren.
Die Aufwendungen für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt können zum Teil von der Steuer abgesetzt werden. zum Seitenanfang




Anmeldung eines Minijobs

Zunächst muss der Arbeitgeber als "Betrieb" beim Arbeitsamt angemeldet werden. Dort erhält man eine Betriebsnummer. Dieser Vorgang ist kostenlos.
Privathaushalte können sich die Betriebsnummer auch von der Minijob-Zentrale vergeben lassen. zum Seitenanfang


Arbeitnehmer

Jeder Mensch ab 15 Jahren kann einen Minijob annehmen. Für Kinder ab 13 Jahren gelten die Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG § 5).

Solange 520 €/Monat nicht überschritten werden, können auch mehrere Minijobs nebeneinander betrieben werden. Neben einem sozialversicherungspflichtigen Job (ab 520,01 €/Monat) kann allerdings nur ein Minijob betrieben werden (lt. Aussage der Minijob-Zentrale).

Für den Arbeitnehmer entsteht kaum Verwaltungsaufwand:
Minijob in einer Firma: Der Arbeitgeber füllt die Meldungen für die Sozialversicherung und die Minijob-Zentrale aus.
Minijob im Privathaushalt: Der Arbeitnehmer prüft und unterschreibt monatlich die Meldung des Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale. Eine Seite dieses dreiseitigen Formulars behält der Arbeitnehmer für seine Unterlagen. Zu jedem Jahresende und bei Ende des Minijobs erhält der Arbeitnehmer von der Minijob-Zentrale einen Sozialversicherungs-Nachweis.

Die Dokumente zur Sozialversicherung sind für die spätere Rente wichtig und müssen daher gut aufgehoben werden.

Das Gehalt wird bar gegen Quittung oder per Überweisung gezahlt.
Ein Blatt, auf dem die gearbeiteten Stunden und das daraus ermittelte Gehalt festgehalten werden, kann bei Unklarheiten hilfreich sein. Es sollte am Ende eines Monats von beiden Seiten unterschrieben werden.

Ausnahmsweise können die 520 €/Monat überschritten werden: Sie bleiben versicherungsfrei, wenn Ihr Verdienst unvorhersehbar und für maximal zwei Monate innerhalb eines Jahres die Verdienstgrenze von 520 € überschreitet. Insgesamt aber dürfen die 12 x 520 € = 5.400 €/Jahr in der Regel nicht überschritten werden (siehe: www.minijob-zentrale.de: Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze).
Der Grund für die "unvorhersehbare Mehrarbeit" sollte für eventuell später nötige Klärungen gut dokumentiert und bei den Unterlagen des Arbeitgebers und ggf. auch des Arbeitnehmers abgelegt werden. zum Seitenanfang



Arbeitsvertrag

Das Arbeitverhältnis, Arbeitszeit, Stundenlohn, Urlaub und Ähnliches sollten in einem Arbeitsvertrag fixiert sein. Es sollte deutlich drin stehen, dass der Arbeitnehmer sich verpflichtet, den Arbeitgeber sofort zu informieren, wenn weitere Arbeitsverhältnisse aufgenommen werden oder wenn durch bestehende Minijobs die 520€-Grenze überschritten wird. (Beispielvertrag 1, Beispielvertrag 2).

Im Arbeitsvertrag, sollte auch geklärt sein, ob der Arbeitnehmer seine Beträge zur Rentenversicherung durch Zuzahlung erhöhen möchte oder nicht. Die Kündigung eines Minijobs muss schriftlich erfolgen, sonst ist sie ungültig. zum Seitenanfang


Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit

Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers sollte im Arbeitsvertrag geregelt sein. Außerdem sollte geklärt sein, wie viele Tage pro Woche gearbeitet wird.
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wenn weniger als eine 5-Tage-Woche vereinbart ist, verringert sich die Menge der Urlaubstage entsprechend.
Ebenso besteht für eine begrenzte Zeit Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und (bei einem regelmäßigen Entgelt von mehr als 390€ pro Monat) auf einen Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung.
Dies wird dem Arbeitgeber teilweise ersetzt (ausführliche Informationen bei der www.Minijob-Zentrale.de). zum Seitenanfang


Mehrere Minijobs gleichzeitig

Es gibt auch Arbeitnehmer, die 2 oder mehr Minijobs gleichzeitig betreiben wollen. Im Folgenden gehe ich von 2 Minijobs (Job A und Job B) aus. Wenn beide Minijobs zusammen unter 520 €/Monat bleiben, führt dies zu keinerlei Problemen. Dennoch sollten beide Arbeitgeber über das Vorhandensein eines weiteren Minijobs informiert sein. Dies ist in der Regel auch eine Bedingung im Arbeitsvertrag.

Wenn die Minijobs zusammen über 520 €/Monat einbringen, müssen die beteiligten Arbeitgeber informiert werden: Die Jobs beiden können nämlich (weil über 520 €/Monat) nicht mehr als "geringfügige Arbeitsverhältnisse" geführt werden. D. h. sie müssen bei der Minijob-Zentrale abgemeldet und dann wie normale "versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse" mit Steuerkarten, Sozialversicherungen und allem Drumherum (z. B. erhöhte Abzüge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer) betrieben werden.
Laut Auskunft der www.Minijob-Zentrale.de gibt es hierzu eventuell folgende Alternativen, die vor dem ersten Monat mit über 520 € gewählt werden müssen:

1. Wenn im Job A immer unter 520 €/Monat und im Job B immer über 520 €/Monat, also mindestens 520,01 €/Monat verdient wird:
Job A kann weiterhin als Minijob betrieben werden. Job B wird als normales versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ausgeübt.

2. Wenn im Job A immer unter 520 €/Monat verdient wird, und Job B nur an höchstens 70 Tagen pro Kalenderjahr ausgeübt wird:
Job A kann weiterhin als Minijob betrieben werden. Job B wird als "kurzfristiges Arbeitsverhältnis" ausgeübt. Beides wird von der Minijob-Zentrale verwaltet und kann gleichzeitig ausgeübt werden. Bei Job B gibt es dann keine Obergrenze für den Verdienst. Wenn Job B beendet ist, muss, falls er beim selben Arbeitgeber noch mal fortgesetzt werden soll, eine Pause von 2 Monaten eingehalten werden.

3. Wenn abzusehen ist, dass für zwei oder mehr unterschiedliche Arbeitgeber bzw. Kunden ähnliche Arbeiten anfallen:
Es kann überlegt werden, ob es vielleicht sinnvoll ist, ein Gewerbe anzumelden und diese Tätigkeiten selbstständig auszuüben. Hierbei muss man sich dann aber auch selbst um seine Sozialversicherungen und evtl. auch eine Berufshaftpflichtversicherung kümmern.
Mehr dazu siehe: Eigenes Gewerbe zum Seitenanfang


Minijob als Nebenjob

Wer schon einen sozialversicherungspflichtigen Job hat, kann zusätzlich nur einen Minijob annehmen.
In vielen Arbeitsverträgen ist allerdings festgelegt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, eine Nebenbeschäftigung dem Arbeitgeber bekannt zu geben oder von ihm genehmigen zu lassen. Der AG wird eine solche Genehmigung von der Art und vom Zeitaufwand für die Nebenbeschäftigung abhängig machen, kann sie aber nur in seltenen Fällen verweigern.

Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, sind in jedem Fall verpflichtet, eine Nebenbeschäftigung bei ihrem Arbeitgeber anzumelden.

