Aufgaben und Tätigkeiten nach einem Todesfall ("Checkliste")
Nach einem Todesfall gibt es für die Hinterbliebenen viel zu tun.
Diese "Checkliste" soll helfen, möglichst wenig zu vergessen.
Sie ist grob nach Zeitabschnitten gegliedert.
Hier sind viele Punkte aufgelistet, die möglicherweise anfallen können.
Es sind sicherlich mehr Punkte genannt, als für den jeweiligen Einzelfall zutreffen.
Überprüfen Sie alles, was Sie von Banken, Behörden, Arbeitgebern und Anderen geschickt bekommen,
auf Richtigkeit und Vollständigkeit!
Obwohl immer wieder Menschen sterben, scheint es bei vielen dieser Einrichtungen,
mit denen man dann zu tun hat, keine geordneten Abläufe oder Checklisten zu geben.
Nur so sind meines Erachtens die vielen fehlerhaften Angaben und Zahlen zu erklären,
mit denen man es in dieser Zeit zu tun bekommt.
Wenn Sie noch mit Ideen oder Erfahrungen zu dieser Liste beitragen möchten,
freuen wir uns über ein
E-Mail. Es würde uns auch interessieren,
ob diese Liste für Benutzer hilfreich war bzw. ist.
Die mit Stern (*) gekennzeichneten Punkte werden in der Regel von Bestattungsinstituten
übernommen, können aber auch von den Angehörigen selbst erledigt werden.
Die mit Plus (
+) gekennzeichneten Punkte werden von manchen Bestattungsinstituten
übernommen.
Wir (hier in Südhessen) haben gute Erfahrungen mit den Beerdigungsinstituten
Lüft, 64625 Bensheim
und Hofmann, 64347 Griesheim gemacht.
Benutzung dieser Liste
Diese Liste ist ziemlich lang. Man kann sie ganz oder in (vorher markierten) Teilen ausdrucken.
Zunächst sollte man alles deutlich streichen, was für diesen Todesfall nicht zutrifft.
alle zutreffenden Punkte können nach Erledigung abgehakt werden.
Besonders wichtige Punkte kann man farblich oder z. B. mit einem Kringel markieren,
der dann später abgehakt wird.
Am Todestag
- Vom Arzt bzw. Krankenhaus den Totenschein ausstellen lassen.
Er enthält Todesursache und Todeszeitpunkt und ist für die Sterbeurkunde (vom Standesamt)
notwendig.
Bei Selbsttötung oder ungeklärtem Unfalltod muss die Polizei informiert werden
(übernimmt meist der Arzt).
- Pfarrer informieren, falls eine Aussegnung gewünscht wird.
- Bestattungsinstitut auswählen und engagieren. Gesprächstermin vereinbaren.
- Gespräch mit dem Mitarbeiter des Bestattungsinstituts;
dazu am besten einen
guten und bedachten Freund/Freundin oder Angehörigen mit dabei haben,
der dann auch das wichtigste notiert und ggf. darauf achtet,
dass die Kosten im Rahmen bleiben.
- * Art der Beerdigung und Ablauf/Gestaltung der Beerdigung/Trauerfeier besprechen.
Achten Sie auf mögliche Verfügungen des Verstorbenen (z. B. zur Art der Bestattung).
- * Sarg bzw. Urne auswählen (dabei nach den Preisen fragen!).
- * Besprechen, ob eine Anzeige in die Zeitung soll
und welchen Inhalt sie haben soll.
Wollen Sie z. B. wirklich den Beerdigungszeitpunkt veröffentlichen?
Jeder Zeitungsleser weiß dann, wann niemand bei Ihnen zu Hause ist.
- * Wenn wenig Blumen gewünscht werden, klären, an wen ggf. Spenden gegeben werden sollen.
Wenn Geld knapp ist, um Geld für die Beerdigung an Stelle von Blumen bitten.
- * Besprechen, wie die Traueranzeigen aussehen sollen, die verschickt werden
und wieviele davon gebraucht werden.
- Falls der Todesfall im Krankenhaus stattfand, den Inhalt des Nachtschränkchens
und des Kleiderschranks mitnehmen, ggf. Schmuck aushändigen lassen.
- Wenn der Verstorbene alleinstehend war:
- Warmwasserbereiter (Boiler) und Heizkörper ausschalten oder bei Frostgefahr
auf Frostschutz (Schneeflockensymbol) bzw. Stufe 1 stellen.
- Haustiere (Hund, Katze, Fische, Vogel, ...) versorgen und in andere Hände geben.
Am Folgetag
- * Mit dem Pfarrer Termine für Beerdigungs(vor)gespräch und Beerdigung vereinbaren.
- * Sterbefall beim Standesamt melden.
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Einzugsgebiet der Todesfall eintrat
(§ 32 PersStG).
Vorzulegen sind: Personalausweis des/der Verstorbenen, Totenschein sowie bei
Ledigen die Geburtsurkunde; bei Verheirateten die Heiratsurkunde,
bzw. das Familienstammbuch.
Das Standesamt stellt die Sterbeurkunde und Kopien von ihr aus.
Für die Rentenversicherung(en) und Pensionskassen (Betriebsrente oder Zusatzversicherung)
gibt es spezielle Exemplare der Sterbeurkunde.
- * Falls eine Sterbegeldversicherung vorhanden ist, die Auszahlung beantragen.
- Umschläge für die Traueranzeigen beschriften, Briefmarken kaufen,
Anzeigen kuvertieren und versenden.
- Überlegen, wer zur Beerdigung eingeladen wird, ob es danach noch einen
Kaffee oder ein Essen gibt und wer am Essen teilnehmen soll.
Gaststätte/Restaurant dafür aussuchen und Tisch/Raum reservieren.
- Überlegen, wer während der Beerdigung auf die Wohnung acht gibt,
oder wer falls nötig Kinder und Haustiere betreut.
- Beim eigenen Arbeitgeber Urlaub bzw. Sonderurlaub für die Beerdigung
beantragen.
- Wenn der Verstorbene alleinstehend war:
- Elektrogeräte ausschalten und Stecker ziehen,
damit sie keinen (Standby-) Strom verbrauchen.
- Kühlschrank und Spülmaschine leeren, ausschalten und offen(!) stehen lassen.
Verdorbene oder abgelaufene Lebensmittel entsorgen, verdebliche Lebensmittel
einer baldigen Verwendung zuführen.
