Meine Steuererklärung - Wie funktioniert das? (2. Teil)
Teil 1
Teil 2
- Anlagen zur Steuererklärung
- Besondere Personengruppen oder Fälle
Teil 3
Teil 4
Extraseiten
Anlage Kind
Pro Kind wird eine Anlage Kind ausgefüllt. Es geht vor allem darum,
- wer die Eltern des Kindes sind,
- wie viel Kindergeld für das Kind gezahlt wurde,
- was das Kind gerade tut (Schule, Ausbildung, Studium, arbeitslos, ...),
- welche Einkünfte das Kind hat,
- wo es wohnt,
- und welche Betreuungskosten angefallen sind.
Die Einkünfte von Kindern müssen nur ab dem 18. Geburtstag des Kindes angegeben werden.
Auf der Rückseite der Anlage Kind geht es um besondere Situationen (Alleinerziehende ...)
und Kosten (Betreuungskosten ...) für die Kinder.
Ganz oben kann z. B. angekreuzt werden,
dass der andere Elternteil keinen/zu wenig Unterhalt gezahlt hat.
Bei komplizierten Familienverhältnissen sollte man sich beim Ausfüllen beraten lasen.
In der Mitte kann ein Freibetrag für Kinder, die zur
Ausbildung auswärts untergebracht sind,
beantragt werden.
Darunter werden Kinderbetreuungskosten eingetragen.
Zur besseren Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beruf können erwerbsbedingte
Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren
in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 € (ab 2006),
berücksichtigt werden (§§ 4f, 9, 9a EStG).
Dies gilt für erwerbstätige Alleinerziehende und auch
wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Eine entsprechende Regelung gilt auch,
wenn nur ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil behindert,
dauerhaft krank oder in Ausbildung ist
(§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG).
Bei Angestellten werden die Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten (neben dem
Arbeitnehmer-Pauschbetrag) gewertet, bei Selbstständigen wie Betriebsausgaben.
Anlage N
Je Person im Haushalt, die als Arbeitnehmer (AN) gearbeitet hat, wird eine
Anlage N ausgefüllt.
Ebenso für Menschen, die von Ihrer früheren Firma eine Pension erhalten.
Bei 400€-Jobs ist i. d. Regel keine Anlage N nötig, da nicht der Arbeitnehmer,
sondern der Arbeitgeber die Steuer pauschal gezahlt hat.
Diese pauschale Steuer kann nicht zurückerstattet werden.
Wenn "auf Lohnsteuer" gearbeitet wurde und der Arbeitnehmer die Steuern gezahlt hat,
wird dies Anlage N eingetragen.
Auch eine Tätigkeit bis zu 2.100€ pro Jahr als Übungsleiter im Sportverein, als Jugendleiter,
als Betreuer, als Mitarbeiter in öffentlichen Einrichtungen, oder Ähnliches ist gemäß
§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz
bis zur o. g. Grenze steuerfrei.
Rückwirkend zum 1.1.2013 wurde diese Grenze auf 2.400 €/Jahr geändert.
Bei Überschreiten der Grenze werden die Einkünfte in
Anlage S (ab 2008) eingetragen.
Solch eine Nebentätigkeit kann auch mit einem Minijob bis 400€ kombiniert
werden. Eine Kombination aus Hauptberuf, 400€-Minijob und Nebentätigkeit ist ebenfalls möglich.
In die Anlage N werden die Einkünfte aus "nichtselbstständiger Arbeit" eingetragen.
Der größte Teil der Anlage N dient dazu, die Werbungskosten für diese Einkünfte einzutragen,
also alle Kosten, die ich aufgewendet habe, um diesen Arbeitsplatz zu bekommen
(z. B. Kosten für
Bewerbungen),
zu erreichen (z. B. Fahrtkosten) und zu behalten (z. B. Fortbildung, Gewerkschaftsbeiträge).
Anlage N, Seite 1 oben
Ganz oben werden Name, Vorname, Steuernummer und "eTIN" (elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) eingetragen.
Die Steuernummer steht auf dem Steuerbescheid des vorigen Jahres.
Wer noch nie eine Steuererklärung abgegeben hat, lässt dieses Feld frei.
Die 14-stellige
eTIN
steht links auf der Lohnsteuerbescheinigung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
am Jahresende oder am Ende der Anstellung aushändigt.
Alle Arbeitgeber übermitteln die Steuerdaten inzwischen elektronisch an das Finanzamt
und geben dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung.
Oben rechts in der Anlage N werden eingetragen: Brutto, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
aus der Lohnsteuerbescheinigung;
Steuern und Soli sogar auf den Cent genau.
Hinweis für Rentner und Pensionäre:
Menschen, die eine Pension z. B. von ihrer früheren Firma erhalten,
bekommen am Jahresende wie die Angestellten eine Lohnsteuerbescheinigung.
Dort finden sie ihren Brutto-'Lohn' nochmals in der Zeile 'Versorgungsbezüge'.
Diese Zahl muss in der Anlage N in das Feld 'Versorgungsbezüge' eingetragen werden!
Ganz unten in der Lohnsteuerbescheinigung steht die 'Bemessungsgrenze für den Versorgungsfreibetrag'.
Auch sie wird in Anlage N eingetragen; ebenso Monat und Jahr 'Beginn des Versorgungsbezugs'.
Seite 1 unterer Teil
Hier werden Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen im Ausland
und außerdem Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld/-hilfe eingetragen.
Ganz unten die Zeiten, in denen man nicht beschäftigt war (mit kurzer Begründung).
Anlage N, Seite 2
Oben in Seite 2 werden die Strecke und die Tage eingetragen, an denen zur Arbeit gefahren wurde;
darunter dann die übrigen Werbungskosten.