Das gleiche gilt für Wehrdienstleistende, Zivildienstleistende oder TeilnehmerInnen des freiwilligen sozialen Jahres. (mehr für Zivildienstleistende und Wehrdienstleistende) zum Seitenanfang


Verwaltungsarbeiten für den Minijob (in einer Firma)

Solange der Arbeitnehmer mit Minijob(s) nicht über 520 €/Monat nicht kommt, ist die Verwaltung von Minijobs relativ einfach. Für geringfügig entlohnte Minijobs zahlt der AG Pauschalbeiträge:
    13,0 %  Krankenversicherung (ab 2007: 13%)
    15,0 %  Rentenversicherung (ab 2007: 15%)
      0,74 %  Umlagen zur Lohnfortzahlung für Krankheit oder Mutterschutz
      2,0 %  pauschale Steuer
      0,15 %  Insolvenzgeldumlage

Für Minijobber, die privat oder gar nicht krankenversichert sind, zahlt der AG keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.
Bei kurzfristigen Minijobs braucht man keine Pauschalabgaben zu leisten.

Von der Minijob-Zentrale gibt es eine übersichtliche Informationsbroschüre und telefonische Beratung (Nr.: 0355 2902-70799). Ein Formular dient zum An- und Abmelden des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung sowie zur Jahresameldung der gezahlten Beträge.
Mit einem zweiten Formular ("Beitragsnachweis") werden die monatlichen Beträge an die Minijob-Zentrale gemeldet. Sie bucht die Beträge beim Arbeitgeber ab (ausführliche Informationen bei der www.Minijob-Zentrale.de).

Firmen, Gewerbetreibende und Freiberufler können Lohn und Nebenkosten als Ausgaben ihrer geschäftlichen Tätigkeit ansetzen.
In meinem Downloadbereich stelle ich eine Exceltabelle zur Verfügung, mit der 520€-Jobs in Firmen oder bei Gewerblern bzw. Freiberuflern abgerechnet werden können.

Die im Zusammenhang mit dem Minijob entstandenen Unterlagen müssen mindestens 10 Jahre (ab 2013 8 Jahre; ab 2015 7 Jahre) aufgehoben werden. Legen Sie sich dazu am besten einen gut sortierten Ordner an! zum Seitenanfang


Verwaltungsarbeiten für den Minijob (im Privathaushalt)

Die Verwaltung für Minijobs im Privathaushalt ist einfacher als in einer Firma. Sie ist hier aber etwas ausführlicher erklärt, da diese Materie für die meisten Privathaushalte fremd ist.

Für geringfügig entlohnte Minijobs in Privathaushalten zahlt der AG nur den Verdienst an den AN und zusätzlich Abgaben an die Minijob-Zentrale.
    5,0 %  Krankenversicherung
    5,0 %  Rentenversicherung
    1,6 %  Unfallversicherung (ab 2006)
    1,3 %  Umlagen zur Lohnfortzahlung für Krankheit oder Mutterschutz
    2,0 %  pauschale Steuer
Bei kurzfristigen Minijobs braucht man keine Pauschalabgaben zu leisten.

Für einen Minijob im Haushalt wird bei Beginn des Minijobs, und am Ende des Minijobs je ein "Haushaltsscheck" ausgefüllt.
Der Haushaltsscheck wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet. Er besteht aus einem Deckblatt und 2 Durchschriftblättern. Das Deckblatt wird an die Minijob-Zentrale geschickt, die Durchschriften gehen an Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Monatlich schwankendes Entgelt
Falls das Entgelt für den Minijob monatlich schwankt, wird bei Beginn des Minijobs, ein "Haushaltsscheck" mit dem geschätzten durchschnittlichen Entgelt ausgestellt. Am Ende jedes Kalender-Halbjahres (spätestens am 10. Juli bzw. 10. Januar) wird das Formular "Entgeltberichtigung" (Downlad als Word 32kB) mit den tatsächlich angefallenen Entgelten ausgefüllt und an die www.Minijob-Zentrale.de geschickt.
Diese Formulare können telefonisch bei der www.Minijob-Zentrale.de bestellt werden. (Formulare rechtzeitig bestellen!).