- Filter aus der Kaffeemaschine nehmen, Müll aus dem Haus bringen.
- Feuchte Wäsche zum Trocknen aufhängen, schmutzige Wäsche waschen oder entsorgen.
- In einer beheizten Wohnung die Temperatur herunter regeln,
aber ausreichend lüften, damit kein Schimmel entstehen kann.
- Pflanzen versorgen und in andere Hände geben.
- Im Winter prüfen, dass Heizkörper und Warmwasserbereiter (Boiler) so viel Wärme liefern,
dass sie nicht einfrieren können.
Dieser Aufwand an Energie ist viel billiger als eine spätere Reparatur von Schäden.
- Haupthahn für Wasser zudrehen.
- Terminkalender des Verstorbenen durchsehen,
geplante Termine absagen (Arzt, Zahnarzt, Krankengymnastik, Friseur, Vereinssitzungen usw.).
Generell gilt:
- Sammeln Sie alle mit dem Sterbefall zusammenhängenden Unterlagen,
Rechnungen und Quittungen möglichst vollständig und übersichtlich sortiert!
Vieles davon wird später noch gebraucht.
Es ist sinnvoll, dafür einen neuen Ordner anzulegen.
- Lassen Sie sich im Gewirr des Augenblicks nichts aufschwätzen.
Holen Sie in Zweifelsfällen eine Person Ihres Vertrauens hinzu.
Was Ihnen einfällt, notieren, nur bei den wirklich ganz eiligen Sachen
ein "A" davor schreiben und diese Punkte dann zuerst erledigen.
- Lassen Sie sich von Niemandem unter Druck setzen!
Entspannen Sie sich so gut es in dieser Situation noch geht:
Für den Verstorbenen ist gar nichts mehr eilig.
Für die Hinterbliebenen ist nur sehr Weniges eilig.
Sie müssen in dieser Situation keinen "guten Eindruck" machen.
Sie dürfen trauern.
In den ersten drei Tagen
- Beerdigungsgespräch mit dem Pfarrer:
Einzelheiten für die Beerdigung vereinbaren,
eventuell Bibelvers und Lieder festlegen.
Klären, was in der Ansprache über den Toten gesagt werden sollte
und auch was nicht gesagt werden soll.
- + Arbeitgeber des Verstorbenen informieren.
Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten bestehen eventuell Rentenansprüche
gegenüber der betrieblichen Unfallversicherung oder der Berufsgenossenschaft.
- + Beantragung des >Übergangsgelds für die Witwenrente,
falls ein Anspruch besteht. Nicht nur Frauen haben einen Anspruch auf Witwenrente;
es gibt auch umgekehrt einen Anspruch auf Witwerrente.
- + Beantragung der Auszahlung von Lebensversicherung(en)
oder Sterbegeldversicherung, falls vorhanden.
- + Ggf. Beantragung der Auszahlung einer Unfallversicherung,
falls der Todesfall durch einen Unfall verursacht wurde
und eine solche Versicherung bestand.
- Wenn der Verstorbene arbeitslos oder Hartz IV Empfänger war,
muss die entsprechende Behörde informiert werden.
Überzahlte Beträge müssen zurückgezahlt werden.
Geben Sie dieses Geld also nicht aus(!), sondern legen Sie es vorübergehend
auf einem Konto, z. B. als Tagesgeld an.
- Es sollte klar sein, wo die aktuellen Bank-Pin-Nummern, Transaktionsnummern
und Computer-Passwörter zu finden sind.
- Überprüfen Sie die Daueraufträge bei der Bank: Zweck, Betrag, nächster Ausführungstermin.
Einge Daueraufträge müssen geändert werden, andere müssen gelöscht werden.
Vor dem Löschen aber notieren, was an wen gezahlt wurde (Name, Konto, BLZ),
und wann die jeweils letzte Zahlung erfolgte!
Über prüfen Sie auch, was in den letzten Monaten vom Konto des Verstorbenen abgebucht wurde.
Informieren Sie die Abbucher über den Todesfall, darüber,
dass keine weiteren Abbuchungen akzeptiert werden, und dass Zahlungen allenfalls gegen
Rechnung erfolgen.
- Vorsicht vor Betrügern und „Bauernfängern“:
Keine unbekannten Personen in die Wohnung lassen!
Nichts unterschreiben oder kaufen, was nicht wirklich nötig ist!
Keine zweifelhaften Rechnungen bezahlen, die nach Erscheinen der Todesanzeige eintreffen.
Gegebenenfalls eine Vertragskopie verlangen.
In der ersten Woche
- Wenn der Verstorbene alleinstehend war:
- Kühltruhe/Gefrierschrank leeren, ausschalten, abtauen, trocken wischen und offen(!)
stehen lassen.
- Mietvertrag kündigen, wenn die Wohnung nicht weiter benötigt wird;
klären, wann die Wohnung geräumt sein muss
(dazu
§ 563,
§ 563a und
§ 564 BGB).
Auch nach einem Todesfall gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.
Der Umfang einer eventuellen Renovierung muß abgesprochen werden,
und die Arbeiten müssen durchgeführt werden.
Wenn der Vermieter eine Kaution erhalten hatte, muss sie nach Räumung der Wohnung
wie nach einem Auszug zurückgezahlt werden.
- Wenn der/die Verstorbene im Heim untergebracht war: Heimplatz kündigen;
klären, wann das Zimmer geräumt sein muss
und für wieviele Tage noch welche Arten von Leistungen zu zahlen sind.
- An den Briefkasten einen Aufkleber "Bitte keine Werbung und keine Anzeigenzeitschriften"
kleben;
Nachsendeantrag (zum Erben oder an eine geeignete Person) für Briefe und Post einrichten.
- Ausgeliehene Bücher zur Bücherei und Videos/DVDs zur Videothek bringen,
damit keine unnötigen Strafgebühren fällig werden.
- Gebuchte Urlaubsreise des Verstorbenen stornieren
oder auf eine andere Person umbuchen. Bei Stornierung rasch klären,
wieviel von einer eventuell schon geleisteten Anzahlung zurückgezahlt wird.
- Klären, ob der Verstorbene noch Bestellungen
ausgeführt hat, oder ob etwas für ihn bestellt wurde: Waren in Versandhäusern,
medizinische Hilfsmittel (Brille, Hörgerät, ...) usw.