Da das Thema Werbungskosten sehr umfangreich ist, habe ich dafür eine eigene Seite vorgesehen:
→
Werbungskosten bei der Einkommensteuer von Arbeitnehmern,
Auszubildenden und dualen Studenten (und beim Kindergeld)
Viele weitere Beispiele für Werbungskosten finden sich im Buch
1000 ganz legale Steuertricks von Franz Konz.
Beim Nachdenken über die vielen legalen Möglichkeiten
wird man leicht zum sportlichen "Schatzsucher".
Anlage VL
Wenn man vermögenswirksame Leistungen bekommen hat, werden die zugehörigen
Anlagen VL mit zur Einkommensteuererklärung gelegt oder
zur Anlage N geheftet.
Die Anlage VL wird von dem Kreditinstitut/Bausparkasse zugesandt, bei dem die
vermögenswirksamen Leistungen direkt vom Arbeitgeber eingezahlt wurden.
Da es vermögenswirksame Leistungen für Bausparen und Ratensparen gibt,
und vielleicht sogar unterjährig auf einen neuen Vertrag umgestiegen wird,
können es Pro Person 1 bis ca. 3 Anlagen VL sein.
(mehr zu
Bausparen und
vermögenswirksamen Leistungen)
Auch wer keine Steuern gezahlt hat, kann auf diese Weise die vermögenswirksamen
Leistungen geltend machen.
Auf dem Mantelbogen wird dann aber nicht 'Einkommensteuererklärung'
sondern 'Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage angekreuzt.
Die Anlagen VL werden beigelegt.
Mit der Anlage VL wird auch die Arbeitnehmersparzulage beantragt.
Der Antrag muss bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres,
das auf das jeweilige Sparjahr folgt, gestellt werden.
Die Antragsfrist für die Arbeitnehmersparzulage 2015 endet also am 31. Dezember 2017.
Eventuell entdeckt man dann auch noch den vergessenen Antrag auf Wohnbauprämie,
der ebenfalls innerhalb von 2 Jahren (bei der Bausparkasse) abgegeben werden muss.
Beides sind Gründe, seine Einkommensteuererklärung bald nach dem Ende eines Kalenderjahres
zu erledigen!
Anlage Vorsorgeaufwand
Ab Steuerjahr 2009 gibt es die Anlage Vorsorgeaufwand, in der die Ausgaben
für Vorsorge (Krankenkasse, Versicherungen usw.)
und die staatlichen Altersvorsorgeaufwendungen pro Person eingetragen werden.
Seite 1
Im oberen Teil der Seite werden Daten vor allem aus der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen;
z. B. die Arbeitnehmeranteile aus Zeile 22 und 23 der Lohnsteuerbescheinigung.
In der Mitte der Seite Werden die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen eingetragen.
Zunächst die Arbeitnehmerbeiträge aus der Lohnsteuerbescheinigung, Zeilen 25 und 26) des Arbeitgebers,
weiter unten Krankenversicherungsbeiträge von Rentnern oder Beiträge zu ausländischen Krankenversicherungen.
Seite 2
In den oberen Teil von Seite 2 kommen Beiträge und Erstattungen von privaten Kranken- und Pflegeversicherungen.
Darunter Kranken- und Pflegeversicherungen, die für andere Personengezahlt werden.
In die untere Hälfte der Seite kommen
- Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (aus Zeile 27 der Lohnsteuerbescheinigung)
- Auslands-Krankenversicherung (z. B. die ADAC-Auslandsversicherung)
- freiwillige Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
- Unfallversicherungen;
Zur privaten Unfallversicherung kann noch der
Anteil der Unfallversicherung in der KFZ-Versicherung addiert werden.
- Haftpflichtversicherung;
Zur Privat-Haftpflichtversicherung kann der
Anteil der Haftpflichtversicherung in der KFZ-Versicherung addiert werden.
Bei 2 Autos plus einer Privathaftpflichtversicherung kann eine kleine tabellarische Aufstellung hilfreich sein.
Teilkasko- und Vollkaskoversicherung für's Auto sind für private PKWs i. d. Regel nicht absetzbar.
- Risiko-Lebensversicherung
Die Brandversicherung für das selbstgenutzte Haus oder eine Hausratversicherung
können nicht abgesetzt werden.
Anlage AV
Ab Steuerjahr 2010 gibt es wieder die Anlage AV, in der ein Paar oder ein Einzelner die Beiträge
zu steuerlich begünstigten privaten und betrieblichen Altersvorsorgeverträgen
(z. B.
Riester-Rente oder andere Rentenversicherungen)
eintragen kann.
Bis zum Steuerjahr 2008 und ab 2010 gab es eine Anlage AV pro Person.
In 2009 gab es keine Anlage AV. Die entsprechenden Angaben wurden auf der Rückseite
der
Anlage Vorsorgeaufwand gemacht.
Die Riester-Rente lohnt sich vor allem für Eltern von Kindern.
Hier zahlt der Staat hohe Zulagen.
Es zählt jedes Kind, für das im Steuerjahr mindestens ein Monat Kindergeld gezahlt wurde.
Vom Finanzamt gibt es zu den eingezahlten Beträgen eine Steuererstattung.
Man bekommt dazu von der Gesellschaft, bei der das Geld angelegt ist,
eine "Bescheinigung nach § 10a EStG" über die geleisteten Beiträge für die Anlage AV.
Sie wird mit der Anlage AV beim Finanzamt abgegeben.
Für den Einzahler selbst gibt es noch eine Bescheinigung nach § 92 EStG.
Sie ist eigentlich nicht für das Finanzamt.
Es dürfte aber die Arbeit des Finanzamtes erleichtern, wenn Sie ihm eine Kopie davon geben.
Achten Sie darauf, dass Sie die Anlage AV zum richtigen Steuerjahr verwenden,
und passen Sie sorgfältig auf, was aus welchem Jahr jeweils in die Felder eingetragen werden muss.