Seit dem zweiten Halbjahr 2006 kann auch ein neues Formular "halbjährlicher Haushaltsscheck" benutzt werden, in das der Arbeitgeber das Entgelt des gesamten Halbjahres als Summe einträgt. Die Abgaben des Arbeitgebers werden dann aufgrund des monatlichen Durchschnitts berechnet. In den meisten Fällen bedeutet dies für Arbeitgeber und Minijob-Zentrale eine Arbeitserleichterung und die Abgaben bleiben unverändert zum bisherigen Verfahren.
Wenn der Beschäftigte aber zur Rentenversicherung zuzahlt und seine Entgelte teilweise unter 175 € und teilweise darüber liegen, entsteht für den Rentenversicherungsbeitrag ein anderer (niedrigerer) Betrag als früher. Der AG müsste denn Geld an den AN zurückzahlen und der AG hätte einen geringeren Beitrag an die RV geleistet.
Die Minijob-Zentrale gab (März/2007) selbst zu, dass es hier zu Abweichungen kommt. Benutzen Sie in diesem Fall lieber weiterhin das Formular Entgeltberichtigung, in das die Einkünfte der sechs Monate eines Halbjahres einzeln eingetragen werden.

Auszahlung des Gehalts
Die Gehaltszahlung sollte mit Überweisung erfolgen. Der Minijob-Zentrale würde eine bare Zahlung (mit Quittung z. B. mit Quittungsblöckchen aus dem Schreibwarengeschäft oder mit formloser Quittung auf der Rückseite des Arbeitgeberformblatts) ausreichen (lt. schriftlicher Auskunft 01/2014).
Da die Kosten für einen Minijob im Haushalt aber in den meisten Fällen für die Einkommensteuererklärung genutzt werden sollen, und die Finanzämter Barzahlungen zu diesem Zweck oft nicht anerkennen, ist eine Lohnzahlung per Überweisung sicherer.
Anmerkung: Eigentlich ist in § 35a (5) 3 EStG für Lohnzahlungen bei Minijobs im Haushalt keine unbare Zahlung gefordert! Es sind nur Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen genannt. (Im Fall von Meinungsverschiedenheiten mit dem Finanzamt ein wichtiges Argument.)
Die Minijob-Zentrale bucht die pauschalen Steuern und Soziaversicherungsbeiträge halbjährlich vom Konto des Arbeitgebers ab und erstellt darüber im Folgejahr eine Bescheinigung, die dem Finanzamt vorgelegt werden kann.
In meinem Downloadbereich stelle ich eine Exceltabelle zur Verfügung, mit der 520€-Jobs im Privathaushalt abgerechnet werden können.

Steuerliche Absetzbarkeit
Privathaushalte können die Aufwendungen für eine Hausangestellte (20 Prozent ihrer Kosten, maximal 510 € gemäß § 35a EStG) von der Steuer absetzen (Einkommensteuererklärung Seite 4). Zum Nachweis werden die Quittungen oder Kontobelege der Gehaltszahlungen und der Abbuchungen der Minijob-Zentrale benötigt. Seit Anfang 2006 versendet die Minijob-Zentrale Bescheinigungen für die von ihr im Vorjahr veranlassten Abbuchungen.

Aufbewahrungspflicht
Die im Zusammenhang mit dem Minijob entstandenen Unterlagen müssen vom Arbeitgeber mindestens 10 Jahre (ab 2013 8 Jahre; ab 2015 7 Jahre) aufgehoben werden. zum Seitenanfang


Krankenkasse

In den vielen Fällen sind die Minijob-Arbeitnehmer durch ihren Hauptberuf oder ihren Ehepartner krankenversichert. Bis zu einem Minijob-Verdienst von 520 € ändert sich daran nichts.