Manche Waren müssen bzw. können zurückgeschickt werden,
andere Bestellungen können vielleicht storniert
werden.
Auch hier sollte geklärt werden, ob der Preis reduziert werden kann.
Bei einer noch nicht fertigen Brille muss dann z. B. nur das bestellte Glas gezahlt werden
und nicht noch das Gestell und das Einarbeiten der Gläser.
- * Verstorbene Rentenempfänger bei
Rentenstelle(n) und Pensionskassen
(Betriebsrente/Zusatzversicherung/Kriegsbeschädigtenrente/Hinterbliebenenrente) abmelden.
- + Jüngere Verstorbene bei Familienkasse (Kindergeld), BAföG-Amt, Schule,
Universität usw. abmelden.
Ggf. sind auch Senioren bei einer Unversität oder einer anderen Bildungseinrichtung
(z. B. Fernkurs) eingeschieben.
- + Verstorbenen mit Behinderung oder Kriegs- bzw. Zivildienstschaden
beim Versorgungsamt abmelden, dabei Behindertenausweis zurücksenden;
vorher aber beide(!) Seiten des Behindertenausweises kopieren!
Die Prozente aus dem Behindertenausweises werden in der Regel noch bei der
Einkommensteuer-Erklärung) gebraucht.
- Vorhandenes Testament zum Amtsgericht (Nachlassstelle/Nachlassgericht) bringen.
Falls Immobilienbesitz oder Landwirtschaft vorhanden sind, Erbschein beantragen.
Der teure Erbschein wird nicht benötigt, wenn keine Immobilien (und keine Landwirtschaft)
vorhanden sind, und außerdem ein Testament vorhanden ist.
Auch bei großem Geldvermögen reicht den Banken dann eine Kopie des vom Amtsgericht
eröffneten Testaments, und die Kosten für den Erbschein bleiben erspart.
Manche Bankmitarbeiter wissen das nicht; bleiben Sie hartnäckig.
Die Testamentseröffnung ist in Deutschland in der Regel ein Verwaltungsvorgang,
der ohne Anwesenheit von Erben oder Notar stattfindet.
Die Erben erhalten lediglich eine Kopie des Testaments mit entsprechendem Stempel.
Unsere Vorstellungen zu diesem Thema sind durch Fernsehen und (meist ausländische) Filme geprägt.
Die Mitarbeiter der Nachlassstelle informieren Sie gerne, wie das Ganze abläuft.
Nach einem Todesfall wird sich das Nachlassgericht vermutlich auch selbst irgendwann bei Angehörigen
melden. Das kann aber sehr lange dauern.
Es ist sinnvoll, das Ganze zu beschleunigen, indem man sich selbst dort meldet.
- Wenn zu erwarten ist, dass es zum
Streit unter den Erben kommen wird, dann nicht lange abwarten
sondern rechtzeitig Unterstützung suchen (Anwalt, Trauerhelfer, Mediatoren).
-
Überprüfen Sie alle Rechnungen, Gebührenbescheide usw., die Sie für den Verstorbenen erhalten
und noch bezahlen müssen!
Gelegentlich (meist unabsichtlich, selten absichtlich) kommen da die seltsamsten Sachen vor.
Beispiele:
- Krankengymnastik, die nach dem Todestag nicht mehr stattgefunden haben kann,
- Krankenkassenbeiträge für die Zeit nach dem Tod,
- oder auf der Arztrechnung zur
Leichenbeschau die Position (Ziffer 50 GOÄ) "Besuch einschließlich Beratung
und symptombezogene Untersuchung"
(→ Link).
Solche Unstimmigkeiten lassen sich meist telefonisch klären, bei fehlender Einsicht der
Rechnungsschreiber hilft meist ein kurzer Brief.
Falls es für die Steuererklärung(en) oder die Verteilung auf Erben wichtig ist,
lassen Sie sich getrennte Rechnungen für die Zeit bis zum Todestag und für die Zeit
danach ausstellen, und bezahlen Sie diese Beträge dann einzeln.
Oft muss man für den Verstorbenen noch Geld von seinem Konto für seine Belange ausgeben.
Führen Sie für die Ausgaben von seinem Girokonto und von seinem Bargeld je eine Liste!
In den ersten zwei Wochen
- Wenn der Verstorbene alleinstehend war:
- Lebensmittelvorräte kontrollieren (Haltbarkeitsdatum/Zustand)
und an Andere verteilen oder entsorgen.
- Kabelfernsehen, GEZ, Telefon, Internet und Handy-Vertrag kündigen bzw. abmelden.
Kopien der Kündigungsbriefe bzw. Abmeldungen aufbewahren und später prüfen, ob die Kündigung
'funktioniert' hat.
- Die Versorger für Gas, Strom, Wasser usw. informieren.
Besonders im Winter aber nicht abstellen lassen!
- + Je nach Familiensituation der Angehörigen möglichst rasch eine
Witwen-, Witwer- oder
(Halb-)Waisenrente
bei der Deutschen Rentenversicherung (früher BfA, LVA oder Knappschaft) beantragen.
Wenn entsprechende Ansprüche bestehen, weitere Renten beantragen z. B.:
- Renten aus Zusatzversicherungen (öffentlicher oder kirchlicher Dienst),
- Zahlung aus Pensionsfonds früherer Arbeitgeber (betriebliche Altersvorsorge),
- Riester-Rente, Rürup-Rente,
- Rente von der "Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See",
falls der Verstorbene bei Bergbau, Bahn oder Seefahrt angestellt oder tätig war.
Überprüfen Sie im Rentenbescheid gründlich, ob der Versicherungsverlauf
des Verstorbenen wirklich vollständig ist,
d. h. ob bei der jeweiligen Rentenversicherung wirklich alle Monate
ab der Schulzeit (Schule, Wehrdienst, FSJ, Ausbildung, Arbeitslosigkeit,
Jobs, Minijobs, Mutterschutz, Kindererziehungszeiten, ...)
lückenlos registriert sind. Jeder Monat mehr bedeutet mehr Rente!
Überprüfen Sie auch, wenn die Meldungen zur Sozialversicherung vorhanden sind,
ob das Gehalt zu jeden Zeitabschnitt richtig registriert wurde.
Weitere Informationen zum Thema Rente gibt es in unseren
Seniorentipps.