Die Folgende Kurzbeschreibung bezieht sich auf die Anlage AV zum Jahr 2010:
In
Zeile 4 kommen die Sozialversicherungsnummern;
bestehend aus 2 Ziffern, Geburtsdatum, erster Buchstabe des Geburtsnamens, 3 Ziffern.
In
Zeile 9 wird eingetragen, wieviele Bescheinigungen der Anbieter für die Geldanlage
beigelegt werden.
Für die Riesterrente wird in
Zeile 10 angegeben, ob man unmittelbar begünstigt ist,
in
Zeile 20, ob man mittelbar begünstigt ist.
Bei einem Paar mit einem Einkommen wäre der Alleinverdiener unmittelbar begünstigt, der Andere mittelbar.
In
Zeile 11 kommt das für die Sozialversichrung gültige Einkommen;
und zwar das aus dem Jahr
vor dem Steuerjahr!
Das findet man als kumuliertes "Sozialversicherungsbrutto" in der Dezember-Gehaltsabrechnung
oder ebenso in der Jahresmeldung des Arbeitgebers an die Sozialversicherung,
von der die Arbeitnehmer eine Kopie erhalten.
Wer mehrere Arbeitsstellen hatte, rechnet am besten die Zahlen aus den Meldungen an die Sozialversicherung zusammen
Zeile 14 wird nur ausgefüllt, wenn das tatsächliche Einkommen von den Einzahlungen in die Sozialversicherung abweicht:
Entgelt in einer Werkstatt für Behinderte, Gehalt bei Altersteilzeit, Entgelt bei häuslicher Pflege von angehörigen.
In
Zeile 21 und 22 wird geregelt, wohin die Kinderzulage geht.
Es geht hierbei um die Anzahl der Kinder
im Steuerjahr.
In der Anlage AV werden ggf. auch Beiträge in Pensionsfonds von Arbeitgebern berücksichtigt.
Man bekommt am Ende des Jahres eine Bescheinigung vom AG und vom Anbieter der Geldanlage drüber.
In der Rückseite werden die Daten zu den einzelnen Altersvorsorgeverträgen eingetragen.
In die obere Hälfte kommen die Angaben zu den Altersvorsorgeverträgen des Steuerzahlers oder Ehemanns,
in die untere Hälfte die der Ehefrau.
Anmerkung zur staatlichen Zulage
Die Zulage wird direkt auf den Vertrag eingezahlt, sie muss aber extra(!) beantragt werden.
Das vergessen ca. 30% aller Leute, die eine Riesterrente abgeschlossen haben.
Von der Gesellschaft, bei der das Geld angelegt ist, bekommt man einen Zulagenantrag.
Er muss ausgefüllt und dort hingeschickt oder abgegeben werden.
Um sich die Arbeit zu erleichtern, kann auch ein "Dauer-Zulageantrag" ausgefüllt werden.
Schauen Sie auch regelmäßig in Ihren Unterlagen nach, ob der Antrag wirklich ausgeführt wird!
Wir haben bei unserem Riester-Anbieter erlebt, dass vergessen wurde, das entsprechende Kreuzchen
in den Computer zu übertragen. Zufall; aber so was kann halt passieren.
Anlage KAP
Ab Steuerjahr 2009 muss pro Person je eine Anlage KAP ausgefüllt werden.
In früheren Jahren konnte sie von Ehepaaren gemeinsam genutzt werden.
Die Informationen hier sind noch für eine Anlage KAP aus den Jahren vor 2009.
Der Text zur Version ab 2009 ist in Arbeit.
Wer ab 2007 als Lediger/Ehepaar über 801€/1.602€ Kapitalerträge hatte/hat,
muss diese in der Anlage KAP eintragen.
(Damit werden dann schon die Erträge von Ersparnissen ab ca. 27.000€/54.000€ steuerpflichtig.)
Exakt setzen sich diese Beträge aus 750€/1.500€ Sparerfreibetrag
plus je 51€ Werbungskostenpauschale zusammen.
Mit Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 bleibt es bei den Beträgen von 801€/1.602€.
Das Ganze ist jetzt aber ein Sparerfreibetrag (= darüber hinausgehende Kosten können nicht mehr abgesetzt werden).
Bis Steuerjahr 2007 waren 1.421€/2.842€ Kapitalerträge steuerfrei.
Beim Eintragen der Kapitalerträge in die Anlage KAP sollten besonders die von
der Bank abgezogenen Steuern und Solidaritätszuschläge nicht vergessen werden.
Sie gelten als bereits gezahlte Steuern und mindern die zu zahlenden Steuern.
Auch wer weniger Kapitalerträge als die oben genannten Grenzen hatte,
aber von seinen Zinsen/Kapitalerträgen Steuer und Soli abgezogen bekam,
sollte die Anlage KAP ausfüllen!
Sie bekommen dann Steuer und Soli komplett wieder.
Schauen Sie doch mal in Ihre Sparbücher und Bausparverträge!
Um dies ab dem laufenden Steuerjahr zu verhindern,
kann man
Freistellungsaufträge erteilen.
Über alle Kapitalerträge und die gezahlte Steuer/Soli gibt es Belege von den Banken,
bzw. Einträge im Sparbuch.
Banken müssen ihren privaten Kunden ab 2004 Jahresbescheinigungen über Kapitalerträge
nach § 24c EStG ausstellen (früher Erträgnisaufstellung genannt),
in denen Kapitalerträge und Spekulationsgeschäfte bescheinigt werden.
Die Jahresbescheinigung nach § 24c EStG enthält alle
Einnahmen einer Person bzw. eines Ehepaares bei einer Bank.
Sie muss nicht an das Finanzamt geschickt werden, sollte aber gut aufbewahrt werden.
Die Steuerbescheinigung ist die offizielle Bescheinigung für einbehaltenen
Zinsabschlag bzw. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag.
Sie muss dem Finanzamt im Original eingereicht werden.