Wer noch nicht in einer Krankenkasse Mitglied ist, kommt durch eine geringfügige Tätigkeit nicht in die gesetzliche Krankenversicherung. Sie muss vom Arbeitnehmer extra gezahlt werden. Nähere Auskünfte erhält man bei der zuständigen Krankenkasse bzw. bei der www.Minijob-Zentrale.de. zum Seitenanfang


Rentenversicherung und freiwillige Zuzahlung

Der AG zahlt für den Minijob-AN 12% Rentenversicherungsbeiträge (im Privathaushalt 5% Beitrag). Dies ist wesentlich weniger, als die sonst üblichen 18,7%. Die Folge sind geringere Rentenansprüche (da weniger Entgeltpunkte) und auch dass keine "ganzen" Beitragsmonate Rentenversicherungszeit gewertet werden.
Bei Minijobs, die vor 2013 begannen, wurde davon ausgegangen, dass die Zuzahlung zur Rentenversicherung nicht erfolgt. Sie kann zusätzlich vereinbart werden. Bei Minijobs, die nach 2013 beginnen, wird davon ausgegangen, dass die Zuzahlung zur Rentenversicherung vereinbart ist. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann das abgestellt werden.
Die Entscheidung für oder gegen die Zuzahlung sollte im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Eine spätere Änderung der Vereinbatung ist zu jedem Monat möglich.

Die Zuzahlung des AN auf die 18,7% bringt folgende Vorteile:
Abwicklung für die Zuzahlung: Der Arbeitgeber setzt ein entsprechendes Kreuzchen im Formular "Beitragsnachweis" und behält die Differenz zwischen den 12% (Firma) bzw. 5% (Privathaushalt) und den 18,7 % vom Lohn ein.
Sonderfall bei geringem Entgelt: Falls der Lohn vom Minijob weniger als 175 € beträgt, muss auf mindestens 18,7 % von 175 € aufgestockt werden. Die 18,7 % werden zusammen mit den anderen Beträgen von der Minijob-Zentrale abgebucht. zum Seitenanfang


Lohnsteuer

Normalerweise wird bei einem Minijob die Steuer vom Arbeitgeber pauschal entrichtet. Sie wird zusammen mit den anderen Abgaben von der Minijob-Zentrale beim Arbeitgeber abgebucht. Der Arbeitnehmer bezahlt dann nichts, Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) sind für den Arbeiteber nicht notwendig, und der Minijob wird (weil vom AG bereits pauschal versteuert) auch nicht in der Einkommensteuererklärung eingetragen.

Die Lohnsteuer darf aber auch auf den Arbeitnehmer 'abgewälzt' werden (= vom Gehalt abziehen). Dies muss klar im Arbeitsvertrag vereinbart sein, sonst kann die Steuer nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Der Arbeitgeber braucht dann die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) des Arbeitnehmers und muss die Steuer entsprechend der Steuerklasse des Arbeitnehmers abführen.
Das Abwälzen der Steuer auf den Arbeitnehmer führt in vielen Fällen zu unnötiger Missstimmung beim Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat außerdem einen höheren Arbeitsaufwand in der Lohnbuchhaltung. Die beim Arbeitgeber eingesparten 2% Lohnsteuer (= maximal 8 €!) sind den Verlust an Betriebsklima und Motivation und den Buchhaltungsaufwand nicht wert!
In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer wegen geringem Verdienst und/oder günstiger Steuerklasse aber gar keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen muss, kann sich das Abwälzen lohnen: Keine Lohnsteuer für Beide und keine Missstimmung. zum Seitenanfang


Vermögenswirksame Leistungen (VL)