- + Den Verstorbenen bei der Krankenkasse/Krankenversicherung abmelden
und Krankenkassenkarte abgeben;
vorher noch die Krankenversicherungsnummer und die Telefonnummer der Krankenkasse notieren.
Klären Sie bei dieser Gelegenhait auch, ob die Krankenkassenbeiträge des Verstorbenen
von Lohn oder Rente abgezogen wurden, oder ob sie von ihm direkt gezahlt wurden.
Im zweiten Fall müssen eventuell noch Beiträge für den Todesmonat gezahlt werden,
oder es kann (bei Überzahlung) eine Rückzahlung geben.
Wenn Angehörige des Verstorbenen mit ihm "familienversichert" waren,
müssen sie sich jetzt sie ggf. selbst bei der Krankenkasse anmelden.
- Sammeln Sie die Belege des Verstorbenen von Zuzahlungen, Arzneimitteln,
Krankentransport und Ähnlichem.
Lassen Sie sich in seiner Apotheke die Liste der von ihm gekauften Arzneimittel
ausdrucken falls die Käufe dort registriert wurden:
Eine Gesamtliste für's Finanzamt und eine Liste nur mit den Zuzahlungen
für die Krankenkasse.
- Diese Unterlagen werden zur Einkommensteuer-Erklärung
(Außergewöhnliche Belastungen)
für den Verstorbenen benötigt.
- Wenn die gezahlten Beträge außerdem die Zuzahlungsgrenze der Krankenkasse übersteigen
(2% oder bei chronisch Kranken 1% der Einkünfte),
kann man den überzahlten Betrag bei der Krankenkasse beantragen.
Die Krankenkasse braucht dazu die Original-Belege.
Gehen Sie dafür am besten persönlich zur Krankenkasse und
lassen Sie sich die einbehaltenen Original-Belege dort kostenlos kopieren!
Sie brauchen die Belege vermutlich noch für die Steuererklärung.
Wir haben mehrfach Krankenkassenmitarbeiter erlebt, die behaupten,
diese Quittungen würden für das Finanzamt nicht mehr gebraucht.
Diese Aussage ist falsch, und Krankenkassenleute dürften sich dazu eigentlich
nicht mal äußern.
Also: Die Originalbelege nicht aus der Hand geben, ohne eine Kopie zu behalten!
Das Finanzamt akzeptiert in diesem Fall auch Kopien.
Falls Sie ein paar Wochen später weitere Quittungen finden,
kann man sie auch noch bei der Krankenkasse einreichen.
Auch sie werden entsprechend erstattet.
- Wenn der Verstorbene beihilfeberechtigt war (Beamte und deren Angehörige),
kann zu einem Teil der Ausgaben vielleicht noch Beihilfe beantragt werden.
Im Zweifelsfall ausprobieren!
An die Beihilfestelle nur Kopien der Belege schicken.
-
+ Wenn Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen wurden,
den Tod des Versicherten an die Pflegeversicherung melden.
Falls in der Zeit vor dem Tod des Versicherten Leistungen aus der Pflegeversicherung
oder eine Erhöhung der Pflegestufe beantragt wurden:
Behalten Sie den Vorgang im Auge!
Die Pflegeversicherung muss für diese Zeiten (vom Tag des Antrags bis zum Todestag)
eine Nachzahlung leisten.
Es können noch einige hundert Euro fällig sein.
Falls die Pflegeversicherung länger als nötig gezahlt hat, ist eine Rückzahlung fällig.
-
Falls eine Haushaltshilfe (mit 400€-Job) angestellt war:
Endabrechnung für die Haushaltshilfe anfertigen und überweisen oder gegen Quittung auszahlen.
Danach die Endabrechnung für die Bundesknappschaft
(www.Minijob-Zentrale.de)
anfertigen und hinschicken.
- Ausgeliehene Sachen den Eigentümern zurückgeben, z. B.:
- Rollstuhl, Pflegebett, Rollator an das Sanitätsgeschäft,
- Bücher, Videocassetten, DVDs und Werkzeuge an ihre Eigentümer.
Falls gegen Gebühren ausgeliehen wurde, klären, ob noch ein Restguthaben zurückgezahlt wird.
- Abonnements (Tageszeitung, Zeitschriften, Buchclub, Theater, ...)
und Mitgliedschaften (Gewerkschaft, ADAC, Vereine, sonstige Organisationen, ...)
des/der Verstorbenen kündigen oder (wenn sinnvoll) auf ein anderes
Familienmitglied ummelden.
Kündigungen schriftlich durchführen, dabei eine schriftliche Bestätigung der
Kündigung fordern
und der Firma ein Konto nennen, wohin sie ein ggf. vorhandenes Restguthaben
überweisen soll.
- Nachschauen, ob der/die Verstorbene in einem netten Internetforum oder Blog
stärker aktiv war. Dort eine kurze Nachricht für die anderen Teilnehmer schreiben.
Bei den häufigsten E-Mail-Kontakten ebenso.
- Wenn ein Safe oder Bankschließfach des Verstorbenen vorhanden ist:
Zusammen mit einem Zeugen öffnen, Inhalt auflisten,
Liste gemeinsam mit Datum unterschreiben, Kopie an den Zeugen geben.
Schließfach leeren und kündigen oder auf neuen Besitzer umschreiben.
Innerhalb von vier Wochen
- Fahrzeuge auf neuen Besitzer ummelden oder verkaufen.
Bei einem KfZ erst mal die Versicherung ummelden.
Dort auch fragen, welche Formulare (außer KfZ-Brief, Kfz-SChein und Versicherungsnachchweis)
mit zur Zulassungsstele genommen werden müssen.
Bei der KfZ-Versicherung können oftmals die Prozente übertragen werden.
Wenn die bisherige Versicherung dazu unwillig ist, dann bei einer anderen Versicherung nachfragen.
Bei Booten müssen auch die eingebaute Funkanlage,
zugehörige Versicherungen, Registrierungen und Bescheinigungen, umgemeldet werden.
- Klären, ob und welche Waffen (vom Jagdgewehr bis zur kleinen Schreckschusspistole)
vorhanden sind.
Zusammen mit Munition, Waffenbesitzkarte(n) und Waffenschein sicher und verschlossen
aufbewahren und innerhalb von 4 Wochen beim Landkreis melden
(→ § 20 WaffG).