Wem kein Zinsabschlag usw. einbehalten worden ist, der bekommt
keine Steuerbescheinigung sondern nur die Jahresbescheinigung nach § 24c.
Zusammen mit Jahresbescheinigung und Steuerbescheinigung muss die Bank dem Kunden auch ein
Merkblatt aushändigen, wie er die Anlagen KAP, AUS und SO zu Steuererklärung auszufüllen hat.
Für die einfachen Sachen ist dann klar, wo sie in der Anlage KAP hingehören.
Wenn Daten von mehreren Banken zusammenkommen sollte man eine entsprechende Aufstellung machen.
Wird der Aufwand gar zu groß, sollte man Beratung in Anspruch nehmen.
Geben Steuerzahler in der Anlage KAP oder SO nun Kapitalerträge oder Gewinne und Verluste
aus Spekulationsgeschäften an und diese Angaben führen zu Unstimmigkeiten,
darf das Finanzamt zur Kontrolle die Vorlage der Jahresbescheinigung verlangen.
Um gar nicht erst Zweifel aufkommen zu lassen, dürfte es ein gute Idee sein,
dem FA gleich die Jahresbescheinigungen zuzusenden (aber Kopie behalten).
Zum Erzielen der Kapitalerträge hat man auch Kosten:
Depotgebühren, Safemiete, Literatur zum Thema,
Steuerberatung speziell für den Bereich Kapitalerträge,
Abschlussgebühren z. B. für Bausparverträge,
Telefonate, Porto, usw.
Einige dieser "Werbungskosten für Kapitalerträge" sind auch in der Jahresbescheinigung enthalten.
Man listet alle Werbungskosten auf, und sie kommen ebenfalls in die Anlage KAP.
Bis Steuerjahr 2008 können alle diese Werbungskosten von den Kapitalerträgen abgezogen werden.
Ab Steuerjahr 2009 kann nur noch der Sparerfreibetrag von 801€/1.602€ abgezogen werden,
egal wie hoch die tatsächlichen Werbungskosten für Kapitalerträge sind.
Es dürfte aber trotzdem sinnvoll sein, die Werbungskosten für Kapitalerträge aufzulisten und
deren Abzug zu beantragen.
Das FA muss und wird dies ablehnen, aber man könnte dann mit Hinweis auf die
bis dahin sicher schon laufenden ersten Gerichtsverfahren Einspruch einlegen.
Diese Vorgehensweise wird sogar von Mitarbeitern des Finanzamts (im August 2010)
als sinnvoll bezeichnet.
Abgeltungsteuer
Die Kapitalertragsteuer gibt es rechtlich gesehen auch nach dem 1.1.2009.
Sie wird ab dann aber Abgeltungsteuer genannt, weil mit ihren 25% (plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
alle Steuern für Kapitalerträge abgegolten sind.
Auch wer sonst einen höheren Steuersatz als 25% hat, zahlt für Kapitalerträge nur einheitlich
die 25%.
Dieser Satz gilt sowohl für Zinsen, Dividenden usw. als auch für Gewinne, die durch den Verkauf von
Wertpapieren entstehen.
Bei nach dem 1.1.2009 gekauften Wertpapieren gilt keine Einjahresfrist mehr, nach der Kursgewinne steuerfrei sind.
Die Kursgewinne müssen dann immer berechnet und versteuert werden.
(Link des Bundesministeriums für Finanzen (BMF):
Einfach erklärt: Die Abgeltungsteuer
und meine Seite
Abgeltungsteuer)
Für die Abgeltungsteuer gilt das so genannte Veranlagungswahlrecht:
Ein Steuerpflichtiger, dessen individueller Steuersatz (Grenzsteuersatz) über 25 Prozent liegt,
wird sich für die neue Besteuerung entscheiden.
Liegt der Steuersatz des Steuerpflichtigen aber unter 25 Prozent,
kann er das alte Besteuerungsverfahren wählen, das sich am individuellen Steuersatz orientiert.
Die Einkünfte werden in der Steuererklärung eingetragen,
und er bekommt die Differenz zwischen der gezahlten Abgeltungssteuer und seinem
individuellen Steuersatz zurück.
Dies ist besonders lohnend für Geringverdiener (Schüler, Studenten, Rentner, Arbeitslose)
Anlage AUS
Hier werden ausländische Einkünfte eingetragen. Dieses Thema ist sehr kompliziert.
Wenn die Erträgnisaufstellung der Bank zum Ausfüllen nicht weiterhilft,
sollte man sich beraten lassen.
Anlage R
Auch Renten (Altersrente, Witwenrente, Waisenrente, Halbwaisenrente usw.) müssen
bei der Einkommensteuer angegeben werden.
Renten werden ab Steuerjahr 2005 in die Anlage R eingetragen. Bis 2004 wurden sie in Anlage SO eingetragen
Ab 2005 ändert sich die Besteuerung der Altersrenten:
Für Rentner mit Rentenbeginn ab 2005 und früher werden 50% der Rente besteuert.
Dieser Prozentsatz (Besteuerungsanteil) steigt für Menschen, deren Rente später beginnt,
pro Jahr des Rentenbeginns um 2%
(siehe § 22
EStG).
Der im Jahr des Rentenbeginns ermittelte steuerfreie Betrag bleibt während
der Laufzeit der Rente gleich. D. h. wenn die Rente steigt, ist nicht ein bestimmter
Prozentsatz sondern nur der einmal ermittelte Betrag steuerfrei.
Links dazu z. B. von
Bundesfinanzministerium und
OFD Niedersachsen
Auch Renten, deren Laufzeit begrenzt ist (z. B. Waisenrente, Halbwaisenrente usw. ),
werden ab 2005 wie Altersrenten besteuert.
Bis 2004 wurde von Renten nur der sogenannte 'Ertragsteil' als Einkommen gewertet.