Auch geringfügig Beschäftigte, also Arbeitnehmer mit einem 520€-Minijob oder einem 70-Tage-Job, können ihren Arbeitgeber dazu veranlassen, einen Teil ihres Netto-Gehalts als Vermögenswirksame Leistungen (VL) auf einen entsprechenden VL-Vertrag zu überweisen.
Der Arbeitgeber eines Minijobbers kann seinem Arbeitnehmer einen Beitrag zu den VL zahlen. "Normales Entgelt" plus VL dürfen aber die 520€-Grenze nicht überschreiten. Die VL-Zahlungen müssen direkt vom Arbeitgeber auf den VL-Vertrag überwiesen werden. (§ 1 5.VermBG) zum Seitenanfang


Unfallversicherung

Ein verantwortungsvoller Arbeitgeber sollte seine Angestellten (auch im eignen Interesse) gegen Unfälle versichern. Als Angestellter kann man nach dieser Versicherung fragen und sollte sich ggf. auch die Police zeigen lassen. Das Thema 'Unfallversicherung' sollte bereits im Arbeitsvertrag gekärt sein!

Unfallversicherung für Angestellte in Firmen oder Gewerbe: Hier ist die Berufsgenossenschaft zuständig.

Für Haushaltshilfen gibt es z. B. eine sehr preiswerte Versicherung bei der Unfallkasse Hessen www.ukh.de. zum Seitenanfang


Minijob während der Elternzeit

Eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich ist beim bisherigen Arbeitgeber, mit dessen Einverständnis auch bei einem anderen Arbeitgeber, zulässig (§ 2 BErzGG). Die Zustimmung kann vom bisherigen Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. zum Seitenanfang


Minijob für Rentner

Ab Vollendung des 65. Lebensjahres (= 65. Geburtstag) bestehen für Versichertenrenten grundsätzlich keine Einschränkungen beim Hinzuverdienst; Ausnahme: Rentner und gleichzeitig Bundestagsabgeordneter.

Bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist die allgemeine Hinzuverdienstgrenze für Vollrenten von 520 €/Monat zu beachten. (→ § 96a SGB VI)
Bei Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenze kann nur noch eine Teilrente gezahlt werden.

Bei Hinterbliebenenrenten, z. B. einer Witwen- oder Erziehungsrente werden 40 % des den Freibetrag überschreitenden Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen angerechnet (Quelle: www.minijob-zentrale.de).
Bei Erwerbsminderung und Erwerbsunfähigkeit darf außerdem nur weniger als 15 Stunden gearbeitet werden, dies passt sonst nicht zu "Erwerbsunfähigkeit".
(→ www.minijob-zentrale.de → Arbeitgeber → Besonderheiten → Rentner
oder www.bfa.dedort ins Suchfeld Hinzuverdienst oder Hinzuverdienstgrenze eingeben) zum Seitenanfang


Kündigung eines Minijobs

Bei der Kündigung eines Minijobs müssen die gesetzlichen Fristen eingehalten werden. Die Kündigung muss schriftlich (mit eigenhändiger, originaler Unterschrift) erfolgen. Eine mündliche, Fax- oder E-Mail-Kündigung ist nicht ausreichend.
Auch bei einem mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag ist die Kündigung nur schriftlich gültig. zum Seitenanfang


Midijob für 520,01€ bis 2000,00€

Jobs mit einem Bruttogehalt von 520,01€ bis 2000,00€/Monat können nicht mehr als Minijob durchgeführt werden. Sie befinden sich in einer sogenannten "Gleitzone", in der die Sozialversicherung und auch die Steuer bis zum normalen Niveau zunehmen.
Jobs in diesem Bereich werden in letzter Zeit auch als "Midijobs" bezeichnet.
Link: www.minijob-zentrale.de >> Arbeitnehmer >> Niedriglohn-Jobs

Zu einem Midijob kann (bei einem anderen Arbeitgeber) auch noch ein 520€-Job kommen.

Ein zweiter (kleinerer) Minijob würde, auch wenn beide Minijobs zusammen nicht über 520€ kämen, sozialversicherungsmäßig zum Midijob hinzugezählt. zum Seitenanfang


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