Später auf neuen Besitzer umschreiben lassen oder beim Landkreis abgeben.
- Wenn der Verstorbene alleinstehend war:
- Versicherungen des/der Verstorbenen
(z. B. Unfall, Haftpflicht, Hausrat, Rechtschutz, ...) schriftlich kündigen,
dabei eine schriftliche Bestätigung der Kündigung fordern
und der Versicherung ein Konto nennen, wohin sie ein ggf. vorhandenes Restguthaben
überweisen soll.
- Wenn der Verstorbene verheiratet war oder bei Angehörigen wohnte:
- Kabelfernsehen, GEZ, Telefon und Internet
auf Ehepartner oder Angehörige ummelden.
- Handy-Vertrag ummelden oder kündigen.
- Bezug von Gas, Strom, Wasser usw. ummelden.
- Versicherungen des/der Verstorbenen (Haftpflicht, Gebäude, Hausrat, Rechtschutz, ...)
auf überlebenden Ehepartner oder Kind umschreiben.
Dabei nach günstigeren Möglichkeiten/Tarifen fragen. Oder planen, wann man die Versicherung
kündigt.
Mehr dazu auf unserer Seite zum Thema Versicherungen
- Als überlebender Ehepartner muss man die eigene Steuerklasse in der
Lohnsteuerkarte nicht ändern lassen.
Wenn dort allerdings eine 4 oder 5 steht und man angestellt ist,
sollte man die Steuerkarte vom Arbeitgeber holen und beim Finanzamt in Steuerklasse 3
ändern lassen. Man zahlt dann während des Restjahres weniger Steuern.
Ein überlebender Ehepartner mit Steuerklasse 3 kann diese Steuerklasse
im Todesjahr des Ehepartners und auch im Folgejahr behalten.
- Ggf. Aufschrift auf Klingel und Briefkasten ändern.
-
Wenn der Verstorbene Aktien und andere im Kurs veränderliche Wertpapiere vererbt,
lassen Sie sich von der Bank eine Aufstellung über den Wert am Todestag geben.
Bestellen Sie dort auch gleich eine Liste über den Anschaffungszeitpunkt dieser
Wertpapiere: Bei Anschaffung vor 2009 können sie nach einem Jahr
verkauft werden, ohne dass Abgeltungssteuer auf den Kursgewinn fällig wird.
Für die Berechnung des Kursgewinns gilt der Tag der Anschaffung, nicht des Erbfalls.
-
Wenn Gold oder Edelmetalle (z. B. Krügerrand-Münzen oder Barren) vererbt werden,
lassen Sie sich von der Bank den Kurs am Todestag schriftlich geben.
-
Nachlassverzeichnis anfertigen: Liste aller Konten (mit Stand am Todestag)
und des wertvollen Eigentums,
außerdem Liste der noch offenen Rechnungen, der offenen Forderungen
und der Kosten für die Beerdigung.
Auch das Bargeld muss gezählt werden; am besten alles in einem Portmonnaie
oder einem anderen geeigneten Behältnis sammeln.
Falls ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde,
ist die Anfertigung des Nachlassverzeichnisses seine Pflichtaufgabe.
- Es wird vom Nachlassgericht verlangt,
- die Erben brauchen es gemeinsam für eine möglichst streitfreie Verteilung des Erbes,
- und später hilft es bei der Aufstellung der Werte für die eventuell nötige
Erbschaftsteuererklärung.
Wenn sie beim Nachlassgericht ein Nachlassverzeichnis abegeben:
Machen Sie unbedingt eine Kopie davon!
Sie vergessen sonst rasch, was jetzt angegeben wurde.
Der bekannte Wert des Nachlasses verändert sich mit der Zeit noch:
Geld oder Wertgegenstände werden entdeckt,
manche Wertsachen sind weniger wert als vermutet,
es werden noch irgendwelche (Rest-) Zahlungen nötig usw.
Es ist also gut, die verschiedenen (Wissens-) Stände
ausgedruckt aufzubewahren und deutlich mit dem jeweiligen Datum zu versehen.
-
Kurzen Dank für Hilfe, Anteilnahme, Blumenspenden, Geldspenden usw. schreiben.
Dazu kann z. B. ein hübsches Foto des Verstorbenen auf eine Karte geklebt werden:
vorne Foto, hinten ein paar kurze Zeilen schreiben.
Manche Empfänger werden so ein Foto gerne in ihr Fotoalbum übernehmen.
- + Beim Steinmetz die Gestaltung von
Grabstein und Grabeinfassung
festlegen; dabei nach dem Preis fragen und ggf. verschiedene Angebote einholen!.
- Die E-Mail-Adresse des Verstorbenen abmelden bzw. löschen.
Vorher diejenigen informieren, die ihm am häufigsten E-Mails gesendet haben.
- Falls eine Homepage betrieben wurde, den www-Domainnamen
auf einen anderen User umschreiben und auch die Providerkosten auf ihn übertragen,
oder die Domain löschen lassen und Vertrag mit dem Provider kündigen.
- Falls der Verstorbene ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit betrieben hat,
und es weiter betrieben wird, müssen seine Aufgaben umverteilt werden.
Das Gewerbe muss umgemeldet werden.
Wenn das Gewerbe bzw. die freiberufliche Tätigkeit aufgegeben wird,
müssen Kunden und Lieferanten und soweit nötig das Finanzamt informiert werden.
Das Gewerbe muss abgemeldet werden.
Am Ende von Umsatzssteuervorauszahlungszeiträumen und vom Geschäftsjahr müssen in
jedem Fall die üblichen Abschlüsse und Steuererklärungen pünktlich erstellt werden.
Der Gewinn bis zum Todestag muss ermittelt werden.
Später angefallener Gewinn muss von den Erben oder Nachfolgern versteeurt werden.
-
Möglicherweise haben Sie nun geerbt, und Sie wollen jetzt das Geld anlegen.
Lassen Sie sich Zeit mit Entscheidungen über die künftige Anlage des Geldes.
Nutzen Sie nicht das erstbeste Angebot eines Beraters,
sondern fragen Sie bei verschiednenen Banken nach! Sie lernen dabei kostenlos.
Natürlich sollte man das Geld in dieser Zeit nicht nutzlos
auf einem Girokonto oder Sparbuch herumliegen lassen.