Dieser war umso kleiner, je kürzer die Laufzeit der Rente war,
bzw. je älter der Rentenempfänger beim Rentenbeginn war.
Bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren betrug der Ertragsteil 27%.
Alle Renten sind aber inzwischen auf die neue Art der Besteuerung umgestellt.
Da Renten für die Einkommensteuer nur teilweise relevant sind,
bleiben viele Rentner letztlich steuerfrei.
Wenn dann aber noch eine Pension/Betriebsrente, Kapitalerträge oder Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung hinzukommen, können für diese gesamten Einkünfte Steuern fällig werden.
Um zu klären, ob Steuern zu zahlen sind, ist in vielen Fällen die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht.
Alle Belege für Einkünfte und damit zusammenhängenden Kosten müssen deshalb aufgehoben werden.
Ein Verschweigen von Einkünften ist weder möglich noch sinnvoll:
Alle Zinszahlungen und Spekulationsgewinne werden seit 2004 automatisch von den Banken dem Finanzamt gemeldet;
alle Rentenzahlungen werden ab dem 1. Oktober 2009 und dann auch rückwirkend bis 2005
von den Rententrägern gemäß
§ 22a EStG
gemeldet. Die Finanzämter werden ab Oktober 2009 genauer überprüfen, ob Renten korrekt angegeben
und besteuert wurden.
Für behinderte Rentner gibt es je nach Grad (Prozentsatz) und Art der Behinderung (Behindertenausweis beim Versorgungsamt beantragen!)
Pauschbeträge, die als
Außergewöhnliche Belastung
geltend gemacht werden können.
Der Rentenbeginn und der
Bruttobetrag der Rente(n) werden in Anlage R eingetragen;
Einkünfte aus gesetzliche Renten im oberen Teil der Anlage R,
Einkünfte aus privaten Rentenversicherungen im unteren Teil der Anlage R.
Das FA zieht von der Rente automatisch 102 € als Werbungskostenpauschale ab.
Wenn man höhere Kosten hatte, um die Rente zu bekommen oder "am Laufen" zu halten
(Gutachten Anwalt, Porto, Telefonate, ...),
fertigt man eine entsprechende Liste an und trägt sie in die Anlage R auf der Rückseite (unten) ein.
Die von einer Berufsgenossenschaft gezahlte Unfallrente ist steuerfrei nach § 3 Nr. 1 a EStG.
Man sollte sie trotzdem angeben (Rentenbescheid beilegen),
weil man sich zum Beispiel Nachfragen über das Einkommen durch das Finanzamt spart,
z. B.: "Wovon haben Sie denn das letzte Jahr gelebt??"
Bei
Pensionszahlungen (Beamtenpension, Firmenpension) läuft das Verfahren etwas anders:
Die auszahlende Stelle bekommt vom Finanzamt des Pensionärs
die Lohnsteuerdaten (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM).
Nach Endes des Kalenderjahrs bekommt der Pensionär eine Lohnsteuerbescheinigung,
und deren Zahlen kommen in die
Anlage N.
Viele Tipps zur Rentenbesteuerung gibt es in einem Artikel aus
www.focus.de.
Auf dieser Seite finden Sie Viele weitere
Tipps für Senioren.
Anlage SO (sonstige Einkünfte)
Auf dieser Seite werden private Veräußerungsgeschäfte (früher "Spekulationsgeschäfte" genannt) eingetragen.
Wenn z. B. Aktien nach weniger als einem Jahr verkauft werden,
muss der Gewinn versteuert werden.
Es gibt dabei bis 2008 eine Freigrenze von 512 €. Wird sie überschritten,
muss der gesamte Gewinn versteuert werden.
Bei nicht-selbstgenutzten Grundstücken und Immobilien gilt ein Zeitraum von 10 Jahren.
Banken müssen ihren privaten Kunden ab 2004 Jahresbescheinigungen über Kapitalerträge
nach § 24c EStG ausstellen, in denen Kapitalerträge, Veräußerungsgeschäfte,
anrechenbare Steuern und Werbungskosten bescheinigt werden.
Mit der Jahresbescheinigung muss die Bank oder die Sparkasse dem Kunden auch ein Merkblatt aushändigen,
wie er die Anlagen KAP, AUS und SO zu Steuererklärung auszufüllen hat.
Der Gewinn aus den verkauften Wertpapieren muss für WP, die dem "Anrechnungsverfahren" oder dem
"Halbeinkünfteverfahren" unterliegen, jeweils getrennt erfasst und angegeben werden.
Bei letzteren wirkt sich nur die Hälfte das Gewinns (oder des Verlusts) steuerlich aus.
Ab 2009 gibt es kein Halbeinkünfteverfahren mehr. Alle Gewinne aus Veräußerungsgeschäften
unterliegen der Abgeltungssteuer mit konstant 25% plus Solidaritätszuschlag plus ggf. Kirchensteuer.
Es entfallen auch die oben genannte Freigrenze und für ab 2009 gekaufte Wertpapiere der Einjahreszeitraum.
Veräußerungsgewinne sind damit immer steuerpflichtig.
Geben Steuerzahler in der Anlage KAP oder SO Kapitalerträge oder Gewinne und Verluste
aus Veräußerungsgeschäfte an und diese Angaben führen zu Unstimmigkeiten,
darf das Finanzamt die Vorlage der Jahresbescheinigung verlangen.
Provisionen aus gelegentlichen Vermittlungen oder Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände
werden ebenfalls in der Anlage SO angegeben.
Anlage G (Gewerbe), Anlage S (selbstständige Arbeit) und Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung)
Für den Gewinn oder Verlust aus einem Gewerbe wird die
Anlage G ausgefüllt,
für den Gewinn/Verlust aus einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit (z. B. als Freiberufler) die
Anlage S.
Die Anlagen G und S werden pro Person ausgefüllt.
Falls nicht bilanziert wird, muss zusätzlich eine
Anlage EÜR zur Anlage G bzw. zur Anlage S abgegeben werden.
Wenn die Betriebseinnahmen (Umsatz) unter der Grenze von 22.000 € liegen,
wird es nicht beanstandet, wenn statt der
Anlage EÜR nur eine formlose
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
gelegt wird. Die '
Anlage EÜR' ist dann nicht unbedingt nötig.
Zusätzlich zur Einkommensteuererklärung muss mindestens noch eine Umsatzsteuererklärung ausgefüllt werden.
Weitere Informationen zum Thema "Gewerbe und Steuern" auf der
Seite
Gewerbe und Freiberuf.
In diese Anlage gehört auch der Gewinn bzw. der anfängliche Verlust
aus dem Betrieb einer
Betrieb einer Photovoltaikanlage.
Eine Tätigkeit bis zu 2.100 € pro Jahr als Übungsleiter im Sportverein, als Jugendleiter,
als Betreuer, als Mitarbeiter in öffentlichen Einrichtungen, oder Ähnliches ist gemäß
§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz
sind bis zur o. g. Grenze (bzw. bis 175 € pro Monat) steuerfrei.
Rückwirkend zum 1.1.2013 wurde diese Grenze auf 2.400€/Jahr geändert.
Bei Überschreiten der Grenze werden die Einkünfte in Anlage S auf Seite 2 unten eingetragen
(bis 2007 Anlage GSE, seite 2 unten).
Anlage V
Wer ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück vermietet oder verpachtet,
listet seine Einnahmen und Ausgaben
(Werbungskosten genannt) auf und trägt sie pro Objekt in eine Anlage V ein.
Zu den Werbungskosten gehört in der Regel auch die Abschreibung für die Immobilie.
(mehr bei
Wikipedia)
Vor der Anschaffung einer Immobilie, oder wenn die Umstellung von eigener Nutzung auf
Vermietung geplant wird,
sollte unbedingt ein Beratungsgespräch beim Steuerberater stattfinden.
Gerade in diesen Fällen kann die Beratung sehr gewinnbringend sein.
Anlage St
Für das Steuerjahr 2010 gibt es die Anlage
Statistik.
In ihr werden in Anspruch genommene
Steuervergünstigungen eingetragen.
Dies betrifft vor allem Gewerbetreibende, Vermieter und Landwirte.
Eingetragen werden unter anderem:
- Abschreibungen und Absetzungen für Gebäude und Baudenkmale
- Ansparrücklagen für Existenzgründer und kleinere oder mittlere Betriebe
- Einzahlungen von Arbeitgebern in Pensionskassen
Alle drei Jahre gibt es ein sogenanntes statistisches Jahr,
in dem die Anlage St abzugeben ist.
Die nächsten statistisches Jahre sind damit 2013, 2016 usw.
Sonstige Anlagen
Diese Auflistung von Anlagen ist noch längst nicht vollständig, und unser Staat beglückt uns
immer wieder mal mit einer neuen Anlage.
Gelegentlich kann man aber auch erfreut feststellen, dass eine Anlage rationeller gestaltet wurde.
Besondere Personengruppen oder Fälle:
Steuererklärung von Studenten
Bei 400€-Jobs ist i. d. Regel keine Anlage N nötig, da nicht der Arbeitnehmer,
sondern der Arbeitgeber die Steuer pauschal gezahlt hat.
Diese pauschale Steuer kann nicht zurückerstattet werden.
Wenn "auf Lohnsteuer" gearbeitet wurde und der Arbeitnehmer die Steuern gezahlt hat,
wird dies Anlage N eingetragen.
Bei Schülern oder Studenten, die für mehr als 400 € angestellt sind, wird Steuer vom Lohn abgezogen.
Wenn sie aber mit ihrem Jahreseinkommen meist unter dem
Grundfreibetrag
(z.B. 2018: 9000 € für Ledige) liegen, können sie Ihre Steuer durch eine Einkommensteuererklärung mit
Anlage N zurückerhalten.
Da Schülern und Studenten mit Steuern meist unerfahren sind, kann es vorkommen,
dass sie keine oder zu geringe
Freistellungsaufträge
erteilt haben und ihnen Steuern und Solidaritätszuschlag von Zinsen abgezogen werden.
Dies kann mit einer
Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung korrigiert werden.
Eine Waisen- oder Halbwaisenrente muss in die
Anlage R
eingetragen werden.
Renten nicht anzugeben, ist nicht ratsam:
Laut Anweisung des Bundeszentralamts für Steuern
(Az. St II 3-S 2257c-5/08)
und
§ 22a EStG
sind alle Rententräger ab dem 1. Oktober 2009 verpflichtet,
die Finanzämter über die ausgezahlten Renten zu informieren - dies
gilt für alle Auszahlungen ab 2009 – und auch rückwirkend bis 2005.
Wenn insgesamt nur eine Anlage N und nicht z. B. auch eine Anlage KAP auszufüllen ist, reicht es,
das Formular
Vereinfachte Einkommensteuererklärung
auszufüllen.
Für Schüler und Studenten ist das Thema Steuer also in der Regel zwar interessant,
wichtiger ist es aber für sie, sich um die Einkommensgrenzen beim
BAföG und bei der Krankenkasse (Familienversicherung mit den Eltern) zu kümmern.
Hier kann viel Geld verloren gehen.
Steuererklärung von Auszubildenden
Wenn ein Auszubildender gar keine Lohnsteuer gezahlt hat, müsste er
deshalb eigentlich keine Einkommensteuererklärung machen.
Man sollte aber mal nachsehen, ob Steuer und Solidaritätszuschlag für Zinsen abgezogen wurde:
Die können mit der Einkommensteuererklärung
(
Anlage KAP) zurückgeholt werden.
Falls der Auszubildende noch andere Einkunftsarten (Rente, Gewerbe, Vermietung) hatte,
kann es dann doch sein, dass er eine
Pflicht zur Einkommensteuererklärung hat.