Wir haben gute Erfahrungen damit gemacht, Geld auf einem
Tagesgeld-Konto anzulegen und erläutern
hier, wie das funktioniert.
Wie man Geld im derzeitigen steuerlichen Umfeld am günstigsten anlegt,
haben wir hier kurz beschrieben.
Innerhalb von zwei Monaten
- Wenn das Nachlassgericht das abgegebene oder hinterlegte Testament nach mehr als 8 Wochen
noch nicht eröffnet hat, dort zunächst freundlich aber deutlich nachhaken.
-
Wenn ein vom Nachlassgericht eröffnetes Testament (oder ansonsten ein Erbschein) vorhanden ist,
die Bank offiziell über den Todesfall informieren.
Vorher denjenigen finden, der bei der Bank wirklich weiß,
was in solchen Fällen geschehen muss und sich informieren.
Wenn ein eröffnetes Testament vorliegt, hat das für die Bank zu genügen.
Wenn sie den Erbschein trotzdem will, muss sie ihn laut Urteil BGH XI ZR 311/04
(hier
oder hier)
bezahlen.
-
Gemäß eröffnetem Testament das Geld auf die Erben übertagen,
am einfachsten und klarsten per Überweisung.
Wenn Geld bar oder Besitz (z. B. Schmuck oder Wertgegenstände) direkt weitergegeben wird,
dies nur gegen Quittung tun!
-
Bei Bausparverträgen existiert nach Todesfall ein Sonderkündigungsrecht.
Bausparverträge können von den Erben ohne Verlust von Prämien gekündigt werden.
Auch eine Übertragung auf einen Erben (ohne Kündigung) dürfte möglich sein.
-
Wenn Anteile von Genossenschaften (z. B. Volks- und Raiffeisenbanken) vorhanden sind,
muss geklärt werden, was die Satzung der Genossenschaft für diesen Fall vorsieht.
Der §77 Genossenschaftsgesetz
nennt mehrere Möglichkeiten.
Wenn diese Beteiligung nicht fortgesetzt werden soll, muss sie (möglichst vor Jahresende) gekündigt werden.
Die Auszahlung kann aber erst im Folgejahr erfolgen (ca. März bis Mai).
-
Die Banken, Bausparkassen usw. des Verstorbenen senden nach einem Todesfall je eine
"Meldung gemäß §33 ErbStG" an das Finanzamt. Sie enthalten die Höhe des Guthabens
und der bis zum Todestag angefallenen Zinsen.
Achten Sie darauf, dass Sie davon Kopien oder (bei Guthaben bis 2.500 €) eine
vergleichbare Bescheinigung bekommen! Diese Unterlagen werden zur
Einkommensteuer-Erklärung für den Verstorbenen benötigt.
Kontrollieren Sie diese Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit!
Wir haben bei solchen Unterlagen grobe Fehler erlebt.
-
Bei einem verstorbenen Rentner nachprüfen, ob Renten und Pensionen auch wirklich
noch komplett für den Monat, in dem der Todestag liegt, bezahlt wurden.
Dies ist bei den meisten Renten und auch bei Pensionen im öffentlichen Dienst üblich.
Bei Firmenpensionen kann es anders geregelt sein, z. B. Pension nur anteilig bis
zum Todestag.
Wir haben erlebt, dass bei der Pensionszahlung einer Firma
laut deren Regeln die Rente bis zum Todestag hätte gezahlt werden sollten.
Es wurde aber für den letzten Monat einfach gar keine Pension gezahlt.
Wir mussten die korrekte Zahlung erst zweimal per Brief anfordern,
bis es dann funktioniert hat.
Was von Rentenversicherungen oder Pensionskassen zulange gezahlt (=überzahlt) wurde,
nicht ausgeben! Es muss zurückgezahlt werden.
-
Bei Verstorbenen mit Pflegestufe nachprüfen, ob die Pflegeversicherung
wirklich noch für den Monat,
in dem der Todestag liegt, bzw. anteilig bis zum Todestag gezahlt hat.
Was überzahlt wurde, muss zurückgezahlt werden.
Falls die Pflegeversicherung länger als nötig gezahlt hat, ist eine Rückzahlung fällig.
Falls eine häusliche Pflege stattgefunden hat, prüfen, ob die Rentenversicherungsbeiträge
für die Pflegeperson korrekt von der Pflegeversicherung eingezahlt wurden.
-
Wenn nötig eine Gärtnerei mit der künftigen Grabpflege beauftragen;
zunächst (zum Test) nur befristet für 6 oder 12 Monate.
Prüfen Sie vor dem Unterschreiben des Vertrags, ob diese Befristung wirklich din steht.
-
Für einzelne wertvolle Nachlassstücke (Bilder, Schmuck, Möbel, Sammlungen usw.) muss,
wenn nichts im Testament festgelegt ist, eventuell überlegt werden,
wer sie bekommt bzw. weiterpflegt oder im Namen der anderen Erben verkauft.
Falls eine einfache und friedliche Einigung nicht möglich ist, kann man die jeweilige
Sache schätzen lassen, versteigern oder verkaufen.
Das Versteigern durch renomierte Auktionshäuser kann auch davor bewahren,
Wertvolles unter Wert zu verkaufen.
Zwei Beispiele für solche Auktionshäuser:
Metz, Heidelberg oder
van Ham, Düsseldorf.
Wir haben erlebt, wie ein Möbelstück im Auktionshaus mehr als das doppelte von dem
gebracht hat, was uns in unserer Stadt vom Möbelrestaurator angeboten wurde.
Wenn die Wertgegenstände den neuen Besitzern (Erben oder Käufern) übergeben werden,
sollte dies nicht ohne Quittung mit genauer Bezeichnung des Gegenstands geschehen!
Ggf. kann ein Foto auf der Quittung später auftretende Fragen
(Diskussionen unter den Erben oder Nachfragen durch das Finanzamt) erleichtern.
-
Für die Erben kann sich die finanzielle Situation durch das Erbe stark ändern.
Das eigene Testament sollte überdacht und ggf. neu geschrieben werden.
(mehr dazu: Testament)
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Sie haben erlebt, wie es ist, wenn der Verstorbene seine Unterlagen gut oder schlecht sortiert hatte.
Sortieren Sie doch mal Ihre eigenen Unterlagen.