Für Auszubildende ist das Thema Steuererklärung also nur manchmal interessant,
wichtiger ist es für sie, sich um die Einkommensgrenzen beim
BAföG und bei der Krankenkasse (Familienversicherung mit den Eltern) zu kümmern.
Hier kann viel Geld verloren gehen.
Steuererklärung von Rentnern und Pensionären
Die Einkünfte von Rentnern sind im Prinzip steuerpflichtig.
Da sie aber nur zum Teil angerechnet werden oder es große Freibeträge gibt,
ist letztlich oft nur wenig oder gar keine Steuer zu zahlen.
Ob eine Einkommensteuererklärung ausgefüllt werden
muss,
hängt von der Art und der Höhe der Einkünfte ab.
In meiner
FAQ-Seite
gibt es dazu ausführlichere Informationen.
In machen Fällen müssen Rentner eine Einkommensteuererklärung ausfüllen;
in vielen anderen Fällen ist es sehr sinnvoll.
Renten nicht anzugeben und "den Kopf in den Sand" zu stecken, ist nicht anzuraten:
Laut Anweisung des Bundeszentralamts für Steuern
(Az. St II 3-S 2257c-5/08)
und
§ 22a EStG
sind alle Rententräger ab dem 1. Oktober 2009 verpflichtet,
die Finanzämter über die ausgezahlten Renten zu informieren - dies
gilt für alle Auszahlungen ab 2009 – und auch rückwirkend bis 2005.
Focus-online hat einen sehr interessanten Hintergrundbericht zum Thema
Steuererklärung – Rentner auf dem Prüfstand
veröffentlicht.
Und hier noch Tipps von
www.guter-rat.de.
Renten werden in die
Anlage R eingetragen.
Für Pensionszahlungen, zu denen die Lohnsteuerdaten (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM)
eingereicht wurden, wird eine
Anlage N ausgefüllt.
Wenn Ihnen Steuern und Solidaritätszuschlag von Zinsen und Kapitalerträgen abgezogen wurden,
können Sie die eventuell mit der
Anlage KAP zurückbekommen.
Wenn die Kapitalerträge über dem Sparerfreibetrag liegen, muss eine
Anlage KAP ausgefüllt werden.
Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung gehören in die
Anlage V; Einkünfte aus Gewerbe oder Selbstständigkeit in
Anlage G oder
Anlage S.
Viele Rentner haben Ausgaben durch
die sich steuermindernd auswirken können.
Sie werden im 4-seitigen Mantelbogen eingetragen.
Gerade die Ausgaben in diesem Bereich tragen mit dazu bei, dass Rentner ihre gezahlten Steuern
zu einem großen Teil oder komplett zurückbekommen, bzw. dass sie wenig oder keine Steuern vorauszahlen müssen.
Hier gibt es noch weitere
Tipps für Senioren.
Unter Anderem wird beschrieben, wie man sich ggf. einen Teil der Zuzahlungen
bei Arztkosten und Medikamenten von der Krankenkasse erstatten lassen kann.
Steuererklärung nach einem Todesfall
In diesem Abschnitt geht es nur um die einkommensteuerlichen Aspekte nach einem Todesfall.
Zum Thema
Erbschaftsteuer
gibt es an anderer Stelle ein eigenes Kapitel.
Das Finanzamt wird nach einem Todesfall von allen Banken, Bausparkassen, Lebensversicherungen usw.
recht genau über die vorhanden Guthaben und die vom Jahresanfang bis zum Todestag
angefallenen Zinsen unterrichtet
(Anzeigepflicht für Guthaben über 2.500 € gemäß
§33 ErbStG
und
ErbStDV).
Auch Immobilienbesitz wird dem Finanzamt zeitnah bekannt.
Zu kaum einem anderen Zeitpunkt ist das Finanzamt so gut über Vermögens- und Einkommensverhältnisse
unterrichtet, wie nach einem Todesfall.
Das Finanzamt beobachtet auch genau, ob die Erben schön die Zinsen und Kapitalerträge für geerbtes Vermögen
angeben.
Falls nicht, kann ein Brief mit einem Text wie "Sie haben am xx.xx.xx einen nicht unerheblichen Nachlass von Herrn/Frau Nnnnnnnn erhalten.
Wir bitten um die Überprüfung der von Ihnen angegebenen Kapitalerträge." ins Haus flattern.
Wohl dem, der dann gut und ehrlich begründen kann, warum wieviel an Kapitalerträgen angefallen
ist.
Geringere Zinsen als vom FA erwartet können z. B. angefalle sein, weil das Erbe erst spät im Jahr ausgezahlt wurde,
weil es für größere Anschaffungen oder zum Tilgen von Schulden genutzt wurde, oder weil es steueroptimiert angelegt wurde.
Falls der Verstorbene seinen Ehepartner als Alleinerben einsetzt, wird am Ende des Jahres eine ganz normale
Einkommensteuererklärung geschrieben.
Die Steuer wird so berechnet, als seien Beide noch für das ganze Jahr verheiratet.
Dies gilt auch für das Folgejahr
(§ 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG).
Für einen Einzelnen, der sein Vermögen einem oder mehreren Erben vererbt, gilt folgendes:
Die Erben oder der Testamentsvollstrecker müssen für den Verstorbenen noch eine Einkommensteuererklärung
für die Zeit vom Jahresanfang bis zum Todestag anfertigen.
Für die Einkünfte des des Verstorbenen nach dem Todestag ist eine Feststellungserklärung nötig.
-
Einkommensteuererklärung:
Trotz allem Stress nach einem Todesfall muss alles gut aufgehoben werden, was für die Einkommensteuererklärung
an Belegen und Informationen benötigt wird.
Sorgen Sie dafür, dass alle Banken spätestens einige Wochen nach dem Todesfall informiert sind!
Manche Banken schicken den/den Erben automatisch eine Kopie der Meldung ans Finanzamt.
Wenn nicht, forden Sie diese Kopie ein. Falls die Bank hartnäckig ist, dürfte
ein Hinweis darauf genügen, dass es wohl kaum zulässig ist, Daten ans Finanzamt zu melden
und hierüber nicht wenigstens eine Kopie an die Betroffenen zu senden.
Obwohl immer wieder Erbfälle eintreten sind viele Bankmitarbeiter sehr schlecht informiert,
was in diesen Fällen zu tun ist. Checklisten oder Ablaufpläne,
in denen die Mitarbeiter das Nötigste nachlesen könnten, existieren nicht.
Diese letzte Steuererklärung für den Verstorbenen wird seinen bisherigen Steuererklärungen
gleichen - sofern er steuerehrlich war.
Es sind mit einiger Sicherheit die gleichen Anlagen wie bisher auszufüllen.
Versuchen Sie also, die früheren Steuererbescheide, Steuererklärungen und
die steuerlich nötigen Belege für das Sterbejahr zu finden.
Falls der Verstorbene für das Kalenderjahr vor seinem Sterbejahr keine Steuererklärung
gemacht hat, kann hierfür eine Steuererklärung sinnvoll sein.
Angefallene Zinsabschlagsteuer und der Soli für Kapitalerträge werden (per Dreisatzrechnung)
auf die Zeit vor und nach dem Todestag aufgeteilt.
Die Steuer für den Verstorbenen dürfte in der Regel niedriger ausfallen, als es zu Lebzeiten zu erwarten wäre.
Grund:
Bei den Freibeträgen wie z. B. Grundfreibetrag oder Sparerfreibetrag,
gelten die ungekürzten Jahresbeträge. Es ist also gut möglich, dass es für den Verstorbenen
eine Steuerrückzahlung geben kann.
-
Feststellungserklärung:
Wenn Einkünfte nach dem Todestag (z. B. Kapitalerträge, Miete, ...) anfallen,
und es sich um mehrere Erben (Erbengemeinschaft) handelt,
ist eine Feststellungserklärung nötig.
In ihr werden die angefallenen Einkünfte (oder Verluste) gemeldet.
Die Einkünfte werden vom Finanzamt auf die Erben verteilt
und führen bei ihnen ggf. zu höheren (oder niedrigeren) Steuern.
Die Feststellungserklärung erfolgt auf speziellen Formularen und Anlagen,
die aber denen der Einkommensteuererklärung ein bisschen ähnlich sehen.
Folgende Formulare werden benötigt:
- Allgemein:
"Erklärung zur Gesonderten und einheitlichen Feststellung
von Grundlagen für die Einkommenbesteuerung";
hier wird angegeben (Seite 2), welche weiteren Anlagen beigefügt sind.
Außerdem nötig:
"Anlage FB" zur Angabe der beteiligten Erben und von deren Anteilen am Erbe.
Die Anteile können als Bruch mit Nenner und Zähler oder als Prozentsatz angegeben werden.
- Kapitalerträge: Anlage FE-KAP
Da ab dem Todestag die Freistellungsaufträge erlöschen,
werden von den Banken bereits Zinsabschlag (30%) und Solidaritätszuschlag
an das Finanzamt abgeführt. Das sind vorausgezahlte Steuern.
Vergessen Sie nicht, diese Zahlen anzugeben!
Durch die in der Feststellungserklärung gemeldeten Kapitalerträge
wird es daher kaum noch zu schlimmen Steuernachzahlungen kommen.
Es können sogar Steuerrückzahlungen entstehen.
- Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, Selbstständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung: Anlage FE-1 bis FE-3
Die Feststellungserklärung wird nach Ablauf des Todesjahres abgegeben.
Eine frühere Abgabe lohnt nicht, weil das Finanzamt erst dann
die nötigen Berechnungsprogramme zur Verfügung hat.
Wenn auch in den folgenden Jahren weitere Einkünfte für die Erbengemeinschaft anfallen,
ist pro Jahr je eine weitere Feststellungserklärung notwendig.
Die Erbengemeinschaft bekommt eine eigene Steuernummer.
Die Erben müssen die Steuer- und Feststellungserklärungen gemeinsam unterschreiben
oder können demjenigen, der sie anfertigt und unterschreibt,
eine Vollmacht ausstellen.
Achten Sie darauf, dass das Finanzamt sich von der Vollmacht eine Kopie macht,
sonst gibt es eine unnötige Runde Rückfragen.
-
Ihre eigene Steuererklärung:
Falls die auf Sie entfallenden Kosten für Todesfall und Beerdigung den Wert des Nachlasses überstiegen haben,
können Sie den übersteigenden Betrag als außergewöhnliche Belastung
in Ihrer eigenen Steuererklärung eintragen.
In diesem Fall gehören auch Fahrtkosten (PKW: 0,30€ pro gefahrenem km)
zu z. B. Pfarrer, Beerdigungsinstitut, Standesamt, Trauerfeier und Beisetzung
(sofern man jeweils dort war) mit zu den Kosten.
Falls der Verstorbene ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit betrieben hat, muss auch
mindestens eine Umsatzsteuererklärung (und evtl. eine Gewerbesteuererklärung) angefertigt werden.
Wenn das Gewerbe oder die freiberufliche Tätigkeit nun endet,
müssen die entsprechenden Abschlüsse erstellt und Steuererklärungen
(Einkommensteuer, Umsatzsteuer und evtl. Gewerbesteuer) gemeldet werden.
Was in den Tagen, Wochen und Monaten nach einem Todesfall sonst alles erledigt
oder geregelt werden muss, habe ich in der Liste
Aufgaben und Tätigkeiten nach einem Todesfall
gesammelt.
Diese Liste kann helfen, dass man möglichst wenig übersieht.
Fortsetzung:
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