Sie bekommen dadurch einen Überblick über Ihre Sachen und es hilft vor allem Ihnen selbst,
schnell das Gesuchte zu finden.
(mehr dazu: Papiere Organisieren)
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Ein Todesfall und auch die Zeit davor und danach sind für die Hinterbliebenen
meist sehr belastend. Der eigene Körper wird dabei oft vernachlässigt.
In den ersten 3 bis 18 Monaten nacheinem Trauerfall versagt manchmal
(teilweise unbemerkt) das Immunsystem.
- Gehen Sie also regelmäßig zum Arzt.
- Machen Sie regelmäßig Gesundheitchecks (Blutdruck, Blutwerte, EKG, Zucker).
- Klären Sie, ob Ihre eigenen Impfungen noch aktuell sind.
- Nehmen Sie an den Krebsvorsorgeuntersuchungen teil!
Frauen: Abstrich und Mammografie; Männer: Prostata
Beide: Leberflecken checken lassen.
- Lassen Sie Ihre Zähne checken und wenn nötig reparieren.
- Entscheiden Sie sich für das Leben!
Idee: Beantragen Sie eine Kur und/oder lassen Sie
sich hochwertige Vitaminpräparate verschreiben.
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Treiben Sie einen für Sie angenehmen Sport.
Suchen Sie sich ein (neues) Hobby.
Gehen Sie "unter Leute".
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Prüfen Sie, wie lange Ihr Personalausweis bzw. Reisepass noch gültig ist.
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Planen Sie für Ihre eigene neue Zukunft! In unserem
Downloadbereich
finden Sie dafür praktische Tabellen.
Notieren Sie sich die Termine, die sie in den obigen Punkten ermittelt haben:
- Impftermine,
- Vorsorgeuntersuchungen bei Ärzten und Zahnärzten,
- Verlängerung von Ausweisen,
- TÜV/ASU für's Auto
- Wartung von Heizung und Feuerlöschern im Haus
- Ablauf von Geldanlagen
- usw.
Innerhalb von vier bis sechs Monaten
- Bei Immobilien muss, wenn nichts im Testament festgelegt ist, überlegt werden,
was mit ihnen geschehen soll: Behalten, teilen, vermieten, verkaufen.
Dazu muss eventuell vorher ihr Wert geschätzt werden.
Dies geschieht durch vereidigte Gutachter - am preiswertesten vom Ortsgericht.
Auch ein vor nicht all zu langer Zeit ermittelter Brandversicherungswert kann hilfreich sein.
Falls eine friedliche Einigung nicht möglich ist, kann man die jeweilige
Immobilie versteigern lassen.
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Für einen alleinstehenden Verstorbenen muss noch eine Einkommensteuererklärung
für die Zeit vom Jahresanfang bis zum Todestag ausgefüllt werden.
Sammeln Sie von Anfang an alle Unterlagen, die Sie dafür brauchen!
Um die Steuererklärung vorzubereiten, können Sie sich schon mal provisorisch
Steuerformulare vom Vorjahr holen und ausfüllen.
Im neuen Jahr kann man das dann die zum Jahr des
Todesfalls gehörenden Formulare übertragen und die abgeben.
Wenn der Verstorbene verheiratet war, wird die Einkommensteuererklärung
wie sonst üblich ausgefüllt. Die Besteuerung erfolgt im Sterbejahr und im Folgejahr
so, als hätte der Verstorbene das ganze Kalenderjahr gelebt.
Bei alleinstehenden Verstorbenen gelten die gleichen Freibeträge und Pauschalen
wie für ein ganzes Jahr.
(mehr dazu: Einkommensteuererklärung nach Todesfall)
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Wenn für den Verstorbenen eine Pensionszahlung "auf Lohnsteuerkarte" erfolgte,
wird nach Beendigung dieser Zahlungen eine Lohnsteuerbescheinigung geschickt.
Prüfen Sie, ob dort der richtige Zeitraum "von - bis" angegeben ist,
und ob die Beträge für Brutto und Steuer(n) korrekt angegeben sind.
Wir hatten vom Zahler einer Pension einen Monat zu wenig gezahlt bekommen
und außerdem eine fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung bekommen.
Die Lohnsteuerbescheinigung wird für die Einkommensteuererklärung
(Anlage N) benötigt.
- Sammeln Sie auch schon die Unterlagen, die Sie für ihre
eigene Einkommensteuererklärung brauchen.
Sie ersparen sich damit viel Arbeit und Sucherei.
Falls die auf Sie entfallenden Kosten für Todesfall und Beerdigung den Wert des Nachlasses überstiegen haben,
können Sie den übersteigenden Betrag als außergewöhnliche Belastung
in Ihrer eigenen Steuererklärung eintragen.
In diesem Fall gehören auch Fahrtkosten (PKW: 0,30€ pro gefahrenem km)
zu z. B. Pfarrer, Beerdigungsinstitut, Standesamt, Trauerfeier und Beisetzung
(sofern man jeweils dort war) mit zu den Kosten.
- Überlegen Sie mal, welchen Traum Sie selbst schon immer verwirklichen
wollten (Ausbildung, Reise, Hobby, ...).
Es kann sein, dass Sie nach diesem Todesfall mehr Geld, Zeit oder Unabhängigkeit
als bisher zur Verfügung haben, oder dass Ihr Bedarf an Ruhe und Erholung jetzt
sehr hoch ist.
Nach sechs Monaten und später
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Wenn der Verstorbene eine Mietwohnung hatte, kann im Sommer des folgenden Jahres
noch eine Nebenkostenabrechnung kommen.
Diese Abrechnung sollte gut geprüft werden, und für sie sollte noch Geld zur Bezahlung
vorhanden sein.
- Hat sich das Finanzamt schon wegen der Erbschaftsteuer gemeldet und das das Formular für
die Erbschaftsteuer-Erklärung zu geschickt?
Vermutlich haben Sie in den Wochen nach dem Todesfall
ein Formular mit Wertangaben (Nachlassverzeichnis) beim Nachlassgericht ausgefüllt.
Wenn der Wert des Erbes deutlich unter den Freibeträgen der Erbschaftssteuer liegt,
meldet sich das FA vermutlich gar nicht.
Sie gucken aber genau nach, ob man am Jahresende Zinseinnahmen
in der eigenen Einkommensteuererklärung angibt, die zur Höhe des Erbes passen.
Wenn das Erbe bei oder über den Freibeträgen der Erbschaftsteuer liegt,
sollte man mal selbst einen Fragebogen
für die Erbschaftsteuer beim Finanzamt holen und ausfüllen.
Später vergisst man immer mehr, was man geerbt hat und was nicht
(das Ausfüllen des Fragebogens und das Suchen der Belege wird zunehmend schwieriger),
und es droht unnötiger Ärger mit dem Finanzamt.
Am Jahresende
- Nach dem Ende des Kalenderjahres muss in den meisten Fällen noch eine
Einkommensteuererklärung für den Verstorbenen gemacht werden:
- Für einen alleinstehenden Verstorbenen muss für die Zeit von Jahresanfang bis Todestag
eine Einkommensteuererklärung ausgefüllt werden.
Einkünfte, die danach anfallen, müssen in einer
"Feststellungserklärung" ans Finanzamt gemeldet werden.
(mehr dazu:
Einkommensteuererklärung nach einem Todesfall)
Machen Sie diese Steuererklärung und die ggf. nötige Feststellungserklärung bald!
Je länger Sie es hinausschieben, desto mehr wird von Ihnen vergessen,
und dabei geht oft Geld verloren.
- Stellen Sie frühzeitig alle dafür nötigen Unterlagen zusammen:
Bescheide über Einkünfte, Ausgaben für medizinische Anwendungen,
Kosten für den Beruf, Einkünfte aus Vermietung usw.
- Kontrollieren Sie, dass die Zahlen in den Bescheinigungen vom Arbeitgeber bzw.
der Rentenkasse auch stimmen.
- Wenn vom Verstorbenen Spenden gezahlt wurden, sorgen Sie dafür,
dass die Spendenempfänger Ihnen Zuwendungs-Bestätigungen
(früher "Spendenbescheinigung" genannt) ausstellen,
und überprüfen Sie deren Beträge.
Spendenempfänger wissen oft nicht, dass auch für einen Verstorbenen
Zuwendungs-Bestätigungen gebraucht werden
und schicken dann keine Zuwendungs-Bestätigung mehr.
- Klären Sie, welche Einkünfte der Verstorbene aus Kapitalerträgen
(Konten, Sparbücher, Aktien, ...) hatte, und wieviel davon
an Steuern und Solidaritätszuschlag von den Zinsen angezogen wurde.
Für einen Verstorbenen gibt es keinen Freistellungsauftrag mehr,
und diese Steuern werden zunächst abgezogen.
Mit der Einkommensteuererklärung können sie ganz oder teilweise zurückgeholt werden.
- Alle Einkünfte, die nach dem Todestag entstanden sind, gehören nicht in die
Steuererklärung des Verstorbenen, sondern müssen von dem Erben,
bzw. der Erbengemeinschaft versteuert werden.
Die Erben müssen für die Zeit nach dem Todesfall die Einkünfte (oder Verluste)
z. B. aus Kapitalerträgen oder aus Vermietung
in einer Feststellungserklärung ans Finanzamt melden.
Das FA teilt die Einkünfte und die daraus resultierenden Steuern
(bzw. die Steuererstattung) dann entsprechend auf.
(mehr dazu: Einkommensteuererklärung
nach Todesfall)
Wenn sich die Aufteilung des Erbes in ein weiteres Jahr zieht
(auch wenn sich die Erben einig sind, kann es manchmal dauern),
und für die Erben (Erbengemeinschaft) weitere gemeinsame Einkünfte anfallen,
kann pro Jahr je eine weitere Feststellungserklärung nötig werden.
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Nach Jahresende werden von Banken die Belege über die Zins- und Aktien-Erträge
des abgelaufenen Jahres verschickt.
Überprüfen Sie sorgfältig, dass die Zahlen in diesen Belegen stimmen
und dass klar zwischen Einkünften des Verstorbenen (bis zum Todestag)
und Einkünften der Erben getrennt wurde.
Wir haben erlebt, dass es sogar einer gut bekannten Bausparkasse passiert,
dass die Zinseinkünfte eines Verstorbenen einfach mit denen eines der Erben
zusammengelegt wurden.
Dies wäre (mindestens aus Steuer-Sicht) nicht einmal
dann korrekt, wenn es sich um einen Alleinerben handeln würde.
Auch eine große Bank hat uns widersprüchliche Zahlen in ihrer Jahressteuerbescheinigung
geliefert.
Wir mussten dann eine neue, korrekte Jahressteuerbescheinigung anfordern.
- Die Erben müssen die Steuer- und Feststellungserklärungen gemeinsam unterschreiben
oder können demjenigen, der sie anfertigt und unterschreibt,
eine Vollmacht ausstellen.
Achten Sie beimAbgeben der Steuererklärung oder Feststellungserklärung darauf,
dass das Finanzamt sich von der Vollmacht eine Kopie macht,
sonst gibt es eine unnötige Runde Rückfragen.
- Wenn der Verstorbene verheiratet war, wird die Einkommensteuererklärung
vom überlebenden Partner wie sonst üblich ausgefüllt.
(mehr dazu: Einkommensteuererklärung)
Das Finanzamt berechnet im Sterbejahr und auch im folgenden Kalenderjahr die Einkommensteuer
wie bei Verheirateten nach der günstigeren Splittingtabelle.
Wenn es mehrere Erben gibt und für sie gemeinsame Einkünfte anfallen,
kann auch hier eine Feststellungserklärung für die Zeit ab dem Todestag nötig werden.
Umgang mit Behörden
Manchmal ist der
Umgang mit den Banken und Behörden recht schwierig,
aber mit der Zeit bekommt man Übung.
In einem Extra-Kapitel geben wir Tipps, wie man
mit schwierigen Behörden umgehen kann.
Links
- verwitwet.de
Informationen,
Tipps
und Foren für verwitwete und verwaiste Menschen.
- purovivo.de/todesfall
Ein "Ratgeber Todesfall" mit einer Checkliste und mit einer schönen Auswahl an Trauersprüchen bzw.
Beileidsformulierungen.
- hotel-rothfuss.de
Nach all dem Ganzen braucht man Erholung.
Im Wellnesshotel Rothfuss in Bad Wildbad im Schwarzwald
kann man wieder etwas zu sich selbst kommen.
- Ideen für "Spenden statt Blumen":
Suchen und finden mit google.de ...